Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Stellen der Vertragsklausel (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB)

I. AGB gelten als vom Unternehmer gestellt Rz. 7 Die Vorschrift war zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist eine Vertragsklaus...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Bedeutung

I. Allgemeines Rz. 1 Gemäß § 362 BGB erlischt eine Forderung, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Durch eine gemäß § 387 BGB erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine (Haupt-)Forderung ebenfalls zum Erlöschen gebracht werden. Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat. Ein Verbot der Aufrechnung kann den Kunden erheblich belasten, weil s...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Rechtsfolge

Rz. 28 Ist eine Klausel nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, gelten hinsichtlich der Beweislast die gesetzlichen Regelungen. Als Beweisindiz zu Lasten des anderen Vertragsteils dürfen unwirksame Klauseln nicht verwendet werden.[102]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Inhalt

Rz. 7 Im Einzelnen setzt § 309 Nr. 1 BGB Folgendes voraus: I. Entgeltlicher Vertrag Rz. 8 Zwischen den Parteien muss ein entgeltlicher Vertrag bestehen. § 309 Nr. 1 BGB stellt dabei keine Anforderungen an eine bestimmte Art von Verträgen; die Norm gilt grundsätzlich für alle entgeltliche Verträge. Entgelt meint die Gegenleistung in gegenseitigen Verträgen und umfasst alles, wa...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Vertragsstrafen und verwandte Erscheinungsformen 1. Unselbstständige und selbstständige Strafversprechen Rz. 5 Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB gilt sowohl für unselbstständige als auch für selbstständige Strafversprechen. Rz. 6 Die §§ 339 ff. BGB regeln das unselbstständige Strafversprechen. Es dient der Sicherung einer Hauptverbindlichkeit und ist von ihr abhängig (ak...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Eigene Haftung oder Einstandspflicht (§ 309 Nr. 11a BGB)

I. Vertreter Rz. 5 Gemeint sind rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertreter.[2] Erfasst werden jedenfalls Vertreter mit Vertretungsmacht, nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch solche ohne Vertretungsmacht.[3] Nicht erfasst werden mittelbare Stellvertreter (Treuhänder, Kommissionäre). Nicht erfasst wird auch das Handeln unter fremdem Namen. Rz. 6 Typische Kl...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. EG-Verbraucherrichtlinie

Rz. 31 Einschlägig sind nur die Ziffern 1c, 1f und 1g im Anhang zur Richtlinie. § 308 Nr. 3 BGB bleibt hinter deren Schutzbereich nicht zurück.[81] Die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU vom 25.10.2011) hat daran nichts geändert (siehe § 305b BGB Rdn 52).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(4) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. 2Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3Tarifverträge, Betriebs- und Dienst...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. § 309 Nr. 8b aa BGB

1. Allgemeines Rz. 6 § 309 Nr. 8b aa BGB erfasst Ansprüche wegen eines Mangels gem. §§ 437, 634 BGB. Unwirksam ist lediglich der vollständige Ausschluss der Mängelrechte. Der Ausschluss einzelner Rechte aus den §§ 437, 634 BGB ist grundsätzlich möglich. Soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, ist eine Beschränkung auf Rücktritt[13] oder Nacherfüllung[14] zulässig. Unzulässi...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Fallgruppen des § 309 Nr. 6 BGB

1. Nichtabnahme oder verspätete Annahme der Leistung Rz. 11 § 309 Nr. 6 BGB findet zunächst in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen dem Schuldner eine Vertragsstrafenverpflichtung auferlegt werden soll, wenn er eine vom Gläubiger und Klauselverwender zu erbringende Geld-, Sach- oder Dienstleistung nicht oder verspätet abnimmt.[21] Unter den Begriff "Abnahme" im Sinne diese...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Literaturtipps

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Allgemeines

Rz. 19 Diese Vorgabe konkretisiert das Transparenzgebot[57] und soll der Nachprüfung der sachlichen Rechtfertigung dienen.[58] Ist kein Grund für das Lösungsrecht angegeben, so ist die Klausel unwirksam.[59]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Verhältnis zu anderen Vorschriften

I. § 309 Nr. 3 BGB Rz. 5 § 309 Nr. 2 BGB bezieht sich auf die formularmäßige Regelung des Leistungsverweigerungsrechtes des Vertragspartners (Kunden). § 309 Nr. 3 BGB ist hingegen anzuwenden, wenn der Verwender formularmäßig ein Aufrechnungsverbot regelt. Rz. 6 Die Anwendungsbereiche von §§ 309 Nr. 2 und 3 BGB können sich überschneiden, etwa wenn zwischen Verwender und Vertrag...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. § 309 Nr. 8b cc BGB

1. Allgemeines Rz. 13 § 309 Nr. 8b cc BGB verbietet jede Beschränkung der Pflicht des Verwenders zur Kostentragung bei der Nacherfüllung, sei es durch eine Selbstbeteiligung oder die Übernahme nur bestimmter Kosten durch den Vertragspartner.[37] Die Praxisrelevanz ist aufgrund der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf im Hinblick auf die §§ 439 Abs. 2, 475 Abs. 1 und 478 Abs. 2,...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Literaturtipps

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift erklärt Klauseln für unwirksam, wonach sich der Verwender ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht soll lösen können. Sie macht eine Ausnahme für Dauerschuldverhältnisse. Die Wertungsmöglichkeit liegt bei der sachlichen Rechtfertigung für den Lösungsgrund. Die Vorschrift entspricht wörtlich § 10 Nr. 3 AGBG.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. EG-Verbraucherrichtlinie

Rz. 22 Die Richtlinie sagt zu dieser Problematik nichts,[37] ebenso wenig die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU vom 25.10.2011; siehe § 305b BGB Rdn 52).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Einzelarbeitsverträge

I. Allgemeines Rz. 14 Bei der Schuldrechtsmodernisierung wurde zur Regelung der Einzelarbeitsverträge § 310 Abs. 4 S. 2 BGB in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsverträge, die ab 1.1.2002 abgeschlossen worden sind.[20] Für früher abgeschlossene Arbeitsverträge gilt sie ab 1.1.2003;[21] dies entspricht Art. 170 EGBGB. Rz. 15 Danach sind bei der Inhaltskon...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / V. § 309 Nr. 8b ee BGB

1. Allgemeines Rz. 19 § 309 Nr. 8b ee BGB lässt die Mängelrüge- und Ausschlussfristen in AGB bei offensichtlichen Mängeln grundsätzlich zu, verbietet sie aber bei nicht offensichtlichen Mängeln. Erfasst sind alle Klauseln, die den Vertragspartner zur Mängelanzeige verpflichten. Als Anzeige ist hierbei jeder Umstand zu verstehen, der den Vertragspartner zur Mitteilung über das...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / V. Ausnahmen

1. Beförderungsbedingungen Rz. 19 Unter bestimmten Voraussetzungen sind Beförderungsbedingungen von den Klauselverboten des § 309 Nr. 7a und 7b BGB ausgenommen. Rz. 20 Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) vom 27.2.1970[38] enthält in den §§ 14 und 16 Haftungsbeschr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Erklärung des Verwenders

Rz. 7 Bei den Erklärungen des Verwenders i.S.d. § 308 Nr. 6 BGB handelt es sich nach der herrschenden Meinung nicht nur um rechtsgeschäftliche Erklärungen, sondern auch um geschäftsähnliche Erklärungen (etwa Mahnungen, Fristsetzungen) und tatsächliche Erklärungen.[12]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift betrifft vorformulierte Klauseln in Versorgungsverträgen der Energie- und Wasserwirtschaft sowie in Entsorgungsverträgen für Abwasser. Sie erklärt §§ 308 und 309 BGB für unanwendbar, soweit sie die Versorgung von Sonderabnehmern regeln und nicht zu deren Nachteil von den Versorgungsbedingungen für Tarifkunden abweichen. Dies entspricht § 23 Abs. ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Regelungsgehalt des § 309 Nr. 12 BGB

I. Änderung der Beweislast Rz. 7 § 309 Nr. 12 BGB verbietet formularmäßige Änderungen der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils und nennt hierbei zwei Regelbeispiele als Anwendungsfälle: Gemäß § 309 Nr. 12a BGB ist es unzulässig, dem anderen Vertragsteil die Beweislast für Umstände aufzuerlegen, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen und gemäß § 309 Nr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Lösung wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Verkehr zwischen Unternehmern

I. Indizwirkung des § 309 BGB Rz. 27 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern finden die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB keine unmittelbare An­wendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Haftungsklauseln unterliegen lediglich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB). ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Pauschalierung von Schadensersatz und Wertminderung Rz. 14 Das Klauselverbot betrifft sowohl Schadensersatz- als auch Wertminderungspauschalen. Es erfasst jegliche Art von Schadensersatzansprüchen, wobei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach Voraussetzung für dessen Pauschalierung ist.[24] Die Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB bezieht sich ausschli...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Ausnahme für Dauerschuldverhältnisse

I. Gesetzgeberischer Grund Rz. 25 Bei Klauseln, die die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regeln, ist keine Sanktion erforderlich, da sie oftmals ordentlich kündbar sind.[68] § 307 BGB gilt, soweit AGB ihrerseits die ordentliche Kündigung zum Nachteil des Kunden abweichend vom dispositiven Recht regeln, etwa die Kündigungsfrist verkürzen[69] oder bestimmte Umstände nach ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Klauselverbot des § 309 Nr. 2b BGB

Rz. 23 Gemäß § 309 Nr. 2b BGB ist eine Bestimmung unwirksam, wenn durch sie ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird. I. Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB Rz. 24 § 309 Nr....mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Typische Klauseln

Rz. 10 Solche sind etwa:[13] "Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens acht Wochen"; "Für Lieferschwierigkeiten wird eine einmalige Nachfrist von 60 Tagen vereinbart"; "Eine Nachlieferungsfrist von sechs Wochen nach schriftlicher Inverzugsetzung gilt als vereinbart".mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt Rz. 1 Hier erklärt das Gesetz Klauseln für unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält. Rz. 2 Die Vorschrift entspricht § 10 Nr. 2 AGBG. Seit der Schuldrechtsmodernisierung muss die betroffene Klausel allerdings eine Nachfrist nicht mehr "entgegen § 326 Abs. 1 BGB", sondern "abweichend von Recht...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(2) 1Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberische Überlegungen

Rz. 4 Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Vertreters des Kunden vor einer – nach Grund oder Umfang – überraschenden und unangemessenen persönlichen Inanspruchnahme durch den Verwender.[1]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Ausgangslage/Zweck Rz. 1 § 308 Nr. 4 BGB ist im Gesamtzusammenhang mit § 308 Nr. 3, Nr. 5 BGB sowie mit § 309 Nr. 1, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 10 BGB zu sehen.[1] Die Vorschrift sichert die Einhaltung des grundlegenden Prinzips des pacta sunt servanda.[2] Rz. 2 Gemäß § 362 BGB wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht nur frei, wenn er die geschuldete Leistung erbringt. Die...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Einmalbedingungen (vorformulierte Einzelverträge, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

I. Keine Absicht mehrfacher Verwendung Rz. 18 § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist ebenfalls zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Vielzahl von Verträgen definiert die Rechtsprechung ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. In Betracht kommende Nachfristen

I. In Betracht kommende Rechtsvorschriften Rz. 5 Nach § 308 Nr. 2 BGB sind nur solche Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender "abweichend von Rechtsvorschriften" eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält. Gemeint sind alle Vorschriften, die die Geltendmachung von Rechten durch den Kunden von einer Nachfrist abhängig machen. Betroffe...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Vertragsstrafen und verwandte Erscheinungsformen

1. Unselbstständige und selbstständige Strafversprechen Rz. 5 Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB gilt sowohl für unselbstständige als auch für selbstständige Strafversprechen. Rz. 6 Die §§ 339 ff. BGB regeln das unselbstständige Strafversprechen. Es dient der Sicherung einer Hauptverbindlichkeit und ist von ihr abhängig (akzessorisch).[11] Als Hauptverbindlichkeit kommen au...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Inhalt

Rz. 4 Gemäß § 309 Nr. 3 BGB ist eine formularmäßige Bestimmung unwirksam, die dem Vertragspartner die Befugnis nimmt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. I. Aufrechnungsbefugnis des Vertragspartners Rz. 5 § 309 Nr. 3 BGB betrifft nur den formularmäßigen Ausschluss der Aufrechnung durch den Vertragspartner. Wird dagegen durch Allge...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Einzelfälle

I. § 309 Nr. 8b aa BGB 1. Allgemeines Rz. 6 § 309 Nr. 8b aa BGB erfasst Ansprüche wegen eines Mangels gem. §§ 437, 634 BGB. Unwirksam ist lediglich der vollständige Ausschluss der Mängelrechte. Der Ausschluss einzelner Rechte aus den §§ 437, 634 BGB ist grundsätzlich möglich. Soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, ist eine Beschränkung auf Rücktritt[13] oder Nacherfüllung[1...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Unangemessen lange Nachfrist

I. Definition der Unangemessenheit Rz. 11 Maßgebend ist die Zeit von der Fälligkeit bis zum Ende der Nachfrist gemäß AGB.[14] Sie ist der Nachfrist gegenüberzustellen, die ohne die Klausel maßgebend wäre; dies ist die angemessene Nachfrist gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner nur Gelegenheit erhalten soll, die bereits in...mehr