Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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B. AVB D&O / IV. Einstweilige Verfügung auf Abwehrdeckung

Rz. 21 Die Erlangung von Leistungen des Versicherers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stellt die Ausnahme dar. Benötigt wird eine Leistungsverfügung, bei der grundsätzlich die Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache besteht. In der Praxis ergehen im Bereich des Versicherungsrechts Leistungsverfügungen bei der Personenversicherung, so im Bereich der Kranken- oder Kranke...mehr

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B. AVB D&O / 2. Wissentliche Pflichtverletzung

Rz. 36 Bei der "wissentlichen" Pflichtverletzung liegt das Merkmal "wissentlich" vor, wenn der Täter bezüglich der Pflichtverletzung mit direktem Vorsatz handelt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Pflichtverletzung nützlich ist[1] und ob das Organmitglied "es nur gut meint". Rz. 37 Nicht ausreichend ist ein bedingter Vorsatz, das heißt, wenn der Handelnde es nur für möglich ...mehr

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B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / V. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Rz. 7 Die Haftung setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Die Einschaltung eines Steuerberaters kann, muss aber nicht die grobe Fahrlässigkeit ausschließen. In der Regel ist dies aber Fall, wenn kein Anlass besteht, dessen Empfehlungen nicht zu folgen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann nur angenommen werden, wenn sich das Beratungsergebnis als gänzlich unplausibel erwei...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / I. Überblick

Rz. 1 Da der Aufsichtsrat den Vorstand überwacht, hierbei aber selbst für Versäumnisse haftet, kann es Situationen geben, in den Vorstand und Aufsichtsrat gesamtschuldnerisch haften. Der Aufsichtsrat wird dann ggf. nicht mit der notwendigen Entschlossenheit Ersatzansprüche gegen den Vorstand verfolgen. Auf der anderen Seite wäre der Vorstand für die Durchsetzung von Ersatzan...mehr

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B. Allgemeiner Teil / IV. Speziell: Aufklärungsobliegenheit (B3-3.1 c AVB D&O)

Rz. 19 In B3-3.1 c AVB D&O ist vertraglich eine Aufklärungsobliegenheit verankert. Die Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit ist für den Versicherer von zentraler Bedeutung. Durch diese wird er in die Lage versetzt den Haftungsfall und die Erfolgsaussichten einer Verteidigung zu prüfen. Genauso wichtig wie die Prüfung des geltend gemachten Ersatzanspruchs ist für den Versich...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Subsidiaritätsklausel

Rz. 1 B4-1.1 AVB D&O enthält eine sog. Subsidiaritätsklausel, die in D&O-Versicherungsbedingungen in verschiedenen Fassungen weitverbreitet sind. Danach soll der Versicherungsschutz im Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen nur nachrangig eingreifen. So kann z.B. bei dem Aufeinandertreffen einer persönlichen D&O-Versicherung und einer unternehmensfinanzierten D&O-Versi...mehr

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Anhang AVB D&O-Text / 1.1 AVB D&O

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) Allgemeine Versicherungsbedingungen A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemali...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beweislastverteilung

Rz. 94 Der Versicherer, der sich auf den Leistungsausschluss beruft hat die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusses[1]. Dem Versicherer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur notwendigen Überzeugung des Gerichts den Schluss auf die innere Tatsache "Wissentlichkeit" im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulassen.[2] Grundsätzlich ist festzustelle...mehr

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B. AVB D&O / A-6 A-6 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

A-6.1 Leistungen der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntniss...mehr

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B. AVB D&O / VIII. Erledigung auf Verlangen des Versicherers durch Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich (A-6.7 AVB D&O)

Rz. 84 Die Regelung in A-6.7 AVB D&O knüpft daran an, dass eine Erledigung der Haftpflichtfrage möglich ist. Befürwortet der Versicherer die Erledigung, so räumt A-6.7 AVB D&O dem Versicherer zwei Möglichkeiten ein für sich die Regulierung zu begrenzen bzw. zu erledigen. Die erste Variante knüpft daran an, dass die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B4-4 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Vers...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / III. Verschulden

Rz. 22 Die Haftung wegen Masseschmälerung setzt ein Verschulden voraus. Das Verschulden muss sich auf sämtliche den Anspruch begründende Tatsachen beziehen.[1] Besonders wichtig ist hierbei das Verschulden bezüglich der Insolvenzreife. Das Verschulden wird bejaht, wenn die Insolvenzreife positiv bekannt oder erkennbar gewesen ist. Das heißt, der Geschäftsleiter handelt schul...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Dienstleistungsausschluss

Rz. 12 In der Praxis werden Klauseln verwendet, die generell beratende, prüfende oder forensische, d.h. gerichtliche Tätigkeiten von Angehörigen rechts-, steuer- und wirtschaftsberatender bzw. wirtschaftsprüfender Berufe vom Versicherungsschutz ausnehmen (sog. Dienstleistungsausschluss). Für solche Tätigkeiten gibt es Berufshaftpflichtversicherungen, die das Risiko abdecken....mehr

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B. AVB D&O / 5. Wirksamkeit des Ausschlusses und sonstige Pflichtverletzung

Rz. 59 Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung wird überwiegend für wirksam erachtet.[1] Für die D&O-Versicherung liegt noch keine BGH-Entscheidung vor.[2] Allerdings hält der BGH den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei den verbreiteten Berufshaftpflichtversicherungen für zul...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als bes...mehr

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B. AVB D&O / I. Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip)

Rz. 1 Die Bedingungen wählen für A-2 AVB D&O die Überschrift "Versicherungsfall (Claims-Made-Prinzip)". Genau genommen handelt es sich allerdings nicht um die Definition des Versicherungsfalls. Diese Definition ist nämlich bereits in A-1 Abs. 1 AVB D&O enthalten. Danach gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, "für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglie...mehr

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B. AVB D&O / IV. Bei Ausübung der Tätigkeit

Rz. 23 Die primäre Risikobeschreibung versichert nur Handlungen, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit erfolgen. Die Pflichtverletzung muss bei Ausübung dieser Tätigkeit begangen worden sein. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn durch das Verhalten des Organmitglieds die Organhaftung nach den §§ 43 GmbHG, § 93 AktG bzw. § 116 AktG ausgelöst wird.[1] Dies umfasst...mehr

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Vorwort

Die D&O-Versicherung hat sich seit ihrer Einführung in Deutschland Mitte der 1990er Jahre rasant verbreitet. Selbst kleine Gesellschaften und gemeinnützige Unternehmen sichern die Organhaftung mit einer Police ab. Dieser Praxiskommentar soll mit vielen Fallbeispielen dabei unterstützen, auftretende Schadensfälle sachgerecht zu bearbeiten. Dies betrifft sowohl die Haftungsfrag...mehr

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B. AVB D&O / 5. Anspruch des Versicherten auf eine Deckungsentscheidung

Rz. 1 In der Praxis wird der Versicherte häufig im Unklaren gelassen, ob er Versicherungsschutz erhält. Der Versicherer entscheidet sich nicht und wartet schlichtweg ab, ob der Versicherte am Ende verklagt wird. Der Versicherer kann bestrebt sein, die Frage der Eintrittspflicht bewusst offen zu lassen, da er vermutet, dass er bei weiterer Sachverhaltsaufklärung ggf. auf eine...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 12.8 Selbstständige Leistungen

Das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" ist in den Entgeltgruppen 7, 8, 9a und 9b Fallgr. 3 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der selbstständigen Leistungen in der Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil I definiert. Dort heißt es: "Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes s...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2.2 Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen?

Rz. 13 Nach der allgemeinen Definition in § 305 Abs. 1 BGB können Vertragsbedingungen nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Nicht erforderlich ist, dass sie für eine "unbestimmte" Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.[1] Anders als für das Entstehen einer betrieblichen Übung ist damit nicht erforderli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. AVB D&O / 1. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung

Rz. 42 A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet an, dass Aufwendungen des Versicherers für Kos...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. AVB D&O / IX. Zusatzbausteine (Sublimits)/Erweiterung des Versicherungsschutzes

Rz. 102 In der Praxis verbreitete Deckungskonzepte nehmen Erweiterungen vor. Solche Erweiterungen sind ggf. auch für das Marketing wichtig, weil gerade ein Zusatzbaustein für die Versicherten attraktiv sein kann und dieser ggf. den Ausschlag für das entsprechende Deckungspaket gibt. Rz. 103 Zusatzbausteine können als sog. Sublimit innerhalb der Versicherungssumme mitversicher...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Überblick über die erbrecht... / [Ohne Titel]

Dr. Olaf Schermann, RA/FAErbR[*] Der folgende Beitrag gibt im Anschluss an die Darstellung in ErbStB 2023, 159 (Heft 5) einen Überblick über praxisrelevante höchst- und obergerichtliche Entscheidungen im Erbrecht, die im ersten Halbjahr 2023 ergangen sind. Den Schwerpunkt bilden Entscheidungen zur Testamentserrichtung und -auslegung und zum Verfahrensrecht in Nachlasssachen.mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- und Gerichtskosten in Verfahren wegen der Rechtsmittelzulassung

Die Verfahrensordnungen sehen für zahlreiche Rechtsmittel als Zulässigkeitsvoraussetzung eine Zulassung vor. Dabei weicht die Ausgestaltung der Zulassung aber ab, was auch zu einer abweichenden kostenrechtlichen Behandlung führt. Es sind die folgenden drei Varianten zu unterscheiden: 1. Die Zulassung des Rechtsmittels erfolgt durch das Ausgangsgericht selbst; 2. Die Zulassu...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / [Ohne Titel]

Die hierfür entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten sollen nachfolgend kurz erläutert werden.mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / [Ohne Titel]

Es sind die folgenden drei Varianten zu unterscheiden:mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / II. Besonderes Zulassungsverfahren

1. Anwendungsbereich Teilweise sehen die Verfahrensordnungen vor, dass ein besonderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist. Das gilt für verwaltungsgerichtliche Verfahren. Nach § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung binnen eines Monats zu beantragen, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung nicht in dem Urteil zugelassen hat. Über den Antrag, der bei dem Verw...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / 2. Anwaltsvergütung

a) Besondere Angelegenheit Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels bestimmt § 17 Nr. 9 RVG, dass Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren als verschiedene Angelegenheiten gelten. Es liegen deshalb regelmäßig mit Ausgangsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde und dem Rechtsmittelverfahren drei verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält für jede Angeleg...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / III. Beschwerden gegen die Nichtzulassung

1. Anwendungsbereich Teilweise sieht das Verfahrensrecht vor, dass gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels Beschwerde eingelegt werden kann. Hierzu zählen die Nichtzulassungsbeschwerden nach:mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / 2. Anwaltsvergütung

a) Zuordnung zum Berufungsverfahren § 16 Nr. 11 RVG bestimmt, dass Zulassungs- und Rechtsmittelverfahren dieselbe Angelegenheit bilden. Folglich liegt zwar gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine besondere Angelegenheit vor, jedoch nicht im Verhältnis zum Berufungsverfahren. Wird die Berufung zugelassen, fallen folglich für Berufungs- und Zulassungsverfahren keine geso...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / [Ohne Titel]

1. Die Zulassung des Rechtsmittels erfolgt durch das Ausgangsgericht selbst;mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / [Ohne Titel]

Die Verfahrensordnungen sehen für zahlreiche Rechtsmittel als Zulässigkeitsvoraussetzung eine Zulassung vor. Dabei weicht die Ausgestaltung der Zulassung aber ab, was auch zu einer abweichenden kostenrechtlichen Behandlung führt.mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / [Ohne Titel]

3. Die Zulassung des Rechtsmittels ist als Beschwerdeverfahren ausgestaltet.mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / 3. Gerichtskosten

a) Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) Für das Verfahren auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nr. 5120 GKG KV, soweit der Antrag abgelehnt wird. Wird der Antrag zurückgenommen oder erledigt sich das Zulassungsverfahren durch anderweitige Erledigung, fällt insoweit eine 0,5-Gebühr nach Nr. 5121 GKG KV an. Wird das Rechtsmittel zugelassen, so ...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / [Ohne Titel]

2. Die Zulassung des Rechtsmittels erfolgt in einem besonderen Zulassungsverfahren;mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / I. Das Ausgangsgericht entscheidet über die Zulassung

1. Anwendungsbereich Die Verfahrensordnungen sehen in zahlreichen Fällen vor, dass noch das Ausgangsgericht über die Zulassung des Rechtsmittels entscheidet. Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Zulassung der Berufung in zivilprozessualen Verfahren (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassungsentscheidung ist hier durch das Erstgericht von Amts wegen in dem Endurteil zu treffen, z...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / d) Sprungrevision und Sprungrechtsbeschwerde

Die Verfahren wegen der Zulassung der Sprungrevision (§ 566 ZPO) und der Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG), über die der BGH als Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht entscheidet, werden von § 16 Nr. 11 RVG erfasst. Die anwaltliche Tätigkeit ist folglich dem Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren zuzuordnen. Für die Gebühren gilt Vorbem. 3.2 Abs. 1 VV, sodass die für d...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / a) Besondere Angelegenheit

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels bestimmt § 17 Nr. 9 RVG, dass Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren als verschiedene Angelegenheiten gelten. Es liegen deshalb regelmäßig mit Ausgangsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde und dem Rechtsmittelverfahren drei verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält für jede Angelegenheit gesonderte Gebühren...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / 2. Anwaltsvergütung

Eine ausdrückliche Regelung im RVG fehlt. Die Tätigkeit für die Zulassung ist folglich wegen § 19 Abs. 1 S. 1 RVG noch der Tätigkeit im Erkenntnisverfahren zugeordnet. Es fällt folglich keine gesonderte Vergütung an. Erst das anschließende Rechtsmittelverfahren ist als eine eigenständige Angelegenheit zu behandeln (§ 17 Nr. 1 RVG).mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / 3. Gerichtskosten

Gesonderte Gerichtskosten fallen nicht an, da die in dem Ausgangsverfahren entstehende Gebühr auch die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels abdeckt. Eine besondere Kosteninstanz (§ 35 GKG) liegt nicht vor.mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / c) Gegenstandswert

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren bestimmt sich gem. § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem für die Berufung maßgeblichen Wert, der sich nach den Anträgen des Berufungsklägers bestimmt (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG).mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / a) Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO)

Für das Verfahren auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nr. 5120 GKG KV, soweit der Antrag abgelehnt wird. Wird der Antrag zurückgenommen oder erledigt sich das Zulassungsverfahren durch anderweitige Erledigung, fällt insoweit eine 0,5-Gebühr nach Nr. 5121 GKG KV an. Wird das Rechtsmittel zugelassen, so fallen nur die für das Berufungsverfahr...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / 1. Anwendungsbereich

Teilweise sieht das Verfahrensrecht vor, dass gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels Beschwerde eingelegt werden kann. Hierzu zählen die Nichtzulassungsbeschwerden nach:mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / d) Wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden

Legen beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde ein, so liegt nur eine Angelegenheit vor, wenn der BGH beide Nichtzulassungsbeschwerden in einem einheitlichen Verfahren behandelt und darüber entscheidet. Die Gebühren und Auslagen für den Prozessbevollmächtigten fallen dann nur einmal an.[6] Wird in einem solchen Fall die Beschwerde der einen Partei zurückgewiesen und sogleich ...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / b) Gebühren

Nach Vorbem. 3.2 Abs. 1 VV finden die für das Berufungsverfahren anfallenden Gebühren auch in den Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels Anwendung. Für das Verfahren vor dem OVG wegen der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO, § 78 Abs. 4 AsylG fällt deshalb eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) an. Bei dieser Gebühr verbleibt es...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / 1. Anwendungsbereich

Teilweise sehen die Verfahrensordnungen vor, dass ein besonderes Zulassungsverfahren durchzuführen ist. Das gilt für verwaltungsgerichtliche Verfahren. Nach § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung binnen eines Monats zu beantragen, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung nicht in dem Urteil zugelassen hat. Über den Antrag, der bei dem Verwaltungsgericht zu st...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / b) Sprungrevision und Sprungrechtsbeschwerde

Für das Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566 ZPO) entsteht eine 1,5-Gebühr nach Nr. 1240 GKG KV, soweit der Antrag abgelehnt wird. Wird der Antrag zurückgenommen oder erledigt sich das Zulassungsverfahren durch anderweitige Erledigung, fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1241 GKG KV an. Wird die Revision zugelassen, so fallen nur die für das Revisionsverfahren vorges...mehr

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AGS 11/2023, Die Anwalts- u... / b) Gebühren

Auf die Nichtzulassungsbeschwerden findet Vorbem. 3.2 Abs. 1 VV keine Anwendung. Für die Beschwerdeverfahren sind folglich im VV folgende besondere Gebühren vorgesehen:mehr