Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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FF 1/2015, Anfechtung eines gerichtlichen Billigungsbeschlusses nach § 156 Abs. 2 FamFG

FamFG § 59 § 156 Abs. 2 Leitsatz 1. Ein gerichtlicher Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG kann mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Beschwerdeberechtigt sind auch die Großeltern, wenn sie in der Vereinbarung eigene Verpflichtungen in Bezug auf die Umgangskontakte eingegangen sind. 3. Eine Umgangsvereinbarung kann gerichtlich nur gebilligt werden, wenn alle Beteiligt...mehr

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FF 1/2015, Anfechtung eines... / Leitsatz

1. Ein gerichtlicher Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG kann mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Beschwerdeberechtigt sind auch die Großeltern, wenn sie in der Vereinbarung eigene Verpflichtungen in Bezug auf die Umgangskontakte eingegangen sind. 3. Eine Umgangsvereinbarung kann gerichtlich nur gebilligt werden, wenn alle Beteiligten, auch der Verfahrensbeistand...mehr

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FF 1/2015, Anfechtung eines... / 2 Anmerkung der Redaktion:

Der vorliegende Beschluss befasst sich mit zwei interessanten Problemen. Zum einen stellte sich die Frage, ob ein Billigungsbeschluss betreffend eine gerichtliche Umgangsvereinbarung mit der Beschwerde angefochten werden kann, zum anderen, ob die Großmutter als Pflegemutter beschwerdebefugt ist. Bisher werden diese Fragen in Rechtsprechung und Literatur nur wenig erörtert. In...mehr

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FF 1/2015, Anfechtung eines... / 1 Gründe:

I. Das Amtsgericht – Familiengericht – Augsburg hat mit Beschl. v. 25.2.2014 eine in der Sitzung vom selben Tag getroffene Umgangsvereinbarung familiengerichtlich gebilligt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Großmutter. Die Mutter, der Vater, der Ergänzungspfleger und der Verfahrensbeistand haben sie schriftlich geäußert. II. Die zulässige Beschwerde der Großmutter führ...mehr

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AGS 12/2014, Keine Berichti... / Leitsatz

Auch auf Unrichtigkeiten eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist § 319 ZPO anwendbar. Die Anfechtung einer Berichtigung ist auch unterhalb des Beschwerdewerts des § 567 Abs. 2 ZPO zulässig. Eine falsche Willensbildung des Gerichts (hier: versäumte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) darf nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden. OLG...mehr

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zerb 5/2015, Erbunwürdigkei... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vorsätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindungsschlauc...mehr

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AGkompakt 1/2015, Die Höhe ... / B. Einzelfälle

Adhäsionsverfahren. Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach Nr. 1003 VV. Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen den Besch...mehr

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FoVo 1/2015, Strafanzeige g... / I. Straftatbestände

Verschiedene Straftaten kommen regelmäßig in Betracht Für eine Strafanzeige des Gläubigers kommen in der Praxis unterschiedliche Straftatbestände in Betracht:mehr

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Zerb 1/2015, Gültigkeit ein... / Aus den Gründen

Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO iVm § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Antragszurückweisung hat keinen Erfolg. Der Senat hat ungeachtet der unterbliebenen Anfechtung der Zwischenverfügung vom 1.4.2014 auch über den dort genannten Hinderungsgrund zu befinden (Demharter GBO, 29. Aufl., § 18 Rn 54). 1. Die Löschung der einge...mehr

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zfs 1/2015, Erfolglosigkeit... / 1 Aus den Gründen:

" … Indessen fehlt dem Klagebegehren nach wie vor die hinreichende Erfolgsaussicht, weil etwaige Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung derzeit nicht fällig sind." Nach § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des VR fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen. Dem entsprechend ...mehr

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AGS 12/2014, Kein Mindestst... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung, über die der nach § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG zuständige Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Die Gerichtskostenrechnung ist dahingehend abzuändern, dass lediglich ein Gegenstandswert von 272,87 EUR zugrunde gelegt wird. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich ...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 2. Teleologisch extensive Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verjährung ist § 199 Abs. 1 BGB jedoch dahingehend weit auszulegen, dass zu den den Anspruch begründenden Umständen auch der Bestand des Nachlasses gehört. Damit beginnt die Verjährung erst in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem später aufgetauchten Nachlassgegenstand Kenntnis erlangt mit der Folge, dass sei...mehr

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AGS 1/2015, Einstweilige An... / 2 Aus den Gründen

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 FamGKG statthaft. Die Vorschrift des § 57 FamFG, nach der Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind, steht dem angesichts dessen, dass mit dem Rechtsmittel eine bloße Nebenentscheidung zur Überprüfun...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anfechtungsklage: Anträge sind der Auslegung zugänglich!

Leitsatz Auch bei einer Anfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags – wie allgemein im Prozessrecht – nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln läs...mehr

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zfs 12/2014, Vorsatz des VN... / Sachverhalt

Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kl. gehörenden Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am 22.12.2009 stellte der Kl. gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach b...mehr

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zfs 12/2014, Vorvertraglich... / 1 Aus den Gründen:

"… (1) Gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG stehen dem VR die Rechte aus einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Senat folgt der hierzu vertretenen Auffassung des LG nicht, wonach die Belehrung der Bekl. in dem Antragsf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Wirkung

Rz. 8 Das Urteil nach § 97 FGO bindet zunächst das erkennende Gericht. Solange noch kein Zwischenurteil nach § 97 FGO ergangen ist, ist auch noch nicht verbindlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden.[1] Ein rechtskräftiges Zwischenurteil entfaltet volle Rechtskraft nach § 110 FGO mit der Folge, dass auch im Revisionsverfahren hinsichtlich des Endurteils der BFH gebu...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.4.2014, durch den die Einziehung des Erbscheins vom 12.2.2014 angeordnet worden ist, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu je 1/3 ausgewiesen hat, ist gem. § 353 Abs. 2 FamFG mit der Maßgabe statthaft, dass die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird...mehr

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zfs 11/2014, Keine Fälligke... / 2 Aus den Gründen:

" … Zu Recht hat das LG die Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung als “derzeit unbegründet‘ abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch." Der Anspruch des Kl. auf die begehrten Versicherungsleistungen wäre, selbst wenn der Kl. seit dem 6.5.2010 bedingungsgemäß berufsunfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit geworden s...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / I. Die Bindung von Todes wegen und ihre Grenzen

Der Eröffnungsvortrag von Walter Krug [4] behandelte das gemeinschaftliche Testament sowie den Erbvertrag und beleuchtete hier in systematischer Form die Selbstbindung des Erblassers an seine eigene von ihm selbst getroffene Verfügung von Todes wegen. Beim wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament sind horizontale und vertikale Wechselbezüglichkeit zu untersuchen. Nach ...mehr

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AGS 11/2014, Kostensanktion... / Leitsatz

Im Rahmen der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familiensachen, die auf der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens beruhen, überprüft das – grundsätzlich auf die Kontrolle auf Ermessensfehler beschränkte – Beschwerdegericht uneingeschränkt das tatbestandliche Vorliegen eines der Fälle nach §§ 81 Abs. 2, 150 Abs. 4 S. 2 bzw. 243 S. 2 FamFG. Die Voraussetzungen...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 4. Verschulden

Die Ansicht des BGH, wonach es nicht darauf ankommt, weshalb der Berechtigte Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht hat, lässt sich nur schwer damit in Einklang bringen, dass in vergleichbaren Fällen ein in der Vergangenheit liegender Umstand der Unterhaltspartei nur unter der Voraussetzung eines groben unterhaltsrechtlichen Verschuldens nach dem Rechtsgedanken des § 1579 N...mehr

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Zerb 11/2014, Die Haftung d... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Haftung der Erben maßgeblich sei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Sta...mehr

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zfs 11/2014, Notwendigkeit ... / 2 Aus den Gründen:

" … 2. Ungeachtet des Vorliegens einer – vorsätzlichen – Anzeigepflichtverletzung steht dem VR das Rücktrittsrecht gem. § 19 Abs. 5 VVG jedenfalls nur dann zu, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Daran fehlt es im Streitfall." a) Eine solche formgerechte Mitteilung enthält – ungeachtet der an ih...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Sachverhalt

Der am 12.12.2013 verstorbene U. D. (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3). Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.-Nr. 1860/1990 des Notars Dr. Z. in Düren), diesen aber gemeinsam mit seiner erste...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen der Anfechtung

Rn 10 Die Rechtsfolgen der Anfechtung richten sich nach der lex fori concursus.[15]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.3 Anfechtung nach bisherigem Recht eingeschränkt möglich

Rn 42 Im Anschluss an die Ermittlung der bisherigen Rechtslage ist sodann eine Vorabprüfung[63] nach den Vorschriften der InsO und ein Vergleich der Ergebnisse vorzunehmen. Soweit die Anfechtung nach KO oder GesO gegenüber den Vorschriften der InsO nur in eingeschränktem Umfang möglich gewesen wäre, müsste nach dem Wortlaut des Art. 106, 2. Fall EGInsO eine Anfechtung gleich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

Gesetzestext (1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden. (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5 Anfechtung zu Gunsten der Aus- und Absonderungsberechtigten

Rn 35 Ebenso muss die Anfechtung einer Rechtshandlung zulässig sein, wenn diese zunächst unmittelbar nur einen Aus- oder Absonderungsberechtigten benachteiligt.[58] Regelmäßig wird der Benachteiligte seinem Rechtsverlust eine (höhere) Anmeldung zur Tabelle folgen lassen, was sich wiederum mittelbar nachteilig auf die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger auswirkt. Auch dieses...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.5 Anfechtung nach bisherigem Recht weitreichender

Rn 44 Sollte ein Abgleich mit den Vorschriften des bisherigen Rechts ergeben, dass die Vorschriften der KO bzw. GesO eine Anfechtung in größerem Umfang ermöglicht hätten, sperrt Art. 104 EGInsO gleichwohl einen Rückgriff auf die bisherigen Regeln. Maßgeblich sind in diesen Fällen daher allein die §§ 129 ff. [66]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.2 Anfechtung nach bisherigem Recht ausgeschlossen

Rn 40 Ergibt eine Überprüfung nach bisherigem Recht, dass eine Rechtshandlung nicht hätte angefochten werden können, so sind gem. Art. 106, 1. Fall EGInsO grundsätzlich die §§ 129 ff. InsO nicht anwendbar und es besteht auch nach neuem Recht keine Anfechtungsmöglichkeit. Rn 41 Eine Ausnahme von diesemGrundsatz ist für die Ausschlussfrist des § 41 KO anzuerkennen. Soweit daher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.4 Anfechtung nach bisherigem Recht in gleichem Umfang möglich

Rn 43 Ergibt die Anwendung der bisherigen Vorschriften eine vollumfängliche Anfechtbarkeit, so kommen die §§ 129 ff. uneingeschränkt zur Anwendung. Greifen diese im Ergebnis nicht durch, ist ein Rückgriff auf die Vorschriften von KO oder GesO wegen Art. 104 EGInsO ausgeschlossen.[65]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtung

Rn 10 Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gemäß §§ 129 bis 147 wird mit Satz 2 dem Sachwalter übertragen. Ihm stehen insoweit die gleichen Rechte zu wie im Standardinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter. Rn 11 Da nach der Intention des Gesetzgebers mit der Stärkung der Eigenverwaltung Anreize zur frühzeitigen Stellung von Insolvenzanträgen gesetzt wurden, dürften ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtung und Unwirksamkeit

Rn 12 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 keine Beschwerdemöglichkeit gegeben. Dies entspricht dem bisherigen Rechtszustand nach der KO.[15] Mittelbar steht aber ein Rechtsmittel über die Vorschrift des § 78 zur Verfügung. Danach kann ein überstimmter Insolvenz- bzw. Absonderungsgläubiger noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 27 Gerhardt, Die Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger – zum Normverständnis und zu drei Detailfragen in Diskussion mit dem Jubilar, FS-Kirchhof, S. 121mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. § 145 Abs. 1

Rn 5 Allein der Umstand, dass die Anfechtbarkeit gegenüber dem Rechtsvorgänger begründet ist und eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist ausreichend, um eine Anfechtbarkeit auch gegen den Rechtsnachfolger zu begründen. Eine darüber hinausgehende Kenntnis, dass der Rechtserwerb des Rechtsvorgängers fehlerhaft gewesen ist, ist nicht erforderlich.[11] Die Anfechtung findet im ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Anfechtbarkeit gegenüber Rechtsvorgänger bzw. Zwischenerwerber

Rn 16 Der Rechtsnachfolger haftet nach § 145 Abs. 2 nur, wenn die Anfechtung gegenüber dem ersten Erwerber und – bei entfernterer Rechtsnachfolge – auch gegenüber jedem Zwischenerwerber begründet ist.[58] Hieraus hat die h.M. im Anwendungsbereich § 40 KO gefolgert, dass der Anfechtungsanspruch – sieht man einmal von der Möglichkeit ab, die Anfechtbarkeit verteidigungsweise (...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 145 Abs. 2

Rn 11 § 145 Abs. 2 hat drei Voraussetzungen.[34] Zunächst muss ein Fall der "sonstigen Rechtsnachfolge" vorliegen (siehe unten 3.1). Darüber hinaus setzt § 145 Abs 2 voraus, dass die Anfechtung gegenüber dem ersten Erwerber und – bei entfernterer Rechtsnachfolge – gegenüber jedem Zwischenerwerber begründet ist (siehe unten 3.2). Schließlich setzt § 145 Abs. 2 voraus (siehe u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 § 145 Abs. 2 Nr. 3

Rn 20 Nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 reicht es aus, dass dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Nicht erforderlich ist also, dass der Rechtsnachfolger wusste, dass der Rechtserwerb seines Vorgängers anfechtbar war.[76] Dies beruht auf allgemeinen Billigkeitserwägungen. Der Rechtsnachfolger ist jedoch dadurch geschützt, dass er entsprechend § 143 Abs. 2 nu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Erbfolge

Rn 7 Als Gesamtrechtsnachfolger nennt § 145 Abs. 1 ausdrücklich den Erben. Wer Erbe ist, bestimmt das bürgerliche Recht. Dass den Erben die Pflicht zur Rückgewähr anfechtbar weggegebene Gegenstände trifft, folgert die h.M. unabhängig von Abs. 1 – ohne allerdings hinreichend zwischen Anfechtbarkeit und Anfechtungsanspruch zu differenzieren – bereits aus § 1967 BGB.[14] § 145 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 "Sonstige Rechtsnachfolge"

3.1.1 Identität des Gegenstandes Rn 12 Eine "sonstige Rechtsnachfolge" i.S. des § 145 Abs. 2 liegt vor, wenn der anfechtbar weggegebene Gegenstand "in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt" weitergegeben wird.[35] Hieran fehlt es, wenn nicht der Gegenstand selbst, sondern ein Surrogat weitergegeben wird. Wird daher ein anfechtbar erworbener Gegenstand veräußert und der E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

1.1 Rechtsquellen Rn 1 Die Vorschrift des § 145 dehnt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. auf Gesamtrechtsnachfolger (Abs. 1) und unter bestimmten Umständen auch auf Sonderrechtsnachfolger (Abs. 2) aus. Sie entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift in § 40 KO. Besonderheiten bestehen insoweit, als § 145 Abs. 1 neben den Erben auch ausdrücklich andere G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

4.1 Allgemeines Rn 21 Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 bzw 2 erfüllt, kann die Anfechtbarkeit gegen den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Aus dem Wortlaut "Anfechtbarkeit" folgt, dass dem Rechtsnachfolger die Anfechtbarkeit auch in anderer Weise als durch Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs entgegen gehalten werden kann, nämlich durch einredeweise Geltendmac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Kein (mittelbarer) Erwerb vom Schuldner

Rn 15 § 145 Abs. 2 ist nur anwendbar, wenn der Erwerber sein Recht vom Rechtsvorgänger ableitet. Problematisch sind insoweit die Fälle, in denen am Rechtserwerb sowohl der Rechtsvorgänger als auch der Schuldner mitgewirkt haben. Nach h.M. kommt hier Abs. 2 nicht zur Anwendung. Vielmehr setzt die Vorschrift voraus, dass der Erwerber sein Recht allein vom Rechtsvorgänger ablei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck

Rn 2 Die Vorschrift will den Bestand des den Insolvenzgläubigern haftenden Schuldnervermögens möglichst auch dann wiederherstellen, wenn das anfechtbar weggegebene Vermögensgut über seinen Empfänger hinaus an weitere Vermögensträger gelangt. Freilich sind auch in diesem Fall die Interessen des Rechtsnachfolgers mit denen der Gläubigergesamtheit abzuwägen.[2] Das Gesetz diffe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 § 145 Abs. 2 Nr. 2

Rn 19 Handelt es sich bei dem Rechtsnachfolger um eine dem Insolvenzschuldner nach § 138 nahe stehende Person, wird die Kenntnis der Anfechtbarkeit vermutet. Der Rechtsnachfolger kann sich dadurch entlasten, dass er seine Unkenntnis beweist.[73] Diese Beweislastumkehr gilt auch hinsichtlich der Kenntnis bzw Unkenntnis der Umstände, die die Anfechtbarkeit gegenüber einem Zwis...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3 Kein originärer Rechtserwerb

Rn 14 Der Rechtsgrund der "Weitergabe" ist gleichgültig. Er kann auf Rechtsgeschäft, Gesetz oder Hoheitsakt (z.B. Erwerb eines Pfändungspfandrechts nach § 804 Abs. 2 ZPO) beruhen.[51] Rechtsnachfolger ist daher auch der Bürge, der infolge der cessio legis nach § 774 BGB durch Befriedigung des Gläubigers die Forderung und das anfechtbar begründete Pfandrecht[52] oder der Drit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden. (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Rechtsquellen

Rn 1 Die Vorschrift des § 145 dehnt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. auf Gesamtrechtsnachfolger (Abs. 1) und unter bestimmten Umständen auch auf Sonderrechtsnachfolger (Abs. 2) aus. Sie entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift in § 40 KO. Besonderheiten bestehen insoweit, als § 145 Abs. 1 neben den Erben auch ausdrücklich andere Gesamtrechtsnachfo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Identität des Gegenstandes

Rn 12 Eine "sonstige Rechtsnachfolge" i.S. des § 145 Abs. 2 liegt vor, wenn der anfechtbar weggegebene Gegenstand "in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt" weitergegeben wird.[35] Hieran fehlt es, wenn nicht der Gegenstand selbst, sondern ein Surrogat weitergegeben wird. Wird daher ein anfechtbar erworbener Gegenstand veräußert und der Erlös einem Dritten ausgehändigt,...mehr