Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftspflicht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Umfang der Auskunftspflicht

Rz. 4 Der Umfang der Auskunftspflicht beschränkt sich auf die Auskunft, welche erbschaftlichen Geschäfte der Hausgenosse geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Der Auskunftspflichtige ist nicht verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben oder ein Nachlassverzeichnis vorzulegen.[11] Er ist zur Rechnungslegung nur ü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auskunftspflicht der Verwalter

Rz. 4 Wie in § 2011 S. 2 BGB der Fiskus sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht, ein Inventar zu errichten, den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses verpflichtet (Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Im Hinblick auf diese Pflicht sind der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter verpflichte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftspflicht des Fiskus (S. 2)

Rz. 3 Als Ersatz dafür, dass er ein Inventar nicht errichten muss, hat das Gesetz dem Fiskus die Verpflichtung auferlegt, den Nachlassgläubigern über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2011 S. 2 BGB). Inhaltlich geht die Auskunftspflicht dahin, dass der Fiskus ein Verzeichnis über den Nachlass (§ 260 BGB) vorlegen muss. Anders als das Inventar betrifft das Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 26 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[55] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[56] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Auskunftspflicht – Modalitäten der Anspruchserfüllung

1. Grundsätzliches Rz. 23 § 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand,[101] durch deren Geltendmachung er nacheinander in immer wieder steigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[102] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, da d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Auskunftspflicht sonstiger Besitzer von Erbschaftssachen nach Abs. 2

1. Besitzergreifung durch Dritte vor dem Erben Rz. 10 Abs. 2 normiert auch eine Auskunftspflicht derjenigen, die Sachen aus dem Nachlass entfernt und selbst in Besitz genommen haben, ohne sich ein Erbrecht anzumaßen. Entscheidend dabei ist, dass die Inbesitznahme erfolgte, bevor der Erbe den unmittelbaren Besitz (§§ 854, 855 BGB) oder den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) ergrif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Vererblichkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 12 Umstritten ist, ob der Erbe des Erbschaftsbesitzers als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1967 BGB auskunftspflichtig ist. Teilweise wird in der Auskunftspflicht eine höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Pflicht gesehen, während die h.M. die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu Recht bejaht, da sie zwar persönlich zu erfüllen ist, hieraus aber nicht folgt, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Nachlassforderungen, Voraus, Vorausvermächtnis, Schenkungen

Rz. 16 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Nachlassforderungen sowie auf Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus nach § 1932 BGB oder als Vorausvermächtnis hinterlassen sind.[45] Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten.[46] Die Auskunftspflicht entfällt, wenn der Erbschaftsanspruch vollständig erfüllt worden ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 14 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.[17] Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen.[18] Maßgebend ist der Standpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Umfang der Auskunft

Rz. 3 Der Verpflichtete hat Auskunft zu erteilen über sämtliche Zuwendungen, die er selbst erhalten hat. Ob Auskunftspflicht betreffend Zuwendungen an andere Miterben besteht, ist umstritten. Die grundlegende Entscheidung RGZ 58, 88 hatte dies angenommen (ebd. 91); gegenwärtige Lit. spricht sich dagegen aus.[12] Nach dem Gesetzeswortlaut ("… die er … zur Ausgleichung zu brin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Besitzergreifung des Auskunftspflichtigen

Rz. 11 Der Auskunftspflichtige muss nach Abs. 2 Sachen aus dem Nachlass genommen haben. Wer an der Sache schon zu Lebzeiten des Erblassers Besitz erlangt hatte, ist deshalb nicht nach Abs. 2 auskunftspflichtig.[23] Auskunftspflichtig ist auch nicht, wer nach dem Tod des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser einem Dritten überlassen hat, da hier nichts aus ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Besitzergreifung durch Dritte vor dem Erben

Rz. 10 Abs. 2 normiert auch eine Auskunftspflicht derjenigen, die Sachen aus dem Nachlass entfernt und selbst in Besitz genommen haben, ohne sich ein Erbrecht anzumaßen. Entscheidend dabei ist, dass die Inbesitznahme erfolgte, bevor der Erbe den unmittelbaren Besitz (§§ 854, 855 BGB) oder den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) ergriffen hat. Es genügt also, wenn ein Besitzdiener...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftspflichtiger

Rz. 3 Jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist auskunftspflichtig i.S.d. Abs. 1. Bereits die bloße Tatsache einer solchen häuslichen Gemeinschaft genügt, um die Auskunftspflicht zu begründen, ein Eingriff in den Nachlass ist indes nicht erforderlich. Der Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" setzt weder Zugehörigkei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Mitteilung wertbildender Faktoren

Rz. 26 Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst auch das Recht auf Mitteilung der wertbildenden Faktoren der einzelnen Nachlassgegenstände.[127] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gegenstände nach Meinung des Auskunftsschuldners wertlos sind. Der Umfang der Auskunftspflicht wird hierdurch nicht berührt.[128] Rz. 27 In der Rechtsprechung ist insoweit anerka...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Fälligkeit

Rz. 45 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB (§ 1994 BGB ist insoweit nicht maßgeblich).[212] Eine Fristsetzung gegenüber dem Erben ist nicht erforderlich.[213] Soweit er die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Erkennt er den Auskunftsanspruch nicht sofort an, kann der Pflichtteilsberec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Privates Bestandsverzeichnis

a) Grundsätzliches Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[104] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[105] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmögl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auf Grund der häuslichen Gemeinschaft erlangt der Hausgenosse in der Regel besondere Kenntnisse und Verfügungsmöglichkeiten über Erbschaftsgegenstände und führt unmittelbar nach dem Todesfall oft auch erbschaftliche Geschäfte aus, ohne notwendigerweise Erbe zu sein. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Hausgenossen soll dem Erben die Möglichkeit geben, sich einen Überbli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verweisung auf die Herausgabe nach dem Erbschaftsanspruch

Rz. 4 Auf den Herausgabeanspruch des für tot Erklärten sind nach Abs. 1 S. 1 alle Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) entsprechend anwendbar. Insbesondere finden auch die §§ 2027, 2028 BGB über die Auskunftspflicht Anwendung, obwohl § 2031 BGB nur den "Anspruch auf Herausgabe" des Vermögens ausdrücklich erwähnt. Der Schutz des für tot Erklärten erforde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 23 § 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand,[101] durch deren Geltendmachung er nacheinander in immer wieder steigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[102] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, da der Nachlass einen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[74] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[75] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Erbe haftet allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar in den Fällen Für diese Fälle ordnet Abs. 1 S. 1 an: den Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB (Regelung der Folgen des Ausschlusses von Nachlassg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. § 666 BGB – Informationspflichten

Rz. 19 Durch die Testamentsvollstreckung werden zahlreiche Rechte wie etwa das Verfügungsrecht des Erben erheblich eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den Erben bestimmte Rechte zuerkannt, die spiegelbildliche Pflichten beim Testamentsvollstrecker sind. § 2218 BGB verweist insoweit auf das Auftragsrecht, mithin § 666 BGB. Demgemäß bestehen für den Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftsanspruch des § 2027 BGB

Rz. 3 Der Erbschaftsbesitzer, der den Nachlass als Ganzes herausgeben muss, ist bereits nach § 2018 BGB i.V.m. § 260 BGB verpflichtet, dem Erben ein Bestandsverzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, gegebenenfalls mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass er den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / B. Systematische Stellung/Binnenstruktur

Rz. 3 Systematisch im vierten Titel des zweiten Abschnitts angesiedelt, regelt der Normenkomplex einen Teilaspekt des Innenverhältnisses der Erbengemeinschaft anlässlich ihrer Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB. Es handelt sich rechtstechnisch um "eine an die Anteilsberechtigung aktiv und passiv gebundene Obligation, die Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Ausgleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Auskunftsansprüche im Erbrecht

Rz. 1 Neben der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB und derjenigen des Hausgenossen nach § 2028 BGB ergeben sich sowohl aus erbrechtlichen Vorschriften als auch aus schuldrechtlichen Vorschriften und aus Richterrecht vielfältige Auskunftsansprüche im Erbrecht. Inhalt und Zweck dieser Auskunftsansprüche unterscheiden sich voneinander; die Ansprüche reiche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestandsverzeichnis

Rz. 14 Der Erbschaftsbesitzer hat über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu geben. Die Auskunft ist unmittelbar dem Erben gegenüber zu erteilen, so dass die Angaben zu Protokoll des Nachlassgerichts der Auskunftspflicht nicht genügen. Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Auskunft wird dadurch erteilt, dass der Erbschaftsbesitzer nach § 260 Abs. 1 BGB ein s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Umfang von Zuwendungen auf den Todesfall, insbesondere Verträge zugunsten Dritter

Rz. 21 Ergänzungspflichtige Zuwendungen bilden auch Schenkungen auf den Todesfall sowie im Valutaverhältnis als Schenkungen oder gemischte Schenkungen zu qualifizierende Verträge zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Hier spielen in der Praxis vor allem die Lebensversicherungen eine bedeutende Rolle. Ebenso kommen auch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen in Betracht,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auskunfts- und Zahlungsklage

Rz. 51 Soweit ein Verjährungsrisiko nicht besteht,[222] kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Weitere Gründe des Verlustes des Rechts zur Beschränkung der Haftung

Rz. 9 Die Inventaruntreue – als Institut des Verlustes der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – ist in § 2008 BGB nicht erwähnt. Nach allg. Auffassung gilt für sie jedoch das zur Fristversäumnis Geregelte entsprechend.[16] Jeder Ehegatte kann die vom anderen begangene Inventarverfehlung (Fristversäumnis oder Inventaruntreue) durch ein fristgerechtes und richtiges Inventar ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftung des Nachlasspflegers

Rz. 129 Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1833, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB.[334] Der Anspruch fällt in den Nachlass[335] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden. Rz. 130 Um eine Haftung auszuschließen,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Zuziehung des Berechtigten

Rz. 43 Gem. Abs. 1 S. 2 hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein,[191] und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein amtliches Verzeichnis handelt.[192] Das Anwesenheitsrecht umfasst auch die Möglichkeit, sich von einem Beistand begleiten zu lassen oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Ter...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[42] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[43] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände. Eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[104] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[105] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Belegvorlage

Rz. 30 Belege sind vorzulegen, soweit sie zur Individualisierung bzw. Identifizierung von Nachlassgegenständen erforderlich sind.[139] Ob darüber hinaus im Rahmen der Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten eine Verpflichtung der Auskunftsschuldner, ihre Angaben durch die Vorlage von Belegen zu untermauern, besteht, ist zunehmend umstritten. Während die h.M.[140] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 44 Einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Pflichtteilsberechtigte nur, wenn Grund zu der Annahme besteht (und substantiiert behauptet wird),[200] dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.[201] Anzeichen hierfür können sich in erster Linie aus dem Verhalten des Verpflichteten ergeben, wenn er bspw. die Auskunft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung

Rz. 39 Die Aufklärungs-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht unterscheiden sich nur graduell, sowohl in der Pflichtentstehung und dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung. Sie sind lediglich unterschiedliche Ausgestaltungen einer einheitlichen Auskunftsverpflichtung im weiteren Sinne.[83] Im Gegensatz zur Aufklärungspflicht, die retrospektiv und auf früheres Verhalten sowie Aufk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Nachbesserung bei Unvollständigkeit und sonstigen Mängeln

Rz. 41 Ein Anspruch auf Ergänzung des Bestandsverzeichnisses bei (vermuteter) Unvollständigkeit besteht nach h.M. nicht.[180] Nur wenn das Verzeichnis entweder keine erfüllungstaugliche Auskunft darstellt (durch solch mangelhafte Auskunft kann der Anspruch nach § 2314 BGB nicht zum Erlöschen gebracht werden, er besteht daher fort)[181] oder erkennbar mit Fehlern behaftet ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die "amtliche" Aufnahme des Inventars nach dieser Bestimmung erfordert stets einen Antrag des Erben. Ein Vermächtnisnehmer oder sonstiger Nachlassgläubiger kann den Antrag nicht stellen. Weil aber ein Miterbe für den gesamten Nachlass ein Inventar errichten kann, ist er auch befugt, den Antrag nach § 2003 BGB zu stellen.[3] Im Übrigen können – neben dem Erben und Miter...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 7 Sowohl zwischen dem Erbfall und dem Eintritt oder dem Ausfall der Bedingung bzw. dem Eintritt des Endtermins hat der Bedachte eine geschützte Rechtsposition. Es entsteht eine Anwartschaft.[12] Diese ist unter dem Vorbehalt des § 2074 BGB vererblich[13] und auch unter Lebenden formlos nach § 398 BGB übertragbar.[14] Sie ist auch pfändbar und kann verpfändet werden.[15] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Notarielles/amtliches Verzeichnis

Rz. 35 Neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein amtliches bzw. notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.[147] Voraussetzung hierfür ist lediglich das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB. Weitere Bedingungen existieren nicht. Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nicht dur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Feststellung der maßgeblichen steuerlichen Daten

Rz. 371 Folgt man der hier dargestellten Sichtweise und hält für die Ermittlung der anzusetzenden fiktiven/latenten Steuern allein die steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten für maßgeblich, müssen diese festgestellt und dem Erben gegenüber offengelegt werden, um ihm überhaupt erst eine Berechnung des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen....mehr

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Jung, SGB VIII § 49 Landesrechtsvorbehalt

Rz. 1 Bereits § 78 Abs. 8 JWG regelte für die Heimaufsicht, dass das Nähere durch Landesrecht bestimmt wird. Dieser Landesrechtsvorbehalt wurde ursprünglich für §§ 44 bis 48a in § 49 übernommen. Er gilt wegen der systematischen Stellung im Abschnitt "Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen" aber auch für die nun in § 43 geregelte Kindertage...mehr

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FF 01/2020, Zehn Jahre Zuge... / V. Ausweitung der Auskunftsansprüche

Ein wesentlicher Reformkomplex war im Jahre 2009 die Erweiterung der Pflichten, im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich Vermögensauskunft zu erteilen. Während nach altem Recht Auskunft nur über das Endvermögen zu geben war, wird diese seit 1.9.2009 auch über das Anfangsvermögen und das Trennungsvermögen geschuldet (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sowie Nr. 1 und Abs. 2 BGB) Zudem...mehr