Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3 Abgabenordnung

3.1 Allgemeines Als Besteuerungsgrundlagen bezeichnet § 199 Abs. 1 AO "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind". Die Ermittlung (Feststellung) der Besteuerungsgrundlagen geschieht regelmäßig nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt, sondern (inzidenter) im Steuerbescheid. Als Folge dessen bestimm...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Holdinggesellschaften, gemeinnützige

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft muss ihre Zwecke grundsätzlich unmittelbar selbst verwirklichen (§ 57 Abs. 1 AO). Neben der für diesen Grundsatz schon lange bestehenden Ausnahme für Förderkörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO; Anhang 1b) wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl I 2020, 3096) auch das ausschließliche Hal...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kooperationen – planmäßiges Zusammenwirken

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 In der Vergangenheit führte die Ausgliederung von (Hilfs-)Tätigkeiten eines Zweckbetriebs, wie z. B. die Reinigungsdienste oder das Catering (Verpflegung) in einem Krankenhaus, des Altenheims etc., oft dazu, dass die ausgliederten Tätigkeiten bei der neuen Gesellschaft nicht zu einer eigenständigen Gemeinnützigkeit führten, da diese Tätigkeit...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / Zusammenfassung

Überblick Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, namentlich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Grundsteuerpflicht besteht. Die Grundsteuerwerte werden nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.2.1 Grundsätze des Feststellungsverfahrens

Abweichend vom einheitlichen Steuerfestsetzungsverfahren werden in gesetzlich bestimmten Fällen die Besteuerungsgrundlagen in einem besonderen Verfahren gesondert festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.[1] Insoweit handelt es sich um eine oder gar mehrere Vorstufe(n) einer Steuerfestsetzung mit Bindungswirkung für diese. Di...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3.3 Anpassung des Folgebescheids

Soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für einen Folgebescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.[1] Die Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Der vom Grundlagenbescheid ausgehenden Bindungswirkung muss das Finanzamt du...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3.1 Bindungswirkung für Folgebescheide

Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind, für Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Es handelt sich insoweit um einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. Es ist nicht erforderlich, dass der Festst...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.1 Allgemeines

Als Besteuerungsgrundlagen bezeichnet § 199 Abs. 1 AO "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind". Die Ermittlung (Feststellung) der Besteuerungsgrundlagen geschieht regelmäßig nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt, sondern (inzidenter) im Steuerbescheid. Als Folge dessen bestimmt § 157 Abs. 2 ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.2.2 Feststellung von Grundsteuerwerten

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des BewG gesondert – und ggf. einheitlich – festzustellen. Durch die Formulierung "nach Maßgabe des BewG" wird indirekt auf § 219 Abs. 1 BewG verwiesen. § 219 Abs. 3 BewG, wonach Feststellungen nur insoweit erfolgen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist dabei so zu verstehen, dass schon die M...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3.2 Anfechtung von Feststellungen des Grundsteuerwerts

Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ist zu beachten, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden können.[1] Hat demnach das Lagefinanzamt z. B. mit bestandskräftigem Fortschreibungsbescheid ein Grundstück dem Erwerber zugerechnet, ist zugleich bindend festgestellt...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Hobby- und Freizeitvereine

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Hobby- und Freizeitvereine sind im Grundsatz keine steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Körperschaften, weil von ihnen lediglich eine Freizeitbetätigung gefördert wird. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine ausschließliche und selbstlose Förderung der Allgemeinheit. Von der Nichtanerkennung steuerbegünstigter und somit auch eige...mehr

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ZErb 04/2022, Erbschaftsteu... / Leitsatz

1. Die Vorfälligkeitsentschädigung unterfällt nicht § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Nach dieser Regelung sind die "vom Erblasser herrührenden Schulden" abzugsfähig. Die in Rede stehende Verbindlichkeit muss daher im Todeszeitpunkt rechtlich schon entstanden sein. Durch die bloße Optionsausübung entsteht die Verpflichtung zur Vorfälligkeitsentschädigung rechtlich noch nicht. Sie er...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Haftung im steuerlichen Sinn meint das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, d. h. jemand muss die Steuerschuld eines anderen gegenüber dem Finanzamt übernehmen und zahlen. Das kommt immer dann in Betracht, wenn der die Steuer eigentlich Schuldende über kein Vermögen (mehr) verfügt und ein anderer für die Vermögenslosigkeit verantwortlich i...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3 Wirkungen der Grundsteuerwertfeststellung

3.3.1 Bindungswirkung für Folgebescheide Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind, für Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Es handelt sich insoweit um einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. Es...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.2 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsverfahren

3.2.1 Grundsätze des Feststellungsverfahrens Abweichend vom einheitlichen Steuerfestsetzungsverfahren werden in gesetzlich bestimmten Fällen die Besteuerungsgrundlagen in einem besonderen Verfahren gesondert festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.[1] Insoweit handelt es sich um eine oder gar mehrere Vorstufe(n) einer Steuer...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Konzerte

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Konzerte können kulturelle Veranstaltungen von steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften sein. Konzertvereine fördern im Regelfall steuerbegünstigte Zwecke durch die "Förderung der Kultur" (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Werden von kulturellen Einrichtungen (Musikvereinen, Gesangsvereinen usw.) Konzertveranstaltungen durchgeführt, si...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erholungsheime

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Zweckbetriebsaufzählung in § 68 Nr. 1a AO (Anhang 1b) umfasst auch Erholungsheime. Diese sind dann als steuerbegünstigte Zweckbetriebe anzusehen, wenn sie im besonderen Maße (zu mindestens 2/3) den in § 53 AO (Anhang 1b) bestimmten hilfsbedürftigen Menschen dienen. Auf der Grundlage des Urteils des BFH vom 22.11.1972 (BStBl II 1973, 251) setzt ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Homosexuellenverein

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Für Einrichtungen, die sich mit den individuellen und gesellschaftlichen Problemen von Homosexuellen befassen, gab es in der Vergangenheit keinen entsprechenden gemeinnützigen Zweck in dem Katalog der steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke des § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b). So ist zwar die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 5...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Steuerbefreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Tz. 3 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Zuwendungen an steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) erfüllen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (Anhang 12e) steuerbefreit. Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gegeben sein: die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnützi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Heimatfeste

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde ist ein gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO (Anhang 1b). Zur Heimatpflege und Heimatkunde gehört beispielsweise die Erhaltung der Gebirgstracht, des Volksgesanges und des Volkstanzes sowie alter Sitten und Gebräuche. Veranstaltet ein wegen Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde aner...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Heimatabende

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Vereine, deren Satzungszweck die Förderung der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO, Anhang 1b) und/oder des Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b) ist, führen häufig Heimatabende durch. Bei den Heimatabenden werden regelmäßig traditionelle volkstümliche Musik, Tänze oder Redebeiträge vorgeführt. So treten bei den Heimatabenden Blaskapellen, Musi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Heimerziehung

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Zweckbetriebsnorm des § 68 Nr. 5 AO (Anhang 1b) wurde mit Gesetz vom 26.06.2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2013, 1809) wesentlich geändert. § 68 Nr. 5 AO (Anhang 1b) bestimmt heute, dass Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen als Zweckbetriebe gelten können. Der AEAO gibt hierzu kein...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Hallenbauvereine

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Ein Hallenbauverein, dessen alleiniger Zweck darin besteht, eine Halle zu errichten und diese anderen steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen, kann keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten. § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) kommt nicht in Betracht, da § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) weder einen eigenstän...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Persönliche Haftung aufgrund des Spendenrechts

Tz. 25 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Spendenhaftung betrifft jeden Spenden empfangenden Verein bzw. im Hinblick auf die Veranlasserhaftung jede für den Verein entsprechend handelnde Person. Der Vertrauensschutz kann also im Hinblick auf den Spendenabzug einen Haftungstatbestand beim begünstigten Verein begründen. Hierbei sind nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 K...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 1 Allgemeines

Das (bisherige) System der Grundsteuerfestsetzung im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens bleibt auch weiterhin erhalten. Die Grundsteuer wird auch künftig in den folgenden drei Schritten ermittelt: Feststellung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) für inländischen Grundbesitz nach § 219 Abs. 1 BewG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke) durch das Lag...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Heimatgedanken

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Heimat ist die Umwelt, mit der der Einzelne durch Geburt oder Lebensumstände verwachsen ist. Der Heimatgedanke umfasst Heimatpflege und Heimatkunde und ist damit als gemeinnütziger Zweck steuerlich anerkannt (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO, Anhang 1b). Zur Förderung des Heimatgedankens rechnen alle Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen oder gesch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Gesonderte Festsetzung der verrechenbaren negativen Einkünfte (§ 15a Abs 4 EStG)

Rn. 381 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die WK-Überschüsse, die nicht ausgeglichen werden können oder nicht abzugsfähig sind, sind von der FinVerw gesondert festzustellen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 15a Abs 4 EStG. Dieser Bescheid kann mit der einheitlich- und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus VuV der KG verbunden werden (§ 15a Abs 4 S 5 u 6 ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Konzertreisen

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Eine Konzertreise – die von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft, deren Satzungszweck die "Förderung der Kultur" ist, durchgeführt wird – kann als steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb i. S. v. §§ 65, 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b) zur begünstigten Zweckerfüllung und somit zu den satzungsmäßigen Zwecken beitragen....mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Haftung für Lohnsteuerabzugsbeträge

Tz. 11 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Das FG München vom 27.02.1996, EFG 1996, 570 hat folgende Entscheidung getroffen: Ein Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dem im Regelfall auch die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten obliegt, ist zur rechtzeitigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge verpflichtet. Er haftet bei grober Pflichtverletzung nach § 69 AO...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Hundesportvereine

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Förderung des Hundesports erfüllt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 495) nicht die Merkmale des Sports, da das wesentliche Merkmal des Sports, die körperliche Ertüchtigung (des Menschen), fehlt (vgl. AEAO zu § 52 AO TZ 6 Satz 1, Anhang 1b). Die Förderung des Hundesports ist aber ein gemeinnütziger Zweck außerhal...mehr

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Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Öffentliche Bekanntmachung v. 30.03.2022)

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ist durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt v. 30.3.2022 erfolgt. Zur Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] ist für die wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Verfahrensregelungen

Rn. 441 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Wie bei § 15a EStG sind auch bei § 15b EStG die nicht ausgleichfähigen WK-Überschüsse gesondert festzustellen. Auch hier kann diese gesonderte Feststellung mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus VuV aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden, wenn es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft o...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erfinderclubs

Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Es gibt bundesweit eine Vielzahl von Erfinderclubs. Zweck dieser Vereine ist regelmäßig die Förderung des Wissens- und des Erfahrungsaustausches zwischen den Erfindern sowie die Information der Erfinder über den Zusammenhang zwischen Erfindungen, Schutzrechten und Innovationen. Erfinderclubs verfolgen in der Regel die Förderung von Bildung nach § 52...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Konzertvereine

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Konzertvereine dienen im Regelfall steuerbegünstigten Zwecken, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) erfüllen. Konzertvereine unterfallen dem Katalogzweck der Förderung von "Kunst und Kultur" in § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b). Die Steuerbegünstigung der Konzertvereine besteht seit dem Veranlagungszeitraum 2007. Konzerte sind Au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Bescheinigung

Rn. 3 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die Bescheinigung erfordert einen Antrag bei dem FA, das für die Besteuerung des deutschen Unternehmens bzw der deutschen Betriebsstätte eines in der EU ansässigen ausländischen Unternehmens bzw eines Schweizer Unternehmens zuständig ist. Antragsbefugt sind inländische Unternehmen bzw inländische Betriebsstätten, die Zins- oder Lizenzzahlungen...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Satzungsbefugnis

Tz. 8 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags fordert klare Regelungen in der Satzung: Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied lediglich Anspruch auf Auslagenersatz (s. §§ 27, 670 BGB, Anhang 12a). Die Zahlung pauschaler Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an einen Vorstand ist nur dann zulässi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Grundlagenbescheide

Rn. 201 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Für die Ermittlung des Ermäßigungsbetrages nach § 35 Abs 1 EStG sind die Festsetzung des GewSt-Messbetrags und bei Mitunternehmerschaft die Feststellung des Anteils am festzusetzenden Messbetrag (bei Mitunternehmerschaft) sowie die Festsetzung der anteiligen GewSt Grundlagenbescheide (§ 35 Abs 3 S 2 u 3 EStG). Hieraus ergeben sich Folgerungen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Missbrauchsgestaltungen bei Mietverhältnis unter nahen Angehörigen

Rn. 206 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die Frage des Missbrauchs von Gestaltungsrechten (§ 42 AO) stellt sich erst dann, wenn das Angehörigen-Mietverhältnis dem Fremdvergleich standhält. Ein Gestaltungsmissbrauch iSv § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und dur...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Begrenzung auf die tatsächlich zu zahlende GewSt

Rn. 91 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende GewSt beschränkt (§ 35 Abs 1 S 5 EStG). Diese ergibt sich idR aus der im GewSt-Bescheid festgesetzten GewSt für den jeweiligen Betrieb (dh betriebsbezogen) bzw anteilig festgesetzten GewSt für den jeweiligen Mitunternehmer oder persönlich haftenden Gesellschafter eine...mehr

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ZErb 04/2022, Anordnung von... / 7. Steuerliche Anerkennung des (wenn auch unwirksam angeordneten) Supervermächtnisses

Die wirksame Anordnung eines Supervermächtnisses ist geeignet, die mit ihr in steuerlicher Hinsicht verfolgten Ziele zu fördern.[46] Zwar ist diskutiert worden, ob in der Anordnung eines Supervermächtnisses ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gesehen werden kann.[47] Dies wird jedoch weitgehend und zu Recht abgelehnt mit der Begründung, dass das Ziel der Ausnutzung der St...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Haftung für Zuwendungen/Spenden

Tz. 20 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Spendenhaftung fällt nicht in den Anwendungsbereich der §§ 69ff. AO (Anhang 1b). Während es sich bei dieser um eine Haftung der für bestimmte steuerliche Pflichten Verantwortlichen oder der Vertreter und Geschäftsführer gemeinnütziger Körperschaften handelt, stellt die Spendenhaftung eine Haftung gemeinnütziger Körperschaften als solcher...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.1 Bewertungsgegenstand

Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Missbrauchsverhinderungsvorschrift (§ 50g Abs 4 EStG)

Rn. 10 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Infolge der Neufassung des Abs 4 durch das AbzStEntModG (s Rn 1) beschränkt sich der Inhalt auf einen Verweis auf die entsprechende Anwendung der Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Vorschrift des § 50d Abs 3 EStG (s zu Details Loose, PIStB 2021, 45 ff und Schnitger/Gebhardt, IStR 2021, 289ff). Die Quellensteuerentlastung steht somit unter dem V...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Laufende Einkünfte (§ 50i Abs 1 S 3 EStG)

Rn. 7 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die Vorschrift des § 50i Abs 1 S 3 EStG sorgt für eine Erweiterung der Anwendbarkeit des § 50i Abs 1 S 1 EStG auch auf die laufenden Einkünfte, die der StPfl aus der Beteiligung an der PersGes erzielt. Die Vorschrift ist dabei in allen Fällen anzuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde (§ 52 Abs 48 S 2 EStG). Als ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zurechnung bei Personenmehrheiten

Rn. 111 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Sind mehrere Personen Miteigentümer eines Grundstücks, sind die Einkünfte grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Miteigentümer zu verteilen. Im Fall von Unterbeteiligungen können Unterbeteiligungen an PersGes-Anteilen nur dann den Unterbeteiligten zugerechnet werden, wenn sie auch nach außen aufgetreten sind, was ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erholung

Ein Verein, der mit seiner Tätigkeit die allgemeine Erholung arbeitender Personen bezweckt, dient keinen gemeinnützigen Zwecken und damit auch nicht den Zwecken des Wohlfahrtswesens (s. BFH vom 22.11.1972, BStBl II 1973, 251). Der BFH hält eine Steuerbegünstigung nur dann für möglich, wenn die Erholung einem besonders schutzwürdigen Personenkreis (§ 53 AO) angeboten wird und...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Steuerliche Nebenleistung

Steuerliche Nebenleistungen iSv § 3 AO teilen nicht unbedingt das Schicksal der Hauptleistung. So gehören Aussetzungszinsen zu der GrESt eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes zu den sofort abziehbaren WK (BFH BStBl II 1995, 835), während die GrESt zu den HK bzw AK gehören.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Gestaltungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge

Rn. 231 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Wird ein von den Eltern selbst genutztes, bebautes Grundstück auf den Erben gegen Versorgungsleistungen übertragen und gleichzeitig eine Anmietung des Objekts durch die Eltern vereinbart (sog Stuttgarter Modell) so ist das Mietverhältnis grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Voraussetzung ist jedoch neben einem fremdvergleichbaren Mietvert...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Einheitliche und gesonderte Feststellung

Rn. 130 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Bei unmittelbar und mittelbar beteiligten Mitunternehmern sowie bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA ist der für die Anwendung des Ermäßigungsbetrags (§ 35 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) maßgebliche Betrag des GewSt-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende GewSt und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden...mehr

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ZErb 04/2022, Erbschaftsteu... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die streitgegenständliche Vorfälligkeitsentschädigung ist weder nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (I.) noch nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (II.) zu berücksichtigen. I. Die Vorfälligkeitsentschädigung unterf...mehr