Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. EG-Richtlinien

Rz. 37 Die Einfügung der Nrn. 1a und 1b beruht auf der Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die durch Gesetz vom 22.7.2014[71] umgesetzt worden ist. Beide Vorschriften gelten für Schuldverhältnisse, die ab dem 29.7.2014 entstanden sind (Art. 229 § 34 EGBGB). Rz. 38 Diese Richtlinie hat die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Sinn und Zweck (gesetzgeberische Rechtfertigung)

Rz. 6 Individuelle Vereinbarungen haben wegen ihres Bezugs auf den Einzelfall einen stärkeren Geltungsanspruch.[7] Es widerspricht dem realen oder hypothetischen Parteiwillen, AGB zum Vertragsbestandteil werden zu lassen, wenn sie im Gegensatz zu einer individuell getroffenen Vereinbarung stehen.[8] Im Übrigen sind abstrakt vorformulierte Verträge von vorneherein auf Ergänzu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Keine Umgehungsabsicht

Rz. 12 Angesprochen ist der rein objektive Tatbestand der Umgehung. Umgehungsabsicht setzt die Vorschrift deshalb nicht voraus. Erforderlich ist aber eine tatsächliche oder rechtliche Gestaltung, die bei gleicher Interessenlage das gleiche Ziel erstrebt wie die unwirksame AGB-Regelung und die jedenfalls objektiv nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen.[1...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 Es wird vertreten, dass § 305b BGB gegenüber § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB und § 305c Abs. 1 BGB nachrangig ist, denn wenn eine Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, könne auch kein Widerspruch zu einer individuellen Vereinbarung entstehen.[18] Für das Verhältnis zur Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB ist dies offengeblieben.[19] Diese Vorschriften ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Rz. 19 Der Inhalt der individuellen Vereinbarung mit einem Unternehmer kann sich auch aus einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ergeben, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs[33] jedenfalls dann, wenn es den mündlich geschlossenen Vertrag "individuell" zusammenfasst. Wie stets beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist jedoch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 Grundmodell ist die Verwendung von AGB gegenüber einem Verbraucher[1] i.S.v. § 13 BGB. Unerheblich ist insoweit, ob der Verwender Verbraucher oder Unternehmer ist. Ist der andere Teil Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so nimmt § 310 Abs. 1 S. 1 BGB § 305 Abs. 2 und 3 BGB aus und erklärt diese für nicht a...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Nichteinbeziehung einzelner Klauseln

Rz. 12 Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB nicht standhält (Hauptanwendungsfall), auch unter dem Aspekt fehlender Transparenz.[22] Die Nichteinbeziehung kann auch darauf beruhen, dass die einzelne Klausel gegen Vorschriften zwingenden Rechts verstößt, etwa gegen §§ 38, 39 ZPO,[23] gegen §§ 651h Abs. 2 und 651k BGB...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Scheinbar deklaratorische Klauseln

Rz. 33 Scheinbar deklaratorische Klauseln liegen vor, wenn nicht einschlägige Gesetzesvorschriften wiederholt werden oder dispositive Bestimmungen für anwendbar erklärt werden, die im Zusammenhang des Vertrags konstitutiv wirken.[88] Auch kann die Verletzung von Transparenzgeboten hierunter fallen.[89] Rz. 34 Insbesondere kann eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Mög...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die §§ 308 (ohne Nr. 1a und 1b) und 309 BGB auf AGB (richtigerweise: auf vorformulierte Vertragsbedingungen, siehe § 310 Abs. 3 Rn 13) unanwendbar, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Statt der be...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Nr. 1 betrifft alle Fristen für die Annahme von Angeboten, wenn der Verwender der AGB der Empfänger des Antrags ist. Erfasst ist also die Dauer der Bindung der antragenden Partei, die dem Verwender gegenübersteht, sodass eine Verlängerung oder eine Unsicherheit hinsichtlich der Frist zu Lasten der antragenden Partei ginge. Betroffen sind auch Annahmefristen, die sich d...mehr

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ZAP 24/2024, Die Entwicklun... / b) Intransparenz aufgrund der Gesamtregelung

Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Ausleg...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Anwendbare Vorschriften

Rz. 12 Anwendbar bleiben § 305 Abs. 1 BGB (Definition der AGB), § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede), § 305c BGB (überraschende und mehrdeutige Klauseln), § 306 BGB (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit), § 306a BGB (Umgehungsverbot) sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB (unangemessene Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen). Anwendbar bleibt auch die Inhalt...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Widersprüche in den Regelungen

Rz. 20 Ein offener Widerspruch zwischen individueller Vereinbarung und AGB wird nicht verlangt; vielmehr reicht jede inhaltliche Abweichung.[36] Rz. 21 Vielfach wird zwischen einem unmittelbaren (logischen) und einem mittelbaren (wirtschaftlichen) Widerspruch unterschieden. Die Unterscheidung bringt aber wenig.[37] I. Widerspruch anhand der Auslegung Rz. 22 Ein solcher Widerspr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / b) Änderung der Hauptleistungspflicht

Rz. 27 Die individuelle (auch stillschweigend getroffene) Vereinbarung, wonach nur Markenware bestimmter Hersteller geliefert werden darf, hat Vorrang vor AGB, wonach auch gleichwertige Markenware eines anderen Herstellers geliefert werden darf.[46] Dasselbe gilt für sonstige Änderungs- oder Ersetzungsvorbehalte bezüglich der Hauptleistungen und für abweichende Beschreibunge...mehr

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ZAP 24/2024, Die Entwicklun... / 1. Restlaufzeit-Verlängerung eines Verbraucher-DSL-Vertrages über 24 Monate

Sieht die von einem Telekommunikationsunternehmen gegenüber einem Verbraucher verwandte AGB-Klausel vor, dass der Verbraucher den Auftrag erteilt, seinen noch laufenden DSL-Vertrag im Anschluss an die aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern, verstößt dies nach Ansicht des KG (Urt. v. 22.5.2024 – 23 UKI 1/24) gegen § 309 Nr. 9 Buchst...mehr

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ZAP 5/2022, Digitaler Nachl... / II. Ausschluss der Vererbbarkeit

Die Vererbbarkeit kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn die zu vererbende Rechtsposition höchstpersönlicher Natur oder die Vererbbarkeit vertraglich ausgeschlossen ist. Weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers, das Fernmeldegeheimnis noch das Datenschutzrecht stehen einem Zugang zu Nutzerkonten entgegen (BGH ZEV 2018, 582). Dies bestätigt auch die Ges...mehr

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ZAP 20/2018, Anwaltsmagazin / 9 DAV für Verkürzung der Gewährleistung bei gebrauchten Sachen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erwägt derzeit eine Änderung bei den Haftungs- bzw. Gewährleistungsfristen beim Verkauf gebrauchter Sachen. Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH, die möglicherweise eine Anpassung der deutschen Verjährungs- und Haftungsregeln erfordern könnte. So wird etwa die Ergänzung des § 476 Abs. 2 BGB um den Satz "Bei ge...mehr

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Lexikon / 2. Anderweitiges Zugänglichmachen

Rz. 2126 Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden reicht es aus, wenn die AGB dem Vertragspartner übergeben werden oder aber im Geschäftslokal ausliegen und der Vertragspartner Gelegenheit hat, sie zu lesen.[3950] Rz. 2127 Bei Vertragsabschlüssen über das Internet können die AGB dem Vertragspartner über einen Hyperlink unmittelbar zugänglich gemacht werden. Dies ist nahezu ...mehr

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ZAP 11/2021, Internetreport / 1 Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung

Der EuGH (Urt. v. 25.6.2020 – C-380/19, ZAP EN-Nr. 335/2020) hat eine wichtige Entscheidung zu der Frage, an welcher Stelle die Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung zu veröffentlichen sind, getroffen. Die Arbeit der deutschen Schlichtungsstellen ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbe...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / II. Allgemeine Grundsätze von Formularverträgen im Wohnraummietrecht

Im Folgenden wird der begriffliche und sachliche Anwendungsbereich der AGB-Einbeziehungskontrolle der §§ 305 ff. BGB dargestellt, da die richterliche Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur bei deren Vorliegen eröffnet ist. 1. Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von (hier Miet-)Verträgen vorformulie...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / 1. Individualvertrag oder Formularvertrag

Individualvertraglich können sich die Parteien in den weiten Grenzen von §§ 138, 242 BGB auf jegliche Qualitätsanforderungen für durchzuführende Schönheitsreparaturen einigen, Gleiches gilt auch für den Umfang vorzunehmender Arbeiten. In der Praxis wird viel zu selten auf die Möglichkeit individualvertraglicher Vereinbarungen zurückgegriffen, sondern i.d.R. auf vorformuliert...mehr

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ZAP 23/2021, Rechtsprechung... / 4. Unwirksamkeit einer umfassenden vertraglichen Ausschlussklausel – Haftung wegen Vorsatzes (Rechtsprechungsänderung)

Die hier vorzustellende Entscheidung des BAG v. 26.11.2020 (8 AZR 58/20, NZA 2021, 702 – hierzu Lingemann/Chakrabarti NZA 2021, 1004) befasst sich mit der Wirksamkeit von umfassenden Verfallklauseln in einem Arbeitsvertrag. Bei dessen Bestimmungen handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB (s. insoweit BAG v. 20.6.2013 – 8 AZR 280/12, NZ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn e...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Abmahnung nach UWG

Rz. 1 § 12 UWG lautet wie folgt § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverp...mehr

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Verwaltervertrag: Zeitpunkt... / 5 Die Entscheidung

Der BGH ist der Ansicht, unwirksame Klauseln wirkten sich nicht auf den Beschluss aus. Ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche eine Ermächtigung nur dann, wenn die Wohnungseigentümer die Ermessensgrenzen bei Ausgestaltung des Verwaltervertrags überschritten. So liege es weder, wenn ein Vertrag geschlossen werden solle, der Klauseln enthalte, die der AGB-Kontrolle nicht stand...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Abs. 2

Rz. 36 Die Unklarheitenregelung des Abs. 2 knüpft an diese vorstehenden Auslegungsregeln an und sanktioniert die Obliegenheit des Verwenders, sich übersichtlich, klar und unmissverständlich auszudrücken. Dies gilt für Einmalklauseln, für den unternehmerischen Rechtsverkehr wie auch den Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Rz. 37 Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unklarheit ist abz...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / VII. Zusammenfassung und Ratschläge für die Praxis

Die Verwendung von AGB in Wohnraummietverträgen gehört zum Dauerbrenner in der mietrichterlichen Tätigkeit gleichermaßen wie in der anwaltlichen Beratungspraxis. Eine zukunfts- und rechtssichere Beratungstätigkeit in diesem Zusammenhang ist schon deshalb nur sehr schwer möglich, weil sich die höchstrichterliche Rechtsprechung fortlaufend verändert und damit AGB-Klauseln rück...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / V. Ausnahmsweise: Unwirksamkeit des gesamten Vertrags

1. Unwirksamkeit bei unzumutbarer Härte des nach § 306 Abs. 2 BGB ergänzten Vertrags (§ 306 Abs. 3 BGB) Rz. 46 Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Wegen der zulässigen, aber in § 306 Abs. 2 BGB nicht genannten ergänzenden Vertragsauslegung hat sie zudem von vornherein einen engen Anwendungsbereich.[127] Weiterhin wird eine einschränkende Auslegung der...mehr

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ZAP 24/2024, Die Entwicklun... / VI. Versicherungsverträge

1. „Altersgruppensprung” vom Kinder- in einen Jugendlichentarif Das OLG Dresden (Beschl. v. 5.3.2024 – 4 U 1811/23) hat entschieden, dass ein tarifinterner „Altersgruppensprung” vom Kinder- in einen Jugendlichentarif keine nach § 8 AVB gesondert zu begründende Beitragsanpassung darstellt. Die Reduzierung eines gewährten Bonus stellt ebenfalls keine Beitragsanpassung nach § 20...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Leistungspflichten des Verwenders

a) Lösungsklauseln Rz. 26 Individualvertraglich beschriebene Lieferfristen haben Vorrang vor AGB mit dem Inhalt "Lieferung freibleibend" oder "Selbstbelieferung vorbehalten".[44] In solchen Klauseln liegt der größte Verstoß gegen die individuell vereinbarte Bindung an den Vertrag.[45] b) Änderung der Hauptleistungspflicht Rz. 27 Die individuelle (auch stillschweigend getroffene...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Beweislast

Rz. 18 Wer sich auf die Unwirksamkeit beruft, also in der Regel der Kunde, muss das Eintrittsrecht des Dritten beweisen. Der Verwender hat die Beweislast für die oben (siehe Rdn 15, 16) genannten Ausnahmen.[29]mehr

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Verwaltervertrag: Zeitpunkt... / 2 Normenkette

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.mehr

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Verwaltervertrag: Zeitpunkt... / 4 Sachverhalt

Mehrere Wohnungseigentümer werden durch Beschluss ermächtigt, mit V einen von diesem vorgelegten Verwaltervertrag zu schließen. Gegen diesen Beschluss wendet sich K. Er meint, der Beschluss sei nicht ordnungsmäßig, weil der Verwaltervertrag eine Reihe unwirksamer Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB enthalte.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberische Überlegungen

Rz. 4 Die Einbeziehung der Kaufleute bzw. Unternehmer in den Schutz des Gesetzes war ein wesentlicher Streitpunkt vor Schaffung des AGBG. Der Gesetzgeber hat sich schließlich für eine Lösung entschieden, die im kaufmännischen (unternehmerischen) Geschäftsverkehr flexibel zu handhaben ist; dies bei annähernd gleichem Schutzniveau.[1]mehr

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ZAP 24/2024, Die Entwicklun... / VII. Werk(liefer)verträge

1. Benachteiligung aufgrund Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB kann sich nach Ansicht des OLG Stuttgart (Urt. v. 25.4.2024 – 13 U 97/23) auch aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen ergeben. Dies ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 305c BGB enthält zwei weitgehend getrennte Sachverhalte, sodass an sich zwei unterschiedliche Paragrafen sachgerecht wären:[1] In Abs. 1 die Zentralnorm für überraschende Klauseln, in Abs. 2 die Auslegungsregelung für mehrdeutige Klauseln, kurz die Unklarheitenregelung.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Individuelle Abrede

I. Allgemeines Rz. 13 Individuell vereinbart i.S.v. § 305b BGB ist alles, aber auch nur das, was nicht vorformuliert i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB ist.[21] Rz. 14 Die individuelle Vereinbarung kann gleichzeitig mit dem Vertrag, der die AGB einbezieht, oder erst später geschlossen werden.[22] Es kommt auch immer wieder vor, dass die Vertragsparteien bei Durchführung des Vertrags einv...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Nach der Art der Kunden Rz. 5 Die Vorschrift gilt nicht für Verträge im Bereich der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung (§ 310 Abs. 2 BGB). Rz. 6 Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB) fallen generell, also auch, wenn es sich um Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträge handelt, unter Ziffer 1p der Anlage zur Verbraucherrichtlinie. Demnach können K...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Ausnahmen

Rz. 14 Die beiden folgenden Ausnahmen sind alternativ zu verstehen. I. Angabe des Dritten Rz. 15 Dieser muss mit Namen und Anschrift angegeben werden.[23] Handelt es sich um höchstpersönliche Verpflichtungen des Verwenders, so dürfte dies indessen nicht ausreichen, da dann mit der Auswechslung des Schuldners zugleich eine Vertragsänderung verbunden ist, welche unter § 308 Nr. 4...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Allgemein zum Klauselkatalog des § 308 BGB

Rz. 1 Der Katalog konkretisiert Rechtsgedanken aus § 307 BGB. § 308 BGB verwendet im Gegensatz zu § 309 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu einer weiteren Konkretisierung im Einzelfall nötigen.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Beweislast

Rz. 50 Die Beweislast für den Bestand der individuellen Abrede trägt derjenige, den diese begünstigt,[107] in der Regel also der Kunde. Bei mündlichen individuellen Abreden muss der Beweisführer die Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde widerlegen.[108]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt Rz. 1 Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die §§ 308 (ohne Nr. 1a und 1b) und 309 BGB auf AGB (richtigerweise: auf vorformulierte Vertragsbedingungen, siehe § 310 Abs. 3 Rn 13) unanwendbar, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Sta...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Geltungsbereich

I. Nach den Kriterien des § 310 BGB Rz. 4 Nr. 1 gilt im Ergebnis auch im unternehmerischen Bereich, denn bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Vorschrift analog heranzuziehen. Das folgt aus der übereinstimmenden Interessenlage. Auch der Unternehmer benötigt Schutz gegen Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit und ist auf die baldige Kenntnis angewiesen, ob der V...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Wertung

I. Annahmefristen 1. Unangemessen lange Annahmefrist Rz. 15 Unangemessen lang ist die Annahmefrist, wenn sie über den in § 147 Abs. 2 BGB definierten Zeitraum einschließlich einer sachlich gebotenen Überlegungszeit erheblich hinausgeht und der Verwender daran kein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit der Klausel

Rz. 17 Der Eintritt des Dritten in den Vertrag ist unwirksam, wenn der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt.[28]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. Verbandsklage

Rz. 52 § 306 Abs. 2 BGB ist kein Thema für eine solche.[150]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 4. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit

Rz. 32 Es gilt § 271 Abs. 1 BGB. Eine Zurückführung der unangemessen langen auf eine angemessen lange Leistungsfrist durch das Gericht ist unzulässig, denn darin läge eine geltungserhaltende Reduktion.[68]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Nach der Art der Beteiligten Rz. 7 Die Vorschrift gilt auch für AGB, die gegenüber einem Unternehmer,[10] einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Dies folgt schon aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, der § 305b BGB nicht nennt. II. Nach der Art der betroffenen AGB Rz. 8 Die Vorschrift gilt nicht für sog. Einm...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Grundsatz

Rz. 33 Grundsätzlich bleibt der Restvertrag wirksam.[82] Dies ist nur dann anders, wenn kein sinnvoller Rest verbleibt und sich der Rest auch nicht mit Hilfe des dispositiven Rechts und der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer sinnvollen Regelung gestalten lässt (vgl. unten Rdn 51).mehr