Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 92 Insbesondere in schwierigen Schätzungsfällen hat sich die tatsächliche Verständigung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung durchgesetzt.[114] Das Steuerrecht unterliegt dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, so dass es den Vergleich an sich nicht kennt. Jedoch ist spätestens seit der BFH-Entscheidung vom 11.12.1984[115] anerkannt, dass zw...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 13. Steuerliche Haftung

Rz. 343 Gem. § 74 AO haftet der an einem Unternehmen wesentlich beteiligte Eigentümer von Gegenständen für die Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1270]mehr

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§ 39 Steuerrecht / dd) Erzwingung

Rz. 45 Es ist möglich, die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen, §§ 328 ff. AO. Dazu wird ein Zwangsgeld angedroht und ggf. festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, abgegeben wird. Die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes wird eingestellt, sobald der Steuerpflichtige die Steuererklärung abgibt, § 335 AO. D...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Praxis

Rz. 93 Diese feine Unterscheidung verwischt die Praxis nahezu bis zur Unkenntlichkeit. Es ist oft möglich, eine Einigung in den Bereich des Tatsächlichen zu verlagern, auch wenn es sich im Grunde genommen um eine rechtliche Streitigkeit handelt.[117] Voraussetzung einer tatsächlichen Verständigung ist neben einer Einigung über vergangene Sachverhalte (nicht einen erst zukünf...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Rechtliche Grundlagen – Billigkeitsgründe

Rz. 69 Gem. § 163 AO kann das Finanzamt bereits eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen vornehmen. Soweit ein Steueranspruch entstanden ist, kann die Finanzbehörde gem. § 227 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen kö...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 49 Soweit der Steuerpflichtige eine gesetzliche Frist versäumt, kann die Finanzbehörde gem. § 110 AO verpflichtet sein, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die auch über die versäumte Handlung zu befinden hat.mehr

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§ 39 Steuerrecht / (1) Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 58 Daher würde es sich anbieten, dass Sch (aus dem Fall Rdn 56) seinen Einkommensteuererstattungsanspruch gegen die Umsatzsteuernachzahlung aufrechnet.[84] Dabei ergibt sich jedoch das Problem, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnet, fällig sein muss. Das Einkommensteuerguthaben wird jedoch erst aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung fällig, da es sich bei der Einkomm...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Zinsen

Rz. 44 Soweit der Berater für den Mandanten Fristverlängerungsanträge stellt, wird er darauf hinweisen müssen, dass nach § 233a AO für Steuernachforderungen, aber auch Steuererstattungen,[66] Zinsen entstehen. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, § 233a Abs. 2 S. 1 AO. Der Zinssatz beträgt 0,5 v.H. pro Monat (z...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Beispiele

Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid nach § 184 AO.mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Einspruch

Rz. 37 Beim Einspruch gegen den Grundlagenbescheid ist zu beachten, dass die Rechtsbehelfsbefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden (für Mitunternehmerschaften) gem. § 352 AO eingeschränkt ist.[59] Einspruch können regelmäßig nur die geschäftsführenden Gesellschafter für die Gesellschaft einlegen. Ausnahmen gelten für ausgeschiedene Gesellschafter un...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwaltung kann aus dem angefochtenen Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung betreiben. Die FGO gewährleistet den grundrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz gegen vollziehbare Verwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Pfändung

Rz. 78 Nach § 46 AO richtet sich nicht nur die Abtretung und Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen durch den Steuerpflichtigen, sondern auch deren Pfändung durch einen Gläubiger des Steuerpflichtigen. In der Praxis ist insbesondere § 46 Abs. 6 S. 1 AO zu berücksichtigen; ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung darf nicht e...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Steuerrechtliche Haftung

Rz. 134 Steuerrechtlich haftet der Geschäftsführer persönlich gem. §§ 34 Abs. 1, 69 AO.[572] Allein ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit ihn nicht von der Haftung z.B. wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer; dafür haftet er auch nach Insolvenzantrag so lange, wie liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind und ihm das Gericht nicht dur...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (1) Voraussetzungen

Rz. 61 Gem. § 222 S. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dabei soll die Finanzbehörde die Stundung i.d.R. nur auf Antrag und nur gegen Sicherheitsleist...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Rechtsbehelf – Klage

Rz. 6 Lehnt die Finanzbehörde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab oder gewährt entgegen dem Antrag nur eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung,[12] kann hiergegen wiederum Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO eingelegt werden oder gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich,...mehr

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§ 48 Vereine / a) Gesetzliche Regelungen

Rz. 2 Die grundgesetzliche Grundlage eines jeden Vereins ist die Vereinigungsfreiheit, die in Art. 9, 21 GG geregelt ist. Dieses Recht umfasst auch die Vereinsautonomie, also das Recht, die Binnenorganisation des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Rahmenregeln frei auszugestalten. Das private Vereinsrecht ist in den §§ 21–79 BGB geregelt. Bestimmungen zu Spezialfragen wie Ve...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Steuernachzahlung

Rz. 104 Für die Straffreiheit ist entscheidend, dass der Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern tatsächlich innerhalb einer vom Finanzamt festzusetzenden angemessenen Frist zahlt, § 371 Abs. 3 AO.[134] Soweit dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht gelingt, greift der Vorteil einer Selbstanzeige nicht durch.[135]mehr

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§ 39 Steuerrecht / i) Steuerverkürzung

Rz. 107 Soweit es sich nicht um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, sondern lediglich um eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S.v. § 378 AO, also keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit handelt, sind die Anforderungen an eine Selbstanzeige weniger streng. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder...mehr

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§ 39 Steuerrecht / dd) Beraterüberlegung

Rz. 87 Hier zeigt sich auch die Crux aller Auskünfte: Zum einen kann schon die Tatsache einer Anfrage die Finanzverwaltung – zu Unrecht – argwöhnisch machen, eine ihr vorgestellte Konstruktion sei ein verkappter Gestaltungsmissbrauch zur Steuerersparnis,[108] während sie ohne die Anfrage die Konstruktion nicht näher hinterfragen würde. Zum anderen zwingt die Beschränkung von...mehr

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§ 41 Strafrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 25 Gerade in schwierigen Rechtsfragen kann es vorkommen, dass sich Verteidigung und Mandantschaft der Hilfe bestimmter Berufsgruppen bedienen wollen, da diese in speziellen Fragen über eine erhöhte Sachkenntnis verfügen. Nur beispielhaft sei hier auf das Steuerrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht oder Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes hingewiesen. Dabei kann es auch ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Muster: Antrag auf eine verbindliche Zusage

Rz. 89 Muster 39.9: Antrag auf eine verbindliche Zusage Muster 39.9: Antrag auf eine verbindliche Zusage An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; A. Müller, Maxstraße 27, 53111 Bonn Wir stellen den Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO Bei unserem Mandanten hat eine Außenprüfung stattgefunden. Dabei hat sich der Betriebsprüfer davon überzeugt, d...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides

Rz. 30 Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau); Eheleute M. und F. Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unserer Mandanten beantragen wir die Änderung des Einkommensteue...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erklärungszeitraum

Rz. 101 Die Festsetzungsfrist beträgt im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre und fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige die Steuererklärung eingereicht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / b) Klagerücknahme

Rz. 194 Vgl. zu Klagerücknahme und Gestaltungsempfehlung auch Brandt, AO-StB 2003, 61. Rz. 195 Der Kläger kann seine Klage gem. § 72 FGO bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Er kann sie also noch zurücknehmen, nachdem er Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt hat. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und n...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Zusage nach Außenprüfung

Rz. 81 Gem. § 204 AO soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen im Anschluss an eine Außenprüfung auf Antrag verbindlich zusagen, wie sie einen für die Vergangenheit geprüften und im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandeln wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpfl...mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Strafzuschlag

Rz. 105 Nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO tritt Straffreiheit grundsätzlich auch dann nicht ein, wenn die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 EUR je Tat übersteigt. Allerdings wird nach § 398a AO, wenn die Straffreiheit nur wegen Überschreitens dieses Betrages entfällt, von der Verfolgung abgesehen, wenn der Täter inn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Muster: Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen

Rz. 72 Muster 39.7: Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen Muster 39.7: Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; W. Schulz, Franzstraße 87, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unseres Mandanten beantragen wir den Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2019 i.H.v. 50 % der angefallenen Säumniszuschläge von ...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH

Rz. 21 Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Urkundenrolle Nr. _____ Geschehen _____ Vor mir, dem Notar _____, erschienen:mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Weitere gesetzlich geregelte Fälle

Rz. 82 Neben der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung gibt es weitere gesetzlich geregelte Fälle einer Zusage im Steuerrecht. Dies sind die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die verbindliche Zolltarifauskunft, Art. 33 Zollkodex der Union und die Lohnsteueranrufungsauskunft gem. § 42e EStG.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides

Rz. 183 Muster 39.15: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides Muster 39.15: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides An das Finanzgericht Köln Klage der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Kläger – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt Bonn-...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Verwaltung: Nicht bei Steuervorteilen und alternativen Gestaltungen

Rz. 86 Nach dem Anwendungserlass zur AO (§ 89, Tz. 3.5.4) soll die Finanzverwaltung keine Auskunft erteilen in "Angelegenheiten, bei denen die Erreichung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters)". Auch für alternative G...mehr

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§ 39 Steuerrecht / k) Vollmachtsurkunde

Rz. 124 Die schriftliche Vollmacht ist Prozesshandlungsvoraussetzung.[152] Erhebt der Prozessbevollmächtigte die Klage, muss er deshalb grds. dem Gericht eine schriftliche Vollmacht einreichen, § 62 Abs. 6 S. 1 FGO. Eine dem Finanzgericht vorgelegte Vollmacht berechtigt auch zur Einlegung der Revision Jahre später, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Einlegung von Re...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (4) Verknüpfung mit Vollstreckungsaufschub

Rz. 64 Zusätzlich sollte der Berater einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO stellen. Die Finanzbehörde kann, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist, die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Muster: Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 11 Muster 39.1: Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Muster 39.1: Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau) Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn Namens und mit Vollmacht unserer Mandanten legen wir gegen den Einkommensteuerb...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 52 Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _____ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _____ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _____ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in _____, HRB _____, gesetzlich vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer...mehr

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§ 39 Steuerrecht / h) Verzinsung

Rz. 106 Hinterzogene Steuern sind gem. §§ 235, 238 AO mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Kosten/Gebühren

Rz. 14 Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Damit gibt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen jedoch Steine statt Brot. Denn die Auslagen und Gebühren für den Bevollmächtigten erhält der Rechtsbehelfsführer nicht erstattet, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren obsiegt. Nur für den Fall, dass der Rechtsbehelfsführer erst im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren Erfolg h...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Abtretung und Verpfändung

Rz. 77 Die Abtretung oder Verpfändung ist auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen, § 46 Abs. 3 S. 1 AO.mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Rz. 140 Tatsächlich trägt das Gericht aber nicht die alleinige Sachaufklärungspflicht. Die Beteiligten, insbesondere auch das Finanzamt,[192] haben eine Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich aus § 76 Abs. 1 S. 2–4 und aus § 76 Abs. 3 FGO. Denn nach § 76 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht "heranzuziehen". Sie...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 7. Insolvenzstrafrechtliche Besonderheiten für den Schuldner

Rz. 42 In der wirtschaftlichen Krise bestehen neben der Strafandrohung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO für den Schuldner bzw. dessen geschäftsführenden Organe sowie für den faktischen Geschäftsführer (§ 14 StGB) weitere, typische strafrechtliche Risiken. Beschäftigt der Schuldner Arbeitnehmer, macht er sich ggf. dann strafbar, wenn er fällige Arbeitne...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Berechnungsbeispiel

Rz. 128 Das Finanzamt hat den Bescheid am 23.12.2019, einem Montag, zur Post gegeben. Nachdem der Ablauf der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich die Bekanntgabe auf Freitag, 27.12.2019. Die Klagefrist endet in dem Beispielsfall am Montag, 27.1.2020, Mitternacht.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 33 A ist als Ingenieur tätig, hat aber kein entsprechendes Studium abgeschlossen. Das Finanzamt behandelt die Einkünfte des A als gewerblich und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid für 2019 mit einem Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 1.000 EUR gem. § 184 AO. Es gibt den Messbescheid am 20.5.2020 bekannt. Mit Gewerbesteuerbescheid vom selben Tag fordert die Stadt Bonn Ge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 34 Der Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid oder anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist (§ 171 Abs. 10 AO). a) Beispiele Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG

Rz. 38 Muster 44.3: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG Muster 44.3: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG Urkundenrolle Nr. _____ Geschehen _____ Vor mir, dem Notar _____, erschienen:mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Persönlich

Rz. 71 Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn entweder die Fortführung eines Unternehmens des Steuerpflichtigen oder dessen notwendiger Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd gefährdet werden und eine Stundung nicht ausreichend ist. Der Erlass muss geeignet sein, die Verhältnisse des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit wieder zu normalisieren.[93]mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Aussetzung der Vollziehung

Rz. 38 Entsprechend der Regelung des Einspruchsverfahrens ist auch im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu verfahren. Auch hier ist der Grundlagenbescheid auszusetzen, obwohl dieser lediglich feststellenden Charakter hat. Die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides bewirkt zwingend die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides nach § 361 Abs....mehr

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§ 48 Vereine / e) Satzung und einzelne Satzungsinhalte

Rz. 6 Die Rechtsverhältnisse innerhalb des Vereins werden in Ausübung der Vereinsautonomie durch die Satzung bestimmt, soweit nicht zwingendes Recht nach §§ 25 ff. BGB eingreift. Bestimmte, in § 40 BGB genannte Bestimmungen sind satzungsdispositiv. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB zwingend. Die Satzung mussmehr

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§ 21 Insolvenzrecht / III. Checkliste Haftung geschäftsleitender Organe

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§ 39 Steuerrecht / b) Bindung

Rz. 94 Soweit im Rahmen einer Betriebsprüfung eine tatsächliche Verständigung in zulässiger und wirksamer Weise getroffen wurde, ist die Finanzbehörde daran bereits vor Erlass der darauf beruhenden Steuerbescheide gebunden.[121] Die Bindungswirkung tritt allerdings nur zwischen der jeweils handelnden Finanzbehörde und den unmittelbar beteiligten Steuerpflichtigen ein. Eine E...mehr