Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ist das Kernelement des Mutterschutzrechtes. Durch das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, mögliche Gefährdungen zu erkennen und zu reduzieren. Durch die Erläuterung der Gefährdungsbeurteilung gegenüber der Schwangeren/Stillenden soll diese das Gefähr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.3 Information an die Schwangere/Stillende (§ 14 Abs. 3)

Rz. 31 Der Arbeitgeber hat die schwangere oder stillende Frau unaufgefordert und in angemessener Weise über die Ergebnisse der konkretisierten Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie über die für sie nach § 10 Abs. 2 MuSchG festgelegten und nach § 13 MuSchG getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Voraussetzung ist demnach, dass eine Schwangerschaft angezeigt ist. Bis da...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Schritt 2: Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 28 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist – wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden können oder dies wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar ist – ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist die Durchführung von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht geeignet oder kan...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Mitwirkung der Aufsichtsbehörde

Rz. 55 Die Aufsichtsbehörde klärt auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 MuSchG im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können und erlässt Auflagen zur Umsetzung. Dazu hat der Arbeitgeber die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 der Aufsichtsbehörde vor...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7.2 Homeoffice und Telearbeitsplätze

Rz. 62 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Arbeitsleistung[1] innerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers erfolgt und diese konkreten Arbeitsplätze und Tätigkeiten einer Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Schwangeren unterzogen werden können. Problematisch wird die Gefährdungsbeurteilung, wenn die Arbeitsleistung außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers erbracht w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.1 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rz. 50 Sofern die Schutzmaßnahmen nicht verhältnismäßig sind, also der Aufwand das dadurch zu erreichende Schutzergebnis deutlich übersteigt und etwa nur für den Einzelfall in eine das Normalmaß des Arbeitgebers übersteigende finanzielle Belastung führen würde, trifft den Arbeitgeber ein Versetzungsgebot nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG. Dann hat er ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.6 Kostentragung bei Umgestaltung des Arbeitsplatzes

Rz. 24 Es ist – unabdingbare – Aufgabe des Arbeitgebers, in eigener Verantwortung die Gestaltung der Arbeitsplätze nach Maßgabe des MuSchG zur Einhaltung der Schutzvorschriften vorzunehmen. Das MuSchG entfaltet Wirkung, ohne dass konkrete Einzelfälle vorliegen müssen. Spätestens mit der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin greifen die besonderen Schutzvorschriften, und zwar ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Täterkreis

Rz. 4 Täter des § 32 kann nur der Arbeitgeber (bzw. im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 5 der Auftraggeber oder Zwischenmeister bei der Heimarbeit) sein. Dies ergibt sich im Gegensatz zu § 21 MuSchG a. F. zwar nicht mehr ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut. Der Arbeitgeber ist jedoch alleiniger Adressat desjenigen Pflichtenprogramms, welches der Gesetzgeber im Falle eines Versto...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Abgrenzung zu krankheitsbedingter (ärztlich festgestellter) Arbeitsunfähigkeit

Rz. 19 Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Fall einer innerhalb von 12 Wochen abgebrochenen Schwangerschaft als Fall der Krankheit und ordnet damit die Entgeltfortzahlung an (vgl. § 3 EFZG). Dies ist systemkonform, da nach Abbruch der Schwangerschaft eine solche nicht mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des MuSchG entfallen. Die Sonderregelung ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Dokumentationsumfang des Gesprächs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Rz. 24 Der Arbeitgeber hat das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zu dokumentieren; zumindest den Zeitpunkt für das Angebot eines solchen Gesprächs. Zur Nachvollziehbarkeit, ob dieser Verpflichtung nachgekommen wurde, ist für die zuständige Aufsichtsbehörde zunächst die Bezeichnung des Arbeits...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1.4 Gefährdungsbeurteilung im MuSchG

Rz. 9 Der rechtliche Rahmen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist durch Handreichungen zur praktischen Durchführung, Dokumentation und Information im Arbeitsschutzrecht bereits vorgegeben. Es genügt daher, die mutterschutzrechtlichen Besonderheiten in einer Ergänzung und Konkretisierung zu den bestehenden Arbeitgeberpflichten zu erfassen. Das reduziert auch den d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.2 Ermittlung der Gefährdungen

Rz. 14 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss – im 2. Schritt – der Arbeitgeber umfassend die Arbeitsbedingungen und die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen, denen die schwangere oder stillende Frau oder ihr (ungeborenes) Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Von dieser Gefährdungsbeurteilung werden auch Expositionen gegenüber fortpflanzungsgefährdenden, also fru...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Dokumentationsumfang und -durchführung

Rz. 18 Die gesetzliche Dokumentationspflicht hat folgende Voraussetzungen und Zielsetzungen: Grundlage ist der konkrete Arbeitsplatz und die konkrete Tätigkeit der Frau vor dem Hintergrund einer abstrakt möglichen Gefährdungslage durch die Ausübung der Tätigkeit, den Arbeitsplatz oder die Arbeitsumgebung. Dazu zählen die Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Arbeitsschritte, aber au...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.8 Operative Umsetzung bei unzulässigen Tätigkeiten nach § 12

Rz. 59 Werden durch den Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen nach § 12 festgestellt und ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, dass die Sicherheit oder Gesundheit der Frau gefährdet ist und dass diese Gefährdungslage Auswirkungen auf das Stillen haben können, dann muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, durch eine Änderung der Arbeitsbedingungen eine Gefäh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Ermittlung von Schutzmaßnahmen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 72 Die notwendigen Aktionen des Arbeitgebers setzen sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Satz 1 Nr. 1 und der Bestimmung der Schutzmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 zusammen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich kein...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.4 Übertragung der Dokumentationspflicht

Rz. 37 Die Verpflichtung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung trifft den Arbeitgeber. Die gesetzliche Pflicht ist an die Eigenschaft des Arbeitgebers geknüpft und unterliegt damit der Möglichkeit der Übertragung der Arbeitgeberpflichten. Betriebliche Führungskräfte können zur Übernahme von Arbeitgeberpflichten veranlasst werden, die sie im Rahmen der Zuständigkeit in...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.5 Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit

Rz. 22 Nach der Umgestaltung folgt die Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit. Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 ArbSchG das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Diese Wirksamkeitsprüfung ist obligatorisch. Es gibt keine Schutzmaßnahme ohne eine nachgelagerte Prüfung auf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.6 Notwendigkeit einer aktuellen Dokumentation

Rz. 57 Die Dokumentation ist Voraussetzung dafür, dass die Ergebnisse der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung von der schwangeren oder stillenden Frau, von den im Betrieb tätigen Personen, von der Aufsichtsbehörde und vom Arbeitgeber selbst nachvollzogen und überprüft werden können. Wenn keine Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes vo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einleitung zum Hauptvordruc... / 2.1 Einkommensteuererklärungspflicht

Rz. 350 Pflichtveranlagung Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zus...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Information an alle Beschäftigte

Rz. 26 Nach Abs. 2 hat der Arbeitgeber alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG zu informieren. Die Regelung übernimmt den Regelungsgehalt des früheren § 2 Satz 1 MuSchArbV. Der Arbeitgeber ist nach dem Wortla...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Proaktive Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Rz. 48 Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber in § 10, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und dabei mögliche Gefahren zu analysieren und anschließend durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, zu verringern und deren Auswirkung zu reduzieren. Diese Verpflichtung ist nicht reaktiv, sondern proaktiv. Es muss keine Aktivität oder Antrag der werdenden oder stillen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.3 Einhaltung von Grenzwerten

Rz. 33 Anders als in § 11 MuSchG, der in den Sätzen 3 und 4 des ersten Absatzes das Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung bei Einhaltung von Grenzwerten ausschließt, verwendet § 12 diese gesetzliche Vermutung für den Ausschluss einer unzumutbaren Gefährdung nicht ausdrücklich. Gleichwohl ist auch beim Schutz der Stillenden nach § 12 wie schon beim Schutz der Schwanger...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.2 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Rz. 493 Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis ist eine Tätigkeit, die in einem engen Bezug zum Haushalt ausgeübt wird. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Haushaltsnahe Beschäft...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kurzarbeitergeld (Sozialver... / 5 Beitragserstattung

Den für die ausfallenden Entgelte zusätzlich zu zahlenden Beitrag trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Für das Saison-Kurzarbeitergeld wird dieser Beitrag für die Zeit vom 1.12. bis 31.3. von der Agentur für Arbeit erstattet. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt sein. Für das Konjunktur-Kurzarbeitergeld besteht derzeit keine Möglichkeit für ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.1 Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation

Rz. 13 Das Umgestaltungsgebot erfasst auch die Arbeitsorganisation. Zur Arbeitsorganisation gehört die konkrete betriebliche Gestaltung des Arbeitsablaufes wie konkrete Arbeitsabläufe und einzelne Arbeitsschritte, Produktionsanweisungen oder Bearbeitungsvorgaben, Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Anwesenheit), Pausen und Erholungszeiten oder das Arbeitstempo (wie etwa Ak...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

Rz. 7 § 12 ist ähnlich aufgebaut wie § 11 MuSchG. § 12 bestimmt spezialgesetzlich unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen im Hinblick auf allgemeine Gefahrstoffe (Abs. 1), Biostoffe (Abs. 2), physikalische Einwirkungen (Abs. 3) oder eine belastende Arbeitsumgebung (Abs. 4) sowie Akkord- und Fließarbeit (Abs. 5). Die Abs. 4 und 5 enthalten Kataloge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Dokumentationsumfang (§ 14 Abs. 1)

Rz. 2 Die gesetzlich normierte Dokumentationspflicht ist für den Arbeitgeber zunächst Aufwand. Dieser Aufwand liegt aber im eigenen Interesse des Arbeitgebers, da die im Zusammenhang einer Gefährdungsbeurteilung getroffenen Feststellungen und Maßnahmen im Zweifel belegt werden können. Dokumentationspflichten bestehen auch nach anderen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen

Rz. 4 Anders als im Bereich des Arbeitsschutzes, der dem Grundsatz nach einen gleichmäßigen Gesundheitsschutz für alle Frauen (und Männer) vorsieht, regelt der Mutterschutz einen besonderen Gesundheitsschutz für alle schwangeren oder stillenden Frauen und ihr (ungeborenes) Kind. Damit ist der Anspruch und die Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, in dieser Hinsicht unver...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Konkretisierter Dokumentationsumfang (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 11 Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und daraus di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.3 Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

Rz. 44 Da grundsätzlich die Beschäftigungspflicht weiterhin besteht, kann das Vorliegen einer Krankheit das Beschäftigungsverbot überlagern, etwa wenn sich innerhalb des Schwangerschaftsverlaufes oder unabhängig davon gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einstellt. In dem Fall wird die Arbeitsunfähigkeit wie bei Nicht-Schwangeren, also im üblichen Prozess festgestellt, ärz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.8 Gleichartigkeitsprivileg (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 42 Bei gleichartigen Bedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend, quasi als Muster. Dadurch wird der Aufwand bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Dokumentation bei Gleichartigkeit von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten erheblich verringert. Bereits nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber bei gleichart...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Schritt 3: Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 35 Ist sowohl die Umgestaltung der Arbeitsorganisation als auch der Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich oder aus objektiv nachvollziehbaren und begründeten Tatsachen nicht zumutbar, so kommt als 3. und letzter Schritt ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 [1] in Betracht. Dieses dient dem Vollzug der Gefahrenvermeidung und...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2 Information an Personalrat/Betriebsrat

Rz. 29 Die Regelung des früheren § 2 Satz 2 MuSchArbV, der die Zulässigkeit einer formlosen Unterrichtung eines vorhandenen Betriebs- oder Personalrats über die Ergebnisse der Beurteilung vorsieht, ist entfallen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist jedoch weiterhin vorhanden und erfasst auch die nach der Durchführung der Gefährdungsbeur...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1.1 Arbeitsschutzgesetz

Rz. 5 Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung finden sich nicht allein im Mutterschutz, auch wenn der Gesetzgeber in der Neufassung des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 den Schwerpunkt der Novellierung auf dieses Thema legte und das Instrument für den Mutterschutz stärkte. Im Bereich des Mutterschutzrechts soll der Gedanken der Prävention und Teilhabe gestärkt werden, so die ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Präventive Gefährdungsbeurteilung

Rz. 59 Die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 1 muss grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine weiblichen Beschäftigten hat. Dieses Vorgehen ist aus Gründen des Diskriminierungsschutzes erforderlich, weil Arbeitsplätze geschlechtsunabhängig zu vergeben sind und deshalb jeder Arbeitsplatz auch für eine Frau...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.5 Durchführen der Maßnahmen

Rz. 34 Sofern der Arbeitgeber feststellt, dass Maßnahmen erforderlich sind, sind diese im 5. Schritt auch unverzüglich umzusetzen, um den Schutzzweck unmittelbar zu erreichen. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die organisatorische Verfügungsgewalt hat, die Maßnahmen zeitnah zu veranlassen. Rz. 35 Der Arbeitgeber hat dabei die finanzielle Last der Durchführung zu t...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kurzarbeitergeld (Sozialver... / 4 Tragung der Beiträge

Soweit in Zeiten der Kurzarbeit Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung für dieses Arbeitsentgelt grundsätzlich zur Hälfte. Das bedeutet für die Krankenversicherung, dass der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % um den individuellen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu erhöhen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Täterkreis

Rz. 3 Wie auch im Rahmen des § 32 MuSchG kann Täter des § 33 nur der Arbeitgeber (bzw. bei § 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG der Auftraggeber oder Zwischenmeister in der Heimarbeit) sein.[1] Eine notwendige Teilnahme der Schwangeren oder Mutter ist sanktionslos.[2] Rz. 4 Sollte der Arbeitgeber (bzw. der Auftraggeber oder Zwischenmeister in der Heimarbeit) eine juristische Person sein,...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

Rz. 53 Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dazu gehören auch die Schutzvorschriften für Schwangere und Mütter, insbesondere die Vorschriften aus dem Arbeitsschutzgesetz zur Gefährdu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.7 Zumutbarkeitsgrenze

Rz. 26 Das Gebot zur Umgestaltung gilt nicht ohne Einschränkung. Zum einen muss es geeignet sein und zum anderen verhältnismäßig. Maßnahmen sind dann nicht verhältnismäßig, wenn der Aufwand das dadurch zu erreichende Schutzergebnis deutlich übersteigt und etwa nur für den Einzelfall zu einer das Normalmaß des Arbeitgebers übersteigenden finanziellen Belastung führen würde. W...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2 Rechtswidrigkeit und Schuld

Rz. 6 Der Täter – der Arbeitgeber bzw. der Auftraggeber oder Zwischenmeister bei der Heimarbeit – muss die Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und schuldhaft begehen. Rz. 7 Eine Einwilligung der Schwangeren oder Mutter wirkt grundsätzlich nicht rechtfertigend und lässt demnach die Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Der Schutzzweck des MuSchG erstreckt sich nämlich nicht nur auf di...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.4 Einschränkungen bei der Umgestaltung

Rz. 19 Der Arbeitgeber ist nicht frei, die Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe nach Belieben umzugestalten. Denn auch die Umgestaltung selbst muss den Vorgaben des MuSchG genügen und die Anforderungen des allgemein geltenden Arbeitsschutzes erfüllen. Der Gesetzgeber hat im Mutterschutzgesetz weitreichende Vorgaben gemacht, welche Belastungen einer gesunden, werdenden Mutt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.1 Umfang und Dauer des betrieblichen Beschäftigungsverbotes

Rz. 36 Die Dauer des betrieblichen Beschäftigungsverbotes richtet sich nach dem Schutzzweck der Norm. Das Beschäftigungsverbot besteht so lange, wie die Gefährdungslage durch Wegbleiben (Vermeidung der Gefährdung der Schwangeren oder Stillenden) ausgeschlossen werden muss. Im Zweifel wird in der betrieblichen Praxis die betreffende Arbeitnehmerin während des gesamten Zeitrau...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.3 Vorgaben für die Umgestaltung

Rz. 16 Der Gesetzgeber bestimmt in § 9 Abs. 2 MuSchG, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der (werdenden) Mutter und ihres Kindes treffen muss. Damit bezieht sich die Formulierung nicht nur auf den konkreten Arbeitsplatz oder die Gefahrenlagen durch Maschinen und Einrichtungen bei Ausübung der Tätigkeit, sondern umfasst auch Verhaltens- und Arbeitsvo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5.1 Beteiligung des Betriebsrates an Umgestaltungen und anderen Schutzmaßnahmen

Rz. 52 Allgemein hat der Betriebsrat nach § 80 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen Unfallverhütungsvorschriften (…) durchgeführt werden. Dazu zählen die Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie oder die Unfallverhütungsvorschriften. Die Mitwirkung des Betriebsrates beim Arbeits- und Unfallschutz ist von allgemeiner Bedeu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1.2 Betriebssicherheitsverordnung

Rz. 6 Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist ferner in § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Keine Weiterbeschäftigung ohne Schutzmaßnahmen (Abs. 3)

Rz. 80 Die Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder des Stillens muss unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Dies ist insbesondere wichtig, weil der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 3 eine Frau nur solche Tätigkeiten ausüben lassen darf, für die er eine konkrete Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorgenommen und die er...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kurzarbeitergeld (Sozialver... / Zusammenfassung

Begriff Solange Bezieher von Kurzarbeitergeld noch Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind sie in der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitsförderung versichert. Soweit sie Arbeitsentgeltausfälle haben (das Arbeitsentgelt kann auch vollständig ausfallen), setzt die Sozialversicherung der Kurzarbeiter ein. Dies ist eine Versicherung für die ausfallenden Entge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In der bis Ende 2017 geltenden Fassung des Mutterschutzgesetzes hatte der Gesetzgeber in der Mutterschutzarbeitsverordnung bestimmte Gefährdungssituationen normiert, bei deren Vorliegen eine Beschäftigung in der Schwangerschaft oder während des Stillens unzulässig ist. Die Inhalte dieser Rechtsverordnung wurden in der Neufassung seit 1.1.2018 direkt in das MuSchG übern...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7 Unverantwortbare Gefährdung durch Akkord- und Fließbandarbeit (§ 12 Abs. 5)

Rz. 55 § 12 Abs. 5 regelt das Verbot der Akkord- und Fließarbeit für Stillende. Ausnahmen von diesem Verbot kann die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 3 Nr. 7 bewilligen. Akkordarbeit ist dabei die Umschreibung einer an Vorgaben orientierten Leistungserbringung (sog. Stückakkord, wenn sich die Bezahlung nach der Abarbeitung von Stückzahlen bemisst oder Zeitakkord, w...mehr