Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Beteiligte

Rz. 25 Beteiligte an diesem Verfahren sind die betroffene Person, die um Auskunft oder Informationszugang ersuchende Person und die jeweilige Finanzbehörde. Die Klage kann sich auch gegen den Auftragsverarbeiter der Finanzbehörde richten. Auftragsverarbeiter ist nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO eine Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Relev...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.1 Begriff des Verantwortlichen

Rz. 28 Verantwortlicher i. S. d. DSGVO [1] ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die – allein oder gemeinsam mit anderen – über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.4 Schutz aus religiösen Gründen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO)

Rz. 9 Es dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO ebenfalls nicht gepfändet werden die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung dienen und für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 EUR nicht übersteigt. Die Regelung wurde also gegenüber der Vorgängerbestimmung deutlich erwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.2 Inhalt der Datenschutz-Folgenabschätzung

Rz. 45 Die DSGVO bestimmt in Art. 35 Abs. 7 DSGVO Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts einer DSFA.[1] Diese muss demnach enthalten: Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen; Eine Bewertung der Notwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Landesgesetz

Rz. 51 § 32 Abs. 3 AO räumt dem Landesgesetzgeber lediglich die Möglichkeit ein, die Übertragung der Datenschutzaufsicht auf die BfDI durch ein Landesgesetz zu regeln. Eine Beteiligung des Bundesgesetzgebers ist insoweit nicht mehr erforderlich. Ausreichend ist das es sich um ein vom Landesparlament beschlossenes Gesetz handelt. Eine landesrechtliche Zuständigkeitsverordnung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Verarbeitungstätigkeit

Rz. 46 Eine DSFA ist für bestimmte "Verarbeitungstätigkeit" zu erstellen.[1] Diese Verarbeitungstätigkeit umfasst alle Verarbeitungsschritte, Vorgänge und Vorgangsreihen, die einem gemeinsamen Zweck dienen. Für diese Verarbeitungstätigkeiten ist ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen. Es ist insoweit aber nicht zu jedem einzelnen Verarbeitungsschritt bzw. Vorgang oder zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.9 Urkunden (§ 811 Abs. 1 Nr. 6 ZPO)

Rz. 14 Nicht gepfändet werden dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 6 ZPO öffentliche Urkunden, die der Schuldner oder dessen Familien oder Haushaltsangehörige für Beweisführungszwecke benötigt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.6 Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft

6.6.1 Einspruchsverfahren Rz. 62 Die "Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft" umfasst die zwei Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern. Sie sind trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO als Regelungseinheit anzusehen. Diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.3 Entscheidung des Amtsgerichts

7.3.1 Prüfungskompetenz Rz. 80 Die Entscheidung über die Haftanordnung trifft das Amtsgericht, dessen Einschaltung wegen Art. 104 Abs. 2 GG erforderlich ist, da eine Inhaftierung nur durch den Richter angeordnet werden kann.[1] Das Gericht hat hierbei die formelle Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens sowie das Vorliegen eines Haftgrunds zu prüfen. Haftgrund ist nach § 284 Abs. 8 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.8 Schutz aufgrund von Persönlichkeitsrechten (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

Rz. 13 Nicht gepfändet werden dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut muss dies nicht das Persönlichkeitsrecht des Schuldners sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.5 Verhandlung zur Abgabe der Vermögensauskunft

6.5.1 Ladung Rz. 52 Die Finanzbehörde hat den Vollstreckungsschuldner nach § 284 Abs. 4 AO zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu laden. Diese Ladung ist regelmäßig die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.[1] Die Bestimmung des Termins zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abnahme der Versicherung an Eides statt ist ein unselbstständiger Teil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.2 Ersuchen auf Haftanordnung

7.2.1 Zuständigkeit Rz. 75 Nach § 284 Abs. 8 AO ersucht die Finanzbehörde das Amtsgericht um Anordnung der Erzwingungshaft.[1] Zuständig für dieses "Haftersuchen" ist nach § 899 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.[2] 7.2.2 Form Rz. 76 Für das Haftersuchen nach § 284...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 16 Der Inhalt des Vermögensauskunft bzw. des Vermögensverzeichnisses nach dem alten Recht wird bestimmt durch den Wortlaut der Bestimmung sowie den Normzweck des § 284 AO, nämlich der Finanzbehörde einen Überblick über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen, um auf diese Weise Möglichkeiten für eine weitere Vollstreckung prüfen zu können.[1] Aus diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 9 Abweichungen zwischen alter und neuer Rechtslage

Rz. 98 Durch die seit dem 1.1.2013 geltende Rechtslage haben sich einige Änderungen ergeben, die sich nicht allein auf die neue Terminologie beschränken. An wesentlichen Unterschieden sind insbesondere zu nennen: Entgegen der bisherigen Rechtslage ist nunmehr kein Vollstreckungsversuch mehr erforderlich, damit die Verwaltung eine Vermögensauskunft in die Wege leiten kann; im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.3 Verantwortliche Finanzbehörde

Rz. 30 Bezogen auf die Finanzbehörden ist Verantwortlicher i. S. d. DSGVO [1] für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Regelfall die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde (d. h. grds. das zuständige FA). Dieses tritt auch gegenüber dem Bürger auf. Es ist als "Verantwortlicher" nicht auf das Sachgebiet oder den konkreten Veranlagungsbezirk im FA abzustellen.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.2 Pflichten des Verantwortlichen

Rz. 29 Dem Verantwortlichen obliegt es, die Rechtmäßigkeit der von ihm verantworteten Verarbeitungen personenbezogener Daten zu gewährleisten. Bestehen hinsichtlich einer bestimmten Verarbeitung mehrere Verantwortliche ("gemeinsam Verantwortliche"), sind die Bestimmungen des Art. 26 DSGVO zu beachten. Die DSGVO weist dem Verantwortlichen insbesondere die folgenden Pflichten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.1 Begriff

Rz. 40 Die DSGVO regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein. Dies bedeutet: Je risikoreicher und schadensgeneigter eine Verarbeitung von Daten für Betroffene sein kann, umso höhere Anforderungen stellt die DSGVO an die Anwendung. Immer dann, wenn eine Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4.2 Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden

Rz. 36 Gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen hat die Datenschutzaufsicht umfangreiche Befugnisse.[1] Diese sind zu unterscheiden in Untersuchung- und Abhilfebefugnisse und treffen den Verantwortlichen genauso wie einen möglichen Auftragsverarbeiter.[2] So kann die Datenschutzaufsicht den Verantwortlichen anweisen ihr bestimmte Unterlagen vorzulegen oder eine Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.7 Unterlagen der Aufbewahrung (§ 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)

Rz. 12 Die Bestimmung des § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schützt Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt. Diese Unterlagen dürften allerdings im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens regelmäßig nicht von Interesse für die Finanzverwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.6 Bargeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

Rz. 11 Bargeld unterliegt dem Vollstreckungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, allerdings bestehen erhebliche Einschränkungen. Bargeld darf nämlich nur dann nicht gepfändet werden, bei einem Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von 1/5 und für jede weitere mit dem Schuldner im Haushalt lebende Person 1/10 des Betrags, der der Pfändungsfreiheit nach § 850c ZPO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4.3 Berichtigungspflicht

Rz. 26 Der Vollstreckungsschuldner ist zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner Angaben verpflichtet, wenn sich nach Vorlage der Vermögensauskunft die Vermögenslage ändert oder er die Unrichtigkeit der Angaben erkennt.[1] Ergänzt oder berichtigt der Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung das der Finanzbehörde bereits vorgelegte Vermögensverzeic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4 Vorwegpfändung (§ 811c ZPO)

Rz. 21 § 811c ZPO regelt die Vorwegpfändung. Diese ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine unpfändbare Sache zukünftig pfändbar wird. Mit der Vorwegpfändung kann der Gläubiger sich ein vorrangiges Pfandrecht sichern. Sie ist nach § 811c Abs. 2 ZPO nur für ein Jahr zulässig. Die Sache ist bei der Vorwegpfändung beim Vollstreckungsschuldner zu belassen.mehr

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Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern

Leitsatz 1. Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind. 2. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.1 Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht (§ 52a Abs. 1 FGO)

Rz. 13 § 52a Abs. 1 FGO statuiert seit dem 1.1.2018 den Grundsatz, dass elektronische Dokumente nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze bei Gericht eingereicht werden können. Der elektronische Zugang wird dabei im Vergleich zum bisherigen Recht erweitert. Was ein "elektronisches Dokument" ist, wird nicht definiert. Indes kann unter einem elektronischen Dokument "eine Datei, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.7 Elektronische Dokumente des Gerichts (§ 52a Abs. 7 FGO)

Rz. 82 Auch das Gericht soll verstärkt elektronische Dokumente erstellen. § 52a Abs. 7 FGO findet Anwendung, soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist. Daher können z. B. Urteile[1] auf diese Weise als elektronische Dokumente erstellt werden. Ein solches Erfordernis kann sich auch aus der Natu...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / D. Ranggrundsatz

Rz. 36 In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in neun Rangklassen unterteilt, § 10 Abs. 1 ZVG. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichts zu entnehmen, § 109 ZVG, und hinter alle Ansprüche fallen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.5.1 Eingangszeitpunkt (§ 52a Abs. 5 S. 1 FGO)

Rz. 64 Als Eingangszeitpunkt bestimmt § 52a Abs. 5 S. 1 FGO den Zeitpunkt, zu dem das elektronische Dokument auf der Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, die für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmt ist. Die Empfangseinrichtung muss nicht der sog. Client-Server des adressierten Gerichts sein, sondern kann auch ein zentraler (landes- oder bundesweiter oder auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52c Formulare; Verordnungsermächtigung

Rz. 1 Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] änderte §§ 52a und 52b FGO und fügte §§ 52c und 52d FGO ein, um dem elektronischen Rechtsverkehr zum Durchbruch zu verhelfen. Der ab 1.7.2014 geltende[2] § 52c FGO sieht die Möglichkeit vor, elektronische Formulare einzuführen, um die gerichtlichen Verfahrensabläufe ohne Medienbrüche zu vere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.6.2 Fristwahrungsfiktion (§ 52a Abs. 6 S. 2 FGO)

Rz. 78 § 52a Abs. 6 S. 2 FGO fingiert die Fristwahrung, falls der Absender das Dokument unverzüglich nach dem Hinweis des Gerichts in bearbeitbarer Form nachreicht und glaubhaft macht, dass das nachgereichte Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.[1] Der Absender hat danach unverzüglich ein bearbeitbares elektronisches Dokument nachzureichen....mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 3. Wirkungsweise des Feststellungsverfahrens

Im Rahmen der Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften aus Kapitalvermögen, werden die Einkünfte i.d.R. gesondert und einheitlich festgestellt (vgl. §§ 179 ff. AO). Häufig handelt es sich bei diesen Gemeinschaften um Erbengemeinschaften oder andere Bruchteilsgemeinschaften. Die Feststellung der Einkünfte einschl. der Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Gemeinsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.2 Sonstige Signatur mit sicherem Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FGO)

Rz. 30 § 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FGO bestimmt für elektronische Dokumente, die nicht qualifiziert elektronisch, sondern auf sonstige Weise signiert sind, dass diese auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 52a Abs. 4 FGO übermittelt werden können. Nach Auffassung von Schmieszek gilt dies auch bei Verwendung einer Container-Signatur, die die Anforderungen an eine einfache Si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4 Sicherer Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 4 FGO)

Rz. 34 § 52a Abs. 4 FGO regelt die sicheren Übermittlungswege, auf denen elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] oder mit sonstiger elektronischer Signatur[2] wirksam an das Gericht übermittelt werden können. Die "Sicherheit" des Übermittlungswegs beschränkt sich indes auf die Authentizität des Absenders der Nachricht und Integrität der Daten.[3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1 Qualifizierte elektronische Signatur (§ 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 FGO)

Rz. 24 Gem. § 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung[1] eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und andere vertretungsberechtigte Personen

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurde § 52d FGO neu eingefügt. § 52d FGO statuiert eine Pflicht für Rechtsanwälte, Behörden und nach § 62 FGO vertretungsberechtigte Personen, die sich eines dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach[2] vergleichbaren elektronischen Postfachs bedienen können, den elektronischen Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2 Eignung zur Bearbeitung und technische Rahmenbedingungen (§ 52a Abs. 2 FGO)

Rz. 17 Gem. § 52a Abs. 2 S. 1 FGO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Im Hinblick auf § 52a Abs. 6 S. 1 FGO muss das elektronische Dokument für das Gericht weiterbearbeitungsfähig sein.[1] Neben den Anforderungen des § 52a Abs. 3 FGO muss es die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.2 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder entsprechende elektronische Postfächer (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO)

Rz. 45 Als sicherer Übermittlungsweg gilt gem. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO auch der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) nach § 31a BRAO oder 31b BRAO i. d. F. ab 1.8.2022 und der elektronischen Poststelle des Gerichts. In der Regel ist im Fall des § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO die elektronische Poststelle des Gerichts das eingericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.6.1 Unverzügliche Mitteilung an den Absender bei fehlender Bearbeitbarkeit (§ 52a Abs. 6 S. 1 FGO)

Rz. 73 § 52a Abs. 6 S. 1 FGO statuiert die Pflicht des Gerichts, dem Absender unverzüglich mitzuteilen, falls ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Aus der Wortlautanknüpfung an § 52a Abs. 2 S. 1 FGO ergibt sich, dass ein elektronisches Dokument dann nicht zur Bearbeitung geeignet ist, wenn es die zwingenden technischen Rahmenbedingungen/Anforderung...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / I. Anlage KAP-BET 2021 – Einführung

In der Anlage KAP-BET sind die Angaben zu privaten Kapitaleinkünften zu machen, die sich aus Beteiligungen an (vermögensverwaltenden) Gesellschaften ergeben. Die Angaben zu den Kapitalerträgen ergeben sich regelmäßig aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsverfahren gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO). In der Anlage KAP-BET ...mehr

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Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen

Leitsatz 1. Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3 Qualifizierte elektronische Signatur oder Signatur mit sicherem Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 3 FGO)

Rz. 23 § 52a Abs. 3 S. 1 FGO bestimmt, dass das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein[1] oder von der verantwortenden Person (auf sonstige Weise) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.[2] Ausnahmen von der Signaturpflicht sieht seit 1.1.2020 der § 52a Abs. 3...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 6. Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien (Zeile 11)

Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 11 werden gesondert erfasst und sind insoweit nicht in Zeile 6 enthalten. Die Angaben dienen der Umsetzung des beschränkten Verlustausgleichs gem. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Demnach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.5.2 Automatisierte Eingangsbestätigung (§ 52a Abs. 5 S. 2 FGO)

Rz. 68 § 52a Abs. 5 S. 2 FGO sieht vor, dass der Absender eine automatisierte Eingangsbestätigung erhält. Diese ist von dem Absender zu überprüfen. Hat der Absender eine solche Empfangsbestätigung erhalten, kann er hieraus auf einen wirksamen Eingang schließen.[1] Geht keine automatisierte Empfangsbestätigung bei dem Absender ein, hat der Absender die Pflicht, sich über den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2 Rechtslage vor dem 1.1.2018

Rz. 7 Bereits § 52a FGO a. F. ermöglichte es, elektronische Dokumente an das Gericht zu übermitteln. Elektronisches Dokument ist "eine Datei, die auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist".[1] Damit konnten grundsätzlich sämtliche Schriftsätze, Anlagen, Gutachten etc. bei Einhaltung der geregelten technischen Voraussetzungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.1 Absenderbestätigte De-Mail (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FGO)

Rz. 38 § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FGO sieht als sicheren Übermittlungsweg die absenderbestätigte De-Mail vor. Hierfür muss sich der Nutzer gem. § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetz durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel anmelden. Dies sind i. d. R. die Authentifizierung mit Wissen[1] zusammen mit der Authentifizierung durch Besitz.[2] Der Empfänger erhält dann von dem ak...mehr

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Entlastungsanspruch für Branntweinsteuer

Leitsatz 1. Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden. 2. Bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG nicht bereits mit deren Aufnahme in das Steuerlager,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Um elektronischen Rechtsverkehr zu ermöglichen, wurde in der FGO erstmalig mit Wirkung vom 1.8.2001 die Vorschrift des § 77a FGO a. F. eingefügt.[1] § 77a FGO a. F. ließ anstelle der Schriftform eine Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügen, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet war. Die verantwortende Person sollte das Dokument mit einer q...mehr

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§ 1 Vollstreckungsmöglichke... / B. Zwangssicherungshypothek

Rz. 2 Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist für den Gläubiger in erster Linie nur eine Sicherung seines titulierten Anspruchs. Hierdurch kann der Gläubiger erstmals seine ungesicherte titulierte Forderung dinglich mit Rang vor späteren Rechten am Grundstück sichern und auch mit Rang vor einer späteren Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung du...mehr

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Eine Abgrenzung zwischen so... / 1. Nutzungsüberlassungen von Grundstücken an Dritte

Das erste hier zu behandelnde Qualifizierungsmerkmal eines Wirtschaftsguts als sonstiges Verwaltungsvermögen stellt gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auf Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten ab, die an Dritte überlassen werden (nachfolgend vereinfacht Nutzungsüberlassung von Grundstücken). Insbesondere die Überlassung von Grundstücken an Dritte fü...mehr

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Übersendung von Kontrollmaterial über Mandanten anlässlich einer Betriebsprüfung bei einem Rechtsanwalt

Leitsatz Dem Finanzamt zugegangene Kontrollmitteilungen dürfen nicht verwertet werden, wenn der Betriebsprüfer Verhältnisse, die für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger von Bedeutung sind, weiterleitet, obwohl Vorlageverweigerungsrechte nach § 104 AO bestehen. Sachverhalt Die Antragstellerin beauftragte den Rechtsanwalt R mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber d...mehr