Fachbeiträge & Kommentare zu Beitrag

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.3 Beispiel 3

Der andere Ehegatte bietet die Überlassung und Übereignung seines Miteigentumsanteils an und beruft sich darauf, dass nunmehr der Zugewinnausgleich wegen des speziellen Vorrangs von § 1568b BGB nicht mehr beansprucht werden könne. Der Schuldner ist bei einem verhaltenen Anspruch nicht leistungsbefugt[44] und kann durch diese Taktik den Zugewinnausgleich nicht sperren.mehr

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.7 Beispiel 7

Ehegatte 1 macht den Anspruch aus § 1568b Abs. 1 BGB bezüglich eines bestimmten Haushaltsgegenstandes geltend und Ehegatte 2 den Zugewinnausgleich unter Einbeziehung derselben Sache; auch die umgekehrte Reihenfolge ist denkbar: § 1568b BGB geht vor und schließt den Zugewinnausgleich aus. Wegen dieser materiellen Vorgreiflichkeit ist das Zugewinnausgleichsverfahren ggf. auszu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 12 BewG regelt die Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden. Insoweit gilt grundsätzlich der gemeine Wert als Referenz; dieser entspricht im Regelfall dem jeweiligen Nennbetrag. Allerdings ist für bestimmte Situationen eine weitere Konkretisierung erforderlich. Diese erfolgt in § 12 BewG. Die Vorschrift hat seit Einführung des BewG nur wenige und geringfügige Änd...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 3

Der zweite Teil des Beitrags ist sodann der Frage gewidmet, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für den wirklichen Erben bestehen, wenn nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen ein Testament aufgefunden wird, nach dem eine sowohl von dem erteilten Erbschein als auch des Erbenfeststellungsurteils abweichende Erbeinsetzung erfolgt ist.mehr

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.6 Beispiel 6

Vorstehendes gilt – erst recht – dann, wenn das Verlangen nach § 1368b BGB erklärt und gleichzeitig der Zugewinnausgleich gelten gemacht wird. Gegen einen Hilfsantrag auf Zugewinnausgleich für den Fall, dass dem Antrag aus § 1386b BGB nicht stattgegeben wird, ist hingegen nichts einzuwenden. Dies ist im Übrigen keine materiell-rechtliche Fragemehr

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.4 Beispiel 4

Der Ehegatte macht zunächst den Anspruch aus § 1568b BGB geltend (Überlassung und dingliche Übereignung des Haushaltsgegenstands) und hinterher den schuldrechtlichen Zugewinnausgleich incl. des Haushaltsgegenstands im Endvermögen des anderen Ehegatten: Der Zugewinnausgleich wird hinsichtlich dieses Gegenstands wegen der Spezialität von § 1568b BGB aus Rechtsgründen nicht dur...mehr

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.8 Beispiel 8

Wenn sich der Ehegatte für die Lösung nach § 1568b BGB entscheidet, erhält er wegen des Billigkeitskriteriums des § 1568b BGB möglicherweise mehr als im Zugewinnausgleich, wenn die ihm nach Abs. 3 auferlegte Ausgleichszahlung hinter dem nach Abs. 1 erlangten Verkehrswert zurückbleibt. Der Regierungsentwurf sieht zwar grundsätzlich vor: "Die angemessene Ausgleichszahlung soll ...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / II. Einführung in ein Anwendungsproblem gesetzlicher Regelungen

Gesetzliche Regelungen sollten ihre Wirksamkeit mit geringstmöglichem Eingriff in unser aller Leben entfalten können und dabei gleichzeitig so leicht wie möglich in der Anwendung sein. Und natürlich sollten sie das regeln, wofür sie geschaffen wurden. Das gilt insbesondere für Regelungen, die so tief in das Leben eines Menschen eingreifen, wie es im Betreuungsfall notwendig ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Übermäßige Gewinnbeteiligung bei Personengesellschaften (Abs. 6)

Rz. 159 Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- und sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbstständige Schenkung, die mit...mehr

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.5 Beispiel 5

Der Ehegatte macht zunächst den schuldrechtlichen Zugewinnausgleich incl. des Haushaltsgegenstands im Endvermögen des anderen Ehegatten geltend und verlangt hinterher obendrein dessen Überlassung und dingliche Übereignung nach § 1368b BGB. Der Zugewinnausgleich kann hier trotz der grundsätzlichen Spezialität des § 1568b BGB nicht verlangt werden: 1. Wer in Kenntnis der Rechts...mehr

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.9 Beispiel 9

Gestörter Zugewinnausgleich: Im Regelfall wird sich der Weg über den Zugewinnausgleich nicht auszahlen, weil sich die Miteigentumsanteile im Endvermögen meistens rechnerisch neutralisieren. Dennoch muss die anwaltliche Vertretung prüfen, ob das im zu bearbeitenden Einzelfall auch wirklich zutrifft. Die Bewertung als "überperfektionistische … Manier"[50] ist nicht nur unsachl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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FF 01/2023, Grobe Unbilligk... / Leitsatz

1. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Ausgleichsberechtigte es in vorwerfbar illoyaler Weise unterlassen hat, für seine eigene Alters- und Invaliditätsversorgung Vorsorge zu treffen, obwohl ihm dies unschwer möglich gewesen wäre. 2. Entsprechendes gilt aufgrund der groben Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt ...mehr

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.2 Beispiel 2

Der Ehegatte erfüllt das Billigkeitskriterium nach § 1368b Abs. 1 BGB, verlangt die Überlassung und Übereignung des Miteigentums am Haushaltsgegenstand vom anderen Ehegatten jedoch nicht: nur verhaltener, latenter Anspruch aus § 1568b BGB, der nicht aktiviert wird[43]: Ergebnis wie vorstehend, auch dem Regierungsentwurf entsprechend: "Die neue Vorschrift soll wie die Hausrat...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Rz. 51 Die Regelung des § 181 BGB, das Verbot des sog. Insichgeschäfts bzw. die Möglichkeit der Befreiung von diesem Verbot darf (auch) bei der Vorsorgevollmacht nicht unterschätzt werden. Ein sog. Insichgeschäft liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers ein Rechtsgeschäftmehr

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FF 07+08/2023, Abgrenzung e... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. [2] Die Beteiligten, die am […] 2006 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit […] 2020 voneinander getrennt. Am 31.3.2009 vereinbarten die Beteiligten einen Ehevertrag (UR-Nr. […]) und schlossen dabei unter anderem für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich aus. [3] ...mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 1 Aus den Gründen

Anm. der Red.; Vgl. zu dieser Entscheidung den Beitrag von Härtl, FF 2023, 288 ff. (in diesem Heft). Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung in Anspruch. [2] Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurd...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Durchsicht von Papieren (§ 404 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 AO, § 110 StPO)

Schrifttum: 1. Monographien: Matzky, Zugriff auf EDV im Strafprozeß, Diss. Greifswald 1998; Meinicke; Der strafprozessuale Zugriff auf Inhaltsdaten in der Cloud, 2020. 2. Einzelbeiträge: Amelung, Die zweite Tagebuchentscheidung des BVerfG, NJW 1990, 1753; Bär, Durchsuchungen im EDV-Bereich, CR 1995, 158 (I), CR 1995, 227 (II); Bechtel, Anm. zu LG Koblenz, v. 24.8.2021 – 4 Qs 5...mehr

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AGS 01/2023, Umfang der Pfl... / IV. Bedeutung für die Praxis

Es gibt Entscheidungen, die würde man lieber nicht lesen, man muss es aber (leider). Zu solchen Entscheidungen gehört dieser Beschluss des LG Osnabrück, der aus mehreren Gründen verärgert. 1. Zunächst ist man geneigt zu sagen: Schon wieder das LG Osnabrück, das sich mal wieder in einer für Verteidiger ggf. wichtigen Frage der Staatskasse anschließt. Und zudem: Auch mal wieder...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kürzung des Versorgungsfreibetrags

Rz. 4 Der Versorgungsfreibetrag beträgt seit 1996 für Ehegatten und für Lebenspartner rückwirkend ab Juli 2001 unverändert 256.000 EUR = 500.000 DM. Er ist um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge zu kürzen. Die Kürzung nach § 17 S. 2 ErbStG wird sowohl bei laufenden Versorgungsbezügen wie auch bei Versorgungsbezügen in Form von Einmalzahlun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Berücksichtigung besonderer Umstände

Rz. 10 Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist für solche Fälle vorgesehen, in denen besondere Umstände vorliegen, die der Forderung bzw. Verbindlichkeit immanent sind.[34] Hierbei handelt es sich neben den in § 12 Abs. 2 (Uneinbringlichkeit) und Abs. 3 (Unverzinslichkeit) BewG explizit geregelten Fällen insb. um das Vorliegen einer niedrigen oder hohen Verzinsung und ...mehr

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FF 01/2023, Düsseldorfer Ta... / 1.1 Anmerkungen:

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter könne...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 4.2 Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz regelt, dass bestimmte Personen (dazu zählen auch die Arbeitnehmenden), die auf vom Gesetz vorgegebenen Wegen ("Meldekanäle") eine Meldung über Verstöße gegen vom Gesetz aufgezählte Rechtsvorschriften melden, vor Repressalien (z. B. Kündigung) geschützt sind. Mit dem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen soll deren bislang lückenhafter und unzureichender...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / Zusammenfassung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit dem Prüfungsstandard (PS) 980 die in Deutschland führende Norm für die Prüfung und damit, mittelbar, auch für die Ausgestaltung von Compliance Management Systemen (CMS) gesetzt und herausgegeben. Diese Norm wird aktuell neu aufgelegt ("IDW PS 980 n. F."). Anforderungen an ein CMS sind gesetzlich nicht normiert. Einer berufsstä...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
IDW PS 980: Neufassung 2022 / 1 Einführung: Der neue Compliance-Prüfungsstandard IDW PS 980

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) definiert Compliance als eine auf der Geschäftsleitungsebene liegende Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien. Die unternehmensinterne Struktur zur Gewährleistung dieser Regelkonformität wird Compliance Management System, abgekürzt CMS, genannt. In der Fassung des DCGK von ...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / Zusammenfassung

Überblick Der folgende Beitrag erläutert die für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 und für den Antrag auf Dauerfristverlängerung einschließlich der Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023 in Betracht kommenden Eintragungen in den amtlichen Formularen und gibt zahlreiche weiterführende Hinweise. Dabei wurden die neueste Rechtsprechung des BFH und des EuGH sowie die jüngsten V...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorschuss-Beschluss (1) / 1 Leitsatz

Werden "die vorgelegten Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für 2021 zur Beschlussfassung gestellt" so ist dieser Beschluss dahingehend auszulegen, dass lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beiträge (Vorschüsse) festgelegt werden sollen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerpauschalierung / 1.4 Übersicht über Berufszweige und Prozentsätze

Abschnitt A der Anlage (zu den §§ 69 und 70 UStDV): Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1 UStDV, Vorsteuer jeweils in % des Umsatzes)mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Lohnsteuer in der Unter... / [Ohne Titel]

Dr. Stephan Peters[*] Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage und kommt es im weiteren Verlauf zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann dies auch Auswirkungen auf das im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bestehende Dreiecksverhältnis aus Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Finanzverwaltung haben. Der Beitrag skizziert die lohnsteuerlichen Folgen der Unternehmen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücksteile von unterg... / [Ohne Titel]

LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz[*] Gemäß § 8 EStDV brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen (BV) behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als 20.500 EUR (Wertgrenze) beträgt. Die Wertgrenze ist seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1996 nahezu un...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Lohnsteuer in der Unter... / I. Vorüberlegungen

Unternehmensinsolvenzen ...: Waren Meldungen über Unternehmensinsolvenzen in den vergangenen Jahren eher Randnotizen, ist die Berichterstattung über Insolvenzen infolge der wirtschaftlichen Entwicklung zuletzt wieder in den Vordergrund gerückt. Lange war die Zahl der Insolvenzen stark rückläufig. Zählte das Statistische Bundesamt im Jahr 2019 noch 18.749 Unternehmensinsolven...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerkschaft / 2 Schutz der Koalitionsfreiheit

Das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ist ebenso wie das Recht, zum Beitritt zu einer Gewerkschaft, verfassungsrechtlich geschützt (positive Koalitionsfreiheit).[1] Jede Behinderung dieser Koalitionsfreiheit durch Drohung, Versprechen oder sonstige Mittel ist rechtswidrig. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen ...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.3 Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

Wie bisher schon, kann gemäß § 28 Abs. 3 WEG n. F. auch dauerhaft die Fälligkeit von Beiträgen für künftig zu beschließende Sonderumlagen geregelt werden. Ein entsprechender Beschluss entspricht zwar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, fraglich ist jedoch, ob er sinnvoll ist. Da ohnehin über die Sonderumlage im Einzelfall beschlossen werden muss, dürfte es nach wie v...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 10 Alle WEMoG-Beiträge von A – Z

WEMoG A – Z (Lexikon) WEMoG: Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache WEMoG: Bauliche Veränderungen – privilegierte Maßnahmen, Kostenamortisation, Kostenverteilung WEMoG: Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit, Umlaufverfahren, Beschluss-Sammlung WEMoG: Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen D...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.7.3 Tilgungsbestimmung bei Hausgeldrückständen

Die monatlichen Hausgelder werden einschließlich der Beiträge zur Erhaltungsrücklage der einzelnen Wohnungseigentümer in aller Regel in einer Summe gezahlt. Diese sind dann vom Verwalter entsprechend der Beiträge zum Ausgleich der Kosten und Lasten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Beiträge zur Erhaltungsrücklage aufzuteilen. Für den Verwalter ste...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag stellt die Aufwendungsersatzansprüche der Verwaltungsbeiräte und deren Haftung vor.mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.1 Gesetzgeberisches Ziel

Neu: Beschlossen werden nur die nach Wirtschaftsplan zu zahlenden Beiträge, nicht das zugrundeliegende Zahlenwerk Mit der Neuregelung in § 28 Abs. 1 WEG n. F. bezweckt der Gesetzgeber in erster Linie eine Verringerung der Beschlussanfechtungsverfahren wegen formeller Mängel des Wirtschaftsplans. Dies stellt Satz 1 dieser Vorschrift insoweit klar, als Gegenstand des Beschluss...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag stellt den Verwaltungsbeirat vor und informiert im Überblick darüber, wie und für welche Amtszeit die Verwaltungsbeiräte bestellt und/oder abbestellt werden und welche Prüfsteine bei der Auswahl der Verwaltungsbeiräte zu beachten sind. Ferner werden die Mitgliedschaftsrechte der Verwaltungsbeiräte dargestellt und das Verhältnis der Verwaltungsbeiräte...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag stellt die Rechte der Verwaltungsbeiräte und deren Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und/oder den Wohnungseigentümern vor.mehr

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WEMoG-Wegweiser / Zusammenfassung

Überblick Der WEMoG-Wegweiser liefert Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Neuerungen, die mit Inkrafttreten des neuen WEG ab dem 1. Dezember 2020 Gesetz werden. Zu jeder kurzen Übersicht finden Sie den passenden Beitrag, der Ihnen ausführliche Informationen zum Thema gibt.mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt den Verwaltungsbeirat bzw. die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor. Daneben werden seine Organisation, seine Versammlungen und seine Beschlussfassungen beschrieben. Ferner werden die Rechte der Verwaltungsbeiräte im Verwaltungsbeirat, der fakultative Beiratsvertrag und Versicherungen für die Verwaltungsbeiräte...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.3 Sonderumlage

Regelfall der Finanzierung einer baulichen Veränderung dürfte auch unter Geltung des WEMoG die Erhebung einer entsprechenden Sonderumlage sein. Bei Finanzierung der Modernisierungsmaßnahme durch Sonderumlage müssen die Fälligkeit der Beiträge geregelt und die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenen Beiträge ausgewiesen werden oder zumindest durch Angabe des Verteilers...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 6.1 Anspruch gegen den Mieter

Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und die aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. resultierende Pflicht, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht, ist diese nach § 9a Abs. 2 WEG n. F. auch aktivlegitimiert, was Unterlas...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4.4 Muster eines Vermögensberichts

Muster: Vermögensbericht Vermögensbericht der WEG X-Straße in X-Stadt zum Stichtag 31. Dezember 2021 I. Bestand der gemeinschaftlichen Konten (und der Barkasse) 1. Girokonto bei der X-Bank, IBAN ___________ 2. Tagesgeldkonto bei der X-Bank, IBAN ___________mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.2 Gegenstand künftiger Beschlussfassung

Gegenstand einer Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. stellen die Vorschüsse zur Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG n. F., zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. sowie zu möglichen weiteren beschlossenen Rücklagen dar. Dies korrespondiert mit der derzeitigen Rechtslage in § 28 Abs. 1 WEG a. F. Allerdings bezieht sich der entsprechende ...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4.1 Erhaltungsrücklage

Zunächst ist der Ist-Bestand der Erhaltungsrücklage (derzeit noch: "Instandhaltungsrücklage" oder "Instandhaltungsrückstellung") anzugeben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers müssen insoweit keine weiteren Informationen gegeben werden, wie beispielsweise zu offenen Forderungen, also ausstehenden Beitragszahlungen auf die Rücklage, oder zu umgewidmeten Beiträgen zur Liqu...mehr

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WEMoG: Entziehung des Wohnu... / 2 Materiell-rechtliche Änderungen

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des Wohnungseigentums sind gegenüber der bisher geltenden Rechtslage im Kern weitgehend unverändert. Allerdings haben sich im Gesetzestext selbst insoweit Änderungen ergeben, als das Regelbeispiel des Zahlungsverzugs in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. entfallen wird. Dies ist konsequent, weil im Zuge des WEMoG auch de...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4.2 Weiter gebildete Rücklagen

Wie bereits ausgeführt[1], werden die Wohnungseigentümer die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Erhebung weiterer Rücklagen haben, etwa zur Liquiditätssicherung oder zur Finanzierung von Verfahrenskosten. Auch derartige zusätzlich gebildete Rücklagen sind jeweils mit dem tatsächlichen Ist-Bestand anzugeben, wobei sich auch hier zunächst weitere Angaben wie z. B. Beitrag...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.2 Fortgeltung des Wirtschaftsplans

Nach bisheriger Rechtslage können die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des für ein konkretes Wirtschaftsjahr beschlossenen Wirtschaftsplans durch einen Mehrheitsbeschluss festlegen.[1] Dieser gilt auch dann fort, wenn im Folgejahr die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan abgelehnt wird.[2] Nicht möglich und mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nich...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.2 Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Wurde eine Baumaßnahme von den Wohnungseigentümern mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, ist hiermit eine Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. dann verbunden, wenn die bauliche Veränderung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden i...mehr