Fachbeiträge & Kommentare zu Aufhebungsvertrag

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Form, § 2348

Rz. 6 Gemäß dem Verweis auf § 2348 BGB bedarf der Aufhebungsvertrag (nach herrschender Meinung auch das schuldrechtliche Kausalgeschäft) der notariellen Beurkundungen (zu Einzelheiten vgl. § 2348 Rdn 6–9). Ein erbrechtlicher Aufhebungsvertrag, welcher der durch §§ 2351, 2348 BGB vorgeschriebenen Form ermangelt, ist gem. § 125 BGB nichtig. Unter Umständen kann eine einseitige ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abfindung

Rz. 11 Der Aufhebungsvertrag beseitigt grundsätzlich nur die Wirkungen des Erb- oder Pflichtteilsverzichts, nicht jedoch diejenigen des dem Verzicht zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Str. ist, ob eine gezahlte Abfindung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB kondiziert werden kann[7] oder eine Rückforderung ausscheidet.[8] Daher empfiehlt es sich, ggf. eine entsprechende Rückzahlungsv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Auf den Verzicht

Rz. 10 Durch den Aufhebungsvertrag gilt der Verzicht als von Beginn an nicht erfolgt.[6] Der Verzichtende ist wieder erb- und pflichtteilsberechtigt.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / II. Vertragliche Bindung

Rz. 3 Durch die Einigung der Vertragsparteien entsteht hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen eine vertragliche Bindung; sowohl frühere als auch spätere letztwillige Verfügungen sind, soweit der vertragsmäßig Bedachte beeinträchtigt wird, unwirksam (§ 2289 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament ergibt sich die Bindungswirkung dagegen erst durch die Wechselbezüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Dritten

Rz. 4 Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[10] Mit ihm kann der Erblasser aber einen Erbverzichtsvertrag schließen,[11] § 2352 S. 2 BGB; im Umkehrschluss bedeutet das, dass, wenn der Bedachte der (einzige) Vertragspartner, also "Nicht-Dritter" ist, der Erbverzichtsvertrag wegen Umgeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vertragsparteien

Rz. 3 Der Erbvertrag bzw. einzelne vertragsmäßige Verfügungen können nur bei Mitwirkung der Vertragsschließenden aufgehoben werden; ein entsprechender Vertrag mit den Erben eines verstorbenen Vertragspartners ist unzulässig, Abs. 1 S. 1 und 2. Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[8] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Werden die vertragsmäßigen Verfügungen (teilweise) aufgehoben oder nur als einseitige aufrechterhalten, dann entfällt die erbvertragliche Bindung und der Erblasser kann wieder frei von Todes wegen verfügen. Bei Aufhebung des gesamten Erbvertrages gelten die einseitigen Verfügungen im Zweifel als mitaufgehoben, § 2299 Abs. 3 BGB. Ein der Form nicht entsprechender Aufheb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausübung des Rücktritts

Rz. 5 § 2295 BGB sieht das Rücktrittsrecht nur für den Erblasser vor; die Rücktrittserklärung bedarf nach § 2296 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Ein formnichtiger Aufhebungsvertrag, der sich daraus ergibt, dass nicht beide Vertragsschließenden gleichzeitig, sondern zunächst nur der Erblasser allein die Aufhebung des Erbvertrages vor dem Notar erklärt, kann in eine Rü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Durch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments werden die vertragsmäßigen Verfügungen aufgehoben. Durch den einseitigen Widerruf nach §§ 2253, 2271 BGB können die aufgehobenen vertragsmäßigen Verfügungen als solche aber nicht wieder in Kraft treten. Um die erbvertragliche Bindungswirkung wiederherzustellen, müssen die Ehegatten vielmehr eine gleichwertige Recht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rücktrittsvorbehalt

Rz. 2 Der Erblasser kann sich den Rücktritt von dem gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen vorbehalten; einseitige Verfügungen kann er dagegen jederzeit widerrufen, § 2299 Abs. 2 BGB. In der Ausgestaltung des Rücktrittsvorbehalts sind die Vertragsschließenden grundsätzlich frei, so kann der Vorbehalt befristet werden, bedingt sein oder v...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / VI. Ausschlagung, Zurückweisung

Rz. 17 Nach allg. Meinung kann der Begünstige die Auflage nicht ausschlagen; § 2180 BGB gilt nicht entsprechend.[17] Aber diese Ansicht beruht auf der Annahme, dass es bei der Auflage – anders als bei einem Vermächtnis – nicht zu einem Anfall i.S. eines Soforterwerbs kommen kann. Das ist insofern richtig, als der Begünstigte keine Forderung gegen den Beschwerten erwirbt. Abe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erblasser

Rz. 7 Durch den Verweis auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, S. 2 BGB werden von der grundsätzlichen Höchstpersönlichkeit für den Erblasser nur die auch dort erwähnten Ausnahmen gemacht (Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) bei Geschäftsunfähigen zulässig, vgl. § 2347 BGB). Rz. 8 Auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB, der beschränkt Geschäftsfähige betr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Form

Rz. 5 Für die Form verweist Abs. 4 auf § 2276 BGB: Erforderlich ist daher die notarielle Beurkundung; es müssen alle Vertragsschließenden gleichzeitig anwesend sein, § 128 BGB ist nicht anwendbar. Ein Aufhebungsvertrag in einem Prozessvergleich ist nach § 127a BGB möglich, wobei in einem Verfahren mit Anwaltszwang beide, sowohl der Erblasser als auch der Anwalt, die Erklärun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2291 BGB sieht für vertragsmäßige Verfügungen, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, die Möglichkeit vor, die Verfügung durch Testament aufzuheben. Aufgrund der erbvertraglichen Bindungswirkung muss der Vertragspartner aber seine Zustimmung erklären; diese bedarf nach Abs. 2 der notariellen Beurkundung. Die Erleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grundbuchrechtliche Fragen

Rz. 37 Stellt sich für das Grundbuchamt bei einer vorzunehmenden Eintragung die Frage, ob ein später errichtetes notarielles Testament von einer Bindungswirkung eines vorgehenden gemeinschaftlichen Testaments beeinträchtigt wird, so kann das Grundbuchamt nicht einfach zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen. Dazu ist es nur berechtigt, wenn die Klärung dieser Fra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Arbeits- und dienstrechtliche Verhältnisse

Rz. 21 Persönliche Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Anders ist dies beim Tod eines Werkunternehmers; hier ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Erstellung des Werkes auf die Erben übergeht. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn der Werkvertrag auf die Person des Unternehmers selbst abgestellt ist. Verstirbt der Arbeitgeber, so ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Aufhebungswirkung

Rz. 4 Abs. 1 S. 1 gilt nicht für familienrechtliche Geschäfte (vgl. auch die Ausführungen zu § 2286 BGB – mittelbare Beeinträchtigungen). Ist der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2271 BGB) oder einen früheren Erbvertrag mit einer anderen Person gebunden, dann kann er aufgrund dieser Bindungswirkung keine neuen vertragsmäßigen Verfügungen treffen, also auch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / i) Schenkungen, die zurückgefordert werden können

Rz. 80 Da eine Schenkung (um ergänzungspflichtig zu sein) zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ausgeführt worden sein muss, scheiden solche Schenkungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers rückabgewickelt wurden (egal aus welchen Gründen), für die Anwendung von § 2325 BGB von vornherein aus.[305] Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser ein Rückforderungsre...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 92 Förderu... / 2.1 Ausschluss der Förderung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift soll missbräuchliche Inanspruchnahme der Eingliederungszuschüsse verhindern und dazu beitragen, Arbeitslose dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern. In Abs. 1 werden 2 Tatbestände normiert, bei dessen Vorliegen ein Ausschluss der Förderung folgt. Die Aufzählung der Ausschlusstatbestände ist abschließend (Brandts, in: Niesel/Brand, SGB III, § 221 Rz. ...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / hh) Beweislast und Beweiserleichterungen

Rz. 636 Der Geschädigte hat zunächst einmal den Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Einkommensverlust zu beweisen. Er muss also nachweisen, "ob" er Erwerbseinkünfte gehabt hätte. Er kann auch etwaige Lohn- und Gehaltserhöhungen geltend machen. Hierfür ist er allerdings ebenfalls beweispflichtig, ebenso im Hinblick auf geltend gemachte Beförderungen. Rz. 637 Soweit er s...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / V. Zustimmung des vertraglich Bedachten

Rz. 60 Die Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gemäß § 2290 BGB, für den dieselbe Form gilt wie beim Erbvertrag;[68] bei Ehegatten oder Lebenspartnern genügt die Form des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2292 BGB). ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Besonderheiten des Erbvertrags

Rz. 51 Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern folgende Besonderheiten aus:mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / III. Aufhebungsvertrag

Rz. 32 Durch Vertrag können die Parteien eines Vertrages ein Schuldverhältnis beenden. Man spricht dann vom Aufhebungsvertrag. Beispiel: A arbeitet bei B. Als sie eine besser bezahlte Stelle bei C findet, bittet sie B um einen Aufhebungsvertrag, um nicht an Kündigungsfristen gebunden zu sein. B willigt ein. Durch den Aufhebungsvertrag ist das Arbeitsverhältnis erloschen.mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / F. Fragen und Antworten

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§ 10 Erbrecht / II. Erbvertrag

Rz. 34 Der Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB, unterscheidet sich von dem Testament dadurch, dass er mindestens eine den Erblasser bindende, normalerweise einseitig nicht widerrufbare Verfügung enthält. Im Rahmen einer solchen Bindung darf der Erblasser nicht mehr von Todes wegen über sein Vermögen verfügen, eine solche Verfügung wäre unwirksam, wenn sie die durch Erbvertrag gescha...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Gebührenrecht: Kein Verlust des Honoraranspruchs bei nur nachgeschobenen Kündigungsgründen

In Rechtsprechung und Literatur war bislang umstritten, ob der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandanten und Wegfall von dessen Interesse an den bisherigen Beratungsleistungen wegen vertragswidrigem Verhalten des Beraters bereits dann entfällt, wenn der Mandant bei Kündigung noch keine Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte und somit seine Kündigu...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.4.2 Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Rz. 223 Abberufung gemäß §§ 38, 46 Nr. 5 GmbHG Wird der Komplementär-GmbH die Geschäftsführungsbefugnis entzogen, bleibt die Stellung ihres Geschäftsführers als ihr Organ davon rechtlich unberührt. Auswirkungen hat es insofern, als er nicht länger befugt ist, als mittelbarer Geschäftsführer die Geschäfte der KG zu führen, da ihm hierzu nun seine durch die GmbH vermittelte Kom...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.8 Auflösungsverträge mit ausländischen Arbeitnehmern

Bei Auflösungsverträgen mit ausländischen Arbeitnehmern muss sichergestellt werden, dass sie den Vertrag verstehen. Ggf. ist ein Dolmetscher heranzuziehen.[1] Das kann auch ein Arbeitskollege sein. Im Prozess muss derjenige, der sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag beruft, dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen darlegen und beweisen. D...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.2 Vorteile des Auflösungsvertrags

Die Vorteile eines Auflösungsvertrags liegen darin, dass der Arbeitgeber frei entscheiden kann, wem er das Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrags macht (was er bei Kündigungen so nicht kann, weil er z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung die Grundsätze der sozialen Auswahl zu beachten hat); Kündigungsfristen nicht eingehalten werden müssen (was allerdings zu Nacht...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.1 Rechtsgrundlage

Der Auflösungsvertrag (auch Aufhebungsvertrag) ist die wichtigste und für den Arbeitgeber im Verhältnis zur Kündigung meist risikoärmste Beendigungsform des Arbeitsverhältnisses. Wie jeder Vertrag kommt er gem. §§ 145ff. BGB durch Angebot und Annahme, zwei sich deckende Willenserklärungen, zustande. Er unterliegt nicht der strengen Kontrolle eines sachlichen Grunds wie ein b...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.10 Verpflichtung zur Teilnahme am Gespräch über den Auflösungsvertrag, Hinzuziehung Dritter

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, bei dem es nur um Verhandlungen über Änderungen des Arbeitsvertrags gehen soll. Denn das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrags. Weil das Arbeitsverhältnis streng personenbezogen ist (§ 613 BG...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.9 Auflösungsverträge mit minderjährigen Arbeitnehmern

Soll ein Auflösungsvertrag mit einem Minderjährigen abgeschlossen werden, bedarf es grds. der Einwilligung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§§ 107, 108 BGB), es sei denn, dieser hat den Minderjährigen gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB ermächtigt. Dies kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Arbeitsvertrag gemeinsam mit dem Min...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.3.4 Geschehen zwischen Abschluss des Auflösungsvertrags und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Praxis-Beispiel Ein Arbeitnehmer schließt am 1.2. aufgrund eines Stellenabbaus einen Auflösungsvertrag zum 31.3. Als Abfindung wird ein Betrag von 10.000 EUR brutto vereinbart. Am 10.2. erwischt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einem Diebstahl und kündigt fristlos. Bekommt der Arbeitnehmer am 31.3. die vereinbarten 10.000 EUR brutto Abfindung? Hier ergibt sich aus dem Sach...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.4 Bedingte und befristete Auflösungsverträge

Auflösungsverträge sind unwirksam, wenn durch ihre Ausgestaltung zwingende Bestimmungen des Kündigungsrechts umgangen werden. Eine Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck zwingender Rechtsnormen objektiv dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden.[1] § 626 BGB kann als zwingende gesetzliche Regelung einem Au...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.3 Die Abfindung bei Abschluss des Auflösungsvertrags

1.3.1 Grundsätzliches Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstands. Sie wird in aller Regel in Form einer Geldleistung an den Arbeitnehmer erbracht. Mit der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist häufig auch die Vereinbarung einer Abfindung verbunden. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.5 Auflösungsverträge zur Verlängerung der Probezeit

Immer wieder wird der Arbeitgeber vor die Entscheidung gestellt, ob er einem Arbeitnehmer, der sich innerhalb der bis zu 6-monatigen Probezeit (§ 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD) nicht voll bewährt hat, kündigen soll oder ob es die rechtliche Möglichkeit gibt, diesem noch eine Chance einzuräumen, sich doch noch zu bewähren. Das Problem liegt auf der Hand: Greift der betriebliche Anwend...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.4.1.1 Beendigung durch den Arbeitnehmer und durch Auflösungsvertrag

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe knüpft an ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers an. Deshalb liegt eine zur Sperrzeit führende Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur z. B. bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers vor (= einseitige Beendigung), sondern auch bei Abschluss eines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Auflösungsvertrags (= einverneh...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.12 Auflösungsvertrag und Betriebsübergang

Der Auflösungsvertrag im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ist ohne Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 613a Abs. 4 BGB wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Wird jedoch zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder verbindlich in Aussicht gestellt, ist der Auflösu...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.7 Auflösungsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen

In aller Regel verwendet der Arbeitgeber als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB bei Unterbreitung eines Auflösungsvertragsangebots vorformulierte Entwürfe. Arbeitnehmer sind Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. Damit findet grundsätzlich eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB statt. Allerdings ist die Einigung der Vertragsparteien über die Beendigung (mit Beendigungsdatum) des Arbeitsverh...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.1 Einleitung

Weil das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist, bei dem die gegenseitigen Pflichten auf – u. U. begrenzte – Dauer bestehen, kann es mit einem – schriftlichen – Auflösungsvertrag (auch "Aufhebungsvertrag" genannt) bei Einverständnis beider Vertragsparteien sogar zu jeder Zeit beendet werden (§ 33 Abs. 1b TVöD). Gesetzliche Einschränkungen bestehen hierfür nicht. Auc...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.4 Aufklärungspflichten des Arbeitgebers vor Abschluss eines Auflösungsvertrags

1.4.1 Grundsätzliches Meist geht es um sozialversicherungsrechtliche Nachteile, wie z. B. das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, eine eventuelle Sperre des Arbeitslosengelds, die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, aber u. U. auch den Verlust einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft oder den Verlust des Sonderkündigungsschutzes. Grundsätzlich ist es Sache d...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.11 Die Anfechtung von Auflösungsverträgen

1.11.1 Grundsätzliches Die Anfechtung von Auflösungsverträgen (genauer gesagt: der eigenen Willenserklärung, die den Vertrag zustande brachte: für den Arbeitnehmer meist die Annahmeerklärung des Arbeitgeberangebots) kann allenfalls gem. § 119 BGB oder § 123 BGB erfolgen. Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung sind: Anfechtungserklärung und Anfechtungsgrund Wird ein Auflösung...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2 Auflösungsvertrag

1.2.1 Rechtsgrundlage Der Auflösungsvertrag (auch Aufhebungsvertrag) ist die wichtigste und für den Arbeitgeber im Verhältnis zur Kündigung meist risikoärmste Beendigungsform des Arbeitsverhältnisses. Wie jeder Vertrag kommt er gem. §§ 145ff. BGB durch Angebot und Annahme, zwei sich deckende Willenserklärungen, zustande. Er unterliegt nicht der strengen Kontrolle eines sachli...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.16.3 Auflösungsvertrag

Praxis-Beispiel Zwischen …………………………………… (im Folgenden "Firma") und Frau/Herrn ……………………………… (im Folgenden "Arbeitnehmer") wird folgender AUFLÖSUNGSVERTRAG geschlossen: § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnissesmehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.8 Klageverzichtsklauseln

Zudem wird in Auflösungs- oder Abwicklungsverträgen gerne die Formulierung aufgenommen, dass die Vertragsparteien auf "die Einlegung von Rechtsmitteln" gegen den Vertrag bzw. die dem Vertrag zugrunde liegende Kündigung verzichten. Ist ein solcher Verzicht wirksam, kann der Vertrag bzw. die dem Vertrag zugrunde liegende Kündigung nicht mehr gerichtlich überprüft werden, eine ...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.9 Freistellungen und Urlaubserteilung im Zusammenhang mit Auflösungsverträgen

Häufig wird bei Abschluss eines Auflösungsvertrags eine Vereinbarung über die unwiderrufliche (oder auch widerrufliche) Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vereinbart. Wird nicht ausdrücklich geregelt, dass Urlaubsansprüche auf die Freistellung angerechn...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.11 Schriftform, Angebot und Annahme

Seit 1.5.2000 bedarf nach § 623 BGB die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das bedeutet auch, dass der Vertrag von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben sein muss (§ 126 BGB).[1] Es genügt jedoch zum Abschluss eines Auflösungsvertrags, wenn der Arbeitnehmer das A...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung

1 Arbeitsrecht 1.1 Einleitung Weil das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist, bei dem die gegenseitigen Pflichten auf – u. U. begrenzte – Dauer bestehen, kann es mit einem – schriftlichen – Auflösungsvertrag (auch "Aufhebungsvertrag" genannt) bei Einverständnis beider Vertragsparteien sogar zu jeder Zeit beendet werden (§ 33 Abs. 1b TVöD). Gesetzliche Einschränkungen...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.6 Vertragsfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsatz

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass der Arbeitgeber frei entscheiden kann, wem er das Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrags macht. Auf diese Weise können Arbeitsverhältnisse auch mit Personen beendet werden, denen man z. B. wegen besonderem Kündigungsschutz oder den Grundsätzen der Sozialauswahl nicht kündigen könnte. Werden in einem Betrieb wege...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.11.2 Anfechtung wegen Irrtums

In § 119 BGB sind Inhalts-, Erklärungsirrtum und der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache erfasst. Eine Anfechtung wegen Irrtums muss gem. § 121 BGB unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen und ist in den seltensten Fällen begründet. Denn meist liegt allenfalls ein Irrtum über die Folgen des Auflösungsvertrags und damit ein unbea...mehr