Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 6.1 Widerruf erteilter Auskünfte (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 22 Ist der Kollisionsfall bereits eingetreten und die widerstreitende Aussage der Finanzbehörde bereits in der Welt, kommt ein Widerruf dieser Aussage nach § 131 Abs. 4 AO in Betracht. Bereits im Rahmen der Antragstellung sind nach § 89a Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO Angaben zu ggf. einschlägigen Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO und Zusagen nach § 204 AO und § 42e EStG zu machen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3 Antragserfordernisse (Abs. 2)

Rz. 9 § 89a Abs. 2 AO enthält die formalen Anforderungen an den Antrag, dessen Inhalt zugleich den Gegenstand und die Beteiligten am Verfahren festlegt.[1] 3.1 Mindestanforderungen (Abs. 2 S. 1 u. 2) Rz. 10 Da das BZSt als das Verfahren im Kern führende Finanzbehörde über keine eigenen Erkenntnisse aus einem Besteuerungsverfahren verfügt und nicht im unmittelbaren Austausch mi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.2 Voraussetzungen für die Einleitung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 4 Ein Anspruch auf Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens besteht nicht, wenn die Gefahr der Doppelbesteuerung des vorgetragenen Sachverhalts nicht besteht oder es unwahrscheinlich ist, dass das Verfahren zum gewünschten Ziel führt. Da das Vorabverständigungsverfahren ein konsensuales Verfahren ist, kann unnötiger Verwaltungsaufwand bereits bei der Prüfung des An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 6 Widerrufsmöglichkeit (Abs. 5)

Rz. 21 Als Haupterrungenschaft der Einfügung der nationalen Regelung für die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens ist die Auflösung ggf. inhaltlich widersprechenden behördlichen Äußerungen in anderen Verfahren. In Absatz 5 werden der örtlich zuständigen Finanzbehörde zwei unterschiedliche Verfahrensrechte an die Hand gegeben, um im Falle eines Widerspruchs Klarheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 89a AO schließt eine Lücke zwischen dem völkerrechtlich nach Art. 25 OECD-Musterabkommen vorgesehenen Schiedsverfahren zweier steuerberechtigter Länder und dem nationalen Verfahrensrecht, das von seinem Grundgedanken her auf die alleinige Entscheidungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörde ausgelegt ist. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der Entl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5.3 Wirkung der entfallenden Bindung (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 20 Die Bindung entfällt nach § 89a Abs. 4 Satz 3 AO in dem Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen des § 89a Abs. 4 Satz 1 AO vorliegt (ex nunc).[1] Die örtlich zuständige Finanzbehörde darf ab diesem Zeitpunkt keine (Änderungs-)Bescheide mehr erlassen, die auf der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Vorabverständigungsvereinbarung beruhen. Ist eine der gesetzlichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.1 Erhebung der Gebühr (Abs. 7 Sätze 1 bis 4)

Rz. 29 Die Gebühr wird vor Bearbeitung des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 bzw. vor der Bearbeitung des Verlängerungsantrags durch anfechtbaren Verwaltungsakt festgesetzt und dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrages beim BZSt.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt vor der Einleitung des Verfahrens durch Übersendung des ersten Schrifts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.3 Entrichtung der Gebühr (Abs. 1 S. 3)

Rz. 5 Die Verpflichtung des Antragstellers, vor Einleitung des Verfahrens die anfallende Gebühr zu entrichten, ist der Vorgängerregelung des § 178a Abs. 1 S. 4 AO a. F. entnommen. Da zusätzlich zur Entrichtung der Gebühr auch deren Festsetzung unanfechtbar sein muss, ist der Antragsteller faktisch gezwungen, auf Rechtsmittel gegen die Gebührenfestsetzung nach § 354 AO zu ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Wie § 89a Abs. 1 S. 1 AO klarstellt, unterfallen dieser Regelung nur Verständigungen über noch nicht verwirklichte Sachverhalte. Insoweit ist die Nähe zur verbindlichen Auskunft in § 89 AO, die ebenfalls die Beurteilung eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts voraussetzt, systematisch gewollt. Internationale Streitbeilegungsverfahren, wie z. B. Verständigungs- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5.2 Prüfung der Gültigkeitsvoraussetzungen (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 19 Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt nach Abs. 4 Satz 2 dem BZSt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr beauftragten Finanzbehörde.[1] So wird die sachgerechte Umsetzung der Vorabverständigungsvereinbarung sichergestellt, da das BZSt aufgrund seiner aktiven Teilnahme an den Verhandlungen eine besondere Sachnähe zum Abschluss der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4 Abschluss der Verständigungsvereinbarung (Abs. 3)

Rz. 13 Der Abschluss einer Vorabverständigung wird unter unterschiedliche Bedingungen gestellt, mithilfe derer die zuständige Behörde den Inhalt der Vorabverständigung verfahrensrechtlich durchsetzen kann. Mit der Regelung soll gesetzlich sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde auch zukünftig nur Vorabverständigungsvereinbarungen unterzeichnet, die die für die Ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89a Vorabverständigungsverfahren

1 Allgemeines Rz. 1 § 89a AO schließt eine Lücke zwischen dem völkerrechtlich nach Art. 25 OECD-Musterabkommen vorgesehenen Schiedsverfahren zweier steuerberechtigter Länder und dem nationalen Verfahrensrecht, das von seinem Grundgedanken her auf die alleinige Entscheidungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörde ausgelegt ist. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.1 Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens (Abs. 1 S. 1 )

Rz. 3 Im Verhältnis der beiden im Vorabverständigungsverfahren zusammenzuführenden Länder muss ein DBA anwendbar sein, das ein dem Art. 25 OECD-MA entsprechendes Verfahren enthält. Weitere Voraussetzung ist, dass ein sog. DBA-berechtigter Stpfl. im Inland einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens stellt. Unschädlich ist, wenn der Antrag zusätzlich oder zunächst im ausländis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5.1 Gültigkeitsbedingungen (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 18 In drei unterschiedlichen Fallgruppen entfällt die Bindungswirkung, ohne dass es eines diesen Umstand feststellenden Verwaltungsakts bedarf. Der Antragsteller muss seine entgegengesetzte Rechtsauffassung mit Rechtsbehelf gegen die in der Hauptsache getroffenen Maßnahme bzw. im Wege eines Verpflichtungsersuchens im Falle einer nicht getroffenen Maßnahme verfolgen. Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7.2 Rückbezug der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 2 und 3)

Rz. 26 Aus formellen Gründen kann die Laufzeit der Vorabverständigung erst mit dem Abschluss der Vereinbarung beginnen, sodass zurückliegende Veranlagungszeiträume grundsätzlich nicht einbezogen sind. In Umsetzung des Verfahrensbeschleunigungsgedankens des Aktionspunktes 14 des OECD/G20 BEPS- Projekts sieht Satz 2 eine rückwirkende Einbeziehung von Vorjahren in die Vorabvers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 9 Rücknahme des Antrags (Abs. 8)

Rz. 32 Die Rücknahme des Antrags, die der Antragsteller jederzeit freiwillig erklären kann, führt nur in den Fällen zu einem Entfallen der Gebühr, in denen die Rücknahme vor der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung, mithin vor der Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens erfolgt. Nach § 89a Abs. 8 Satz 2 AO führt die zu einem späteren Zeitpunkt erklärte Rücknahme nicht me...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.6 multilaterales Vorabverständigungsverfahren (Abs. 1 S. 8)

Rz. 8 Im Fall eines multilateralen Sachverhalts ist es nicht erforderlich, eine Reihe bilaterale Vorabverständigungsverfahren einzuleiten. Hier ist ausreichend, wenn in einem zusammengefassten Antrag die Einleitung mehrerer Vorabverständigungsverfahren mit unterschiedlichen Vertragsstaaten enthalten ist. Daher ist die Gebührenfolge in § 89a Abs. 7 Satz 10 AO, nach der für je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.2 Scheitern der Vorabverständigung (Abs. 3 Sätze 4 bis 6)

Rz. 15 Für das Scheitern des Vorabverständigungsverfahrens kommen unterschiedliche Gründe in Betracht. Zunächst nennt das Gesetz in Absatz 3 Satz 4 den Fall, dass die Vorabverständigungsvereinbarung nicht unterzeichnet wird. Dies kann der Fall sein, wenn die zuständige ausländische Behörde das Verfahren nicht einleitet, wozu keine Verpflichtung bzw. kein im Rechtsweg durchse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.1 Mindestanforderungen (Abs. 2 S. 1 u. 2)

Rz. 10 Da das BZSt als das Verfahren im Kern führende Finanzbehörde über keine eigenen Erkenntnisse aus einem Besteuerungsverfahren verfügt und nicht im unmittelbaren Austausch mit dem Stpfl. steht, liegt es nahe, dass bereits im Antrag die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen sind. Folgende Angaben sind im Antrag aufzunehmen (Satz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8 Gebühren (Abs. 7)

Rz. 28 Da der Abschluss von Vorabverständigungsverfahren nicht zu den hoheitlichen Pflichtaufgaben der Finanzverwaltung gehört und hierdurch ein Mehraufwand aufseiten der Verwaltung ausgelöst wird, erscheint die Gebührenpflicht dem Grunde nach gerechtfertigt. Vom Bundesverfassungsgericht ist als legitim sowohl die Absicht anerkannt, die spezifischen Kosten der individuell zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.4 Mehrere Abkommensberechtigte (Abs. 1 S. 4 bis 6)

Rz. 6 Betrifft die Gefahr die Doppelbesteuerung mehrere Abkommensberechtigte in der Weise, dass die Gefahr nur einheitlich für alle Antragsteller abgewendet werden kann, kann das Verfahren nur einheitlich gegenüber allen Abkommensberechtigten eingeleitet werden. Hauptanwendungsfall werden die Mitunternehmerschaften i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, mithin die Personengesellsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.2 Formelle Antragsanforderungen (Abs. 2 S. 3)

Rz. 12 Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. § 87a AO lässt eine elektronische Einreichung nur in den Fällen zu, in denen die zuständige Finanzbehörde einen Zugang zur elektronischen Entgegennahme eines Antrags eröffnet hat. Die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation gilt ab dem 1.1.2022 für alle juristischen Personen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.3 Mehrfache Bindungswirkung (Abs. 7 Sätze 9 und 10)

Rz. 31 In zwei Konstellationen, in denen die Bindungswirkung auf weitere Vertragsstaaten bzw. Antragsteller ausgeweitet werden, regelt Abs. 7 ausdrücklich die Gebührenfolge. Dies soll die Beschleunigungswirkung negativ beeinflussende Streitigkeiten unterbinden helfen. Kann der dem Antrag auf Einleitung des Vorabverständigungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nur einheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.3 Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens (Abs. 3 Satz 7)

Rz. 16 Die Einleitung und Führung des Vorabverständigungsverfahrens sowie die Unterzeichnung einer Vorabverständigungsvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde.[1] Zunächst kommt es zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen den Parteien der Vorabverständigung, wobei im Außenve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.5 Steuerabzugsverfahren (Abs. 1 S. 7)

Rz. 7 Betrifft die Vorabverständigung einen Sachverhalt, der einem Steuerabzugsverfahren (z. B. Kapitalertrags- oder Lohnsteuer) unterliegt, wird diesem besonderen Erhebungsverfahren auch insoweit Rechnung getragen. Da der Vergütungsschuldner (z. B. Depotbank oder Arbeitgeber) mit der Durchführung des Verfahrens belastet ist und ggf. für nicht abgeführte Steuern haftet, wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5 Bindung an die Vorabverständigung (Abs. 4)

Rz. 17 Abs. 4 benennt die einzelnen kumulativ vorliegende Wirksamkeitsvoraussetzungen, deren Einhaltung durch das BZSt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde und der von ihr beauftragten Finanzbehörde zu prüfen ist. Im Vertrauen auf die Bindung der Vorabverständigungsvereinbarung durch die örtlich zuständige Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakte sind na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7.3 Gebührenpflicht für die Verlängerung

Rz. 27 Während für die Verlängerung nach § 89a Abs. 6 Satz 1 AO eine (weitere) halbe Gebühr von 15.000 EUR fällig wird, ist die Ausweitung auf abgelaufene Veranlagungszeiträume kostenfrei. Da im unveränderten Rahmen kaum zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht und andererseits diese Ausweitung streng genommen mangels Zukunftsbezug keinen Anwendungsfall des Abs. 1 Satz 1 dar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7 Geltungsdauer der Vorabverständigung (Abs. 6)

Rz. 24 Nach dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 werden Vorabverständigungsvereinbarungen nur für eine begrenzte Laufzeit von beispielsweise fünf Jahren abgeschlossen. Diese Befristung soll dem Ausgleich der mitunter widerstreitenden Interessen des Antragstellers nach möglichst weiterreichender Rechtssicherheit und der Finanzverwaltung, frühzeitig auf geänderte Rahmenbedingungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.1 Rechtsbehelfsverzicht (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 14 Nach Abschluss der Verhandlungen mit dem anderen Vertragsstaat teilt das BZSt dem Antragsteller den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung nach Abs. 3 Satz 2 mit und setzt dem Antragsteller eine Frist, binnen der dieser die Bedingungen nach Abs. 3 Satz 1 zu erfüllen hat – mithin auch den Ausspruch des Rechtsmittelverzichts. Mangels Regelung stellt die Mitteilung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 6.2 Abkehr von der Vorabverständigung (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 23 Sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 5 Satz 1 nicht erfüllt, kommt nachrangig die Aufhebung der Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung als ungleich weitreichenderer, weil auch den ausländischen Staat betreffende Maßnahme in Betracht. Dieser Fall kann eintreten, wenn das BZSt Kenntnis davon erlangt, dass eine bereits erteilte verbindliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7.1 Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 1 und 3)

Rz. 25 Bleibt der der Vorabverständigungsvereinbarung zugrunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen gleich und die ursprünglich zu berücksichtigende Rechtslage im Wesentlichen unverändert, kann auf Antrag des Stpfl. die Geltungsdauer in die Zukunft verlängert werden. Der Antrag ist beim BZSt zu stellen, die das Einvernehmen mit dem ausländischen Vertragsstaat, sowie nach Sat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.2 Höhe der Gebühr (Abs. 7 Sätze 5 bis 8)

Rz. 30 Die Gebühr beträgt grundsätzlich 30.000 EUR für jeden Antrag nach Abs. 1 Satz 1 und 15.000 EUR für jeden Verlängerungsantrag nach Abs. 6 Satz 1. Von diesem Grundfall kennt Abs. 7 die nachfolgenden Abweichungen: Ermäßigungstatbeständemehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Beschränkung der Zahlungsinanspruchnahme (§ 219 S. 1 AO)

Rz. 10 Eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot; vgl. Rz. 6) an den Haftungsschuldner darf nur insoweit ergehen, als die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen [1] des Schuldners des jeweiligen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolglos geblieben ist oder aussichtslos sein würde. Vor dem Erlass eines Leistungsgebots an den Haftungsschuldner muss somit grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.1 Inhalt des § 219 S. 2 AO

Rz. 14 § 219 S. 2 AO sieht – neben den Einschränkungen der Subsidiarität des § 219 S. 1 AO – vollen Umfangs wirkende Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vor. Diese betreffen die wichtigsten Haftungsbereiche und durchlöchern damit den Grundsatz selbst weitgehend.[1] Die Vorschrift hebt den Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO)

Rz. 13 Grundsätzlich wird nach § 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO ein Anspruch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit bereits mit seiner Entstehung fällig. Die Fälligkeit mit Entstehung ist eine von § 271 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffangregelung.[1] Eine Fälligkeit vor Entstehung ist nicht denkbar, sodass die sofortige Fälligkeit mit der Entstehung die früheste Lösun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3 Keine Fälligkeit vor Festsetzung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 2 AO)

3.2.3.1 Grundsatz Rz. 19 Wird eine Steuer, eine Steuervergütung oder eine steuerliche Nebenleistung festgesetzt und ergibt die Abrechnung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist (z. B. bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder Zwangsgelds), die Festsetzung selbst einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, so ist dieser frühestens mit der Bekanntgabe des Verwal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.2 Ausnahme bei Leistungsgebot (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 AO)

Rz. 17 Eine Ausnahme von der Fälligkeit bei Entstehung normiert § 220 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 AO. Wird ein Leistungsgebot nach § 254 AO erteilt, so enthält dieses meist eine Zahlungsfrist. Da das Ende dieser Frist nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis liegt, muss dieses Fristende für die Fälligkeit dem Zeitpunkt der Entstehung vorgehen.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2 Fälligkeit bei Fehlen gesetzlicher Regelung (§ 220 Abs. 2 AO)

Rz. 12 Die eigentlichen Fälligkeitsbestimmungen des § 220 AO beziehen sich auf die von den jeweiligen Einzelsteuergesetzen nicht geregelten Bereiche. Sie gehen von der Fälligkeit bei Entstehung aus und treffen dann mit der Zahlungsfrist laut Leistungsgebot[1] und Bekanntgabe der Festsetzung davon abweichende Fälligkeiten. 3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Erhebungsverfahren

Rz. 2 Der 5. Teil der AO wird zwar als "Erhebungsverfahren" bezeichnet, enthält aber nur recht wenige Verfahrensvorschriften.[1] Seinen wesentlichen Inhalt machen hingegen steuerschuldrechtliche Regelungen aus, die vorwiegend materiell-rechtlichen Charakter besitzen und nur beiläufig das Verfahren berühren. Da es i. d. R. um die Verwirklichung steuerlicher Ansprüche – z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 116 AO enthält abweichend von den übrigen Amtshilfevorschriften eine Rechtsverpflichtung zu einem initiativen, aktiven Handeln, nämlich zur Abgabe von Mitteilungen. Dabei handelt es sich nicht um Amtshilfe, sondern um eine besondere Form der Mitteilung auf Initiative der meldenden Institution hin, der kein Ersuchen vorangegangen ist.[1] Die Frage, ob die Vorschriften...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.4 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 10 Die steuerlichen Nebenleistungen[1] bedürfen mit Ausnahme der Säumniszuschläge als Grundlage für ihre Verwirklichung ebenfalls einer Festsetzung durch Verwaltungsakt.[2] Die Festsetzung des Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2c AO, der Verspätungszuschläge nach § 152 AO, des Zuschlags nach § 162 Abs. 4 und 4a AO, der Zwangsgelder nach § 329 AO, der Kosten nach § 89 AO,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 3.3 Rechtsfolgen

Rz. 17 Da der Steuergläubiger im Fall des § 48 Abs. 2 AO einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Dritten erwirbt, kann dieser gem. § 192 AO nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.[1] Der Erlass eines Haftungsbescheids gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO ist ebenso unzulässig wie die Beitreibung des Anspruchs im Vollstreckungsverfahren nach §§ 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 3 Rechtsfolgen für die Besteuerung

Rz. 6 Nach ganz überwiegender Ansicht wird der Verschollene, solange er nicht durch rechtskräftigen Beschluss für tot erklärt worden ist, als lebend behandelt[1], und zwar auch dann, wenn die Todesfeststellung nur mangels eines Antrags unterbleibt.[2] Das Fehlen der Todesfeststellung begründet danach eine unbegrenzte Lebensvermutung für den Verschollenen.[3] Nach anderer Ansi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine direkte Vorgängerbestimmung zu § 219 AO war in der RAO nicht vorhanden. § 219 S. 1 AO geht aber auf die Rspr. des BFH zu § 118 RAO zurück.[1] Inhaltlich regelt die Norm Beschränkungen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners.[2] Der Erlass des Haftungsbescheids ist hingegen in § 191 AO geregelt, die materiellen Haftungsnormen vor allem in §§ 69ff....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.2 Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei des Haftungsschuldners

Rz. 16 In den Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei durch den Haftungsschuldner kann dieser ohne Beachtung des S. 1 sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Auch wenn die Steuerhinterziehung und die Steuerhehlerei bei ihrer Nennung nicht mit einer Paragrafenbezeichnung versehen sind, sind hier lediglich §§ 370, 374 AO gemeint. Eine Ausdehnung auf andere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.4 Pflicht zur Steuerentrichtung zulasten eines anderen

Rz. 18 Gesetzlich verpflichtet, zulasten eines anderen Steuern zu entrichten, sind vor allem die unter §§ 34, 35 AO fallenden Personen. Diese haben für die von ihnen vertretenen Stpfl. bzw. als Verwalter ihres Vermögens deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben nach § 34 Abs. 1 S. 2 AO insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 2.1 Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde

Rz. 5 Mit "Leistungen" aus dem Steuerschuldverhältnis sind Leistungen zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gemeint.[1] Da es sich um Leistungen gegenüber der Finanzbehörde handeln muss, kommen von den in § 37 Abs. 1 AO aufgezählten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nur der Steueranspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Mitzuteilende Tatsachen

Rz. 3 Mitzuteilen sind Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen. Steuerstraftaten sind die in § 369 AO aufgezählten Straftaten.[1] Ein Verdacht hinsichtlich einer Steuerordnungswidrigkeit begründet keine Mitteilungspflicht.[2] Tatsachen lassen dann auf eine Steuerstraftat schließen, wenn sie entweder den Verdacht einer Steuerstraftat begründen oder nach krimina...mehr