Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.3 Verhältnis von Auskunfts- und Vorlageersuchen

3.3.1 § 97 Abs. 2 AO a. F. Rz. 20 Nach der Aufhebung des § 97 Abs. 2 AO a. F.[1] m. W. zum 30.6.2013 wurde das Auswahlermessen der Finanzbehörde deutlich vereinfacht, da aufgrund der gestrichenen Subsidiaritätsklausel des § 97 Abs. 2 S. 1 AO die – das Besteuerungsverfahren unnötig verkomplizierende – Vorfrage, ob eine Auskunft vorrangig einzuholen ist[2], – entfiel. Danach so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 2 Vorlagepflicht

2.1 Urkunden Rz. 4 Die Vorlagepflicht besteht für Urkunden. Urkunde i. S. d. Norm ist eine in Schriftzeichen verkörperte oder auf Daten- und Bildträger festgehaltene Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den Urheber erkennen lässt und zum Beweis eines rechtlich erheblichen Sachverhalts geeignet ist.[1] Hierunter fallen nach der beispielhaften...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3 Verfahren

3.1 Vorlageersuchen (Abs. 1 S. 1 AO) Rz. 13 Die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Das formfreie Vorlageersuchen muss nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss bezeichnen, wer welche Urkunde an welchem Ort vorlegen soll. Darüber hinaus ist nach § 97 Abs. 1 S. 2 AO die Angabe erforderlich, ob die Ur...mehr

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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Kommentar Mit Schreiben vom 22.12.2023 veröffentlichte das BMF die Neufassung des AStG-Erlasses, nachdem es am 20.7.2023 bereits eine erste Entwurfsfassung vorgelegt hatte. Auf ca. 250 Seiten und in 1.024 Randnummern stellt die Finanzverwaltung ihre Auslegung des Außensteuergesetzes dar. Nicht im Anwendungserlass enthalten sind Ausführungen zu § 1 AStG. Damit umfasst der Anwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Mitteilungen an Künstlersozialkasse und Sozialversicherungsträger (Abs. 2)

Rz. 14 Durch Abs. 2 sind die Finanzbehörden allgemein berechtigt und verpflichtet, nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützte personenbezogene Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse zum Zweck der Beitragsfestsetzung mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Mitteilungen zur Feststellung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Mitteilungsbefugnis – Mitteilungspflicht

Rz. 5 Das Gesetz unterscheidet für die einzelnen Mitteilungsregelungen solche, für die nur eine Befugnis eingeräumt wird, und solche, für die darüber hinaus eine Mitteilungspflicht besteht. Für die Mitteilungen nach Abs. 1 S. 3 gilt ebenso nur eine Befugnis, nicht jedoch eine Pflicht, vergleichbar der Regelung in Abs. 3 (Verwendung und Mitteilung von Namen und Anschriften du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1.1 Mitteilungspflicht von Besteuerungsgrundlagen, an die Abgaben anknüpfen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 7 § 31 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Verpflichtung der Finanzbehörde, solche Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge öffentlich-rechtlichen Körperschaften mitzuteilen, deren Abgaben an die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen anknüpfen. Welche Finanzbehörde jeweils zur Mitteilung verpflichtet ist, richtet sich nach der jeweils bundes- und landesrechtlich g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.3 Verwendung – Mitteilung

Rz. 23 Die für die GrSt-Verwaltung zuständige Finanzbehörde darf den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers grundsätzlich für eigene Zwecke verwenden sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Gerichte, andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts offenbaren. Das Gesetz räumt insoweit Ermessen ein, es besteht keine Offenbarungspflicht. Schut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 31 AO regelt Befugnisse und Pflichten zur Offenbarung von grundsätzlich durch das Steuergeheimnis geschützten Daten. Die Norm ist ein Gesetz i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Ursprünglich regelte sie nur in einem sehr engen Bereich die Befugnis zum Offenbaren gegenüber bestimmten Stellen und zu bestimmten engen Zwecken. Im Laufe der Zeit ist der Kreis der Befugnisse je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1.2 Entfallen der Mitteilungspflicht bei unverhältnismäßigem Aufwand (Abs. 1 S. 2)

Rz. 10a Nach S. 2 des Abs. 1 entfällt die Meldepflicht, wenn deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Einschränkung der Verpflichtung wegen des entstehenden Aufwands soll vor allem Bagatellmitteilungen unterbinden.[1] Die Finanzbehörden tendieren im Interesse der Erfüllung ihrer originären Aufgaben verständlicherweise dazu, die Veranlagungstä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.4 Verfahren bei Mitteilung

Rz. 27 Mitteilungen an ein Gericht, eine andere Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts werden nur auf Ersuchen dieser Stelle gemacht. Dies muss im Regelfall ein Einmal- und Einzelersuchen sein, kein Sammel- oder Dauerersuchen. Die Überprüfung, ob nicht ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person (des Grundstückseigentümers) entgege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

1 Allgemeines Rz. 1 § 31 AO regelt Befugnisse und Pflichten zur Offenbarung von grundsätzlich durch das Steuergeheimnis geschützten Daten. Die Norm ist ein Gesetz i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Ursprünglich regelte sie nur in einem sehr engen Bereich die Befugnis zum Offenbaren gegenüber bestimmten Stellen und zu bestimmten engen Zwecken. Im Laufe der Zeit ist der Kreis der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1.3 Namen, Anschriften und festgesetzte Abgaben von Mitgliedern (Abs. 1 S. 3)

Rz. 11 § 31 Abs. 1 S. 3 AO enthält für zwei Fallgruppen eine Befugnis für Mitteilungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für beide gilt keine entsprechende Pflicht und beide werden nur auf Ersuchen des Mitteilungsempfängers erteilt. Rz. 12 In der ersten Fallgruppe darf die Finanzbehörde Namen und Anschriften von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Körperschaften an di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.2 Befugnisbereich

Rz. 21 Die Befugnis zur Verwendung oder Offenbarung bezieht sich nur auf die Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern. Andere Daten dürfen aufgrund des Abs. 3 nicht offenbart werden.[1] Diese sehr enge Begrenzung des Befugnisbereichs ist als notwendiges Korrektiv für das weite Verwendungsfeld besonders wichtig. Weder die GrSt oder der Messbetrag noch seine Grundlagen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Einzelregelungen

3.1 Mitteilungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts (Abs. 1) 3.1.1 Mitteilungspflicht von Besteuerungsgrundlagen, an die Abgaben anknüpfen (Abs. 1 S. 1) Rz. 7 § 31 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Verpflichtung der Finanzbehörde, solche Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge öffentlich-rechtlichen Körperschaften mitzuteilen, deren Abgaben an die mitgeteilt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.1 Zuständige Behörde

Rz. 20 Zuständig für die Grundsteuerverwaltung sind bis zur Festsetzung und u. U. bis zur Zerlegung des GrSt-Messbetrags einschließlich der Neu- und Nachveranlagung sowie Aufhebung stets die FÄ, für die Festsetzung und Erhebung der GrSt sowie Billigkeitserlasse[1] meist die Gemeinden.[2] In den Stadtstaaten sind auch die Festsetzung und Erhebung der GrSt entsprechend Art. 10...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Verwendung und Mitteilung von Daten aus der Grundsteuerverwaltung (Abs. 3)

Rz. 19 Die für die Grundsteuerverwaltung zuständigen Behörden dürfen Name und Anschrift des Grundstückseigentümers in weitestem Umfang für ihre Verwaltung verwenden und sie an andere öffentliche Stellen weitergeben, sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. 3.3.1 Zuständige Behörde Rz. 20 Zuständig für die Grundsteuerverwaltung s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Mitteilungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts (Abs. 1)

3.1.1 Mitteilungspflicht von Besteuerungsgrundlagen, an die Abgaben anknüpfen (Abs. 1 S. 1) Rz. 7 § 31 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Verpflichtung der Finanzbehörde, solche Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge öffentlich-rechtlichen Körperschaften mitzuteilen, deren Abgaben an die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen anknüpfen. Welche Finanzbehörde jeweils z...mehr

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Globale Mindestbesteuerung:... / 7 Steuererklärungs- und Berichtspflichten

Die Mindeststeuer für ein Geschäftsjahr entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Geschäftsjahr endet;[1] der Besteuerungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Grundsätzlich ist jede nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit zur Abgabe der Mindeststeuer-Erklärung verpflichtet.[2] Um das Verfahren zu zentralisieren, sieht das Mindeststeuergesetz als de...mehr

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Umsatzsteuer 2024: Wichtige... / 1.3.2 Änderungen des Umsatzsteuerrechts am Tag nach Verkündung

Hinweis Inkrafttreten nach Verkündung Die folgenden Änderungen sollen am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten – dies wird voraussichtlich erst im Jahr 2024 geschehen. Eine Änderung soll beim ermäßigten Steuersatz für begünstigte Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG erfolgen und ein neuer Satz 4 soll angefügt werden. In § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst....mehr

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Globale Mindestbesteuerung:... / 1 Überblick: Das neue Mindeststeuergesetz und Begleitmaßnahmen

Das Gesetz zur Verwirklichung von Säule 2 der o. g. Zwei-Säulen-Lösung trägt den Namen Gesetz für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG). Beim MinBestRL-UmsG handelt es sich um ein Artik...mehr

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Umsatzsteuer 2024: Wichtige... / 1.3.3 Änderungen des Umsatzsteuerrechts (ursprünglich geplant) zum 1.1.2024

Hinweis Inkrafttreten zum 1.1.2024 Die folgenden Änderungen sollten zum 1.1.2024 in Kraft treten. Nachdem die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes im Jahr 2024 voraussichtlich nicht mehr erfolgen wird, muss abgewartet werden, welche Regelungen rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft gesetzt werden. a) Steuerbefreiung für Verfahrenspfleger nach § 4 Nr. 16 UStG Nach der neu in §...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsunterlagen: Eins... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall will ein Wohnungseigentümer die Einsichtnahme in die nach seiner Ansicht vorhandenen Originale der Verwaltungsunterlagen erzwingen. Auf ihm übersandte Kopien will er sich nicht einlassen. Bei der Einsichtnahme will er sich begleiten lassen. Originale und Durchführung der Einsichtnahme Wie vom LG entschieden, hat der Einsichtsberechtigte das Recht, die O...mehr

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Umsatzsteuer 2024: Wichtige... / 5 Sonderregelungen aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine

Die Finanzverwaltung hatte 2022 steuerliche Sondermaßnahmen aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine verkündet. In einem umfassenden Schreiben[1], in dem auch ertragsteuerrechtliche Sonderregelungen veröffentlicht wurden – insbesondere im Umgang mit Spenden bei begünstigten Einrichtungen –, wurden von der Finanzverwaltung auch Nichtbeanstandungsregelungen zur Umsatzsteuer getro...mehr

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Globale Mindestbesteuerung:... / 6 Übergangszeit: Anwendung der sog. CbCR-Safe-Harbour-Regelungen (§ 84ff. MinStG) und der SES-Safe-Harbour-Regelungen (§ 89 MinStG)

Neben den beiden o. g. permanenten Safe Harbours enthält das MinStG auch zwei zeitlich befristete – temporäre – Safe-Harbour-Regelungen. Die sog. CbCR-Safe-Harbour-Regelungen sehen vor, die tatsächliche Hochbesteuerung anhand der länderbezogenen Berichterstattung (CbCR) nach § 138a AO nachzuweisen, sofern der länderbezogene Bericht auf einem qualifizierten Konzernabschluss be...mehr

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Umsatzsteuer 2024: Wichtige... / 2 Steuererklärung 2023

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen –eine Jahressteuererklärung über die amtlich bestimmte Schnittstelle[1] zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums[2]. Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie ist die reguläre Abgabefrist für ...mehr

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Die gesonderte Feststellung... / 1. Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

Die bereits mehrfach erwähnte Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO ist für diejenigen Fälle bedeutsam, in denen keine gemeinschaftlichen Einkünfte i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO vorliegen. Hier kann eine gesonderte Feststellung durchgeführt werden, wenn mehrere Personen gleiche Sachverhalte verwirklichen oder aber auch bei Einzelpersonen, sofern und soweit dies der Erleicht...mehr

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Die gesonderte Feststellung... / e) Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden in den Fällen des § 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO

Wie im 1. Teil dieses Beitrages erläutert, kann das Bundesfinanzministerium gem. § 180 Abs. 2 AO zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in § 180 Abs. 1 AO genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen g...mehr

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Verjährung im Steuerstrafrecht (AO-StB 2023, Heft 12, S. 393)

VorsRiLG a.D. StB Helmut Tormöhlen[*] Rechtsfolge der eingetretenen Verjährung ist, dass eine Strafverfolgung nicht mehr vorgenommen werden darf bzw. die Einstellung eines bereits laufenden Strafverfahrens erfolgen muss. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Rechtswirkungen der Verfolgungsverjährung, Abgrenzung zur steuerlichen Festsetzungsverjährung, Beginn und Länge der Ver...mehr

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Die "Highlights" im steuerlichen Verfahrensrecht 2023 (AO-StB 2023, Heft 12, S. 375)

Das Wichtigste aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] In der nachfolgenden Übersicht werden noch einmal die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen, Anweisungen der Finanzverwaltung und Entscheidungen aus der Rechtsprechung im steuerlichen Verfahrensrecht des Jahres 2023 zur Erinnerung in Form einer Checkliste zusammengestellt. Alle Materia...mehr

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Die gesonderte Feststellung... / c) § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO

Gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO soll eine gesonderte und einheitliche Feststellung in Fällen untergeordneter Bedeutung unterbleiben. Hierbei ist nicht die Höhe der Einkünfte oder Besteuerungsgrundlagen maßgeblich, sondern ob und inwieweit entweder eine ungleichmäßige Besteuerung oder aufwendige Ermittlungen in den Steuerfestsetzungsverfahren drohen. Ein Feststellungsverfahren so...mehr

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Die gesonderte Feststellung... / b) § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO

Eine gesonderte Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte ist nicht erforderlich, wenn nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit diesen Einkünften im Inland steuerpflichtig ist. In diesen Fällen erfolgt die Ermittlung und Beurteilung der anteiligen Einkünfte und Besteuerungsgrundlagen im "normalen" Veranlagungsverfahren des im Inland besteuerten Bet...mehr

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Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, insb. bei gemeinschaftlich erzielten Einkünften (Teil 2) (AO-StB 2023, Heft 12, S. 382)

Die gesonderte und einheitliche Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, gem. § 180 Abs. 2 AO und die besondere gesonderte Feststellung bei Beteiligung über eine dritte Person gem. § 179 Abs. 2 S. 3 AO sowie Zurechnung der Einkünfte und Bekanntgabe des Feststellungsbescheids RD’in Ann-Erika Jörißen, Ass. jur., LL.M Köln-Paris[*] Wie bereits im 1. Teil dieses Beitrag...mehr

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Die gesonderte Feststellung... / V. Gesonderte und einheitliche Feststellung gem. § 180 Abs. 2 AO

1. Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO Die bereits mehrfach erwähnte Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO ist für diejenigen Fälle bedeutsam, in denen keine gemeinschaftlichen Einkünfte i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO vorliegen. Hier kann eine gesonderte Feststellung durchgeführt werden, wenn mehrere Personen gleiche Sachverhalte verwirklichen oder aber auch bei Einzelpersonen, sof...mehr

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Die gesonderte Feststellung... / IV. Gesonderte und einheitliche Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO

1. Sinn und Zweck Sind mehrere Personen an der Erzielung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte beteiligt und sind ihnen diese Einkünfte auch anteilig steuerlich zuzurechnen, werden die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Diese Einkünfte sollen i.S.d. gleichmäßigen Beste...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / 1. Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a S. 1 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Dies stellt sich bei Steuerdelikten wie folgt dar: In den Fällen von Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertigerSteuerverkürzung ist die Tat jedenfalls vollendet, wenn der Taterfolg der Steuerverkürzung eingetreten oder der ungerechtfertigte Steuervorteil erlangt worden ist. Im ...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / c) Sonderfall: Aussetzung des Strafverfahrens

Falls das Steuerstrafverfahren nach § 396 AO ausgesetzt ist und die Verjährung somit nach § 396 Abs. 3 AO ruht, kann die absolute Verjährung insoweit ebenfalls nicht eintreten (str.; OLG Karlsruhe v. 8.3.1990 – 2 Ss 222/89, wistra 1990, 205; Ebner in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 376 AO Rz. 101; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl....mehr

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Die gesonderte Feststellung... / VI. Besondere gesonderte Feststellung bei Beteiligung über eine dritte Person, § 179 Abs. 2 S. 3 AO

1. Mittelbare Beteiligung a) Steuerrechtliche Zurechnung Gemäß § 179 Abs. 2 S. 3 AO kann eine besondere gesonderte Feststellung erfolgen, wenn eine der Personen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, nur über eine andere Person beteiligt ist. Eine Beteiligung "über eine andere Person" setzt voraus, dass keine unmittelbare Beteiligung besteht. Zivilrechtlich dar...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / I. Wesen und Rechtswirkungen der Verfolgungsverjährung

Rechtsfrieden: Das Wesen der Strafverfolgungsverjährung wird von diversen Aspekten geprägt. Zum einen dient die Verjährung dem Rechtsfrieden, denn es ist anerkannt, dass das Strafbedürfnis mit zunehmendem zeitlichem Abstand schwindet (BGH v. 19.2.1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274; Ebner in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 376 AO Rz. 5; Asholt in Hüls/R...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / V. Bedeutung für die Selbstanzeigeberatung

Da für Selbstanzeigen das Vollständigkeitsgebot gilt und eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 S. 2 AO nur wirksam werden kann, wenn zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, Angaben ergänzt oder nachgeholt werden, muss der steuerliche Berater für seinen Mandanten...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / b) Steuerordnungswidrigkeiten

Die Verjährungsregelungen zu den Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO) sind unsystematisch und schwer nachvollziehbar. Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), Steuergefährdung (§ 379 AO) und Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO) verjähren – wie im Regelfall Steuerstraftaten und abweichend von § 31 OWiG – gem. § 384 AO nach fünf Jahren; wohl getragen von dem Gedanken, dass si...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / a) Steuerstraftaten

Die Verjährungfrist für Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO), Bannbruch (§ 372 AO), Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148, 149 StGB) und Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 257 StGB) sowie für gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des USt-Aufkommens (§ 26c UStG) beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO fün...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / 4. Mehrere Taten

Die Unterbrechung der Verjährung umfasst die Tat im prozessualen Sinne (§ 264 Abs. 1 StPO), also das konkrete geschichtliche Ereignis, dessen Strafbarkeit in Frage steht, i.d.R. vollumfänglich. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, BuStra, Steufa, Zollfahndung usw.) sich erkennbar nur auf einzelne Taten oder Tat...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / 4. Auswirkungen auf die Einziehung

Im Gegensatz zum alten Recht der Vermögensabschöpfung, das bis zum 30.6.2017 galt, ist die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen (§ 73 ff. StGB) nicht mehr an die Verfolgbarkeit der zugrunde liegenden Tat geknüpft. Vielmehr können die Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73b StGB), die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) und die Sicherungsein...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / b) Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung

In den Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 – 6 AO gilt, dass die absolute Verjährung erst nach Ablauf des Zweieinhalbfachen der Verjährungsfrist 15 Jahren und somit nach 37 ½ Jahren eintritt (Rechtsänderung vorgenommen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl. I 2020, 1512 = BStBl. I 2020, 563). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Eröffn...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / 3. Abschließender Katalog

Zu beachten ist, dass der Katalog der Unterbrechungstatbestände in § 78c StGB als abschließend zu verstehen ist, so dass die analoge Anwendung einzelner Vorschriften hier nicht in Betracht kommt. So unterbricht ein richterlicher Beschluss zur Telekommunikationsüberwachung gem. §§ 100a ff. StPO nicht die Verjährung (BGH v. 29.9.2004 – 1 StR 565/03, wistra 2005, 27; Rolletschk...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / 2. Anordnung der Maßnahmen

Es genügt für eine Verjährungsunterbrechung, dass die entsprechende Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet ist, wenn das Schriftstück alsbald danach in den Geschäftsgang gelangt ist (§ 78c Abs. 2 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO).mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / 1. Die möglichen Ermittlungshandlungen

Die Verjährung wird durch bestimmte, enumerativ in § 78c StGB aufgeführte Ermittlungshandlungen unterbrochen, was bedeutet, dass nach jeder wirksamen Unterbrechung die Verjährung von Neuem beginnt (§ 78c Abs. 3 S. 1 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Die Verjährung wird insb. durch folgende Maßnahmen unterbrochen: die erste Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung (z.B. du...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / II. Abgrenzung zur steuerlichen Festsetzungsverjährung

Zu unterscheiden von der Strafverfolgungsverjährung ist die Festsetzungsverjährung im steuerrechtlichen Sinne. Für hinterzogene Steuern und für leichtfertig verkürzte Steuern gelten jeweils verlängerte Festsetzungsfristen nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Diese beträgt für hinterzogene Steuern zehn und für leichtfertig verkürzte Steuern fünf Jahre. Beachten Sie: Die Festsetzungsfris...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / a) Allgemeines

Die sog. absolute Verjährung – der späteste Zeitpunkt der Verfolgungsverjährung im Hinblick auf etwaige Verjährungsunterbrechungen (s.u. IV!) – tritt i.d.R. nach Ablauf der doppelten Verjährungsfrist von fünf Jahren ein (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO), in den Fällen der (einfachen) Steuerhinterziehung somit nach 10 Jahren. Beachten Sie: Dies gilt aber nicht, w...mehr