Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

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BR-Mitbestimmung: Ordnung d... / 2.8 Private Nutzung von Parkplätzen

Bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.[1] Mitbestimmungsfrei ist aber die Entscheidung des Arbeitgebers über die Einrichtung neuer Parkplätze, insbesondere über die Frage, ob vorhandener Raum als Parkplatz der Belegschaft oder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erhebliche Teile der Belegschaft

Rz. 9 Die Betriebsänderung muss sich auf die gesamte Belegschaft oder erhebliche Teile von ihr auswirken können. Maßgeblich sind hier die Beschäftigten des betroffenen Betriebs. Zur Beurteilung, welcher Teil der Belegschaft erheblich ist, wird die Zahlenstaffel des § 17 Abs. 1 KSchG herangezogen.[1] Für größere Betriebe verbleibt es allerdings nicht bei der Höchstgrenze des ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Unterrichtung

Rz. 30 Der Betriebsrat ist vom Unternehmer rechtzeitig in der Planungsphase zu unterrichten. Insoweit unterscheidet sich der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats vom Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. Der Unterrichtungsanspruch beginnt, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Betriebsänderung entschlossen hat, und zwar bereits dann, wenn die E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Größe des Unternehmens

Rz. 2 Von der Größe des Unternehmens hängt es ab, ob die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG überhaupt zur Anwendung kommen. Sie gelten nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Maßgeblich ist hier das Unternehmen als der einheitliche Rechtsträger, nicht aber der jeweilige Betrieb. Das Unternehmen kann sowohl von einer juristischen Person...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Darlehen / 2.1 Arbeitgeberdarlehen und Darlehen an Geschäftsfreund

Gewähren Unternehmer einem Arbeitnehmer (= Arbeitgeberdarlehen) oder einem Geschäftsfreund ein Darlehen, entsteht eine Forderung an diese Person und ein Anspruch auf Rückzahlung. Ob Forderungen dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet sind, hängt von der Laufzeit des gewährten Darlehens ab. Darlehen bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 4 Jahren sind i. d. R. dem Anlage...mehr

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Betriebsänderung / 2.1 Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG)

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Insolvenz des Unternehmens

Rz. 6 Die Insolvenz eines Unternehmens ist keine Betriebsänderung. Allein aus der Insolvenz ergeben sich daher keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Er ist auch nicht beim Stellen des Insolvenzantrags zu beteiligen. Hierüber ist lediglich der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten (§ 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG). Plant der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1.1 Allgemeines

Rz. 10 § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG enthält bereits 4 verschiedene Fälle der Betriebsänderung durch die Kombination von Einschränkung und Stilllegung einerseits und dem Bezug zum ganzen Betrieb oder einer wesentlichen Betriebsabteilung andererseits. Alle 4 Fälle des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sind durch Vergleich der geplanten Änderungen mit dem regelmäßigen Bestand und der rege...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4 Grundlegende Änderungen: Betriebsorganisation, Betriebszwecks oder Betriebsanlagen

Rz. 18 Unter den Betriebsänderungstatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG fallen nur grundlegende Änderungen. Damit wird klargestellt, dass nicht alltägliche Änderungen und nicht einmal erhebliche Änderungen im Betrieb eine Betriebsänderung darstellen. Die Änderung muss einen "Sprung in der technisch-wissenschaftlichen Entwicklung" darstellen[1], der wesentliche Nachteile f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines und Systematik

Rz. 1 Bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die für einen erheblichen Teil der Belegschaft wirtschaftliche Nachteile im weitesten Sinne zur Folge haben können, beispielsweise eine Verlagerung oder Stilllegung des Betriebs oder Massenentlassungen räumt das BetrVG dem Betriebsrat in § 111 bis § 113 BetrVG besondere Beteiligungsrechte ein, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1.2 Reiner Personalabbau

Rz. 14 Auch reiner Personalabbau ohne Veränderung der Betriebsmittel kann eine Betriebseinschränkung sein. Dazu muss ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen sein.[1] Das ergibt sich aus § 112a Abs. 1 BetrVG. Bei einen solchen Betriebsänderung ist zu beachten, dass die Erzwingbarkeit des Sozialplans nach § 112a Abs. 1 BetrVG eingeschränkt ist, wenn die Betriebsänderung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Verlegung des ganzen Betriebs/wesentlicher Betriebsteile

Rz. 15 Unter der Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile ist jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs oder des wesentlichen Betriebsteils[1]) zu verstehen. Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht keine hohen Anforderungen an die Distanz der Verlegung.[2] Eine Betriebsverlegung kommt daher selbst bei einer Verlegung innerhalb derselben ...mehr

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Betriebsänderung / 2.2 Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 2 Nr. 2 BetrVG)

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Verlegung jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs bzw. von wesentlichen Betriebsteilen, die mit nicht ganz unerheblichen Erschwerungen für die Belegschaft verbunden ist. Schon bei einem Umzug von 4,3 km wurde im Einzelfall[1] eine "Verlegung" angenommen. Die Betriebsverlegung ist von der Betriebsstilllegung abzugr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Betriebsübergang und Betriebsänderung

Rz. 25 Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB stellt grundsätzlich keine Betriebsänderung dar. Die Identität des Betriebs bleibt erhalten, es ändert sich nur die Zuordnung zu einem Rechtsträger. Allerdings kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass der Betrieb nicht unverändert übergeht. Rz. 26 Werden zeitlich zusammenhängend mit dem Betriebsübergang Umstellungen im B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Bestehen eines Betriebsrats

Rz. 4 Die Mitbestimmungsrechte bestehen nur, wenn ein Betriebsrat existiert. Die Existenz eines Gesamtbetriebsrats reicht für betriebsratslose Betriebe nicht. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber sich entschließt, die Betriebsänderung durchzuführen. Wurde mit der Betriebsänderung bereits begonnen, als der Betriebsrat noch nicht bestand, hat der neu gew...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Vergleichbare Mitarbeiter

Rz. 36 Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds währ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Freizeitausgleich (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 29 Die Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 3 Satz 1 erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne Minderung der Vergütung.[1] Die Arbeitsbefreiung muss den gleichen Umfang haben, wie Freizeit aufgewendet wurde, um die Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Daraus, dass bei Unmöglichkeit einer Arbei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts

Rz. 18 Für die Zeit der Arbeitsversäumnis hat das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Anspruchsnorm ist insoweit weiterhin der Arbeitsvertrag ( § 611a Abs. 2 BGB ).[1] Da nicht die Betriebsratstätigkeit als solche vergütet wird, wandelt sich der vertragliche sowie ggf. der tarifliche Entgeltanspruch nicht in einen gesetzlichen Ersatzanspru...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 25 Der Anspruch auf Freizeitausgleich gem. Abs. 3 besteht nur für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Bei der Tätigkeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt, muss es sich um die Erfüllung einer Amtsobliegenheit handeln. Praxis-Beispiel Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Schulungsinhalt

Rz. 50 Der Anspruch in Abs. 6 besteht für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist also stets, dass eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen. Hinweis Maßgebend ist, ob die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Das Amt des Betriebsratsmitglieds wird als privatrechtliches Ehrenamt unentgeltlich geführt. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds verlangt eine strenge Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.[1] Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen, den nicht das Gesetz mit ihr verbindet. Rz. 3 Die Unentgeltlichkeit der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erfüllung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 11 Voraussetzung für die Befreiung von beruflicher Tätigkeit ist, dass Geschäfte wahrgenommen werden, die zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitglieds gehören. Dabei ist zu beachten, dass dem Betriebsrat wegen der häufig unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.[1] Praxis-Beispiel Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört vor...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.2 Allgemeine Zuwendungen

Rz. 42 Nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Vergütungen für zusätzliche Arbeitsleistungen.[1] Die Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich deshalb auch nur, wie Abs. 4 Satz 2 klarstellt, auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Hierunter fallen Gratifikationen, Abschlussvergütungen, Jubiläumszuwendungen und auch vermögenswirksame Leistungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Arbeitsbefreiung

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so ist das Betriebsratsmitglied nach dem Wortlaut des Gesetzes von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Da es mit der Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes unvereinbar wäre, wenn vom Willen des Arbeitgebers abhinge, ob eine bestimmte Betriebsratsaufgabe rechtzeitig erfüllt werden kann, b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.5 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Rz. 73 Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 6 gegeben, so ist das Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, damit es an der Schulung teilnehmen kann (Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2). Es gilt insoweit Gleiches wie nach Abs. 2. Durch die zulässige Teilnahme an...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Rz. 34 Neben diesen Leistungen in Form der Gewährung von Entgelt oder Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit, ist der Arbeitgeber noch weitergehend verpflichtet Kosten der Tätigkeit zu erstatten. Dieser Anspruch kann beispielsweise auf den Ausgleich von Kinderbetreuungskosten bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit gerichtet sein[1] und ergibt sich aus § 40 BetrVG .[2]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.2 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied

Rz. 88 Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig, sofern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis resultiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5 i. V. m. §§ 46 ff ArbGG). Wenn Angelegenheiten das BetrVG betreffen, ist das Beschlussverfahren zu wählen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. 80 ff....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit

Rz. 13 Steht fest, dass es sich um Betriebsratstätigkeit handelt, so verlangt Abs. 2 weiterhin, dass zu ihrer ordnungsgemäßen Erledigung Arbeitsbefreiung nach Umfang und Art des Betriebs erforderlich ist. Für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit gilt also insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. In einigen Fällen ergibt sich unmittelbar aus dem Ges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.4 Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

Rz. 90 Für Streitigkeiten um die Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. Abs. 7 sind nach Auffassung des BAG die Arbeitsgerichte zur Entscheidung im Beschlussverfahren zuständig.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 24 Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rz. 78 Die Themen der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts aufweisen.[1] Aufgabe einer Schulung nach Abs. 7 ist daher nicht, den Rückstand der Betriebsräte im Allgemeinwissen abzubauen, sodass eine Beziehung zur Betriebsratstätigkeit fehlen kann.[2] Rz. 79 Für die Geeignetheit kann, da über...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Anspruch auf bezahlte Freistellung

Rz. 80 Den Anspruch auf Freistellung nach Abs. 7 haben nur die Mitglieder des Betriebsrats und nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter, nicht dagegen andere Arbeitnehmer, auch soweit sie ein betriebsverfassungsrechtliches Amt übernehmen, z. B. Mitglieder des Wahlvorstands.[1] Keinen Anspruch haben ferner Ersatzmitglieder, solange sie nicht endgül...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sollen die innere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.4 Anspruchsberechtigung

Rz. 62 Anspruchsberechtigt ist der Betriebsrat, aber auch das einzelne Betriebsratsmitglied. Eine Besonderheit besteht für den Anspruch des einzelnen Mitglieds lediglich insoweit, als der Betriebsrat bei den Anspruchsvoraussetzungen beteiligt ist: Ihm obliegt die gerichtlich nachprüfbare Feststellung, ob die in einer Schulung angebotene Kenntnisvermittlung für die Arbeit des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Abgeltung des Freizeitausgleichs (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 33 Ist aus betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats nicht möglich, so ist die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (Abs. 3 Satz 3 HS 2). Eine Abgeltung kommt also nur dann in Betracht, wenn betriebsbedingte Gründe einer Befreiung von der Arbeitstätigkeit entgegenstehen. Das Betriebsratsmitglied kann also...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich fallen alle urlaubsstörenden Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers.[1] Dies gilt z. B. auch dann, wenn die Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung der Freizeit während des Urlaubs durch sozialversicherungsrechtliche Handlungsobliegenheiten eingeschränkt wird, die für den Bezug von Arbeitsloseng...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.5 Regelung des TVöD und TV-L

Rz. 17 Der für den Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für die Länder[1] geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regeln im Abschnitt IV des Allgemeinen Teils die Punkte "Urlaub und Arbeitsbefreiung". Die ursprüngliche Regelung in § 26 Abs. ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 7.1 Grundsatz des BUrlG

Rz. 21 Eine gesetzliche Regelung, wonach Bruchteile von Urlaubstagen abzurunden sind, gibt es nicht.[1] Allerdings enthält § 5 Abs. 2 BUrlG eine (Aufrundungs-)Regelung für Teilurlaubsansprüche, nach der ein Anspruch auf Urlaub für einen ganzen Tag begründet wird, wenn der dem Arbeitnehmer zustehende Bruchteil mindestens die Hälfte eines Urlaubstags umfasst. Früher wurde ohne...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 8 Änderung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeitdauer

Rz. 25 Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr, d. h. mit Blick in die Zukunft für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner A...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.4 Schichtarbeit

Rz. 16 Bei der Berechnung der Urlaubsdauer bei Arbeit nach Schichtmodellen ist zunächst zu beachten, dass Freischichttage keine Arbeitstage sind, sondern Wochentage, an denen der Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Sie verringern rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht[1]...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 2 Arbeitsunfähigkeit/Erkrankung

Rz. 3 Voraussetzung für die Nichtanrechnung des Urlaubs ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Weder der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" noch der Begriff der "Krankheit" ist im BUrlG definiert. Eine Krankheit im Sinne des Gesetzes ist anzunehmen, wenn ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, der einer Heilbehandlung bedarf.[1] Der Begriff der Arb...mehr

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 3.1 Grundrechte des Arbeitgebers

Auf Grundlage von Art. 12 GG ist die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt, die insbesondere durch eine Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt sein kann.[1] Insofern kann sich das Interesse des Arbeitgebers, den Betriebsfrieden zu wahren, gegenüber der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers durchsetzen. Hiernach kann eine Meinungsäuße...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 16 Unabdingbarkeit

Rz. 44 Der gesetzliche Mindesturlaub gem. § 3 Abs. 1 BUrlG kann nicht durch tarifliche Regelungen verkürzt werden, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Der Anspruch ist unabdingbar und tariffest. Soweit ein Tarifvertrag bestimmt, dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (so z. B. § 26 Abs. 2 Buchs...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 11 Unbezahlter Sonderurlaub

Rz. 35 Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Die Vorschrift unterstellt eine an 6 Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt...mehr

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 2.2.1 Fall 1: Diskussionsbeitrag zu Trennungsgesprächen

Das BAG entschied im November 2005 einen Fall, in dem es um einen Diskussionsbeitrag zu Trennungsgesprächen ging, die der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten führen musste, um die Solvenz des Unternehmens zu erhalten.[1] Der gekündigte Arbeitnehmer war Betriebsratsmitglied und postete eine Bilderabfolge ("Gif") auf einem von ihm erstellten Forum, das als In...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 10.1 Grundsatz

Rz. 31 § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt den Arbeitgeber, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um 1/12 zu kürzen. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht wird weder aut...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 3 Werktage

Rz. 3 Als Werktage gelten nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das bedeutet, dass insbesondere auch Samstage als Urlaubstage gelten. Das BUrlG geht insoweit von einer 6-Tage-Woche aus. Wenn die regelmäßige Arbeitszeit auch auf den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage verteilt wird (z. B. in der Gas...mehr

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 2.2.2 Fall 2: Polemische Aussagen über Vorgesetzte

Das BAG entschied im Dezember 2019 einen Fall, der polemische Aussagen einer Arbeitnehmerin über ihren Vorgesetzten zum Gegenstand hatte. Es stellte zwar heraus, dass eine Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG herausfällt.[1] Das Gericht kam dennoch zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung "unterbelichteter Frauen- und Ausländerhasser" k...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 6.3 Notwendiger Inhalt des ärztlichen Attests

Rz. 11 Die ärztliche Bescheinigung muss einerseits die Dauer und die Lage der Krankheit enthalten; nach Auffassung des BAG muss sie darüber hinaus erkennen lassen, dass der (ausländische) Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 9 Abdingbarkeit

Rz. 16 Von § 9 BUrlG kann durch Tarifvertrag, nicht aber durch individualvertragliche Vereinbarung, abgewichen werden, § 13 Abs. 1 BUrlG. Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG darf durch eine etwaige tarifliche Regelung aber nicht unterschritten werden.[1] Ein vertraglicher Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seines gesetzlichen oder tariflichen Urlaubs ist währ...mehr