Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 50 [Autor/Stand] § 257 StGB Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zuständigkeit im Strafverfahren

Rz. 9.1 [Autor/Stand] Für das allgemeine Bußgeldverfahren bestimmt § 40 OWiG , dass die StA für die Verfolgung einer Tat (im verfahrensrechtlichen Sinne) auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig ist. Diese (primäre) Zuständigkeit der StA ist also bei der Ermittlung von Straftatbeständen ohne weiteres gegeben. Es bedarf nicht erst der Übernah...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Nicht zur Abfärbung führende Fallgestaltungen

Rn. 285 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Nicht zur Abfärbung führen folgende Fallgestaltungen:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Abgrenzung zur Beihilfe

a) Bedeutung der Abgrenzung Rz. 66 [Autor/Stand] Da § 257 StGB ebenso wie § 27 StGB die Unterstützung eines anderen Täters mit Strafe bedroht, ist eine Abgrenzung der Beihilfe zur Begünstigung sowohl erforderlich als auch problematisch. Im Steuerstrafrecht gilt das insb. deshalb, da die Selbstanzeige nach § 371 AO nur für § 27 StGB, § 370 AO strafaufhebende Wirkung haben kann...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Besonderheiten bei PersGes

Rn. 449 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Bei einer freiberuflichen PersGes gehört zum BV zunächst das Gesamthandsvermögen der PersGes (zur gemeinsam entwickelten Software BFH BFH/NV 2001, 1547), sofern es nicht wegen erkennbaren Fehlens von Nutzen ausnahmsweise zum notwendigen PV gehört (BFH BStBl II 1996, 642). In Betracht kommt auch gewillkürtes BV nach den Grundsätzen s Rn 441 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Weites Verständnis

Rn. 476 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 BE sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch die selbstständige Berufstätigkeit veranlasst sind (BFH BStBl II 1990, 1028; 1982, 587; BFH/NV 1991, 537). Sie sind demjenigen zuzurechnen, der einen Tatbestand des § 18 Abs 1 EStG verwirklicht (vgl BFH BStBl II 1990, 939). Ein Leistungsaustausch ist nicht erforderlich (vgl BFH BStBl I...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entsprechende Anwendung der §§ 15a u 15b EStG

Rn. 305 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die nach § 18 Abs 4 EStG bestimmte entsprechende Anwendung des § 15a EStG bedeutet, dass grds auch beschränkt haftende Beteiligte an einer freiberuflichen KG ihre Verluste weder unbeschränkt ausgleichen noch im Wege des Verlustabzugs (vgl § 10d EStG) abziehen dürfen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten ent...mehr

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FoVo 02/2022, Was bei ständ... / 2 II. Die Entscheidung

Schuldner erhält erheblich schwankendes Einkommen auf das P-Konto Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Festsetzung des pfändungsfreien Betrags ist allerdings nicht frei von Schwierigkeiten. Der Schuldner bezieht regelmäßig erheblich schwankendes Arbeitseinkommen aus "Stundenlohn", in einigen Monaten auch "Urlaubslohn-Stdbasis", "Überstdgrundv" und teilweise "Feiertagsloh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Opportunitätsprinzip

Ergänzender Hinweis: Nr. 104 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 104) Rz. 29 [Autor/Stand] Einer der besonders charakteristischen Unterschiede zum Strafverfahren besteht darin, dass die Verfolgungsbehörden im Bußgeldverfahren nicht dem Legalitätsprinzip (s. § 385 Rz. 62, 123), sondern dem Opportunitätsprinzip unterworfen sind ( § 47 OWiG ). Diese wichtige Prozessmaxime bedeutet zunä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck, Anwendungsbereich und Bedeutung

Rz. 2 [Autor/Stand] Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, in die AO ein eigenständiges Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten einzufügen. Die einschlägigen §§ 409–412 AO enthalten nur wenige Sonderregelungen für das Bußgeldverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten, im Übrigen die Generalverweisungsnorm des § 410 AO. Nach di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Haas, Zur Einnahme eines RA aus Streitvorteilsvereinbarung, DStZ/A 1982, 308; Degen, Bürgschaftsinanspruchnahme und deren steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit, DStR 1996, 1749. Rn. 470 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Nach hM berühren Tätigkeiten eines Freiberuflers, die nach der Verkehrsauffassung seinem Beruf fremd sind, die Einkünfte aus der freiberuflichen Praxis nicht. Diese ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Rechtsstellung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (§ 410 Abs. 1 Nr. 8 AO)

Rz. 39 [Autor/Stand] Führt die StA das Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit durch (z.B. nach Übernahme gem. § 42 OWiG), so hat die sonst in der Bußgeldsache zuständige FinB dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der StPO sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 AO (vgl. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO i.V.m. § 402 AO ). Die S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Felix, Steuerberaterpraxis und Erbauseinandersetzung, DStZ 1990, 620; Groh, Die Erbauseinandersetzung im ESt-Recht, DB 1990, 2135; Herzig/Müller, Wichtige Konsequenzen des Wandels der Rspr zur Erbauseinandersetzung und vorweggenommener Erbfolge, DStR 1990, 359; Söffing, Vererbung eines Mitunternehmeranteils mittels einfacher und qualifizierter Nachfolgeklausel in zivil- und ste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Paus, Beendigung einer Betriebsaufspaltung in Fällen der Lizenzvergabe, DStZ 1990, 193; Gosch, Kriterien der Beendigung einer Betriebsaufspaltung, StBp 1994, 22; Kanzler, Betriebsaufspaltung – Rechtsfolgen bei Fortfall der tatbestandlichen Voraussetzungen, FR 1994, 21; Neu, Einkünfteinfektion nach § 15 Abs 3 Nr 1 EStG – genügt der Obstkarren?, DStR 1995, 1893; Fichtelmann, Betri...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Einzelheiten

Rn. 655 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Wird der Kaufpreis bei der Veräußerung gestundet oder Ratenzahlung vereinbart, so ist der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht. Die Kaufpreisforderung ist mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen (BFH BStBl II 1968, 653; 1974, 452). Zur Ratenzahlung mit Versorgungscharakter vgl BFH BStBl II 1968,...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bußgelderkenntnis im Strafverfahren

Rz. 129 [Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 81 OWiG bestimmt § 82 Abs. 1 OWiG , dass das Gericht im Strafverfahren die in der Anklage (oder dem Strafbefehlsantrag) bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit beurteilt. Da eine Straftat gegenüber einer tateinheitlich begangenen Steuerordnungswidrigkeit materiell den Vorrang hat (vgl. § 19 O...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Weitere Einzelfälle

Rn. 338 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die Treuhandtätigkeit ist je nach Inhalt oder Durchführung vermögensverwaltende (BFH BStBl II 1968, 410) oder gewerbliche Tätigkeit (BFH BStBl II 1995, 171; 1994, 936; 1994, 650; 1990, 534; 1989, 797; 1968, 410). Gewerblichkeit kommt bei einem Umfang wie bei einem Gewerbebetrieb in Betracht oder wenn eine echte Baubetreuung vorliegt (BFH BS...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Erbauseinandersetzung

Rn. 628 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Der steuerlichen Behandlung liegt die Vorstellung zugrunde, dass sie ein Rechtsgeschäft zwischen den Miterben zur Erfüllung gesetzlicher Ansprüche ist. Da es auch nach der teilweisen Aufgabe der Einheitsthese bei Realteilung ohne Ausgleichszahlung an einem Leistungsaustausch fehlt, vollzieht sie sich nach Realteilungsgrundsätzen (vgl BMF BS...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Rz. 145 [Autor/Stand] Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann die FinB auch Geldbußen als Nebenfolgen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft, OHG, KG, nichtrechtsfähiger Verein) verhängen (s. Rz. 117 Beispiel 1, § 377 Rz. 109 ff.). Hat ein Organ der juristischen Person/Personenvereinigung (z.B. ein Vorstandsmitglied oder ein ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft

Rn. 370 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die Vorschrift bestimmt keinen (eigenständigen) Begriff der Gesellschaft oder Gemeinschaft, auch wenn das vom Gesetzgeber vorgefundene Grundmuster der Private Equity bzw Venture Capital die Organisation in einer GmbH & Co KG ist, bei der die laufenden Geschäfte durch die Komplementär-GmbH (ggf durch eine Management-Gesellschaft als Kommandi...mehr

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ZErb 02/2022, Vermächtnisse... / a) Sonderbetriebsvermögen und qualifizierte Nachfolgeklausel

Ertragsteuerliche Regelungen, jedenfalls soweit sie das Betriebsvermögen (i.S.v. § 12 Abs. 5 ErbStG) betreffen, haben auch ggf. unmittelbare Auswirkungen für die Erbschaftsteuer, im Hinblick auf die verlängerte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz und die an die Bestandsidentität von Betriebsvermögen im ErbStG mit dem Betriebsvermögen im EStG anknüpfende Begünstigungsfähigkeit vo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Zeitfragen

Rn. 400 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die Qualifizierung des Gewinnvorzugs hat nach § 52 Abs 1 EStG 2004 bereits ab VZ 2004 zu erfolgen. Dagegen ist das Halb-/Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40a EStG auf Vergütungen iSd § 18 Abs 1 Nr 4 EStG anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31.03.2002 gegründet worden ist oder soweit die Vergütun...mehr

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Digitale Modernisierungsstr... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag zeigt auf, wie Städte und Landkreise den aktuellen Herausforderungen im kommunalen Raum mithilfe der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien begegnen können. In verschiedenen Themenbereichen zeichnen sich weitreichende Potenziale des Einsatzes digitaler Innovationen ab. Hierzu zählen: Verwaltung Mobilität Bildung Gesundheit Energie Der Beitrag s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kupfer, Schuldzinsen als BA und WK, KÖSDI 1998, 11 506; Söffing, Der Schuldzinsenabzug und der Kontentrennungsbeschluss des GrS des BFH, BB 1998, 450; Wolff-Diepenbrock, Die betriebliche Veranlassung von Kreditkosten und das sog Zweikontenmodell, DStR 1998, 185; Bauer/Eggers, Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs 4a EStG idF StBereinG 1999, StuB 2000, 225; Eggesiecker...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.3 Beteiligung nicht entlastungsberechtigter Personen

Rz. 79 Die Steuerentlastung (Erstattung, Freistellung) kann nach § 50d Abs. 3 S. 1 EStG entfallen, soweit an der ausl. Gesellschaft Personen beteiligt sind, denen die Entlastung nicht zustünde, wenn die Einkünfte (Einnahmen) ihnen unmittelbar zuzurechnen wären. Die Gesetzesformulierung ist ungenau. Die Zurechnung der "Einkünfte" ist als Zurechnung der "Einnahmen" zu verstehe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6 Internationales Schachtelprivileg bei hybriden Beteiligungen (Abs. 11)

6.1 Rechtsentwicklung und Inkrafttreten Rz. 304 § 50d Abs. 11 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass ein DBA die Steuerfreistellung einer Gewinnausschüttung vorsieht, diese aber nach nationalem Recht einem anderen als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird, der nach seiner Rechtsform diese Steuerfreistellung nicht in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift wurde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.6 Rechtsfolgen

Rz. 121 Rechtsfolge des § 50d Abs. 3 EStG ist, dass die zwischengeschaltete Gesellschaft die Steuerentlastung nur in voller Höhe in Anspruch nehmen kann, wenn entweder alle Bruttoerträge der zwischengeschalteten Gesellschaft aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, wenn an ihr nur Gesellschafter beteiligt sind, denen die Steuerentlastung bei direktem Bezug der Einkünfte aus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.3.2 Sonderbetriebsvermögen II

Rz. 292a Nicht klar geregelt ist, ob § 50d Abs. 10 EStG auch Aufwendungen und Erträge aus dem Sonderbetriebsvermögen II erfasst.[1] Sonderbetriebsvermögen II dient nicht der Personengesellschaft. Für dieses Sonderbetriebsvermögen werden daher keine Sondervergütungen i. S. d. S. 1 gezahlt. Sonderbetriebsvermögen II dient vielmehr der Beteiligung des Gesellschafters an der Per...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.5 Schachtelprivileg bei hybriden Finanzinstrumenten

Rz. 320 Keine Regelung enthält das Gesetz für die Anwendung des Schachtelprivilegs für Einkünfte aus hybriden Finanzinstrumenten. Hierunter sind darlehensähnliche Beziehungen zu verstehen, die zwischen Darlehen und Beteiligungen stehen, weil ihre Vergütung gewinnabhängig ist. Der Begriff der "Gewinnabhängigkeit" wird dabei von der Rspr. sehr weit gefasst; so liegt eine Gewin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.5 Gestaltungen

Rz. 149 Eine "Aushebelung" des Abs. 3 durch Gestaltungen ist schwierig.[1] Möglich ist es, die zwischengeschaltete Gesellschaft so mit Substanz auszustatten, dass sie die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 erfüllt. Bei Leistungen gegenüber konzernabhängigen Gesellschaften ist jedoch die Gefahr von verdeckten Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Bei einer Umqualifizierung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.3 Weitere Anwendungsfälle

Rz. 214 Weitere Fälle dieser Art können vorliegen, wenn der ausl. Staat die Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft besteuert (z. B. Spanien; mittel- und osteuropäische Staaten). Dann kann eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft durch einen unbeschränkt Stpfl. zur Nichtbesteuerung des Veräußerungsgewinns führen. Die Bundesrepublik sieht den Veräußer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.4 Rechtsfolgen

Rz. 33l Als Rechtsfolge bestimmt die Vorschrift, dass der Erstattungsanspruch derjenigen Person zusteht, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des Ansässigkeitsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden ("Zurechnungssubjekt"). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass diejenige Person, die die Kapitalert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.5 Fallgruppen: Zwei-Staaten-Fälle

Rz. 34 Die Rechtsfolgen, d. h. die Übertragung des Erstattungsanspruchs auf das Zurechnungssubjekt, wirken sich bei einer materiellen und formellen Auslegung der Vorschrift jeweils unterschiedlich aus.[1] Weiter ist zu unterscheiden zwischen Erstattung der Abzugsteuer auf Lizenzen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und bei Erstattung der KapESt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.1 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 66 Hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs setzt § 50d Abs. 3 EStG eine ausl. Gesellschaft voraus. Die Vorschrift erfasst also insofern eine Konzernstruktur, als auf eine ausl. Gesellschaft und die an ihr beteiligten Gesellschafter abgestellt wird. Bei der Entlastung von KapESt ist der inländische Vergütungsschuldner Kapitalgesellschaft und die ausl. Gesellschaft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Absehen vom Steuerabzug (Abs. 2)

Rz. 49 Erfolgt aufgrund eines DBA bzw. der Regelungen in § 43b EStG und § 50g EStG eine Freistellung der Vergütung vom Steuerabzug oder eine Reduzierung des Abzugssteuersatzes, ermöglicht es § 50d Abs. 2 EStG dem Vergütungsschuldner in bestimmten Fällen vom Steuerabzug abzusehen. Damit wird das umständliche Verfahren der Einbehaltung und Abführung der Steuer mit nachfolgende...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.4 Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit

Rz. 82 Die Entlastungsberechtigung der zwischengeschalteten Gesellschaft entfällt, soweit die von der ausl. Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen. Insoweit kann aber eine Entlastungsberechtigung auf der Ebene der Gesellschafter dieser Gesellschaft bestehen. Andererseits bedeutet die Regelung, dass ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.6 Einschränkung des § 50d Abs. 3 EStG für in der EU ansässige Entlastungsberechtigte

Rz. 155 Der EuGH hat in einer grundsätzlichen Entscheidung Stellung zu der Frage genommen, inwieweit § 50d Abs. 3 EStG der Mutter-Tochter-Richtlinie entspricht und sich im Rahmen der Grundfreiheiten hält.[1] Die Entscheidung ist zwar zu der in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG ergangen, lässt jedoch auch Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit des § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.3 Vereinbarkeit mit europäischen Recht

Rz. 313 Die Vorschrift bezieht sich nur auf das internationale Schachtelprivileg nach einem DBA, nicht auf die entsprechende Regelung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Nach dieser Richtlinie sind bei einer Beteiligung ab 10 % die Einkünfte auch bei der Muttergesellschaft freizustellen bzw. ist die ausl. Steuer anzurechnen. Deutschland hat diese Bestimmung der Mutter-Tochter-Ric...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.2 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 76 Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG definiert ihren sachlichen Geltungsbereich durch den Verweis auf die "völlige oder teilweise Entlastung" nach Abs. 1 und 2. "Entlastung" bedeutet danach Entlastung von der Abzugssteuer nach § 50a EStG oder der KapESt, die nach einem DBA oder nach § 43b EStG zu gewähren ist, sowie die Fälle des § 50g EStG. In sachlicher Hinsicht ist...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.4 Nichtanwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs

Rz. 314 Nach § 50d Abs. 11 EStG ist das internationale Schachtelprivileg nur insoweit anwendbar, als die Gewinnausschüttung nach nationalem Recht nicht einer anderen Person als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird. Die Steuerfreistellung erfolgt also nicht, soweit die Ausschüttung nicht bei dem Zahlungsempfänger, sondern bei einer anderen Person, dem Komplementär der KGaA ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.3 Sachlicher Regelungsbereich bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften

Rz. 271 In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift war die Frage nicht eindeutig geregelt, ob auch Sondervergütungen, die im Rahmen einer doppelstöckigen oder mehrstöckigen Personengesellschaft gezahlt werden, unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen sollten. Ein mittelbar im Rahmen einer solchen mehrstöckigen Konstruktion beteiligter Gesellschafter gilt nach § 15...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.3 Verhältnis zu § 1 Abs. 5 AStG

Rz. 238a § 50d Abs. 10 EStG regelt die Zuordnung von Einkünften für Sondervergütungen im Verhältnis zwischen Personengesellschaft oder KGaA und dem Gesellschafter. § 1 Abs. 5 AStG regelt ebenfalls die Zuordnung von Einkünften, allerdings allgemein, nicht bezogen auf Sondervergütungen. Da beide Vorschriften Regeln über die Zuordnung von Einkünften enthalten, können sie sich i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.4 Vereinbarkeit mit DBA- und EU-Recht

Rz. 131 Soweit das einschlägige DBA keine Missbrauchsklausel enthält, verstößt die einseitige Missbrauchsregelung des Abs. 3 gegen das DBA. Dies ist jedoch als Treaty Override rechtlich möglich (Rz. 3ff.). Zu den abkommensrechtlichen Bedenken gegen die "Aufteilungsklausel" vgl. Rz. 121c. Rz. 132 Die Einschränkung der Steuerentlastung nach § 43b EStG schränkt die Wirkung der M...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.1 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 als Vorschrift zur Lösung von Qualifikationskonflikten

Rz. 199 Der Tatbestand des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG betrifft Fälle, in denen der andere Staat (d. h. der Quellenstaat) wohl aus deutscher Sicht das unbeschränkte Besteuerungsrecht hat, aus seiner Sicht aber nicht. Es geht also um Fälle, in denen der Quellenstaat, anders als Deutschland als Ansässigkeitsstaat, das Abkommen so anwendet, dass er die Einkünfte von der Besteu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.5.5 Verbot der "Merkmalsübertragung"

Rz. 115 § 50d Abs. 3 S. 2 EStG enthält eine nähere Bestimmung des Beurteilungsrahmens. Danach dürfen der Beurteilung, ob die Tatbestände der Nrn. 1 und 2 (bis 31.12.2011: Nrn. 1–3) erfüllt sind, nur die Verhältnisse der ausl. Gesellschaft selbst zugrunde gelegt werden, die die Steuerentlastung geltend macht. Merkmale anderer Unternehmen desselben Konzerns[1] bleiben außer Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 229 § 50d Abs. 10 EStG stellt eine besondere Vorschrift zur Auslegung der DBA dar, die die Besteuerung bestimmter grenzüberschreitend gezahlter Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG regeln soll. Erfasst wird der Fall, dass eine Personengesellschaft Sondervergütungen an einen Gesellschafter zahlt. Dem Wortlaut nach gilt die Vorschrift sowohl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.3 Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 2

Rz. 219 Der Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 2 erfasst die Fälle, in denen die Einkünfte einer im Inland unbeschränkt stpfl. Person nur deshalb nicht im Ausland besteuert werden, weil der ausl. Staat diese Einkünfte im Rahmen der beschr. Steuerpflicht nicht erfasst. Der Gesetzeswortlaut ist nicht an das internationale Begriffsverständnis angepasst; gemeint ist, dass die Einkün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.1.3 Verhältnis zu DBA und § 42 AO

Rz. 64 Systematisch enthält § 50d Abs. 3 EStG objektive Merkmale, bei deren Vorliegen unwiderleglich auf eine vorhandene Missbrauchsabsicht geschlossen wird. Die Vorschrift hat also den Charakter einer unwiderlegbaren Vermutung. Rechtspolitisch ist zu kritisieren, dass dies für den mit der Vorschrift verfolgten Zweck zu weit geht; eine widerlegbare Vermutung wäre ausreichend...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.2 Anwendung auf Sondervergütungen bei Personengesellschaften

Rz. 209 Der praktisch wohl häufigste Fall der Anwendung des Abs. 9 S. 1 Nr. 1 (und wohl auch der Fall, der den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift veranlasst hat) ist der Fall der Beteiligung eines unbeschränkt Stpfl. an einer ausl. Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), wenn Sondervergütungen (insbes. Darlehenszinsen) von der Personengesellschaft gezahlt werden. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.4 Zuordnung zu einer Betriebsstätte (Abs. 10 S. 3)

Rz. 293 Nach § 50d Abs. 10 S. 3 EStG sind die Sondervergütungen derjenigen Betriebsstätte der Personengesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die Sondervergütungen zugeordnet worden ist. Damit wird die Aufwandszuordnung durch die Hinzurechnung der Sondervergütungen rückgängig gemacht. Der gleichen Betriebsstätte sind die mit dem Sonderbetriebsvermögen zusammenhängenden...mehr