Fachbeiträge & Kommentare zu Baden-Württemberg

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 187 [Autor/Stand] Gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwalten die Landesfinanzbehörden die Grundsteuer als Realsteuer. § 2 Abs. 1 LGrStG BW sieht für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung, der Feststellung und dem Steuermessbetragsverfahren die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / B. Vergleich zur bundeseinheitlichen Regelung

I. Überblick Rz. 35 [Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz BW ist klar und übersichtlich aufgebaut und in sieben Abschnitte gegliedert (siehe Abb. 1). Neben der Festlegung von Grund- und Höhentatbestand werden Festsetzung, Erhebung und Erlass der Grundsteuer geregelt. Im Vergleich zur bundeseinheitlichen Regelung, bei der die Bewertung des Steuergegenstands im BewG veranke...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / III. § 38 LGrStG BW Bewertung von Grundstücken

1. Gesetzestext Rz. 91 [Autor/Stand] (1) Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. (2) Die Bodenrichtwert...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / VII. § 50a LGrStG BW Gesonderter Hebesatz für baureife Grundstücke

1. Gesetzestext Rz. 132 [Autor/Stand] (1) Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke bestimmen und abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen. (2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zus...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / XI. § 54 LGrStG BW Abrechnung über die Vorauszahlungen

1. Gesetzestext Rz. 159 [Autor/Stand] (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren, kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Di...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / XV. § 61 LGrStG BW Ermächtigung und datenschutzrechtliche Bestimmungen

1. Gesetzestext Rz. 178 [Autor/Stand] (1) Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum die Anlagen zu diesem Gesetz zu ändern. In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Ministerium für Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- u...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / XIII. § 59 LGrStG BW Hauptveranlagung 2025

1. Gesetzestext Rz. 167 [Autor/Stand] (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 41 Absatz 2 und vorbehaltlich der §§ 42 bis 45 ab dem zum 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr. Der Beginn dieses Kalenderjahres is...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 114 [Autor/Stand] Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist der Steuermessbetrag. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der im Veranlagungszeitpunkt (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 43 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 70 [Autor/Stand] (1) Bezugsgröße für die Bewertung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit (§ 25) des Grundbesitzes (§ 3). (2) Der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 3 Nummer 1) ist der Ertragswert gemäß §§ 26 bis 36 zugrunde zu legen. (3) Der Bewertung des Grundvermögens (§ 3 Nummer 2) ist der Bodenwert gemäß § 38 zugrunde zu legen. (4) Der Grunds...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / II. § 25 LGrStG BW Wirtschaftliche Einheit

1. Gesetzestext Rz. 80 [Autor/Stand] (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist grundsätzlich nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung, die tatsächliche, unabhängige Nutzungsmöglichkeit und die ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / VI. § 50 LGrStG BW Festsetzung des Hebesatzes

1. Gesetzestext Rz. 128 [Autor/Stand] (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. (3) Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 155 [Autor/Stand] Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 163 [Autor/Stand] Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 53 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage gemäß § 52 ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / IV. § 39 LGrStG BW Steuermesszahl und Steuermessbetrag

1. Gesetzestext Rz. 114 [Autor/Stand] Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist der Steuermessbetrag. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der im Veranlagungszeitpunkt (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 43 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist. 2. Grundaussagen der Vo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / VIII. § 51 LGrStG BW Festsetzung der Grundsteuer

1. Gesetzestext Rz. 144 [Autor/Stand] (1) 1Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. (2) Wird der Hebesatz gemäß § 50 Absatz 3 geändert, so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern. (3) F...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / X. § 53 LGrStG BW Vorauszahlungen

1. Gesetzestext Rz. 155 [Autor/Stand] Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. 2. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 156 [Autor/Stand] Die Norm entspricht dem bisherigen § 29 GrStG und ordnet die Beachtung der letzten festges...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / XII. § 55 LGrStG BW Nachentrichtung der Steuer

1. Gesetzestext Rz. 163 [Autor/Stand] Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 53 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage gemäß § 52 ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. 2. Grundaussagen der Vors...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / XVI. § 62 LGrStG BW Bekanntmachung

1. Gesetzestext Rz. 183 [Autor/Stand] Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. 2. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 184 [Autor/Stand] § 62 LGrStG BW ermächtigt das Ministerium für Finanzen des Landes Baden-Württemberg das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Demgegenüber w...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / XIV. § 60 LGrStG BW Übergangsvorschriften

1. Gesetzestext Rz. 173 [Autor/Stand] (1) §§ 2 und 3, 10 und 12, sowie der zweite, dritte und siebte Teil sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzuwenden. Die übrigen Vorschriften sind erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden. (2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz vom 7. August 1...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 183 [Autor/Stand] Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) v. 4.11.2020 regelt eigenständig und vollumfänglich die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025. Das Land Baden-Württemberg hat damit die in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG vorgesehene Öffnungsklausel für eine autonome Normierung der Grundsteuer genutzt, die nach A...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Bewertungskonzeption für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen

Rz. 18 [Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz BW setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise um, dass für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an das bestehende Bewertungssystem angeknüpft wird und eine Bewertung mit dem Ertragswert erfolgt.[2] Die Gesetzesbegründung verweist hierbei auf das Verhältnis zur Gewerbesteuer, das durch ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / II. Anknüpfung an die allgemeinen Vorschriften

Rz. 47 [Autor/Stand] Der erste Teil des Landesgrundsteuergesetzes BW (§§ 1–12 LGrStG BW) enthält allgemeine Vorschriften und entspricht mit den Regelungen zum Steuergegenstand, zu den Befreiungen, zur Steuerschuldnerschaft und zur Haftung in weitem Umfang den Regelungen des Grundsteuergesetzes. Mit § 1 LGrStG BW, der die Entstehung der Grundsteuer, die Hebesatzabhängigkeit u...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 73 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird mit dem Ertragswert bewertet. Absatz 2 verweist auf die §§ 26–36 LGrStG BW, die den §§ 232–242 BewG inhaltlich entsprechen. Auch die zugehörigen Anlagen 1-9 weisen eine Deckung mit den Anlagen 27–35 des BewG auf. Die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens ist damit in der Weise erfolgt, dass für die beiden Ve...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / I. Überblick

Rz. 35 [Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz BW ist klar und übersichtlich aufgebaut und in sieben Abschnitte gegliedert (siehe Abb. 1). Neben der Festlegung von Grund- und Höhentatbestand werden Festsetzung, Erhebung und Erlass der Grundsteuer geregelt. Im Vergleich zur bundeseinheitlichen Regelung, bei der die Bewertung des Steuergegenstands im BewG verankert ist, rege...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 1)

Rz. 81 [Autor/Stand] § 25 Abs. 1 LGrStG BW bestimmt den Gegenstand der Bewertung und knüpft damit an § 24 Abs. 1 LGrStG BW an, der die wirtschaftliche Einheit als Bezugsgröße für die Bewertung des Grundbesitzes festlegt. Der Gesetzgeber lehnt sich an den in § 2 BewG verwendeten Begriff an. Das Bewertungsgesetz gibt selbst keine Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Einheit...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Vergleich des § 38 LGrStG BW mit § 247 BewG

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 129 [Autor/Stand] Die Regelung entspricht dem bisherigen § 25 GrStG und regelt die Festsetzung der Hebesätze durch die hebeberechtigte Gemeinde, die ihr in Art. 106 Absatz 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantiertes Hebesatzrecht ausüben und damit überhaupt über die Erhebung der Grundsteuer in ihrem Gemeindegebiet entscheiden (vgl. § 1 GrStG Rz. 1 ff., § 25 GrStG Rz. 2...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 149 [Autor/Stand] Die Norm entspricht dem bisherigen § 28 GrStG und regelt den Fälligkeitszeitpunkte und damit die konkreten Zahlungstermine der Grundsteuer sowie Abweichungen davon. Die Zahlung der Abgabe in vierteljährlichen Raten und die Datumsangaben werden beibehalten. Für die Gemeinden gibt es keine Möglichkeit, hiervon abweichend Fälligkeitstermine festzulegen (vg...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 160 [Autor/Stand] Die Norm entspricht dem bisherigen § 30 GrStG und legt die Modalitäten für die Abrechnung der nach § 53 LGrStG BW entrichteten Vorauszahlungen fest, sobald ein neuer Bescheid ergangen ist.[2] Vorauszahlungen werden nach § 53 LGrStG BW nur dann geleistet, wenn eine Steuerfestsetzung für ein früheres Kalenderjahr vorliegt, aber für das laufende Kalenderja...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 164 [Autor/Stand] Die Norm entspricht dem bisherigen § 31 GrStG und legt die für den bereits abgelaufenen Zeitraum fällige Zahlung fest, wenn etwa eine Nachveranlagung durchgeführt worden ist. Die Steuer ist in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Es handelt sich um besondere Fallkonstellationen, bei denen bisher keine Vo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 5. Abrundung

Rz. 77 [Autor/Stand] § 24 Abs. 4 LGrStG BW entspricht § 230 BewG. Die Regelungen stimmen fast wortgleich überein. Ein Bezug zu § 30 BewG ist ebenfalls gegeben. Durch die Formulierung "nach unten abgerundet" untermauert der Gesetzgeber die Richtung des Bewertungsschritts.[2] Abrundungen wirken vereinfachend und fördern die Akzeptanz der Bewertung, die immer auch Unschärfen au...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 179 [Autor/Stand] Die in § 61 LGrStG BW enthaltenen Ermächtigungen sollen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen, indem die Anlagen zum Gesetz durch Berücksichtigung tatsächlicher Verhältnisse und geänderter Wertverhältnisse angepasst werden können. Des Weiteren wird das Ministerium für Finanzen ermächtigt, die technische Ausgestalt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 5. Abgeleiteter Bodenrichtwert (Abs. 3)

Rz. 104 [Autor/Stand] § 38 Abs. 3 LGrStG BW bestimmt die Ableitung des Grundstückswerts aus den Werten vergleichbarer Flächen für den Fall, dass von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt worden ist. Auch hier stimmt die Regelung bis auf den konkreteren Verweis auf die Regelungen des Baugesetzbuchs mit § 247 Abs. 3 BewG überein. Daher ist auch hier auf die Ko...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / III. Besonderheiten bei der Bewertung

Rz. 54 [Autor/Stand] Der Bewertung des Grundvermögens ist nach § 38 LGrStG BW ausschließlich der Bodenwert als Grundsteuerwert zugrunde zu legen. Dieser ermittelt sich nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Der Wortlaut des § 38 LGrStG BW entspricht fast vollständig der Regelung ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 128 [Autor/Stand] (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. (3) Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes is...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 132 [Autor/Stand] (1) Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke bestimmen und abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen. (2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Option auf gemeindlicher Ebene (Abs. 1)

Rz. 136 [Autor/Stand] Die Festsetzung des gesonderten (höheren) Hebesatzes ist eine Ausnahme vom gemeindeeinheitlichen Hebesatz für Grundstücke. Sie obliegt der Gemeinde, die im Rahmen der Vorgaben des § 50a LGrStG BW entscheiden muss, ob neben dem allgemeinen Hebesatz ein gesonderter Hebesatz festgesetzt wird. Dabei sind die Vorgaben zur Festsetzung des Hebesatzes zu beacht...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 7. Bestimmung und Bekanntmachung der baureifen Grundstücke (Abs. 5)

Rz. 140 [Autor/Stand] Die städtebaulichen Erwägungen und die Festlegung des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, sind von der Gemeinde in einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung begründet darzulegen. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenk...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Maßgeblichkeit des Bodenrichtwerts (Abs. 1)

Rz. 100 [Autor/Stand] § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW nennt neben der Bodenfläche als Mulitplikator den Bodenrichtwert als Multiplikant. Beide ergeben den Bodenwert als Produktwert. Die Norm verweist – wie § 247 Abs. 1 BewG – auf die Regelung des § 196 BauGB. Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchschnittliche Lagewerte für den Boden einer Mehrheit von Grundst...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 5. Städtebauliche Gründe (Abs. 3)

Rz. 138 [Autor/Stand] Weitere Voraussetzung für die Möglichkeit zur Festsetzung eines besonderen Hebesatzes ist das Vorliegen städtebaulicher Gründe. Der Regierungsentwurf hatte noch auf einen besonderen Wohnraumbedarf abgestellt. Das Gesetz stellt nunmehr auf städtebauliche Gründe ab und erweitert damit den Anwendungsbereich erheblich gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 144 [Autor/Stand] (1) 1Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. (2) Wird der Hebesatz gemäß § 50 Absatz 3 geändert, so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern. (3) Für diejenigen S...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 145 [Autor/Stand] Die Norm entspricht dem bisherigen und ab 2025 geltenden § 27 GrStG und regelt die Festsetzung der Grundsteuer durch die hebeberechtigte Gemeinde. Die Gemeinde hat in dem System der dreigliedrigen Grundsteuer damit die endgültige Ertragshoheit und entscheidet somit über das tatsächliche Aufkommen.[2] In der als politisches Ziel der Grundsteuerreform aus...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 148 [Autor/Stand] (1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden: 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt; 2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, w...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 159 [Autor/Stand] (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren, kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 167 [Autor/Stand] (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 41 Absatz 2 und vorbehaltlich der §§ 42 bis 45 ab dem zum 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptvera...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 173 [Autor/Stand] (1) §§ 2 und 3, 10 und 12, sowie der zweite, dritte und siebte Teil sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzuwenden. Die übrigen Vorschriften sind erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden. (2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 178 [Autor/Stand] (1) Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum die Anlagen zu diesem Gesetz zu ändern. In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Ministerium für Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsger...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / IV. Besonderheiten bei den Steuermesszahlen

Rz. 58 [Autor/Stand] Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl nach § 40 Abs. 1 LGrStG BW 0,55 Promille und entspricht damit der Steuermesszahl in § 14 GrStG, während für Grundstücke die Steuermesszahl grundsätzlich 1,30 Promille beträgt und damit von § 15 GrStG, der für unbebaute und bebaute Grundstücke regelhaft 0,34 Promille vorsieht, abweicht....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 119 [Autor/Stand] Nach der Gesetzesbegründung des Landesgrundsteuergesetzes BW wurden die Steuermesszahlen an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkungen angepasst.[2] Ziel war es, mit künftig geltenden Steuermesszahlen ein Messbetragsvolumen zu erzeugen, das dem bisherigen Messbetragsvolumen möglichst nahekommt.[3] Die Begründung...mehr