Beitragsbemessungsgrenze

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezeichnet.

Die Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung werden jährlich entsprechend der aktuellen Steigerungsrate der Bruttoentgelte in Deutschland angepasst.





Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2024 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 90.600 EUR/West bzw. 89.400 EUR/Ost (2023: 87.600 EUR/West bzw. 85.200 EUR/Ost). In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 111.600 EUR/West bzw. 110.400 EUR/Ost (2023: 107.400 EUR/West bzw. 104.400 EUR/Ost).

Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung ist an die nach § 6 Abs. 7 SGB V geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angebunden. Sie beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2024 bundeseinheitlich 62.100 EUR.

Zeitanteilige Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze

Wird eine Beschäftigung nicht einen vollen Monat ausgeübt, so ist eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze kalendertäglich zu ermitteln. Dazu wird die tägliche BBG ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Zeitraums vervielfacht. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen mathematisch gerundet.

Mehrfachbeschäftigung

Die BBG ist auch bei Mehrfachbeschäftigen zu beachten. Übersteigt die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze, ist eine bestimmte Formel anzuwenden:

(Jeweilige BBG × Entgelt aus einer Beschäftigung) / Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen