Fachbeiträge & Kommentare zu Berliner Testament

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Portugal / c) Scheidungsstatut

Rz. 27 Die Ehescheidung unterliegt seit dem 21.6.2012 unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Rechts[7] (Rom III-Verordnung) bei fehlender Rechtswahl der Ehegatten in abgestufter Reihenfolge dem Recht d...mehr

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Nordmazedonien / Literaturtipps

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Montenegro / Literaturtipps

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Serbien / Literaturtipps

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Kroatien / Literaturtipps

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen auf den Todesfall

Rz. 96 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung von der gesetzlichen Halbteilung abweichender Quoten für die Auseinandersetzung des Güterstandes im Falle des Todes nicht als Schenkung oder Vermächtnis, sondern als entgeltliches Geschäft, soweit die Erwerbschancen beider Ehegatten halbwegs ebenbürtig sind. Sie sind also im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest".[106] Ä...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung ErbStG/... / 2.9 § 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb)

• 2020 Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten / § 10 Abs. 5 ErbStG Insbesondere nach einem bereits eingetretenen Erbfall kann sich im Rahmen der generationenübergreifenden Nachfolge die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen empfehlen, um die Gesamtsteuerbelastung zum einen über die entsprechenden Freibeträge und zum anderen über die Berücksichtigung als Nachl...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.1 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Rz. 47 Die Leistungsberechtigung nach § 7 setzt grundsätzlich einen Antrag nach § 37 voraus, der allerdings an keine Form gebunden ist, sondern lediglich die Willenserklärung enthalten muss, dass Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirken auf den Beginn des Monats der Antragstellung zurüc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.2 Beschränkungen

Praxisrelevante Beschränkungen stellen Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerke, Insolvenzvermerke, Nacherbenvermerke und Testamentsvollstrecker-Vermerke dar. Beschränkungen stehen einem Erwerb von Immobiliareigentum grundsätzlich nicht entgegen, können diesen jedoch erschweren. Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerke Sind Zwangsversteigerung oder Zwangsver...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.4 Gewillkürte Erbfolge

Rz. 60 Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten seine Erben bestimmen und damit die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Die gewillkürte Erbfolge ist in der Praxis durch Testament nach § 2064 BGB oder Erbvertrag nach § 1941 BGB möglich. Durch einen Erbvertrag kann der Erblasser einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. ...mehr

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ZErb 09/2024, Die Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament - Ein kurzer Einblick in die Gestaltungspraxis

1 Das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge und die Möglichkeiten seiner Beschränkung sind seit Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs[2] ein fortdauerndes rechtspolitisches Thema und Bestandteil immer wiederkehrender Diskussionen in der Rechtspraxis.[3] Entsprechend lange existiert die Konstruktion der Pflichtteilsstrafklausel.[4] Dieser Beitrag gibt einen kurzen Einblick in die ...mehr

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ZErb 09/2024, Die Pflichtte... / I. Überblick über die Pflichtteilsstrafklausel

Die Klausel hat zahlreiche Bezeichnungen. Neben "Pflichtteilsstrafklausel"[5] wird sie auch als "Pflichtteilsklausel",[6] "Pflichtteilssanktionsklausel"[7] oder "Pflichtteilsausschlussklausel"[8] sowie als "Abschreckungsklausel"[9] oder "Ausschlussklausel"[10] bezeichnet. In der Praxis wird die Pflichtteilsstrafklausel sowohl in gemeinschaftlichen Testamenten als auch in Erbv...mehr

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ZErb 09/2024, Die Pflichtte... / 2. Anwendung der Pflichtteilsstrafklausel bei Patchworkfamilien

Die Funktion der Pflichtteilsstrafklausel kann nicht ungeprüft auf andere, besondere Lebenssituationen übertragen werden. Während sowohl bei der Konstruktion und Aufnahme des Berliner Testaments in § 2269 Abs. 1 BGB als auch bei der Pflichtteilsstrafklausel höchstwahrscheinlich nur das klassische Ehebild mit gemeinsamen Abkömmlingen berücksichtigt wurde, zeigt sich für Patch...mehr

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ZErb 09/2024, Die Pflichtte... / IV. Jastrow‘sche Klausel

Mit der Jastrow’schen Klausel wird versucht, ein weiteres Problem des Berliner Testaments in Bezug auf das Pflichtteilsrecht zu lösen und die Pflichtteilsstrafklausel zu verschärfen. Erhält der illoyale Abkömmling aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel nur den Pflichtteil nach dem Letztversterbenden, so wird der Pflichtteil auf der Grundlage des Nachlasses des Letztversterben...mehr

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ZErb 09/2024, Die Pflichtte... / 1

Das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge und die Möglichkeiten seiner Beschränkung sind seit Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs[2] ein fortdauerndes rechtspolitisches Thema und Bestandteil immer wiederkehrender Diskussionen in der Rechtspraxis.[3] Entsprechend lange existiert die Konstruktion der Pflichtteilsstrafklausel.[4] Dieser Beitrag gibt einen kurzen Einblick in die ver...mehr

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ZErb 09/2024, Die Pflichtte... / V. Formulierungsvorschlag Pflichtteilsstrafklausel mit Rückausnahme

Um eine ungewollte Auslegung zu vermeiden, sollten die Erblasser möglichst genau besprechen und formulieren, welche Handlungen die Folgen der Pflichtteilsstrafklausel auslösen sollen. Der nachfolgende Formulierungsvorschlag berücksichtigt die in der Praxis häufig diskutierten und sanktionierten Handlungen und verbindet die automatische und fakultative Pflichtteilsstrafklause...mehr

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ZErb 09/2024, Die Pflichtte... / III. Fakultative Pflichtteilsstrafklausel

Während die automatische Pflichtteilsstrafklausel der ursprünglichen Form der Pflichtteilsstrafklausel entspricht,[39] hat sich über die Zeit die fakultative Pflichtteilsstrafklausel entwickelt,[40] die den Erblassern mehr Flexibilität in der Nachlassregelung zugesteht. Die fakultative Pflichtteilsstrafklausel enthält keinen automatischen Ausschluss, sondern eröffnet dem über...mehr

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ZErb 09/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Berchtold/Karmanski/Richter (Hrsg.)Prozesse in SozialsachenVerfahren | Beitrag | Leistung3. Auflage, 2024Nomos, ISBN 978-3-8487-6375-7, 149 EUR Di...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 9. Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der nachteiligen erbschaftsteuerlichen Folgen eines Berliner Testaments

a) Ausgangspunkt Rz. 103 Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[158] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / Literaturtipps

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / a) Ausgangspunkt

Rz. 103 Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[158] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständlich ist die unf...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Geltendmachung trotz Verjährung

Rz. 55 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332 BGB) steht der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen.[80] In diesem Fall genügt das bloße Verlangen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht. Der Erbe hat nämlich die Möglichkeit, sich entweder auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder den Anspruch trotz der Möglichkeit der Zahlungsv...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / a) Ausgangsfassung

Rz. 57 Die Urfassung des "Jastrow" verbindet die enterbende Komponente mit einer zuteilenden, um insbesondere für den zweiten Erbfall die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des "illoyalen Kindes" zu senken.[75] In der Urfassung erhielten die anderen Abkömmlinge, die nach Eintritt des ersten Erbfalls keinen Pflichtteil geltend machten, für den Fall, dass eines der andere...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 22 Die traditionell am häufigsten verwendete Lösung zur Pflichtteilsvermeidung auf der zweiten Stufe ist die Vor- und Nacherbschaft. Das, was dem Erben mit einer Nacherbschaft belastet hinterlassen wird, bildet bei ihm ein Sondervermögen, wie sich bereits in der Surrogationsvorschrift des § 2111 BGB zeigt. Mit Eintritt des Nacherbfalls (i.d.R. dem Tod des Vorerben) fällt...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / b) Der "erweiterte Erblasserbegriff"

Rz. 74 Als Erblasser ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht.[89] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[90] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden ("Vollerbe") und ihre Kinder als Erben des Überlebenden ("Schlusserben") eingesetzt haben,[91] tats...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss.

Rn 5 Der Pflichtteilsberechtigte muss durch Enterbung (§ 1938) durch Verfügung vTw (Testament oder Erbvertrag, nicht: Vertrag gem § 311b IV) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein (I 1). Daran fehlt es, wenn jemand auch ohne die ausschließende Verfügung vTw nicht zum Erben berufen wäre, zB bei Rechtshandlungen, die das gesetzliche Erbrecht beseitigen. Daher liegt kein A...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / III. Verweisung auf den Pflichtteil

Rz. 18 Probleme bei der Auslegung beinhaltet auch die vielfach noch verwendete Formulierung, dass einer der nächsten Angehörigen auf den Pflichtteil verwiesen wird. Sie lauten oftmals beispielshaft: "Mein Sohn soll nur seinen Pflichtteil erhalten." Hierin könnte eine Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils zu sehen sein, was allerdings nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ehegattentestamente, Erbverträge.

Rn 2 Bei einem gemeinschaftlichen Testament/Ehegattenerbvertrag in der Variante des Berliner Testaments kann § 2069 analog auf allein mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten verwandte Schlusserben/Vermächtnisnehmer angewendet werden (BayObLG FamRZ 91, 234; Frankf FamRZ 99, 772). Haben die Ehegatten einen Abkömmling des zuerst Verstorbenen für den zweiten Erbfall bedacht, so tr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen der Auslegungsregel.

Rn 3 Die Ehegatten müssen einander gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Dies muss nicht wechselbezüglich gem § 2270 erfolgt sein. Ist ein Dritter als Miterbe eingesetzt, findet § 2269 keine Anwendung; die Ehegatten wollen dann offenbar nicht, wie § 2269 es voraussetzt (s Rn 2), ihr Vermögen als Einheit erhalten. Möglich ist, dass sich die nicht ausdrücklich vorgenommene Ei...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / c) Pflichtteilserfüllung

Rz. 111 Darüber hinaus bietet das Pflichtteilsrecht selbst wesentliche Ansatzpunkte, um nach dem Ableben des Erstversterbenden die nachteiligen Erbschaftsteuerkonsequenzen eines Berliner Testaments zu korrigieren. Der länger lebende Ehegatte E 2 kann beispielsweise seinen beiden Kindern K 1 und K 2 anbieten, ihnen zur Abgeltung der bestehenden Pflichtteilsansprüche Geldbeträ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden

Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Vornahme der Zuwendung besteht, ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Zur Kritik in der Literatur; der Gedanke der "legitimen Vermögensteilhabe"

Rz. 55 Versucht man, die in der Literatur vertretenen Gegenauffassungen zu systematisieren, so ergibt sich folgendes Meinungsbild:mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / I. Allgemeines

Rz. 83 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte eine lebzeitige Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[106] Nach § 2315 Abs. 1 BGB mus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

Rn 2 Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall (I), dh mit dem Tod des Erblassers (§ 1922). Das gilt auch, wenn der Anspruch davon abhängt, dass der Pflichtteilsberechtigte oder ein anderer das ihm Zugewendete ausschlägt (§§ 2306 I, 2307, 1371 III und ggf bei § 2309), vgl § 2332 III. Die nicht durchgeführte Ausschlagung stellt sich dann als Einwendung dar (RG JW 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolge.

Rn 5 Infolge der Anwendung des § 2069 treten die Abkömmlinge des weggefallenen Abkömmlings nach § 1924 II–IV an dessen Stelle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Steht eine Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder Terminbestimmung, so ist, obwohl es an einer entspr Verweisung fehlt, nach § 2066 2 zu verfahren (BGH NJW 58, 22 [BGH 23.10.1957 - IV ZR 193/57]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwartschaftsrecht.

Rn 50 Vor dem Erbfall hat der Nacherbe wie jeder Erbe keine Rechte, insb auch kein Anwartschaftsrecht und auch keine sonstige gesicherte Rechtsposition (BGH NJW 96, 1062, 1063; RGZ 49, 372), sondern allenfalls eine rein tatsächliche Erwerbsaussicht. Eine Feststellungsklage mit Bezug auf sein künftiges Nacherbenrecht wäre unzulässig, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuerrecht.

Rn 11 Die erbvertragliche Zuwendung ist steuerpflichtig (§ 3 Nr I 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 I Nr 1 ErbStG). Der Begünstigte kann vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, insb Kosten, die ihm unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2097 BGB – Auslegungsregel bei Ersatzerben.

Gesetzestext Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist. Rn 1 § 2097 korrigiert die sprachliche Ungenauigkeit des Erblassers, der nicht zwischen ›wollen‹ und ›können‹ zu unterscheiden vermochte. D...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Ausgleichungsfähigkeit

Rz. 102 Gegenstand der Ausgleichung[190] können nur Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sein. Eine Zuwendung erfordert, dass ein Vermögensvorteil des Erblassers in das Vermögen eines Abkömmlings überführt wird. Dabei muss es sich nicht um eine Schenkung handeln, wie gerade das Beispiel der Ausstattung zeigt (§ 1624 BGB). Die Zuwendung muss unter Lebenden erfolgt sein. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigengeschenk.

Rn 2 Der Erblasser muss einen Dritten (München 6.2.19 – 20 U 2354/18 Rz 23; MüKo/Lange Rz 3) und daneben grds auch den Pflichtteilsberechtigten selbst beschenkt haben (Ausn: II). Mehrere Geschenke an den gleichen Berechtigten werden insgesamt dem Nachlass hinzugerechnet (Staud/Olshausen Rz 6). Beim Berliner Testament (§ 2269) ist zwischen den Erbfällen zu unterscheiden (vgl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2156 BGB – Zweckvermächtnis.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung. Rn 1 Abw von § 2065 II kann der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisgegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auslegungsregel des Abs 1.

Rn 2 I enthält eine Auslegungsregel (BGH WM 73, 41; BayObLG NJW-RR 92, 201 [BayObLG 08.10.1991 - BReg 1 Z 34/91]). Sie gibt der Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten den Vorzug; der Dritte ist Schlusserbe (sog ›Berliner Testament‹). Die Regel gründet sich auf den Erfahrungssatz, dass Ehegatten ihr Vermögen im Zweifel über den Tod hinaus als Einheit erhalten wollen (...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / c) Nebenwirkungen

Rz. 59 Diese Bedenken – mit Ausnahme des Steuerrechts – führten zur Entwicklung des sog. neuen Jastrows, bei dem erst mit dem Tod des Längerlebenden die Vermächtnisse zugunsten der loyalen Kinder anfallen sollen.[89] Rz. 60 Unerwünschte weitere Nebenwirkungen bleiben dennoch:mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / I. Pflichtteilsberechtigte

Rz. 8 Mit den Abkömmlingen, den Eltern, dem Ehegatten des Erblassers oder seinem eingetragenen Lebenspartner sind nur seine nächsten Angehörigen pflichtteilsberechtigt (siehe § 2 Rdn 2 ff.). Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich zwischen den Abkömmlingen und den Eltern nach § 2309 BGB. Andere Verwandte, wie Geschwister, Großeltern, Neffen, sind nicht pfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 5 Es wird nicht die letztwillige Verfügung, die die Zuwendung enthält, durch den Verzicht aufgehoben. Er bewirkt nur, dass die Zuwendung an den Verzichtenden so nicht anfällt, als ob dieser beim Erbfall nicht gelebt hätte; sie wird gegenstandslos. § 2346 I 2 gilt analog (Staud/Schotten Rz 28). An die Stelle des Verzichtenden treten unmittelbar die berufenen Ersatzerben, s...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / I. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbfolge ausgeschlossen ist in die...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Wirkung von Pflichtteilsklauseln

Rz. 41 Pflichtteilsklauseln arbeiten mit dem Prinzip von "Drohung und Verlockung"[46] oder mit Abschreckungs- und zuteilender Wirkung. Rz. 42 Die "Abschreckungswirkung" soll dadurch erreicht werden, dass der "illoyale" Abkömmling, der bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, beim Tod des zweiten Elternteils "enterbt" wird, oder dass der geltend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbfall.

Rn 2 Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309; MüKo/Leipold § 1922 Rz 13), dh wenn al...mehr

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§ 18 Länderübersicht / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Antrag.

Rn 12 Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt (BayObLG ZEV 01, 489). Der Inhalt des Erbscheins kann nicht ins Ermessen des Gerichts gestellt werden (BGH NJW 62, 42 [BGH 11.10.1961 - V BLw 13/60]; Ddorf 4.12.13 – I-3 Wx 201/13: zum Antrag auf Erbschein nach noch zu bildender Rechtsmeinung des NachlassG). Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden (München NJW-RR 19, 971...mehr