Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige Ersetzungsgründe (Abs 3).

Rn 9 In Fällen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung eines Elternteils bedarf es der ergänzenden Feststellung, dass der Elternteil zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist. Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Norm wurde aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.19 zum Ausschluss der Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien vom 19.3.20 (BGBl I 2020, 541) neu eingeführt. Sie eröffnet Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners (Stiefkindadoption) durch eine Generalverweisung. IÜ g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB B

Bagatellunterhalt Ausschluss 1573 1 Bagatellvertrag 359 12 Balkon 566 26 Bank 280 62, 78 Einlösung von Schecks und Wechseln 826 44 Insolvenzverschleppung 826 39 Widerspruch gegen Lastschrift 826 43 Bankgeheimnis 399 10 Bankgeschäft 248 3 Bankkontokorrent 782 3 Banknoten 798 2 Bankvertrag 328 19; vor 328-335 18 Bargeld 245 2 Bargeldlose Zahlungen 675c 3 Barkaution 551 5 Barvermögen 1960 38 Ba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ohne die Zustimmung der Eltern darf grds keine Adoption erfolgen, denn mit der wirksamen Adoption verlieren sie ihre grundrechtlich geschützten Elternrechte. Die Ersetzung der Zustimmung ist deshalb auf Ausnahmen beschränkt (§ 1748). Aus der Gesamtregelung ergibt sich auch, dass sonstige Personen, gleich wie nah sie verwandtschaftlich zu dem Kind stehen, nicht in das Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1742 BGB – Annahme nur als gemeinschaftliches Kind.

Gesetzestext Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden. Rn 1 Die Vorschrift verbietet die Kettenadoption, dh die Weitergabe des angenommenen Kindes an andere Adoptionsbewerber. Wird das Annahmeverhältnis aufgelöst, kommt eine erneute Adoption in Betracht. Das Rechtsverhältnis ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 3 S 1: Fiktion.

Rn 68 III 1 setzt voraus, dass die elterliche Sorge der Mutter ruht, weil sie in die (Fremd-)Adoption des Kindes eingewilligt hat. Dann fingiert die Vorschrift, dass ein Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 1626a I Nr 3, II als Antrag nach § 1671 II gilt. Die Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter mit der Einwilligung in die Adop...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwandtenadoption.

Rn 10 Die Adoption eines Verwandten berührt die Verwandtschaft zu den bisherigen Großeltern nicht. Vielmehr hat das angenommene Kind nunmehr drei Großelternpaare, die mit ihren Abkömmlingen zu Erben der 3. Ordnung gehören. Die leiblichen Geschwister sind als Abkömmlinge der leiblichen Großeltern ebenfalls Erben 3. Ordnung, falls die Großeltern die Erbschaft nicht annehmen (D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: (2) Die in Abs. 1 Buchstabe b) genannten Zivi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinsame Annahme (Abs 2).

Rn 9 Während nach II 1 ein Nichtverheirateter ein Kind nur allein annehmen kann, können Eheleute nach II 2 ein Kind grds nur gemeinsam annehmen. Nach II 3 kann ein Ehegatte aber auch das Kind des anderen Ehegatten alleine annehmen, wodurch das Kind dann die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten erhält. Letztlich bestimmt II 4, dass die Annahme durch eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1761 BGB – Aufhebungshindernisse.

Gesetzestext (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 7 Das Verfahren richtet sich wie im Falle der Minderjährigkeit nach den §§ 186 ff FamFG und unterliegt der Amtsermittlung. Zuständig ist das FamG. Der Annahmebeschluss ist mit Zustellung an den Annehmenden, nach seinem Tod an den volljährigen Anzunehmenden wirksam und unanfechtbar, ein Aufhebungsbeschluss hingegen ist erst mit Rechtskraft wirksam (§ 198 FamFG). Ein Beschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verstoß.

Rn 20 Verstöße gegen den op wurden bisher gesehen in folgenden Fällen: Entziehung der Rechtsfähigkeit oder wegen Art 3 II GG auch Beschränkung der Geschäftsfähigkeit von Ehefrauen (Looschelders Rz 35; Staud/Hausmann Art 7 Rz 57 ff); Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit mit 10 Jahren (Köln FamRZ 97, 240); Wahl eines anstößigen oder lächerlichen (Bremen NJW-RR 96, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sonstiges.

Rn 10 Zum Verhältnis zu § 116 Rn 6; zu § 118 Rn 1. Spezielle Regelungen können die Anwendung von § 117 I ausschließen. Die Scheinehe ist gültig, aber aufhebbar, § 1314 II Nr 5. Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, § 1598 I, ebenso die Adoption.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wiederaufleben der verwandtschaftlichen Beziehungen (Abs 3).

Rn 4 Im Gegenzug leben die durch die Adoption erloschenen verwandtschaftlichen Rechtsbeziehungen wieder auf (III), allerdings ohne, dass den leiblichen Eltern die elterliche Sorge automatisch wieder gesetzlich übertragen würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mehrfache Verwandtschaft.

Rn 2 Ein Verwandter kann mehreren Stämmen angehören, wenn er aus einer Ehe zwischen Verwandten stammt oder von einem Verwandten adoptiert wurde, sofern seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse durch die Adoption unberührt geblieben sind, wie zB bei § 1770 II oder § 1756 I.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Namensarten.

Rn 5 Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnamen hat das Gesetz für die natürlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

Rn 2 Das antragsgebundene gerichtliche Verfahren ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig (BGH FamRZ 07, 1731). Besteht eine rechtliche Vaterschaft, ist ein Feststellungsantrag unzulässig (BGH FamRZ 99, 716); dies gilt nicht bei einer sog Zahlvaterschaft nach §§ 1708, 1717 BGB aF (Celle FamRZ 22, 371). Der (notarielle) Verzicht der Mutter auf die Vaterschaftsfeststellung ist n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte.

Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefeltern des Kindes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 1601 ff regeln Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in gerader Linie, also den Unterhalt minderjähriger Kinder, volljähriger Kinder und Eltern gegen ihre Kinder sowie Enkel gegen ihre Großeltern. Sie gelten aber auch für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter gem § 1615l III 1, bei Adoption und bei bloßer Scheinvaterschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Namensänderungen (Abs 3).

Rn 5 Wünschen die Adoptierenden eine Namensänderung des Kindes, kommt sowohl eine Änderung des Vornamens als auch des Familiennamens in Betracht. Erforderlich ist ein vor der Adoption gestellter Antrag, der der Einwilligung des Kindes bedarf. Die Änderung muss im Adoptionsbeschluss enthalten sein, da eine spätere Abänderung unzulässig ist (AG Nürnberg StAZ 09, 82 [AG Nürnber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Volljährigenadoption.

Rn 18 Für die Annahme Volljähriger (§ 1767) bleibt es bei dem Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Verwandten (§ 1770 II), es sei denn die Annahme ist mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption verbunden (§ 1772 I).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. (Abs. 1 Nr. 3): Verfahren nach § 186 Nr. 3.

Rn 4 Geht es um die Aufhebung der Adoption, sind der Annehmende und der Angenommene zu beteiligen (Nr. 3 a). Ferner sind die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen zu beteiligen, weil ein Wiederaufleben der Verwandtschaft und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten einschließlich der elterlichen Sorge in Betracht kommt (Nr. 3 b).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sorgerecht und Umgang (Abs 1).

Rn 2 Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vormund über, sofern nicht schon ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kein Verstoß.

Rn 19 Kein Verstoß gegen den op liegt vor, wenn das Ergebnis der ausl Norm in Deutschland durch eine entspr AGB-Klausel herbeigeführt werden könnte (LG Frankfurt aM IPRspr 02 Nr 51, MüKo/Sonnenberger Rz 75); wenn ausl Recht Selbstkontrahieren in größerem Umfang als das deutsche gestattet (RG IPRspr 28 Nr 13); wenn die Verjährungsfrist kurz ist (Hamm NJW 19, 3527); wenn der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Einwilligung in die Adoption durch einen Elternteil oder beide Eltern zerschneidet begrifflich das enge Band, das zum Kind besteht. Um das weitere Verfahren nicht zu stören, muss schon der Einwilligung eine klar umrissene Wirkung, insb im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangs, zugeordnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentliches Interesse.

Rn 6 Besondere Gründe des öffentlichen Interesses erlauben die Offenbarung von Tatsachen der Adoption auch ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes. Solche können zB im Fall eines Ermittlungsverfahrens bei erheblichen Straftaten oder auch zur Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Aufhebungsverfahrens nach § 1760 vorliegen (Hamm MDR 12, 52, 53).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Namensrechtliche Folgen (Abs 2 S 3).

Rn 6b Nach II 2 kann sich die Änderung des Geburtsnamens, die durch die Adoption erfolgt ist, auch auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen erstrecken. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Ehe- bzw Lebenspartner sich dieser Namensänderung in öffentlich beglaubigter Erklärung ggü dem FamG anschließt. Üblicherweise wird eine solche bereits in den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen (Abs 2).

Rn 3 Mit der Aufhebung erlöschen alle verwandtschaftlichen Beziehungen aufgrund der durch Adoption erlangten Stellung als leibliches Kind des Annehmenden (II). Davon erfasst sind auch die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Abkömmlinge des Kindes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Eheschließungsverbot.

Rn 1 [nicht besetzt] Rn 2 Dieses absolute Eheverbot beruht auf dem sog Inzestverbot und besteht, wenn die Verlobten miteinander in gerader Linie verwandt oder Geschwister sind. Als zweiseitiges Verbot gilt es bei Eheschließung im Inland zB auch dann, wenn ein ausländischer Verlobter nach seinem Heimatrecht eine Geschwisterehe eingehen darf. Das Eheverbot korrespondiert mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist für die Adoption auch die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden erforderlich, denn beim Annehmenden entstehen neue rechtliche Beziehungen, die in ihren Auswirkungen auch die Interessen des Ehepartners betreffen können. Zu denken ist besonders an Unterhaltspflichten und die Erbrechtsfolge. Der frühere II, der die Einwilligung des Ehegatten eines minderjähri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 2 Grds hat niemand ein Recht auf Offenbarung von Tatsachen, die für eine Annahme grdl waren, noch der Umstände im Einzelfall. Aufgrund der Ausnahmeregelung, dass ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes keinerlei Auskünfte erteilt werden dürfen, folgt, dass sich das Verbot zunächst gegen Dritte richtet, nicht also das Innenverhältnis zwischen Annehmendem und Kind be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Rechtsfolge der Adoption bestimmt I die Übernahme des neuen Familiennamens, lässt aber in den weiteren Abs abweichende Gestaltungen zu. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind abschließend geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift greift ein, wenn der zum Vorerben eingesetzte Abkömmling des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung seinerseits keine Abkömmlinge hat oder der Erblasser dies irrig annimmt. Hat der Erblasser gewusst, dass der zum Vorerben eingesetzte Abkömmling seinerseits Abkömmlinge hat, so zeigt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft hingegen, dass der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 101 regelt die internationale Zuständigkeit in Adoptionssachen. Vorrangige internationale Rechtsakte bestehen nicht, da das HAdoptÜ keine internationalen Zuständigkeitsregeln enthält, ebenso wenig das AdWirkG, das in § 5 I 2 AdWirkG auf § 101 verweist (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 4 ff). Erfasst sind Adoptionssachen iSd § 186, wobei teils eine Beschränkung bzgl Nr 4 vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beginn und Ende.

Rn 7 Das Sorgerecht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet regelmäßig mit dessen Volljährigkeit. Vorher endet die elterliche Sorge – außer durch Tod des Kindes oder eines Elternteils (vgl §§ 1680, 1681) – nur auf Grund eines staatlichen Eingriffs: Sorgerechtsentzug (§ 1666), Sorgerechtsübertragung (§ 1671) oder Adoption (§ 1755). Die elterliche Sorge steht verheirateten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Regelung begründet eine zwingende, der Disposition verschlossene gesetzliche und endgültige Zuordnung des Kindes zu einer Frau. Die rechtliche Zuordnung knüpft unabhängig von genetischer Vererbung allein an die Geburt als zuverlässig und einfach feststellbaren Umstand an (BGH FamRZ 18, 290), auch um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Für die rechtliche Mutt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelbeispiele (Abs 2).

Rn 5 Der Systematik der §§ 1600 III 2, 1685 II 2 folgend nennt II 1 zwei Regelbeispiele, in denen von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Partner bereits seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen (Nr 1), und zum anderen, wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind und m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfügungsmöglichkeiten.

Rn 1 Durch den Erbvertrag hat der Erblasser sich nur in seiner Testierfreiheit, nicht in seiner Möglichkeit, über sein Vermögen ganz oder teilw durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, beschränkt. Auch kann er sich wirksam verpflichten. Er kann sich – grds formfrei – schuldrechtlich verpflichten, solche Verfügungen zu unterlassen (›Verfügungsunterlassungsvertrag‹, vg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sorgerechtsentscheidung (Abs 3).

Rn 8 Die Einwilligung eines Elternteils verliert nach § 1750 IV ihre Wirkung, wenn entweder der Antrag zurückgenommen bzw. rechtskräftig abgewiesen wird oder bei alleiniger elterlicher Sorge die Adoption nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt ist. Bedingt dadurch, dass nicht die Unwirksamkeit der Einwilligung eintritt, sondern die Einwilligung nur ihre Kraft verliert, verbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Weitere Schutznormen.

Rn 7 Soweit die Adoption auch zu Eintragungen nach dem PStG führt, wird das Ausforschungsverbot durch die Einschränkung der Auskunftsmöglichkeiten des § 62 PStG in § 63 I PStG flankiert. Rn 8 Das Verbot der Ausforschung und Bekanntgabe an Nichtberechtigte ist ein Schutzgesetz iSd zivilrechtlichen Deliktsrechts (§ 823 II). Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des allg Pers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoptionspflege.

Rn 6 Befindet sich das Kind bei Pflegeeltern, die es mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 1744), entscheiden sie über Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688 I). Diese Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 1687, der die Vertretung bei getrenntlebenden Eltern bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge regelt, sodass insb im Hinblick...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorfragen.

Rn 15 Vorfragen werden selbständig angeknüpft (BGH NJW-RR 22, 361 [BGH 08.12.2021 - XII ZB 60/18]). Wer etwa der für die Ausübung des nach III gegebenen Wahlrechts zuständige Sorgerechtsinhaber ist, richtet sich nach Art 21. (Diese Frage ist zu unterscheiden von derjenigen, wem sachrechtlich das Namensbestimmungsrecht zusteht, dazu oben Rn 5). Wirft das ausl Recht die Frage ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rücknahme und Fristen (Abs. 4).

Rn 11 Einwilligungen sind, da sie ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erteilt werden müssen, grds unbegrenzt wirksam. Da sie jedoch nicht für jeden Fall der Annahme, sondern nur für ein konkretes Verfahren erteilt werden dürfen, entfällt die Wirkung der Einwilligung, wenn der Adoptionsantrag zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird. Entscheidend ist nicht der Erlass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zeitlicher Schutzumfang.

Rn 11 Der Schutz des Namens beginnt mit dem Namenserwerb kraft Geburt, Eheschließung, Einbenennung oder Adoption. Bei Wahlnamen entsteht ein rechtlicher Schutz mit der Benutzung des jeweiligen Namens, bei Internet-Domains mit der Registrierung. Grds erlischt das Namensrecht mit dem Tode des Menschen (BGHZ 8, 318, 324; BGHZ 169, 193). Allerdings kann das Namensrecht als Teil ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausnahmebestimmungen (Abs 3).

Rn 7 Bei nichtehelicher Geburt kann die Mutter nach § 1626a auch den Vater als Sorgeberechtigten bestimmen. Ist dies nicht erfolgt, bestimmt Nr 1, dass die Einwilligung in eine Adoption durch den Vater schon vor der Geburt des Kindes erteilt werden kann. Da noch kein Vater feststeht, gelten insoweit die Regelungen des I für die Vermutung der Vaterschaft entspr. Rn 8 Hat der n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Da das Kind und sein Wohlergehen zentral im Fokus des Verfahrens stehen, ist grds die Zustimmung des Kindes zur Adoption erforderlich (I 1). Erst ab einem Alter von 14 Jahren geht das Gesetz davon aus, dass Reife und Verständnis des Kindes so ausgeprägt sind, dass seiner Entscheidung grds Bedeutung zukommt. Die Einwilligung und die ggf erforderliche Zustimmung des geset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Güterstand.

Rn 12 Die Ausnahme gilt insb für die Anfechtbarkeit und Gültigkeit der Eheschließung; die Ehescheidung und Eheauflösung; den Personenstand, das Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen und Geistesschwachen sowie die Adoption. Für einen Teil der damit ausgenommenen Verfahren ist die Brüssel IIa-VO maßgebend. Die Ausnahme gilt ferner unabhängig von der Verf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befreiter Personenkreis (II).

Rn 3 Der nach Nr 1–5 befreite Personenkreis zeichnet sich durch ein besonderes Näheverhältnis zum Betreuten oder gesetzlich vermutete besondere Sachkunde aus. Nach Nr 1 gilt dies anders als bisher nicht nur für Eltern und Kinder des Betreuten, sondern für sämtliche in gerader Linie Verwandte (also auch Großeltern und Enkel), nach Nr 2 gehören auch Geschwister zum befreiten P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anknüpfung von Vorfragen.

Rn 8 Da es sich bei Fragen der Staatsangehörigkeit um öffentliches Recht handelt und im Hinblick auf das Passwesen dem internationalen Entscheidungseinklang eine besondere Bedeutung zukommt, sind Vorfragen wie Eheschließung, Kindschaft und Adoption nach dem IPR des betr Staates zu beurteilen (BGH NJW 16, 2322 [BGH 20.04.2016 - XII ZB 15/15] Tz 25 mN unter Hinweis auf die Sou...mehr