Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn e...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Abs. 2

Rz. 36 Die Unklarheitenregelung des Abs. 2 knüpft an diese vorstehenden Auslegungsregeln an und sanktioniert die Obliegenheit des Verwenders, sich übersichtlich, klar und unmissverständlich auszudrücken. Dies gilt für Einmalklauseln, für den unternehmerischen Rechtsverkehr wie auch den Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Rz. 37 Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unklarheit ist abz...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Abmahnung nach UWG

Rz. 1 § 12 UWG lautet wie folgt § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverp...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / VII. Zusammenfassung und Ratschläge für die Praxis

Die Verwendung von AGB in Wohnraummietverträgen gehört zum Dauerbrenner in der mietrichterlichen Tätigkeit gleichermaßen wie in der anwaltlichen Beratungspraxis. Eine zukunfts- und rechtssichere Beratungstätigkeit in diesem Zusammenhang ist schon deshalb nur sehr schwer möglich, weil sich die höchstrichterliche Rechtsprechung fortlaufend verändert und damit AGB-Klauseln rück...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Angemessenheitskontrolle bei Hinterbliebenenversorgung

BAG, Urteil v. 21.2.2017, 3 AZR 297/15 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sachverhalt Der Kläger war von Februar 1974 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens...mehr

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ZAP 21/2024, Entwicklungen ... / 5. LG Lübeck, Urt. v. 7.12.2023 – 14 S 19/23

Im Rahmen von Franchise-Verträgen werden i.d.R., wenn es sich um ein Waren-Franchise handelt, sowohl im Verhältnis Franchise-Geber/Franchise-Nehmer als auch im Verhältnis Franchise-Nehmer/Endverbraucher Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart. a) Einbeziehung von AGB Das LG Lübeck befasst sich in seinem Urt. v. 7.12.2023 nun mit der Frage, unter welchen Voraussetzunge...mehr

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ZAP 14/2020, Gestaltungsfra... / I. Einleitung

Zum Leistungsinhalt betrieblicher Altersversorgungsvereinbarungen gehört i.d.R. auch – allerdings nicht zwingend – die Absicherung der Hinterbliebenen des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers. Insoweit kann der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei darüber entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er überhaupt eine betriebliche Hinterbliebenenvers...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / V. Ausnahmsweise: Unwirksamkeit des gesamten Vertrags

1. Unwirksamkeit bei unzumutbarer Härte des nach § 306 Abs. 2 BGB ergänzten Vertrags (§ 306 Abs. 3 BGB) Rz. 46 Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Wegen der zulässigen, aber in § 306 Abs. 2 BGB nicht genannten ergänzenden Vertragsauslegung hat sie zudem von vornherein einen engen Anwendungsbereich.[127] Weiterhin wird eine einschränkende Auslegung der...mehr

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ZAP 24/2024, Die Entwicklun... / VI. Versicherungsverträge

1. „Altersgruppensprung” vom Kinder- in einen Jugendlichentarif Das OLG Dresden (Beschl. v. 5.3.2024 – 4 U 1811/23) hat entschieden, dass ein tarifinterner „Altersgruppensprung” vom Kinder- in einen Jugendlichentarif keine nach § 8 AVB gesondert zu begründende Beitragsanpassung darstellt. Die Reduzierung eines gewährten Bonus stellt ebenfalls keine Beitragsanpassung nach § 20...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Leistungspflichten des Verwenders

a) Lösungsklauseln Rz. 26 Individualvertraglich beschriebene Lieferfristen haben Vorrang vor AGB mit dem Inhalt "Lieferung freibleibend" oder "Selbstbelieferung vorbehalten".[44] In solchen Klauseln liegt der größte Verstoß gegen die individuell vereinbarte Bindung an den Vertrag.[45] b) Änderung der Hauptleistungspflicht Rz. 27 Die individuelle (auch stillschweigend getroffene...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Beweislast

Rz. 18 Wer sich auf die Unwirksamkeit beruft, also in der Regel der Kunde, muss das Eintrittsrecht des Dritten beweisen. Der Verwender hat die Beweislast für die oben (siehe Rdn 15, 16) genannten Ausnahmen.[29]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberische Überlegungen

Rz. 4 Die Einbeziehung der Kaufleute bzw. Unternehmer in den Schutz des Gesetzes war ein wesentlicher Streitpunkt vor Schaffung des AGBG. Der Gesetzgeber hat sich schließlich für eine Lösung entschieden, die im kaufmännischen (unternehmerischen) Geschäftsverkehr flexibel zu handhaben ist; dies bei annähernd gleichem Schutzniveau.[1]mehr

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ZAP 24/2024, Die Entwicklun... / VII. Werk(liefer)verträge

1. Benachteiligung aufgrund Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB kann sich nach Ansicht des OLG Stuttgart (Urt. v. 25.4.2024 – 13 U 97/23) auch aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen ergeben. Dies ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 305c BGB enthält zwei weitgehend getrennte Sachverhalte, sodass an sich zwei unterschiedliche Paragrafen sachgerecht wären:[1] In Abs. 1 die Zentralnorm für überraschende Klauseln, in Abs. 2 die Auslegungsregelung für mehrdeutige Klauseln, kurz die Unklarheitenregelung.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Individuelle Abrede

I. Allgemeines Rz. 13 Individuell vereinbart i.S.v. § 305b BGB ist alles, aber auch nur das, was nicht vorformuliert i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB ist.[21] Rz. 14 Die individuelle Vereinbarung kann gleichzeitig mit dem Vertrag, der die AGB einbezieht, oder erst später geschlossen werden.[22] Es kommt auch immer wieder vor, dass die Vertragsparteien bei Durchführung des Vertrags einv...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Nach der Art der Kunden Rz. 5 Die Vorschrift gilt nicht für Verträge im Bereich der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung (§ 310 Abs. 2 BGB). Rz. 6 Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB) fallen generell, also auch, wenn es sich um Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträge handelt, unter Ziffer 1p der Anlage zur Verbraucherrichtlinie. Demnach können K...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Ausnahmen

Rz. 14 Die beiden folgenden Ausnahmen sind alternativ zu verstehen. I. Angabe des Dritten Rz. 15 Dieser muss mit Namen und Anschrift angegeben werden.[23] Handelt es sich um höchstpersönliche Verpflichtungen des Verwenders, so dürfte dies indessen nicht ausreichen, da dann mit der Auswechslung des Schuldners zugleich eine Vertragsänderung verbunden ist, welche unter § 308 Nr. 4...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Allgemein zum Klauselkatalog des § 308 BGB

Rz. 1 Der Katalog konkretisiert Rechtsgedanken aus § 307 BGB. § 308 BGB verwendet im Gegensatz zu § 309 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu einer weiteren Konkretisierung im Einzelfall nötigen.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Beweislast

Rz. 50 Die Beweislast für den Bestand der individuellen Abrede trägt derjenige, den diese begünstigt,[107] in der Regel also der Kunde. Bei mündlichen individuellen Abreden muss der Beweisführer die Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde widerlegen.[108]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt Rz. 1 Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die §§ 308 (ohne Nr. 1a und 1b) und 309 BGB auf AGB (richtigerweise: auf vorformulierte Vertragsbedingungen, siehe § 310 Abs. 3 Rn 13) unanwendbar, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Sta...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Geltungsbereich

I. Nach den Kriterien des § 310 BGB Rz. 4 Nr. 1 gilt im Ergebnis auch im unternehmerischen Bereich, denn bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Vorschrift analog heranzuziehen. Das folgt aus der übereinstimmenden Interessenlage. Auch der Unternehmer benötigt Schutz gegen Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit und ist auf die baldige Kenntnis angewiesen, ob der V...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Wertung

I. Annahmefristen 1. Unangemessen lange Annahmefrist Rz. 15 Unangemessen lang ist die Annahmefrist, wenn sie über den in § 147 Abs. 2 BGB definierten Zeitraum einschließlich einer sachlich gebotenen Überlegungszeit erheblich hinausgeht und der Verwender daran kein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit der Klausel

Rz. 17 Der Eintritt des Dritten in den Vertrag ist unwirksam, wenn der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt.[28]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. Verbandsklage

Rz. 52 § 306 Abs. 2 BGB ist kein Thema für eine solche.[150]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 4. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit

Rz. 32 Es gilt § 271 Abs. 1 BGB. Eine Zurückführung der unangemessen langen auf eine angemessen lange Leistungsfrist durch das Gericht ist unzulässig, denn darin läge eine geltungserhaltende Reduktion.[68]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Nach der Art der Beteiligten Rz. 7 Die Vorschrift gilt auch für AGB, die gegenüber einem Unternehmer,[10] einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Dies folgt schon aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, der § 305b BGB nicht nennt. II. Nach der Art der betroffenen AGB Rz. 8 Die Vorschrift gilt nicht für sog. Einm...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Grundsatz

Rz. 33 Grundsätzlich bleibt der Restvertrag wirksam.[82] Dies ist nur dann anders, wenn kein sinnvoller Rest verbleibt und sich der Rest auch nicht mit Hilfe des dispositiven Rechts und der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer sinnvollen Regelung gestalten lässt (vgl. unten Rdn 51).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Sonderfall: Zu kurze Fristen

Rz. 36 Hier gilt § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Der Fall tritt häufig im Bauwesen gegenüber Subunternehmern ein.[70]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Praktische Konsequenzen

I. Individualprozesse Rz. 14 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im ersten Jahrzehnt nach Inkrafttreten des AGBG zum 1.4.1977 die Vorgängervorschrift des § 306a BGB, nämlich § 7 AGBG vor allem bei der Beurteilung von Zahlungs- und Sicherungsregelungen in Bauverträgen herangezogen. Es handelte sich um Fälle, in denen der Besteller auf Veranlassung des Unternehme...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Regelungsgehalt

I. Abs. 1 Rz. 2 Abs. 1 wird vielfach als negative Einbeziehungsvoraussetzung angesehen.[2] Die Norm setze voraus, dass auch die überraschende Klausel Vertragsbestandteil geworden sei.[3] Dem ist nicht zu folgen. Die Anwendung des § 305c Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass eine wirksame Einbeziehung erfolgt ist. Der Richter muss also nicht etwa eine Beweisaufnahme hierüber dur...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Allgemein zum Klauselkatalog des § 308 BGB Rz. 1 Der Katalog konkretisiert Rechtsgedanken aus § 307 BGB. § 308 BGB verwendet im Gegensatz zu § 309 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu einer weiteren Konkretisierung im Einzelfall nötigen. II. Allgemein zu § 308 Nr. 1, 1a, 1b BGB 1. Inhalt der gesetzlichen Regelung Rz. 2 Die Vorschrift in Nr. 1 entspricht in ihrem ersten Halb...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Regelungsgehalt

I. Lücken aus der Nichteinbeziehung von AGB Rz. 7 Die Vorschrift gilt, wenn ein ganzes Klauselwerk nicht einbezogen ist. Rz. 8 Eine solche Einbeziehung kann an § 305 Abs. 2 BGB scheitern oder auch daran, dass die Vereinbarung über die Einbeziehung formnichtig ist. Die Unwirksamkeit der Einbeziehung kann auch auf Kartellrecht beruhen.[15] In Betracht kommt ferner ein versteckte...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Allgemein zu § 308 Nr. 1, 1a, 1b BGB

1. Inhalt der gesetzlichen Regelung Rz. 2 Die Vorschrift in Nr. 1 entspricht in ihrem ersten Halbsatz § 10 Nr. 1 AGBG. Im zweiten Halbsatz ist die auf § 355 Abs. 1 und 2 BGB bezogene Ausnahme hinzugekommen. Die Vorschrift erfasst Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung. Sie erklärt Bestimmungen für unwirksam, worin sich der Ver...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. EG-Verbraucherrichtlinie

Rz. 19 Wesentlich ist Ziffer 1p im Anhang (vgl. oben Rdn 6). Die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU vom 25.10.2011) hat daran nichts geändert (siehe § 305b BGB Rdn 52).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Anwendbarkeit der §§ 305 bis 309 BGB im unternehmerischen Verkehr

I. Unanwendbare Vorschriften Rz. 9 Unanwendbar ist § 305 Abs. 2 BGB (Möglichkeit der Kenntnisnahme von den AGB). Folglich gelten allgemeine rechtsgeschäftliche Grundsätze.[10] Danach müssen nur die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag erfüllt, ihre Geltung also ausdrücklich oder stillschweigend rechtsgeschäftlich vereinbart sein.[11] Rz. 10 U...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. "Umgangen werden"

Rz. 11 Aus der Verbform des Nebensatzes ergibt sich zweierlei: 1. Keine Umgehungsabsicht Rz. 12 Angesprochen ist der rein objektive Tatbestand der Umgehung. Umgehungsabsicht setzt die Vorschrift deshalb nicht voraus. Erforderlich ist aber eine tatsächliche oder rechtliche Gestaltung, die bei gleicher Interessenlage das gleiche Ziel erstrebt wie die unwirksame AGB-Regelung und ...mehr

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ZAP 24/2024, Die Entwicklun... / IV. Mietverträge

1. Indexklauseln in Gewerberaummietverträgen Laut OLG Schleswig (Beschl. v. 5.2.2024 – 12 U 69/23) kann sich die Unwirksamkeit einer Indexklausel wegen mangelnder Bestimmtheit sowohl aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Preisklauselgesetz („wenn die Preisklausel hinreichend bestimmt ist”) als auch aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Der Prüfungsmaßstab ist für beide Vorschri...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Annahmefristen

1. Unangemessen lange Annahmefrist Rz. 15 Unangemessen lang ist die Annahmefrist, wenn sie über den in § 147 Abs. 2 BGB definierten Zeitraum einschließlich einer sachlich gebotenen Überlegungszeit erheblich hinausgeht und der Verwender daran kein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen müsste.[23] Die hi...mehr

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ZAP 24/2024, Die Entwicklun... / 3. Vertragsstrafenklausel in Einheitspreisvertrag

Die von einem Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag über Leistungen zur Erschließung einer Vielzahl von Haushalten mit Glasfaserkabeln – für die die VOB/B und die Besonderen Vertragsbedingungen des öffentlichen Auftraggebers (BVB-VOB) gelten sollen – verwendete Vertragsstrafenklausel Zitat „2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung [...] der Frist für die Vollendung al...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / J. Erlaubnisnormen

Rz. 35 Erlaubnisnormen: Das Gesetz sieht vielfach (ausdrücklich) die Möglichkeit vor, eine bestimmte Vereinbarung zu treffen. Da diese Vereinbarung jedoch nicht bereits kraft Gesetzes gilt, unterliegen AGB, die von Erlaubnisnormen Gebrauch machen, der Inhaltskontrolle.[91] Rz. 36 Gesetzliche Regelungen zur üblichen Vergütung, wie § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB haben nur de...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(1) 1 § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2 § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksammehr

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ZAP 21/2019, Logistikrecht ... / II. Lücken beim bloßen Bezug auf branchenübliche Regelungswerke

Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die bereits erwähnten ADSp 2017 bzw. die Logistik-AGB 2019 haben sich jedoch noch nicht so etabliert, wie man es eigentlich erwartet hätte. Sie stellen auch nicht immer so eine solide Grundlage dar, dass man sie guten Gewissens ohne jedwede Ergänzung dem Dienstleister zur Verwendung empfehlen könnte. Zur Verdeutlichung nur zwei Beispiele: ...mehr

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Lexikon / B. Die Bedingungen im Einzelnen

Rz. 1420 Der Makler hat zunächst im Rahmen von Kundenanfragen auf seine AGB hinzuweisen. Dies kann im Internet erfolgen, soweit dort die Vermittlung beworben wird, aber auch bei Kontakt über Post, Fax und Telefon.[2887] Rz. 1421 Ohne Verwendung von AGB würde das Gesetz gelten, was im Einzelfall weniger Vorteile für den Makler bietet als eine individuelle Vereinbarung oder die...mehr

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Vorbemerkung zu § 307 / VII. UWG

Rz. 27 Die AGB-Verwendung kann auch nach dem UWG abgemahnt werden, da die Klauselverwendung eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt.[32] Das UKlaG besitzt auch keinen Vorrang gegenüber dem UWG.[33] Neben Verbänden können damit auch Mitbewerber gegen die Verwendung unwirksamer Klauseln vorgehen. Auch ein wettbewerbliches Vertragsstrafenversprechen kann eine...mehr

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Lexikon / D. Mängelhaftung

Rz. 871 Klauseln in Einkaufsbedingungen, durch die die Mängelhaftung des Verkäufers zugunsten des AGB-Verwenders erweitert werden soll, werden regelmäßig mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht zu vereinbaren seien und somit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen. Dies gilt z.B. für die in Einkaufsbedingungen...mehr

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Lexikon / A. Allgemeines

Rz. 1245 Es sind zunächst zu unterscheiden: Verkauf von Neufahrzeugen vom Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen und sodann unternehmensbezogener Rechtsverkehr und der Verkauf an Private. Rz. 1246 Ebenfalls kann das Vorliegen von AGB zweifelhaft sein. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gilt hier nur, wenn AGB vorliegen. AGB sind von unverbindlichen Erklärungen abzugrenze...mehr

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Lexikon / II. Verträge mit Vertragsabschluss nach dem 17.12.2009

Rz. 1764 ROM I setzt gemäß Art. 3 ROM I den Grundsatz der freien Rechtswahl fort. Dies gilt grundsätzlich – jedoch mit Einschränkungen – auch bei Verbraucherverträgen, Art 6 ROM I. Rz. 1765 Eine Rechtswahl kann ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludentes Verhalten erfolgen, Art 3 Abs. 1 ROM I. Auch die Rechtswahl in AGB ist möglich,[3265] grundsätzlich auch konkluden...mehr