Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / d) Verzicht auf das Anfechtungsrecht

Rz. 333 Möglich ist aber auch ein Verzicht von Seiten des Erblassers auf künftige noch nicht bekannte Anfechtungsgründe. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit nach § 2079 BGB (Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten) vorsichtig zu handhaben, damit der Erblasser oder der Pflichtteilsberechtigte auf unvorhergesehene Situationen noch...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / 3. Erbvertraglich bindende Verfügungen

a) Anfechtung durch den Erblasser aa) Allgemeines Rz. 175 Der Selbstanfechtung von vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu.[134] Trotz des Beurkundungszwanges und der damit verbundenen Belehrung sind sich Erblasser nicht immer im Klaren über die Reichweite der von ihnen eingegangenen vertraglichen Bindung. H...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 97 Wird ein Vergleich zwischen Erbschaftsbewerbern geschlossen, stellt dies einen Vertrag gem. § 2385 BGB dar, der auf Erbschaftsveräußerung gerichtet ist. Zu beachten ist, dass dieser Vertrag nur schuldrechtliche Wirkung ausübt. Der Abschluss des Vergleichs, der nur eine schuldrechtliche Wirkung unter den Parteien entfaltet, hat Vorteile für die Nachlassgläubiger, zu de...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 5. Anfechtungsgründe

a) Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB Rz. 169 Einen beachtlichen Inhaltsirrtum stellt z.B. das schlüssige Annahmeverhalten in Unkenntnis des Ausschlagungsrechts dar.[94] b) Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Rz. 170 Als beachtlicher Eigenschaftsirrtum kommt auch die irrige Annahme einer Überschuldung,[95] die Unkenntnis der Überschu...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Beim Erklärungs-, Inhalts- und Motivirrtum, § 2078 BGB

Rz. 322 Es tritt rückwirkende Nichtigkeit ein (§ 142 BGB), jedoch nur der betreffenden Verfügung, nicht des ganzen (einseitigen) Testaments (§ 2085 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testament oder Erbvertrag hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament bzw. des ganzen Erbvertr...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / e) Beginn der Anfechtungsfrist

Rz. 549 Nach § 1954 Abs. 1 und 2 BGB kann die Anfechtung der Annahme nur binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von dem Irrtum hat der Anfechtungsberechtigte, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden und er erkennt, dass seine Erklärung eine andere Wirkun...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / XII. Muster: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten

Rz. 491 Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in ______...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / G. Übersichten zum Vermächtnisrecht

Rz. 316 Übersicht: Unterschiede Erbe/Vermächtnisnehmermehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Irrtümer bei der "lenkenden" Ausschlagung

Rz. 554 Ein Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt, ist grundsätzlich nur ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum.[675] Bei einer sog. "lenkenden Ausschlagung" stellt der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben grundsätzlich einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum dar. Irrt der Aussc...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / F. Die häufigsten streitigen Sachfragen

Rz. 23 In der Praxis geht es bei Erbenfeststellungsprozessen am häufigsten um die Problembereiche:mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 191 Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten können Dritte nach den allgemeinen Regeln anfechten.[111] Nach dem Tod des Längerlebenden können nur noch Dritte den Erbvertrag anfechten. Für diese Anfechtung gelten die §§ 2078 ff. BGB, die §§ 2281–2284 BGB sind hingegen nicht anwendbar, d.h. dass auch die Anfechtungserklärung sich nach § 2081 BGB richtet. Lediglich § 22...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags

Rz. 331 Wurde ein eigentlich bestehendes Anfechtungsrecht nicht ausgeübt, so kann der anfechtbare Erbvertrag vom Erblasser bestätigt werden, § 2284 BGB. Die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 2284 BGB erstreckt sich nur auf vertragliche Verfügungen, weil einseitige Verfügungen ohnehin jederzeit widerruflich sind. Die Ausübung der Bestätigung kann nur höchstpersönlich durch...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 86 Ist eine Verfügung von Todes wegen anfechtbar und wurde die Anfechtung bereits erklärt, so hat das Grundbuchamt, wenn ihm dieser Umstand bekannt wird, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, weil die Frage der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich vom Nachlassgericht zu beantworten ist.[95] Auch dann, wenn sich aus der Verfügung von Todes wegen d...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / V. Stiftungsgeschäft, Satzung und Anerkennung

Rz. 22 Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts neben dem Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB)[38] die Anerkennung durch die zuständige Behörde [39] des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftung ist nach § 82 S. 1 BGB anzuerkennen ("Recht auf Stiftung"), wennmehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / XXI. Verhältnis der Erbenfeststellungsklage zur Pflichtteilsklage

Rz. 537 In nicht seltenen Konstellationen macht ein Pflichtteilsberechtigter geltend, er sei nicht wirksam enterbt und deshalb selbst (Mit-)Erbe, bspw. wegenmehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 3. Beweislast

Rz. 314 Für die Irrtumstatbestände des § 2078 BGB trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft.[394] Die Anhaltspunkte für den Willensmangel müssen sich nicht aus der Verfügung von Todes wegen selbst ergeben.[395] Rz. 315 Das in § 2079 BGB normierte Anfechtungsrecht des übergangenen Pflichtteilsberechtigten ist ein Sonderfall ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / XI. Muster: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung)

Rz. 490 Muster 3.35: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) Muster 3.35: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _____________________...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / aa) Allgemeines

Rz. 175 Der Selbstanfechtung von vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu.[134] Trotz des Beurkundungszwanges und der damit verbundenen Belehrung sind sich Erblasser nicht immer im Klaren über die Reichweite der von ihnen eingegangenen vertraglichen Bindung. Hinzu kommt – und diese Kritik sei erlaubt –, das...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / aa) Vertragliche Verfügungen von Todes wegen

Rz. 326 Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung sowie Rechtswahl vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die Regelungen im Erbvertrag zur Frage der Reichweite der B...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (1) Vertragliche Verfügungen von Todes wegen

Rz. 178 Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung sowie Rechtswahl vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die Regelungen im Erbvertrag zur Frage der Reichweite der B...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Allgemeines

Rz. 325 Der Selbstanfechtung von testamentarisch oder vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu. § 2281 Abs. 1 BGB gewährt dem Erblasser eine Anfechtungsmöglichkeit, deren Tatbestände grundsätzlich dieselben sind wie bei der Testamentsanfechtung, §§ 2281, 2078, 2079 BGB.[402] Dies ist ein entscheidender Unte...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / cc) Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags

Rz. 187 Wurde ein eigentlich bestehendes Anfechtungsrecht nicht ausgeübt, so kann der anfechtbare Erbvertrag vom Erblasser bestätigt werden, § 2284 BGB. Die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 2284 BGB erstreckt sich nur auf vertragliche Verfügungen, weil einseitige Verfügungen ohnehin jederzeit widerruflich sind. Die Ausübung der Bestätigung kann nur höchstpersönlich durch...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / V. Anfechtungsfrist

1. Testamentsanfechtung Rz. 195 Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 Abs. 1 BGB . Die Frist beginnt erst zu laufen mit Kenntnis Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechende Anwendung. 2. Erbvertra...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 1. Dritte bei einseitigen Verfügungen

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / 1. Vom Erblasser eingesetztes Schiedsgericht

Rz. 7 Das vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung eingesetzte Schiedsgericht hat diejenigen Aufgaben, die ihm vom Erblasser zugewiesen werden, soweit gesetzliche Grenzen nicht überschritten sind. Grundsätzlich können alle vermögensrechtlichen Ansprüche einem Schiedsgericht übertragen werden, § 1030 ZPO. Dies trifft vor allem auf erbrechtliche Ansprüche zu; sie können im...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Anfechtungstatbestände

a) Erklärungs- und Inhaltsirrtum Rz. 308 Wie § 119 Abs. 1 BGB so sieht auch § 2078 Abs. 1 BGB eine Anfechtungsmöglichkeit vor bei Erklärungs- und Inhaltsirrtum. Wille und Erklärung des Erblassers decken sich nicht. Der Erblasser will nicht, was er tatsächlich erklärt hat. Einem Inhaltsirrtum kann bei einem gemeinschaftlichen Testament der Irrtum über die eintretende Bindung d...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / IV. Selbstständiges Beweisverfahren im Erbprozess

Rz. 584 Im Erbprozess – und verwandten Rechtsgebieten – kommt die selbstständige Beweiserhebung bei folgenden Fallkonstellationen in Betracht:mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 4. Motivirrtum

a) Anfechtung wegen Motivirrtums Rz. 180 Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu seiner Verfügung bestimmt worden ist. Dabei ist im Gegensatz zur Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB jeder Irrtum im Beweggrund beachtlich.[103] Die Anfechtung einer vertraglich bindenden Erbeinsetzung ...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / Literaturtipps

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§ 3 Testamentsgestaltung / X. Muster: Gemeinschaftliches Testament, "Berliner Testament" mit Wiederverheiratungsklausel (Einheitslösung)

Rz. 489 Muster 3.34: Gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel (Einheitslösung) Muster 3.34: Gemeinschaftliches Testament, "Berliner Testament" mit Wiederverheiratungsklausel (Einheitslösung) Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Rechtswirkung der gegenseitigen Abhängigkeit

Rz. 41 Das Gesetz nimmt Rücksicht darauf, dass ein Ehegatte seine Verfügungen im Vertrauen auf die Verfügungen des anderen Ehegatten trifft, von denen er – weil ein Entschluss zum gemeinsamen Testieren vorausgegangen ist – Kenntnis hat. Hätte der eine Ehegatte nicht in bestimmter Weise testiert, so hätte auch der andere nicht in dieser konkreten Weise verfügt. Aus diesem Gru...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 2. Erblasser beim Erbvertrag, § 2281 BGB

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 189 Ein Erbvertrag kann aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB auch vom Erblasser angefochten werden. Dabei ist zu beachten, dass auch die willkürliche Schaffung der Pflichtteilsberechtigung durch den Erblasser, etwa durch Heirat oder Adoption, grundsätzlich unschädlich ist.[109] Lediglich für den Fall, dass der familienrechtliche Akt den ausschließlichen...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 4. Vier Fälle aus der Rechtsprechung

a) Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund trotz Rechtsirrtums über die Bindungswirkung des Ehegattentestaments Rz. 344 OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.1999:[411] Zitat "Die einjährige Frist zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wegen Übergehens der zweiten Ehefrau (§§ 2283 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 2079 BGB) beginnt auch dann im Zeitp...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / IX. Muster: Gemeinschaftliches Testament, "Berliner Testament" mit Vermächtnisanordnung im ersten Todesfall (Einheitslösung)

Rz. 488 Muster 3.33: Gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament mit Vermächtnisanordnung im ersten Todesfall (Einheitslösung) Muster 3.33: Gemeinschaftliches Testament, "Berliner Testament" mit Vermächtnisanordnung im ersten Todesfall (Einheitslösung) Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _______...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Beschwerung des pflichtteilsberechtigten Erben mit Vermächtnissen

Rz. 236 Zur Möglichkeit der Anfechtung der Erbschaftsannahme in solchen Fällen vgl. § 15 Rdn 56 ff.mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / a) Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB

Rz. 169 Einen beachtlichen Inhaltsirrtum stellt z.B. das schlüssige Annahmeverhalten in Unkenntnis des Ausschlagungsrechts dar.[94]mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / d) Anfechtungsgrund der "Drohung"

Rz. 352 Kammergericht, Beschl. v. 7.9.1999:[419] Zitat "Die Äußerung eines Dritten gegenüber dem Erblasser, er werde nicht "in den Himmel kommen", stellt keine Drohung dar, da es sich hierbei nicht um die Ankündigung eines vom Willen des Dritten abhängigen künftigen Übels handelt."mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 3. Dritte beim Erbvertrag, §§ 2080 Abs. 1, 2285 BGB

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 191 Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten können Dritte nach den allgemeinen Regeln anfechten.[111] Nach dem Tod des Längerlebenden können nur noch Dritte den Erbvertrag anfechten. Für diese Anfechtung gelten die §§ 2078 ff. BGB, die §§ 2281–2284 BGB sind hingegen nicht anwendbar, d.h. dass auch die Anfechtungserklärung sich nach § 2081 BGB...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / Literaturtipps

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Rechtssurrogation

Rz. 234 Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass. Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den Nachlass, bspw. der Mietzins für eine zum Nachlass gehörende vermietete Sache. Dazu gehören auch Ansprüche nach § 985 BGB, bspw. bei der Rückabwicklung eines Nachlassauseinandersetzungsvertrages...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / B. Feststellungsinteresse

Rz. 2 Der Erbe muss sein Erbrecht bei einer Vielzahl von Gelegenheiten nachweisen können – bei der Bank, beim Grundbuchamt, bei Versicherungen. In nahezu allen Fällen wird dieser Nachweis geführt mittels eines vom Nachlassgericht erteilten Erbscheins (§§ 2353 ff. BGB) oder einer beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt nachlassgerich...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Motivirrtum

Rz. 310 Im Testamentsrecht ist, anders als bei § 119 Abs. 2 BGB, der Motivirrtum ganz allgemein ein Anfechtungsgrund und nicht nur der Eigenschaftsirrtum, § 2078 Abs. 2 BGB. "Irrige Annahme" in § 2078 Abs. 2 BGB bezieht sich auf die Vergangenheit, "Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes" auf die Zukunft.[391] Der Grund für die großzügige Zulassung des Mo...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / f) Anwachsung

Rz. 189 Fällt einer der eingesetzten Erben vor oder nach dem Erbfall weg, so regelt § 2094 BGB die Anwachsung unter den übrigen Erben. Rz. 190 Vor dem Erbfall kann der eingesetzte Erbe durch Tod oder Zuwendungsverzicht in Wegfall geraten. Nach dem Erbfall kann er durch Ausschlagung oder Erbunwürdigkeitserklärung wegfallen. Desgleichen dann, wenn er eine aufschiebende Bedingun...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / d) Hinzutreten weiterer Pflichtteilsberechtigter

Rz. 313 Einen qualifizierten Irrtum im Motiv wegen Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigten behandelt § 2079 BGB. Das Gesetz geht davon aus, der Erblasser rechne bei der Testamentserrichtung nicht mit dem Vorhandensein weiterer Pflichtteilsberechtigter beim Erbfall als den ihm im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bekannten.[393] Wenn er sich darin irrt (spätere Geburt, E...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / 3. Drei Surrogationsarten des § 2041 BGB

Rz. 310 In § 2041 BGB sind drei Arten der dinglichen Surrogation normiert: Dazu gehören auch Ansprüche nach § 985 BGB, z.B. bei der Rückabwicklung eines Nachlassauseinandersetzungsvertrages: Beim Rücktritt vom oder bei Anfechtung des Nachlassauseinandersetzungsvertrages gehört der Rückgew...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / d) Anfechtbarkeit der vertraglichen bzw. bindenden Verfügung

Rz. 48 Ist die betreffende Verfügung von Todes wegen für den Erblasser anfechtbar – am häufigsten dürfte hier der Fall des § 2079 i.V.m. § 2281 BGB in Betracht kommen –, dann kann insoweit, als die Anfechtung zur Unwirksamkeit der betreffenden Verfügung führen würde, auch Nachlass verschenkt werden. Der Erblasser ist nicht gezwungen, erst anzufechten, um die Bindungswirkung ...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / 2. Erklärungen des Vertragspartners

Rz. 174 Für die Erklärungen des Vertragspartners, die keine Verfügungen von Todes wegen sind, gelten die allgemeinen Anfechtungsvorschriften der §§ 119 ff. BGB, insbesondere die eingeschränkte Motivirrtumsanfechtung des § 119 Abs. 2 BGB. Damit gelten auch die Fristen der §§ 121, 124 BGB. Die Anfechtungserklärung kann formlos abgegeben werden; sie ist eine empfangsbedürftige ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Grundsätze der handelsrechtlichen Erbenhaftung

Rz. 16 Beim kaufmännischen Einzelunternehmen tritt neben die erbrechtlich beschränkbare Erbenhaftung i.d.R. gleichwertig die handelsrechtliche Nachfolgehaftung aus §§ 25 u. 27 HGB, die nicht auf den Nachlass beschränkbar ist. Der das Unternehmen fortführende Erbe haftet vielmehr persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Auch eine Erbausschlagung oder eine Anfech...mehr

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ZErb 07/2023, Auswirkungen ... / Leitsatz

1. Von einem zur Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB berechtigenden Irrtum des Erblassers ist nur dann auszugehen, wenn die Fehlvorstellung des Erblassers der letztlich entscheidende, ihn bewegende Grund für die Enterbung gewesen wäre und er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände mit Sicherheit von der Enterbung abgesehen hätte. 2. Eine Verzeihung kann die Unwirksamkeit einer ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / a) Rechtssurrogation

Rz. 116 Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass. Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den Nachlass, bspw. der Mietzins für eine zum Nachlass gehörende vermietete Sache. Dazu gehören auch Ansprüche nach § 985 BGB, bspw. bei der Rückabwicklung eines Nachlassauseinandersetzungsvertrags:...mehr