Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Zuständigkeit

Rz. 11 Örtlich ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Bei der Vorpfändung nach § 845 ZPO ist es das künftige zur Pfändung zuständige Gericht; bei der Sachpfändung das Gericht des Pfändungsorts, auch noch nach Wegschaf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Das die Veräußerung hindernde Recht

Rz. 21 Die Formulierung des Gesetzes ist auf allgemeine Kritik gestoßen, weil die Rechtsordnung ein die Veräußerung hinderndes Recht in dem strengen Wortsinn nicht kennt (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 771 Rn. 17). Abgeleitet aus dem Sinn und Zweck der § 771 ZPO ist ein solches Recht dann anzunehmen, wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Gegenstand der Zwangsvo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Unionsrechtliche Grundlagen

Rz. 12 § 4 UStG beruht auf den einschlägigen Bestimmungen der Art. 131ff. bzw. 146ff. sowie auf Übergangsregelungen nach Art. 371 MwStSystRL . Art. 132 bis 137 MwStSystRL enthalten die Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließen. Art. 132 bis 134 MwStSystRL regeln abschließend die Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten. Ar...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen bei steuerlichen Nachmeldungen nach § 153 AO als Folge des geänderten § 261 StGB n.F. – Teil I (AO-StB 2022, Heft 2, S. 54)

Zwei Selbstanzeigen wegen Geldwäscheverdachts und vermeintlicher steuerlicher Vergehen erforderlich? StB Dipl.-Finw. (FH) Volker Radermacher, RR a.D.[*] Die Anforderungen an den steuerlichen Berater im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen sind bereits erheblich, um sowohl den Mandanten vor straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen als auch ihn selbst vor Haftungsrisike...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / 2. Anforderungen an Selbstanzeigen gem. § 371 AO

Vor diesem Hintergrund sollte zunächst bei der steuerlichen Beratung im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen oder Berichtigungsanzeigen – auch wenn diese im Einzelfall bei abweichender Rechtsansicht lediglich als Informationsschreiben ausgestaltet sein sollten – höchstvorsorglich auf die "Selbstanzeigesicherheit" nach Maßgabe der sich aus § 371 AO und der diesbezüglic...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Steuerstrafrecht (AO-StB 2022, Heft 2, S. 63)

VorsRiLG Helmut Tormöhlen[*] Bei Hinterziehung von Anmeldungssteuern (USt, LSt) und Veranlagungssteuern (ESt, KSt, GewSt) kommt es häufig zur Bildung einer Gesamtstrafe. Bei gleichzeitig und inhaltsgleich abgegebenen Steuererklärungen ist nach neuerer Rspr. Tatmehrheit anzunehmen. Hat der Täter mehrfach Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen und werden die Taten gl...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / 3. Erhöhung der Einsatzstrafe

In der zweiten Stufe werden die Einzelstrafen nicht einfach addiert. Auch stellt die höchste Einzelstrafe nicht automatisch die Gesamtstrafe dar. Vielmehr wird auf die Gesamtstrafe erkannt, indem die höchste Einzelstrafe – die sog. Einsatzstrafe – erhöht wird (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Diese Vorgehensweise bezeichnet man als Asperationsprinzip. Sind die E...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / 1. Findung der Einzelstrafen

Die Gesamtstrafe wird zweistufig gebildet. Zunächst muss für jede einzelne materiell-rechtliche Tat (z.B. der Steuerhinterziehung oder der Steuerhehlerei) auf eine Einzelstrafe erkannt werden. Es wird lediglich die Gesamtstrafe in den Urteilstenor (§ 268 Abs. 2 S. 1 StPO) aufgenommen; die Einzelstrafen werden nur in den Entscheidungsgründen (§ 267 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO) ...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / 2. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Ausnahmsweise kann eine Einzelstrafe bereits aus einer Freiheitsstrafe und daneben einer Geldstrafe bestehen (§ 41 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Von dieser Möglichkeit kann das Gericht Gebrauch machen, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat und wenn es unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angebrach...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / IV. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Um verfahrensrechtliche Zufälligkeiten bei gleichzeitiger oder getrennter Aburteilung mehrerer Straftaten möglichst zu kompensieren und um eine Besser- oder Schlechterstellung des Täters insoweit zu vermeiden, wird nach § 55 StGB im Erkenntnisverfahren bzw. nach § 460 SPO im Vollstreckungsverfahren die Bildung der Gesamtstrafe nachträg...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / I. Einleitung

Im Steuerstrafrecht kommt es – im Hinblick auf die von Unternehmern regelmäßig monatlich oder vierteljährlich abzugebenden Steueranmeldungen bei den Anmeldungssteuern (USt, LSt) und die jährlich abzugebenden Steuererklärungen aller Steuerpflichtigen bei den Veranlagungssteuern (ESt, KSt, GewSt) – im Falle der Verurteilung sehr häufig zur Bildung einer Gesamtstrafe, zumal bei...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / 5. Gesamtschau

Die Bildung der Gesamtstrafe ist in jedem Fall ein eigenständiger Vorgang innerhalb der Strafzumessung, der gem. § 267 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO gesondert zu begründen ist (BGH v. 25.2.2015 – 4 StR 564/14, BeckRS 2015, 5415). Auch bei der Gesamtstrafenbildung wird von einem Strafrahmen, nämlich demjenigen der Gesamtstrafe (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StGB), ausgegange...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / II. Prinzip der Gesamtstrafe

1. Findung der Einzelstrafen Die Gesamtstrafe wird zweistufig gebildet. Zunächst muss für jede einzelne materiell-rechtliche Tat (z.B. der Steuerhinterziehung oder der Steuerhehlerei) auf eine Einzelstrafe erkannt werden. Es wird lediglich die Gesamtstrafe in den Urteilstenor (§ 268 Abs. 2 S. 1 StPO) aufgenommen; die Einzelstrafen werden nur in den Entscheidungsgründen (§ 267...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / [Ohne Titel]

VorsRiLG Helmut Tormöhlen[*] Bei Hinterziehung von Anmeldungssteuern (USt, LSt) und Veranlagungssteuern (ESt, KSt, GewSt) kommt es häufig zur Bildung einer Gesamtstrafe. Bei gleichzeitig und inhaltsgleich abgegebenen Steuererklärungen ist nach neuerer Rspr. Tatmehrheit anzunehmen. Hat der Täter mehrfach Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen und werden die Taten gle...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / III. Strafzumessungsgründe bei der Gesamtstrafenbildung

Gelegentlich verwendete oder empfohlene Rechenformeln für die Bemessung der Gesamtstrafe sind abzulehnen und werden von der Rspr. des BGH nicht gebilligt. Dies gilt für die Addierung der Einzelstrafen mit anschließender Reduzierung der Strafe (vgl. BGH v. 12.4.1994 – 4 StR 74/94, StV 1994, 424) ebenso wie für eine Mittelwertbildung zwischen Einsatzstrafe und Summe der Einzel...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / 4. Gesonderte Geldstrafe als Einzelstrafe

Das Gericht hat aber nach seinem Ermessen die Möglichkeit, auf die Geldstrafe gesondert zu erkennen (Kombinationsprinzip; § 53 Abs. 2 S. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, liegt v.a. dann nahe, wenn die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe das schwerere Strafübel für den Angeklagten darstellt, weil etwa nur auf diese Weise erreichbar ist, dass dem Täter Straf...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / d) Inhalt der freiwilligen Anzeige

Anders als § 371 AO, der die Berichtigung bzw. Ergänzung der bisherigen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sowie Nachholung unterlassener Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang und damit die Nennung bisher fehlender Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 199 AO zur zügigen Änderungsveranlagung erfordert, erwartet die Anzeige gem. § 261 Abs. 8 StGB ...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / a) Grundsätzlich Straflosigkeit bei strafbarer Vortat

Wie bei der Vorgängervorschrift des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB a.F. beinhaltet auch die insoweit unverändert übernommene Regelung in § 261 Abs. 7 StGB n.F einen persönlichen Strafausschließungsgrund. Wer also an einer rechtswidrigen Vortat, z.B, einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO zur Erlangung des inkriminierten Vermögens- bzw. "Steuer"-Vorteils beteiligt ist oder war, soll...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / 2. Wegfall des Vortatenkataloges

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche am 18.3.2021 stellen nun sämtliche rechtswidrige (Wirtschafts- bzw. Steuer-)Straftaten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB geeignete Geldwäschevortaten für den Geldwäschetatbestand dar ("All-crimes approach"). Die Neuregelung der Geldwäsche gilt damit für (Selbst-)Geldwäschehandlungen...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / a) Strafaufhebung möglich

Wie die bisherigen Darstellungen zeigen, ergeben sich im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen erkennbare Implikationen auf den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB n.F., sofern eine Steuerhinterziehung als Vortat angenommen werden kann. Eine Prognose darüber, wie die Behörden die steuerliche Nachmeldung und/oder die Geldwäschesituation bewerten, ist kaum möglich. Insow...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / b) Tatentdeckung

In der Praxis dürfte die Wirksamkeit der strafaufhebenden geldwäscherechtlichen Selbstanzeige auch häufig von der Frage abhängen, ob die Geldwäschetat bereits entdeckt ist. Diesbezüglich können grundsätzlich die zur Selbstanzeige nach § 371 AO entwickelten Grundsätze herangezogen werden, die an das Vorliegen einer Tatentdeckung lediglich geringe Anforderungen stellen. Eine Ta...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Finw. (FH) Volker Radermacher, RR a.D.[*] Die Anforderungen an den steuerlichen Berater im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen sind bereits erheblich, um sowohl den Mandanten vor straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen als auch ihn selbst vor Haftungsrisiken zu schützen. Da die Strafverfolgungsbehörden häufig dazu neigen, einfache Berichtigungen gem. § 153...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / c) Kenntnis der Tatentdeckung

Für das Bejahen der Wirksamkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO kommt es nicht darauf an, dass sie freiwillig abgegeben wird. Da der Gesetzgeber mit Ausnahme des Wissenselementes um die Tatentdeckung insgesamt lediglich objektive Kriterien vorgegeben hat, profitiert von der Strafaufhebung auch der Steuerstraftäter, der aus Furcht vor einer bevorstehenden Entdeckung handelt...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / V. Fazit

Die bisherigen Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die im Einzelfall im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen nach § 153 AO zusätzlich zu berücksichtigenden Wechselwirkungen zwischen §§ 370, 371 bzw. 398a AO und § 261 StGB n.F. geben. Auch wenn Steuerberater keine Verteidigung in Geldwäscheverfahren übernehmen können, sollten sie dennoch zumindest grob mit ...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / II. Fallbeispiele

Zur Verdeutlichung der mit der Gesetzesänderung des § 261 StGB einhergehenden möglichen Rechtsfolgen sollen die nachfolgenden Beispiele dienen: Fall 1: Die A-GmbH hat in den Monaten 4-12/2021 Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils fristgemäß eingereicht. Nach Zustimmung des FA wurden auf das Firmenkonto die jeweils geltend gemachten Vorsteuerüberhänge von monatlich ca. 15.000 EUR...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / 1. Pauschaler Hinterziehungsvorwurf der Finanzbehörden

In der Beratungspraxis ist zunehmend festzustellen, dass Strafverfolgungs- bzw. Finanzbehörden eingehende steuerliche Nachmeldungen unter Außerachtlassung der verwaltungsinternen Vorgaben des BMF-Anwendungserlasses v. 23.5.2016 zu § 153 AO (BStBl. I 2016, 490) und zudem ohne eingehende Prüfung der erforderlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sowie alleine am...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / d) Verwenden

Unter Verwenden nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. eines Gegenstandes ist jeder bestimmungsgemäße Gebrauch oder jede Verfügung über den inkriminierten geldwäschetauglichen Gegenstandes, also z.B. der aus der Vortat stammenden unrechtmäßigen Steuererstattung auf dem Buchgeldkonto oder sogar des gesamten Guthabens, zu verstehen, mithin sind insb. Überweisungen oder Lastschrifte...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / 1. Bisheriger Fokus auf schwere Straftaten

Bis zur Gesetzesänderung im März 2021 beabsichtigte der Gesetzgeber über den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB a.F. im Wesentlichen die Erfassung von Delikten aus der organisierten Kriminalität, wobei insb. auch die aus schwerwiegenden Vortaten herrührenden Vermögensgegenstände im Mittelpunkt geldwäscherechtlicher Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden standen. Dieser b...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / c) Verschleiern

Zusätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit der "Selbstgeldwäsche" ist, dass der Vortäter die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert in den Verkehr bringt. Unter Verschleierung ist jedes zielgerichtete irreführende und manipulative Verhalten zu verstehen, durch das die Ermittlung der wahren Herkunft eines Gegenstandes oder der eine Einziehung für die Strafve...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / b) Buch- oder Giralgeld

Im Ergebnis ist eine zivilrechtliche Betrachtung für das Vorliegen eines Vermögenswertes maßgeblich, es ist also als Gegenstand alles gemeint, was selbständig rechtlich übertragbar sein kann, wozu u.a. bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen oder sonstige Vermögensrechte gehören. Auch wenn das Gesetz für den Wert des Gegenstandes keine Geringfügigkeitsgrenze bei...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / a) Neugliederung der Geldwäschetatbestände

Mit der Novellierung des § 261 StGB n.F. wurden die Tatbestandsvoraussetzungen insoweit neu gefasst, als die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe strafbaren Tathandlungen hinsichtlich tauglicher Tatobjekte aufgelistet werden. Eine Geldwäschestrafbarkeit, die bei einer Selbstanzeigeberatung nach § 371 AO künftig zu prüfen sein wird, soll nach § 261 Abs. ...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / I. Einleitung

Wenige Rechtsgebiete des Wirtschaftsstrafrechts wurden in der jüngeren Vergangenheit einem derart schnellen Wandel unterworfen wie das Steuerstraf- als auch das Geldwäscherecht. So haben bereits das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche...mehr

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Risiken und Nebenwirkungen ... / c) Kontamination des Buchgeldkontos

Je nach Höhe der ungerechtfertigten Zahlungszugänge vom FA kann auch dem gesamten Guthaben auf dem Privat- oder Firmenkonto eine Tatobjektseigenschaft zukommen, wenn das Buchgeldkonto sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 StGB n.F. erfassten rechtswidrigen Steuerstraftaten hervorgegangen ist. Es handelt sich dann insgesamt um einen Gegenstan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 68... / 2 Katalog des § 68 AO

Rz. 2 Nr. 1: Die in Nr. 1 lit. a genannten Einrichtungen dienen dann in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen diesen Personen zugute kommen[1]; Altenheime, die hauptsächlich begüterte Personen aufnehmen, sind daher keine Zweckbetriebe und nicht steuerbegünstigt. Wegen der Begriffe "Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime" ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.2 Katalogzwecke im Einzelnen

Rz. 20 Nr. 1 Die Förderung von Wissenschaft und Forschung Die Begriffe Wissenschaft und Forschung umfassen jeden nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit.[1] Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 68... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 68 AO enthält im Weg der typisierenden Regelung einige Abgrenzungen von steuerunschädlichen Zweckbetrieben zu steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] mit Wirkung ab 1.1.1990 ist klargestellt, dass die in § 68 AO aufgeführten Einrichtungen grundsätzlich Zweckbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.3 Andere gemeinnützige Zwecke (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 52 Wenn eine Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert, der von ihr verfolgte Zweck sich aber keinem der Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 S. 1 AO zuordnen lässt, kann dieser Zweck gleichwohl für gemeinnützig erklärt werden nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO. Die obersten Länderfinanzbehörden haben jeweils eine Finanzbehörde zu bestimmen,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.1 Allgemeines

Rz. 18 Der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements neu gefasst worden. Dabei wurden im Wesentlichen die zuvor in Abschnitt A Anlage 1 zu § 48 EStDV a. F. enthaltenen spendenbegünstigten Zwecke übernommen. Der Katalog ist dem Grunde nach abschließend; aus der Streichung des Wortes "insbesondere" im Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

1 Gemeinnützige Zwecke Rz. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 AO enthält drei Tatbestandsmerkmale: die selbstlose Förderung, der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Die vom Gesetzgeber als förderungswürdig eingestuften Betätigungen sind detailliert im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO aufgeführt. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

1 Grundlagen Rz. 1 § 68 AO enthält im Weg der typisierenden Regelung einige Abgrenzungen von steuerunschädlichen Zweckbetrieben zu steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] mit Wirkung ab 1.1.1990 ist klargestellt, dass die in § 68 AO aufgeführten Einrichtungen grundsätz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 1 Gemeinnützige Zwecke

Rz. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 AO enthält drei Tatbestandsmerkmale: die selbstlose Förderung, der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Die vom Gesetzgeber als förderungswürdig eingestuften Betätigungen sind detailliert im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO aufgeführt. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] wurde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5 Gesetzlich anerkannte gemeinnützige Zwecke (Abs. 2 S. 1)

5.1 Allgemeines Rz. 18 Der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements neu gefasst worden. Dabei wurden im Wesentlichen die zuvor in Abschnitt A Anlage 1 zu § 48 EStDV a. F. enthaltenen spendenbegünstigten Zwecke übernommen. Der Katalog ist dem Grunde nach abschließend; aus der Streichung des Wortes "insbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3 Förderung der Allgemeinheit

3.1 Begriff der Allgemeinheit Rz. 3 Der Begriff der "Allgemeinheit" i. S. dieser Norm ist aus zwei Perspektiven zu betrachten: Allgemeinheit als Anforderung an den Personenkreis[1] und darüber hinaus Allgemeinheit als Anforderung an den Förderzweck (Gemeinwohl) Personenkreisbezogen ist zunächst abzugrenzen innerhalb der beiden extremen Fälle, nämlich der Gesamtheit der Bevölkerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 2 Selbstlose Förderung

Rz. 2 Unter Förderung ist das Hinwirken auf ein bestimmtes Ziel zu verstehen, bei dem etwas "vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird".[1] Entsprechend dem Wortlaut ("darauf gerichtet") bedarf es keines Erfolgseintritts, keiner Vollendung, sondern lediglich einer Tätigkeit mit einer entsprechenden Zielrichtung. Bei der Beurteilung der Zielrichtung und der Ernsthaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3.1 Begriff der Allgemeinheit

Rz. 3 Der Begriff der "Allgemeinheit" i. S. dieser Norm ist aus zwei Perspektiven zu betrachten: Allgemeinheit als Anforderung an den Personenkreis[1] und darüber hinaus Allgemeinheit als Anforderung an den Förderzweck (Gemeinwohl) Personenkreisbezogen ist zunächst abzugrenzen innerhalb der beiden extremen Fälle, nämlich der Gesamtheit der Bevölkerung einerseits und einem abgesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 4 Förderung auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet

Rz. 17 Die Tätigkeit der Körperschaft muss auf selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtet sein. Eine Förderung auf materiellem Gebiet liegt vor, wenn die Lebensumstände und der wirtschaftliche Lebensstandard[1] der Geförderten verbessert werden; diese Förderung kann sich deshalb auf körperliche und geistige Gesundheit, B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3.2 Ausschluss der Allgemeinheit

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 2 liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung dauernd nur klein sein kann. Ein solcher Personenkreis ist kein Ausschnitt aus der Allgemeinheit, sondern ein eigenständiger, von der Allgemeinheit losgelöster Kreis, der in erster Linie auf dem Gedanken der Selbst...mehr

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Alte Bauträgerfälle: Aufrechnung der Finanzverwaltung

Leitsatz Es ist umstritten, ob und ggf. in welchen Fällen bei sogenannten Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind. Aussetzung der Vollziehung ist geboten. Sachverhalt Die Antragstellerin war als Bauträgerin tätig. Für bezogene Baul...mehr

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Reset bei Ratenzahlungen: A... / 1. Zurück auf Null

Wieder bei "Vor-2013": Mit den Ausführungen des EuGH ist die deutsche Rechtspraxis eigentlich wieder in der Zeit vor 2013 angekommen, d.h. bevor der BFH mit dem Urteil vom 24.10.2013 entschieden hatte, auch in dem Fall der vertraglichen Vereinbarung, dass bestimmte Entgeltanteile erst später zu zahlen seien, liege ein Fall der Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 UStG vor, so dass...mehr