Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar A... / J. Erlaubnisnormen

Rz. 35 Erlaubnisnormen: Das Gesetz sieht vielfach (ausdrücklich) die Möglichkeit vor, eine bestimmte Vereinbarung zu treffen. Da diese Vereinbarung jedoch nicht bereits kraft Gesetzes gilt, unterliegen AGB, die von Erlaubnisnormen Gebrauch machen, der Inhaltskontrolle.[91] Rz. 36 Gesetzliche Regelungen zur üblichen Vergütung, wie § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB haben nur de...mehr

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Vorbemerkung zu § 307 / VII. UWG

Rz. 27 Die AGB-Verwendung kann auch nach dem UWG abgemahnt werden, da die Klauselverwendung eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt.[32] Das UKlaG besitzt auch keinen Vorrang gegenüber dem UWG.[33] Neben Verbänden können damit auch Mitbewerber gegen die Verwendung unwirksamer Klauseln vorgehen. Auch ein wettbewerbliches Vertragsstrafenversprechen kann eine...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Nach der Art der Beteiligten Rz. 7 Die Vorschrift gilt auch für AGB, die gegenüber einem Unternehmer,[10] einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Dies folgt schon aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, der § 305b BGB nicht nennt. II. Nach der Art der betroffenen AGB Rz. 8 Die Vorschrift gilt nicht für sog. Einm...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Sonderfall: Zu kurze Fristen

Rz. 36 Hier gilt § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Der Fall tritt häufig im Bauwesen gegenüber Subunternehmern ein.[70]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Leistungspflichten des Verwenders

a) Lösungsklauseln Rz. 26 Individualvertraglich beschriebene Lieferfristen haben Vorrang vor AGB mit dem Inhalt "Lieferung freibleibend" oder "Selbstbelieferung vorbehalten".[44] In solchen Klauseln liegt der größte Verstoß gegen die individuell vereinbarte Bindung an den Vertrag.[45] b) Änderung der Hauptleistungspflicht Rz. 27 Die individuelle (auch stillschweigend getroffene...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Praktische Konsequenzen

I. Individualprozesse Rz. 14 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im ersten Jahrzehnt nach Inkrafttreten des AGBG zum 1.4.1977 die Vorgängervorschrift des § 306a BGB, nämlich § 7 AGBG vor allem bei der Beurteilung von Zahlungs- und Sicherungsregelungen in Bauverträgen herangezogen. Es handelte sich um Fälle, in denen der Besteller auf Veranlassung des Unternehme...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Beweislast

Rz. 18 Wer sich auf die Unwirksamkeit beruft, also in der Regel der Kunde, muss das Eintrittsrecht des Dritten beweisen. Der Verwender hat die Beweislast für die oben (siehe Rdn 15, 16) genannten Ausnahmen.[29]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Regelungsgehalt

I. Abs. 1 Rz. 2 Abs. 1 wird vielfach als negative Einbeziehungsvoraussetzung angesehen.[2] Die Norm setze voraus, dass auch die überraschende Klausel Vertragsbestandteil geworden sei.[3] Dem ist nicht zu folgen. Die Anwendung des § 305c Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass eine wirksame Einbeziehung erfolgt ist. Der Richter muss also nicht etwa eine Beweisaufnahme hierüber dur...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberische Überlegungen

Rz. 4 Die Einbeziehung der Kaufleute bzw. Unternehmer in den Schutz des Gesetzes war ein wesentlicher Streitpunkt vor Schaffung des AGBG. Der Gesetzgeber hat sich schließlich für eine Lösung entschieden, die im kaufmännischen (unternehmerischen) Geschäftsverkehr flexibel zu handhaben ist; dies bei annähernd gleichem Schutzniveau.[1]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Allgemein zum Klauselkatalog des § 308 BGB Rz. 1 Der Katalog konkretisiert Rechtsgedanken aus § 307 BGB. § 308 BGB verwendet im Gegensatz zu § 309 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu einer weiteren Konkretisierung im Einzelfall nötigen. II. Allgemein zu § 308 Nr. 1, 1a, 1b BGB 1. Inhalt der gesetzlichen Regelung Rz. 2 Die Vorschrift in Nr. 1 entspricht in ihrem ersten Halb...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Regelungsgehalt

I. Lücken aus der Nichteinbeziehung von AGB Rz. 7 Die Vorschrift gilt, wenn ein ganzes Klauselwerk nicht einbezogen ist. Rz. 8 Eine solche Einbeziehung kann an § 305 Abs. 2 BGB scheitern oder auch daran, dass die Vereinbarung über die Einbeziehung formnichtig ist. Die Unwirksamkeit der Einbeziehung kann auch auf Kartellrecht beruhen.[15] In Betracht kommt ferner ein versteckte...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Allgemein zu § 308 Nr. 1, 1a, 1b BGB

1. Inhalt der gesetzlichen Regelung Rz. 2 Die Vorschrift in Nr. 1 entspricht in ihrem ersten Halbsatz § 10 Nr. 1 AGBG. Im zweiten Halbsatz ist die auf § 355 Abs. 1 und 2 BGB bezogene Ausnahme hinzugekommen. Die Vorschrift erfasst Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung. Sie erklärt Bestimmungen für unwirksam, worin sich der Ver...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. EG-Verbraucherrichtlinie

Rz. 19 Wesentlich ist Ziffer 1p im Anhang (vgl. oben Rdn 6). Die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU vom 25.10.2011) hat daran nichts geändert (siehe § 305b BGB Rdn 52).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Anwendbarkeit der §§ 305 bis 309 BGB im unternehmerischen Verkehr

I. Unanwendbare Vorschriften Rz. 9 Unanwendbar ist § 305 Abs. 2 BGB (Möglichkeit der Kenntnisnahme von den AGB). Folglich gelten allgemeine rechtsgeschäftliche Grundsätze.[10] Danach müssen nur die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag erfüllt, ihre Geltung also ausdrücklich oder stillschweigend rechtsgeschäftlich vereinbart sein.[11] Rz. 10 U...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Beweislast

Rz. 50 Die Beweislast für den Bestand der individuellen Abrede trägt derjenige, den diese begünstigt,[107] in der Regel also der Kunde. Bei mündlichen individuellen Abreden muss der Beweisführer die Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde widerlegen.[108]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Annahmefristen

1. Unangemessen lange Annahmefrist Rz. 15 Unangemessen lang ist die Annahmefrist, wenn sie über den in § 147 Abs. 2 BGB definierten Zeitraum einschließlich einer sachlich gebotenen Überlegungszeit erheblich hinausgeht und der Verwender daran kein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen müsste.[23] Die hi...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / V. Ausnahmsweise: Unwirksamkeit des gesamten Vertrags

1. Unwirksamkeit bei unzumutbarer Härte des nach § 306 Abs. 2 BGB ergänzten Vertrags (§ 306 Abs. 3 BGB) Rz. 46 Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Wegen der zulässigen, aber in § 306 Abs. 2 BGB nicht genannten ergänzenden Vertragsauslegung hat sie zudem von vornherein einen engen Anwendungsbereich.[127] Weiterhin wird eine einschränkende Auslegung der...mehr

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Verwaltervertrag: Zeitpunkt... / 2 Normenkette

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Verwaltervertrag: Zeitpunkt... / 4 Sachverhalt

Mehrere Wohnungseigentümer werden durch Beschluss ermächtigt, mit V einen von diesem vorgelegten Verwaltervertrag zu schließen. Gegen diesen Beschluss wendet sich K. Er meint, der Beschluss sei nicht ordnungsmäßig, weil der Verwaltervertrag eine Reihe unwirksamer Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB enthalte.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit der Klausel

Rz. 17 Der Eintritt des Dritten in den Vertrag ist unwirksam, wenn der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt.[28]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 305c BGB enthält zwei weitgehend getrennte Sachverhalte, sodass an sich zwei unterschiedliche Paragrafen sachgerecht wären:[1] In Abs. 1 die Zentralnorm für überraschende Klauseln, in Abs. 2 die Auslegungsregelung für mehrdeutige Klauseln, kurz die Unklarheitenregelung.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Individuelle Abrede

I. Allgemeines Rz. 13 Individuell vereinbart i.S.v. § 305b BGB ist alles, aber auch nur das, was nicht vorformuliert i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB ist.[21] Rz. 14 Die individuelle Vereinbarung kann gleichzeitig mit dem Vertrag, der die AGB einbezieht, oder erst später geschlossen werden.[22] Es kommt auch immer wieder vor, dass die Vertragsparteien bei Durchführung des Vertrags einv...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Nach der Art der Kunden Rz. 5 Die Vorschrift gilt nicht für Verträge im Bereich der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung (§ 310 Abs. 2 BGB). Rz. 6 Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB) fallen generell, also auch, wenn es sich um Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträge handelt, unter Ziffer 1p der Anlage zur Verbraucherrichtlinie. Demnach können K...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Ausnahmen

Rz. 14 Die beiden folgenden Ausnahmen sind alternativ zu verstehen. I. Angabe des Dritten Rz. 15 Dieser muss mit Namen und Anschrift angegeben werden.[23] Handelt es sich um höchstpersönliche Verpflichtungen des Verwenders, so dürfte dies indessen nicht ausreichen, da dann mit der Auswechslung des Schuldners zugleich eine Vertragsänderung verbunden ist, welche unter § 308 Nr. 4...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Grundsatz

Rz. 33 Grundsätzlich bleibt der Restvertrag wirksam.[82] Dies ist nur dann anders, wenn kein sinnvoller Rest verbleibt und sich der Rest auch nicht mit Hilfe des dispositiven Rechts und der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer sinnvollen Regelung gestalten lässt (vgl. unten Rdn 51).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Allgemein zum Klauselkatalog des § 308 BGB

Rz. 1 Der Katalog konkretisiert Rechtsgedanken aus § 307 BGB. § 308 BGB verwendet im Gegensatz zu § 309 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu einer weiteren Konkretisierung im Einzelfall nötigen.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt Rz. 1 Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die §§ 308 (ohne Nr. 1a und 1b) und 309 BGB auf AGB (richtigerweise: auf vorformulierte Vertragsbedingungen, siehe § 310 Abs. 3 Rn 13) unanwendbar, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Sta...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Geltungsbereich

I. Nach den Kriterien des § 310 BGB Rz. 4 Nr. 1 gilt im Ergebnis auch im unternehmerischen Bereich, denn bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Vorschrift analog heranzuziehen. Das folgt aus der übereinstimmenden Interessenlage. Auch der Unternehmer benötigt Schutz gegen Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit und ist auf die baldige Kenntnis angewiesen, ob der V...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Wertung

I. Annahmefristen 1. Unangemessen lange Annahmefrist Rz. 15 Unangemessen lang ist die Annahmefrist, wenn sie über den in § 147 Abs. 2 BGB definierten Zeitraum einschließlich einer sachlich gebotenen Überlegungszeit erheblich hinausgeht und der Verwender daran kein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. "Umgangen werden"

Rz. 11 Aus der Verbform des Nebensatzes ergibt sich zweierlei: 1. Keine Umgehungsabsicht Rz. 12 Angesprochen ist der rein objektive Tatbestand der Umgehung. Umgehungsabsicht setzt die Vorschrift deshalb nicht voraus. Erforderlich ist aber eine tatsächliche oder rechtliche Gestaltung, die bei gleicher Interessenlage das gleiche Ziel erstrebt wie die unwirksame AGB-Regelung und ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. Verbandsklage

Rz. 52 § 306 Abs. 2 BGB ist kein Thema für eine solche.[150]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 4. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit

Rz. 32 Es gilt § 271 Abs. 1 BGB. Eine Zurückführung der unangemessen langen auf eine angemessen lange Leistungsfrist durch das Gericht ist unzulässig, denn darin läge eine geltungserhaltende Reduktion.[68]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(1) 1 § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2 § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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Lexikon / 1. Übersendung

Rz. 2125 In der Praxis genügt es, wenn die AGB unmittelbar in der Angebotserklärung selbst enthalten sind, z.B. wenn das Angebotsschreiben auf seiner Vorderseite einen deutlichen Hinweis [3946] auf die AGB aufweist, die auf der Rückseite aufgedruckt sind.[3947] Dies setzt natürlich voraus, dass auch die Rückseite (bei der Übersendung per Fax) dem Vertragspartner übermittelt w...mehr

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Lexikon / D. Mängelhaftung

Rz. 871 Klauseln in Einkaufsbedingungen, durch die die Mängelhaftung des Verkäufers zugunsten des AGB-Verwenders erweitert werden soll, werden regelmäßig mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht zu vereinbaren seien und somit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen. Dies gilt z.B. für die in Einkaufsbedingungen...mehr

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Lexikon / II. Verträge mit Vertragsabschluss nach dem 17.12.2009

Rz. 1764 ROM I setzt gemäß Art. 3 ROM I den Grundsatz der freien Rechtswahl fort. Dies gilt grundsätzlich – jedoch mit Einschränkungen – auch bei Verbraucherverträgen, Art 6 ROM I. Rz. 1765 Eine Rechtswahl kann ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludentes Verhalten erfolgen, Art 3 Abs. 1 ROM I. Auch die Rechtswahl in AGB ist möglich,[3265] grundsätzlich auch konkluden...mehr

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Lexikon / A. Allgemeines

Rz. 1245 Es sind zunächst zu unterscheiden: Verkauf von Neufahrzeugen vom Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen und sodann unternehmensbezogener Rechtsverkehr und der Verkauf an Private. Rz. 1246 Ebenfalls kann das Vorliegen von AGB zweifelhaft sein. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gilt hier nur, wenn AGB vorliegen. AGB sind von unverbindlichen Erklärungen abzugrenze...mehr

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Lexikon / Garantie

Rz. 970 Fügt der Hersteller seinen Produkten bestimmte Garantiekarten bei, die der Fachhändler an den Kunden weiterreicht, so können diese Garantiebestimmungen dann unwirksam sein, wenn der Käufer sie als Beschränkung seiner Mängelansprüche gegen den Verkäufer verstehen und von der Durchsetzung dieser ihm zustehenden Rechte abgehalten werden kann.[2060] Der Fachhändler muss ...mehr

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Lexikon / 2. Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Rz. 1198 Für § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es, wenn die Geschäftsbedingungen durch Anklicken des Wortes "AGB" auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können.[2476] Nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB muss im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs zudem die Möglichkeit der Speicherung gegeben sein. Die Verwendung von Links gehört zum alltäglichen Einmaleins ...mehr

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Lexikon / IV. Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Rz. 2133 Die Auslegung von wirksam einbezogenen AGB richtet sich nach den allgemeinen Regeln des UN-Kaufrechts.[3966] Besondere Bedeutung erlangt dabei die international weit verbreitete – und den Entscheidungen deutscher Gerichte bei Anwendung des Art. 8 Abs. 2 CISG bereits zugrunde liegende – Regel, wonach unklare Erklärungen contra proferentem, mithin zulasten des Verwend...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Rückzahlung von Fortbildungskosten

BAG, Urteil vom 1.3.2022, 9 AZR 260/21 Eine Rückzahlungsklausel, die auch Fälle erfasst, in denen der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis kündigt, weil er unverschuldet und ohne Verursachungsbeitrag des Arbeitgebers aus Gründen in seiner Person dauerhaft nicht (mehr) in der Lage ist, die Qualifikation, die er mit der vom Arbeitgeber finanzierten Weiterbildung erworben hat, im...mehr

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ZAP 13/2024, Online geschlo... / 1. Allgemeine Pflichten (B2C und B2B)

Die allgemeinen Pflichten, die gegenüber allen Kunden (auch B2B) zu erfüllen sind, ergeben sich aus § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 BGB. Die in § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB aufgeführten Informationspflichten lassen sich z.B. über folgende AGB-Regelung abarbeiten: Formulierungsvorschlag: „XX. Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehrmehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / K. Einzelfälle

Rz. 40 Kontrollfähig sind auch Fälligkeitsklauseln, Vorleistungsklauseln, es sei denn, es besteht eine Vorleistungspflicht, Wertstellungsklauseln (siehe auch Stichwort "Banken"), Tilgungsverrechnungsklauseln, Zusatzboni-Klauseln, Rabatte, Übertragung der Schönheitsreparaturen und Instandsetzungskosten auf den Mieter, Preisberechnungsklauseln, Preis- und Zinsänderungsklauseln...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / 10. BGH, Urt. v. 8.7.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18, NZM 2020, 704 und 710

In diesen Entscheidungen des BGH wurde ausgeführt, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, weil z.B. die betreffende AGB-Klausel wegen der Entscheidung vom 22.8.2018 (sogerade Nr. 9) unwirksam ist, vom Vermieter seinerseits die Durchführung von Schönheitsreparature...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / 3. Geänderte Rechtslage durch neueste Rechtsprechung

Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln betreffend die Übernahme von Schönheitsreparaturklauseln durch den Mieter bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenem Wohnraum (vgl. oben unter V. 8.) stellt sich die Frage, ob auch eine Kleinreparaturklausel nur wirksam mittels AGB vereinbart werden kann, wenn sich die von ihr umfassten Best...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / 9. BGH, Urt. v. 22.8.2018 – VIII ZR 277/16, NZM 2018, 863

Im Fall einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemes...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / IV. Vertragliche Regelungen im Bereich von Schönheitsreparaturen

Sofern die Parteien keinerlei wirksame vertragliche Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen getroffen haben, hat der Vermieter die Pflicht, ggf. erforderliche Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, wobei sich diese Pflicht unmittelbar aus der Erhaltungspflicht des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt und gleichermaßen im laufenden Mietverhältnis wie na...mehr