Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Form

Rz. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1] einzulegen. Die Schriftform setzt das Einreichen eines in deutscher Sprache verfassten Schriftsatzes voraus, der eigenhändig unterschrieben sein muss.[2] Die Unterschrift muss nicht lesbar sein. Dem Formzweck ist genügt, wenn der Schriftzug so gestaltet ist, dass er die Iden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Entscheidung

Rz. 4 Das FG – beauftragendes oder ersuchendes FG bzw. das FG, dem der Urkundsbeamte angehört – entscheidet über die Erinnerung bei fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Dem Antragsgegner ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.[1] Auch hier gilt das Verbot der Verböserung.[2] Wird der Erinnerung ganz oder z. T. st...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Rücknahme der Beschwerde, Verzicht, Erledigung

Rz. 9 Bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer kann die Beschwerde zurückgenommen werden.[1] Dass der Beschluss dem Beschwerdegegner bereits zugestellt war, steht dem nicht entgegen.[2] Die Rücknahme und der Widerruf der Zurücknahme einer Beschwerde müssen als Prozesshandlung in gleicher Form ausgesprochen werden wie die Rücknahme einer Klage, d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Gegenstand der Wiederaufnahme ist das rechtskräftig beendete Verfahren, d. h. nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidungen der FG und des BFH. Über den Wortlaut des § 578 ZPO (… durch rechtskräftiges Endurteil …) hinaus kann das Verfahren auch durch Gerichtsbescheid oder durch Beschluss beendet worden sein, z. B. durch Beschlüsse nach §§ 115 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Verfahren

Rz. 8 Die Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gilt auch im Abhilfeverfahren.[1] Beabsichtigt das FG, der Beschwerde abzuhelfen, ist deshalb dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Äußerung zu dem Beschwerdevorbringen zu geben. Ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren kann im Abhilfeverfahren durch Gelegenheit zur Stellungnahme gehei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels (Abs. 1 S. 1; Abs. 2)

Rz. 3 Ordnungs- und Zwangsmittel nach Abs. 1 S. 1 während des Verfahrens können sein: Ordnungsgeld gegen schuldhaft ausgebliebene Beteiligte, deren persönliches Erscheinen angeordnet war[1]; Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen nicht erschienene, nicht aussagebereite oder nicht eideswillige Zeugen und Sachverständige wegen Verweigerung des Gutachtens[2]; Ordnungsgeld gegen eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Zulässigkeit

Rz. 8 Es müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis usw.) vorliegen, zusätzlich die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Wiederaufnahme setzt ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus.[1] Vor Rechtskraft kann eine Wiederaufnahmeklage nicht erhoben werden.[2] Im laufenden Revisionsverfahren sind Wiederaufnahmeanträge ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.2 Ausdrücklicher Ausschluss der Beschwerde

Rz. 24 Nach Abs. 1 a. E. ist die Beschwerde in den gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen. Nicht anfechtbar ist z. B.: die Entscheidung, dass eine Klageänderung nicht vorliegt oder zuzulassen ist[1]; die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 FGO [2]; der Beschluss über die Zurückweisung eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten nach § ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Wie im Einspruchs- und Klageverfahren kann die Finanzbehörde auch noch im Revisionsverfahren den angefochtenen Verwaltungsakt – ggf. auch zuungunsten des Klägers – ändern, wenn dies aufgrund einer Korrekturvorschrift zugelassen ist.[1] Dies gilt unabhängig davon, wer Revision eingelegt hat.[2] § 68 FGO gilt auch im Revisionsverfahren. Nach der Neufassung durch das 2. FG...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.3 Maßnahmen nach § 128 Abs. 2 FGO

Rz. 27 Abs. 2 schließt eine Vielzahl von Maßnahmen von der (gesonderten) Anfechtung ausdrücklich aus. Eine Überprüfbarkeit besteht damit nur im Rahmen der Anfechtung der betreffenden Endentscheidung. Rz. 28 Unanfechtbar sind prozessleitende Verfügungen. Zur Beschleunigung des Verfahrens soll das FG das Verfahren abschließen und entscheiden können. Etwaige Fehler sollen erst i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.4 Verböserungsverbot

Rz. 9 Eine Verböserung (sog. "reformatio in peius") ist im Beschwerdeverfahren sowohl durch das FG als auch durch den BFH ausgeschlossen.[1] Der Beschwerdeführer darf durch die Beschwerdeentscheidung nicht schlechter gestellt werden als durch die angefochtene Entscheidung. Die Einlegung der Beschwerde kann somit nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung über den...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Begründetheit

Rz. 12 Die Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. § 118 FGO Rz. 11ff.). Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Begründetheit ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [1], wobei der BFH die Sach- und Rechtslage in vollem Umfang neu zu prüfen und neues Vorbringen und neue Beweismittel berücksichtigen muss (s. Rz. 5f.). Bei ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Erneute Verhandlung und Entscheidung

Rz. 19 Wird zugleich Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage erhoben, sind die Verfahren zu trennen. Das Verfahren über die Restitutionsklage ist bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.[1] Das Verfahren gliedert sich in drei Abschnitte: Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahmeklage sowie Neuverhandlung der Hauptsache. Für die Abschnitte können d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 14 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind in der FGO nur lückenhaft geregelt. § 128 FGO bestimmt im Wesentlichen, gegen welche Entscheidungen des FG den Beteiligten und sonst Betroffenen die Beschwerde zusteht. Geregelt ist damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Zulässigkeit der Beschwerde sind darüber hinaus die allgemeinen Prozessvoraussetzu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Rechtsmittel und Änderung

Rz. 10 Gegen den Beschluss steht dem unterlegenen Beteiligten, d. h. sowohl bei Anordnung als auch bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, die Beschwerde zu.[1] Der Ausschluss der Beschwerde in dem Fall, dass sie vom FG nicht ausdrücklich zugelassen ist[2], gilt nur für Beschlüsse nach § 69 FGO, nicht im hier maßgeblichen Verfahren der einstweiligen Aussetzung nach § 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Einlegung

Rz. 2 Die Vorschriften über Form, Frist, Abhilfemöglichkeit und aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Abs. 1 S. 3) gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei dem beauftragten oder ersuchten Richter oder Urkundsbeamten, der entschieden hat, zu stellen, d. h. er richtet s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Begründetheit

Rz. 6 Das FG hat, d. h. muss, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für zulässig und begründet hält. Eine Vorlage an den BFH ist in diesem Fall unzulässig. Hält es die Beschwerde für unbegründet, darf es nicht abhelfen, sondern muss zur Entscheidung durch den BFH vorlegen. Die Begründetheit beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der angefochtene Beschluss im Ergebnis den ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Nichtabhilfebeschluss

Rz. 15 Auch im Fall der Nichtabhilfe hat das FG durch ausdrücklichen und förmlichen Beschluss zu entscheiden (s. Rz. 9). Er ist zu den Akten zu nehmen. Lediglich die Bekanntgabe (Zustellung) an die Beteiligten braucht nicht zu erfolgen und er muss auch keine Begründung enthalten.[1] Eine Begründung wäre aber durchaus möglich. In der Praxis erhalten die Beteiligten lediglich ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.4 Entscheidungen nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 33 Gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist die Beschwerde nur noch statthaft, wenn sie das FG in seinem Beschluss ausdrücklich und eindeutig zugelassen hat.[1] Rz. 34 Das FG hat die Beschwerde zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Hat das FG die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Anschlussbeschwerde

Rz. 38 Wie die Anschlussrevision [1] ist auch die Anschlussbeschwerde im Gesetz nicht geregelt. Gleichwohl wird sie allgemein für zulässig gehalten.[2] Rz. 39 Die Anschlussbeschwerde ist kein selbstständiges Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkendes Verteidigungsmittel, um die zuvor eingelegte selbstständige Beschwerde des Prozessgegners (Hauptbeschwerde) in vollem Umf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Frist

Rz. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen nach der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung (Abs. 1). Abweichend hiervon beträgt die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Monat[1], gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels (Ordnungsgeld usw.) eine Woche[2]. Keiner Frist unterliegt die (unselbstständige) Anschlussbeschwerde.[3] Rz. 5 Die Frist beginnt m...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Inhalt der Beschwerdeschrift

Rz. 8 Die FGO enthält keine Bestimmungen über den Inhalt der Beschwerdeschrift. Die Regelung über die Revisionsbegründung[1] ist im Beschwerdeverfahren nicht entsprechend anzuwenden. Eine Begründung oder ein förmlicher Antrag sind daher nicht erforderlich[2], auch nicht die Verwendung des Begriffs "Beschwerde". Es braucht daher an sich nicht dargelegt werden, was gegen die a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.5 Kosten

Rz. 7 Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Auslagen des Gerichts trägt nach Abschluss des gesamten Verfahrens der Unterlegene.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 69 Abs. 1 S. 1 FGO wird durch die Erhebung der Klage zwar die formelle Rechtskraft, nicht aber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Anders als in anderen Prozessordnungen[1] hat die Einlegung von Rechtsmitteln im Finanzprozess somit keine aufschiebende (hemmende) Wirkung. Gleiches gilt auch für den Einspruch nach § 361 Abs. 1 AO. Der Stpfl....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 10 Der BFH prüft zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde[1] wie Statthaftigkeit, Wahrung von Form und Frist, Beschwerdebefugnis, Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis sowie ordnungsgemäße Prozessvertretung. Bei Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist prozessual ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Begründetheit

Rz. 16 Ist die Wiederaufnahme zulässig, ist zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund i. S. d. §§ 579, 580 ZPO tatsächlich vorliegt. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist wegen der außerordentlichen Natur dieses Rechtsbehelfs abschließend. Die Wiederaufnahmegründe können auch nicht im Wege der Analogie auf vergleichbare schwerwiegende Fehler bei der Rechtsfindung ausgedehn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 42 Die – gesetzlich nicht geregelte – sog. "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. sowohl gegen Beschlüsse als auch gegen Urteile, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar waren, anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung des FG sei wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "greifbar gesetzwidrig", d. h. w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Grundsätze

Rz. 2 Die Beschwerde ist grundsätzlich beim FG einzulegen[1], da dieses zunächst selbst prüfen muss, ob das Vorbringen zulässig und begründet ist und es deshalb der Beschwerde abzuhelfen hat. Die Beschwerde kann fristwahrend nach § 129 Abs. 2 FGO auch beim BFH eingelegt werden. Das ist regelmäßig unzweckmäßig und führt zu Verzögerungen, da der BFH die Beschwerde zunächst dem...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Beschwerdeberechtigte

Rz. 15 Beschwerdeberechtigt sind die Beteiligten des § 57 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist.[1] Das sind der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene[2] und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist.[3] Rz. 16 Darüber hinaus sind auch die sonst von der Entscheidung Betroffenen i. S. v. Abs. 1 beschwerdeberechtigt. Betroffen ist, in wessen Rechte ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Zurücknahme der Beschwerde

Rz. 21 Nach Vorlage an den BFH kann die Beschwerde nur gegenüber dem BFH erklärt werden, der das Verfahren einstellt. Vor der Vorlage ist das FG zuständig. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.[1] Eine nach der Abgabe an den BFH gegenüber dem FG erklärte Rücknahme ist diesem weiterzuleiten. Ist unter den Beteiligten vor dem FG streitig, ob die Beschwerde wirksam zurückgenomm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Abhilfe

Rz. 3 Nach Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 130 Abs. 1 FGO kann der ersuchte oder beauftragte Richter dem Antrag abhelfen. Er hat seine Maßnahme daher erneut auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt auch für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.[1] Bei Nichtabhilfe durch einen Nichtabhilfebeschluss ist die Sache dem FG vorzulegen, das über die Erinnerung zu befinden hat. D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Entscheidung durch Beschluss

Rz. 8 Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung erfolgt durch Beschluss. Sie steht im Ermessen des FG. Dabei sind aufgrund einer summarischen Beurteilung die Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie die Interessen der Beteiligten nach dem Sachstand im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen.[1] Der lediglich summarische Prüfungsmaßstab entsprechend § 69 FGO folgt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.3 Rechtliches Gehör

Rz. 8 Als allgemeiner Verfahrensgrundsatz gilt das Gebot des rechtlichen Gehörs auch im Beschwerdeverfahren. Ergeht die Entscheidung – wie i. d. R. – ohne mündliche Verhandlung (vgl. Rz. 17), muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdegegner die Möglichkeit hat, sich zu der Beschwerde zu äußern, wenn die Entscheidung zu seinen Ungunsten geändert werden soll. Dem Beschwerdeg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Zulässigkeitsprüfung

Rz. 4 Der Beschwerde kann grundsätzlich nur dann abgeholfen werden, wenn sie zulässig ist. Hält das FG die Beschwerde für unzulässig, ist sie dem BFH vorzulegen, der über die Zulässigkeit zu befinden hat. Auch wenn die Beschwerde eindeutig unstatthaft oder sonst klar ersichtlich unzulässig ist, muss sie durch Nichtabhilfebeschluss verbeschieden und dem BFH vorgelegt werden.[...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.2 Anhörungsrüge

Rz. 6 Mit der ab 2005 durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3220 geschaffenen Anhörungsrüge kann als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (unanfechtbare Urteile und Beschlüsse des FG und auch des BFH) innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.[1] Der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.9 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 12 Die "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. gegen nicht mehr anfechtbare Beschlüsse und Urteile des FG anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung sei "greifbar gesetzwidrig". Seit der Einfügung des § 133a FGO (Anhörungsrüge) ab 2005 ist die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft. [1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.2 Antragserweiterung

Rz. 7 Die Änderung oder Erweiterung des im Verfahren vor dem FG gestellten Antrags ist im Beschwerdeverfahren zulässig.[1] Denn das Beschwerdegericht ist in der Nachprüfung im Hinblick auf neuen Tatsachenvortrag nicht beschränkt (Rz. 5). Außerdem ist ein bestimmter Antrag im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht erforderlich.[2] Neuer Tatsachenvortrag ist jedoch nur zu berücksic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Gegenstand der Regelung

Rz. 1 Abs. 1 bestimmt, dass gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten, also gegen Entscheidungen solcher Personen, die im Auftrag des zuständigen (beauftragenden oder ersuchenden) Gerichts tätig geworden sind, nicht unmittelbar die Beschwerde gegeben ist, sondern (nur) der befristete Antrag[1] auf Entscheidung des FG.[2] Die unmitt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Urteile – und Gerichtsbescheide, gegen die nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde[1] – können vom FG nicht mehr abgeändert werden, auch wenn es selbst bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist. Dies ist dem BFH im Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Anders ist es bei mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.5 Entscheidungen nach § 128 Abs. 4 FGO

Rz. 36 Nach Abs. 4 ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht (mehr) gegeben. Kostenentscheidungen sind damit nicht anfechtbar, auch wenn sie sachlich unrichtig sind.[1] Deshalb ist auch eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung der Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH ausgeschlossen.[2] Dies gilt nach Abs. 4 S. 2 lediglich nicht für die Beschwerde gegen di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Die FGO enthält lediglich unvollständige Regelungen über das Beschwerdeverfahren; eigene Regelungen enthalten: § 10 Abs. 3 FGO – Dreierbesetzung des BFH-Senats; § 113 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO – Begründungspflicht für Beschlüsse; § 128 FGO – Statthaftigkeit der Beschwerde; § 129 FGO – Form und Frist, Empfangsstelle; § 130 FGO – Abhilfeentscheidung oder Vorlage an den BFH; § 131...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.1 Neues tatsächliches Vorbringen

Rz. 5 Anders als im Revisionsverfahren[1] ist im Beschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht in vollem Umfang nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Rz. 12) nachzuprüfen.[2] § 118 Abs. 2 FGO gilt hier nicht. Der BFH prüft somit nicht lediglich die sachliche Richtigkeit der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Entscheidung des BFH

Rz. 7 Da das angefochtene FG-Urteil über einen Verwaltungsakt entschieden hat, der durch den ersetzenden oder ändernden Verwaltungsakt beseitigt bzw. in seinem Regelungsinhalt modifiziert worden ist, dem FG-Urteil somit ein keine Wirkungen mehr entfaltender Verwaltungsakt zugrunde liegt, ist dieses gegenstandslos geworden und vom BFH bei einer wirksamen Änderung oder Ersetzu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Vorlage

Rz. 19 Hält das FG (Senat bzw. Einzelrichter) die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet, ist sie unverzüglich dem BFH zur Entscheidung vorzulegen. Dies gilt auch bei offensichtlich unzulässiger oder unstatthafter Beschwerde.[1] Denn über die Zulässigkeit entscheidet nicht das FG, sondern der BFH. Ist eindeutig eine Beschwerde erhoben worden, kann der Beschwerdeführer da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Das Wiederaufnahmeverfahren stellt prozessual die Fortsetzung des Vorprozesses dar. Dies gilt aber nur für den dritten Verfahrensabschnitt.[1] Die Beteiligten – einschließlich des Beigeladenen – sind identisch mit denen des Vorprozesses.[2] Der im Vorprozess Beigeladene muss nicht erneut beigeladen werden.[3] Die Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren ergeht grun...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Änderungsbefugnis bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten

Leitsatz § 175b AO ermöglicht die umfassende Korrektur eines Steuerbescheids für den Fall einer unzutreffenden Auswertung elektronischer Daten im steuerlichen Massenverfahren zugunsten der Rechtsrichtigkeit unabhängig von der Fehlerquelle. Sachverhalt Dem Finanzamt wurden durch den Arbeitgeber des Klägers für das Kalenderjahr 2018 elektronische Lohnsteuerbescheinigungen überm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 11.2 Antrag

Rz. 111 Voraussetzung für den Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten ist ein wirksamer Antrag, nicht etwa die entsprechende Bilanzierung. Fehlt ein entsprechender Antrag, ist dieser unwirksam oder verspätet eingereicht worden, hat dies die Vollaufdeckung der stillen Reserven im übergehenden Vermögen zur Folge.[1] Wird ein Antrag gestellt, hat dieser keine Wirkung, soweit die ü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 5.3.3 Treuhandverhältnisse

Rz. 54 Bei Treuhandverhältnissen ist für die ertragsteuerliche Beurteilung der Umwandlung – im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung[1]- nicht maßgebend der der Umwandlung zivilrechtlich zugrunde liegende Rechtsakt. Abzustellen für steuerliche Zwecke ist vielmehr auf die vorrangige Regelung in § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO .[2] Danach sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 13 Änderung der Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz

Rz. 217 Der übertragende Rechtsträger ist nach verbindlicher Ausübung des Wahlrechts an den von ihm gewählten Wertansatz gebunden. Eine Korrektur im Wege der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist nicht zulässig. Eine Bilanzberichtigung kann dagegen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze erfolgen.[1] Rz. 218 Änderungen der Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 4.1 Verfahrensablauf

Rz. 15 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf Antrag kann nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG der Ansatz mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert erfolgen, soweit die in § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG genannten Voraussetz...mehr