Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / Zusammenfassung

Überblick Einen engagierten Betriebsrat im Unternehmen zu haben, kann Fluch oder Segen sein. Arbeitet der Betriebsrat konträr zur Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung, kann er unter Umständen das ganze Unternehmen lahm legen. Durch die Einhaltung einiger Grundvoraussetzungen und Spielregeln kann zwischen Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung und Betriebsrat jedoch auch ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 4 Fazit

Jede Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung entscheidet letztlich selbst darüber, ob die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eher Fluch oder Segen bedeutet. Die Berücksichtigung der erläuterten Spielregeln ermöglicht jedoch eine konstruktive und gewinnbringende Zusammenarbeit zum Wohle aller Beteiligten. Wichtig ist hierbei nicht nur die Frage, wie es um die Wertschätzung ge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1.1.1 Verschwiegenheit

Täglich kommen die Mitarbeiter der Personalabteilung mit vertraulichen Informationen in Kontakt, die z. B. im Falle von Kündigungen an den Betriebsrat weitergegeben werden müssen. Natürlich muss man sich in solchen Fällen darauf verlassen können, dass diese Belange nicht offen an die Belegschaft getragen werden. Umgekehrt sollten für den Betriebsrat nie Zweifel bezüglich der...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 3 Ausbau der Beziehung im Tagesgeschäft

Fast täglich bieten sich Gelegenheiten der konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Und so hat man als Geschäftsleitungsmitglied oder als Mitarbeiter der Personalabteilung jeden Tag erneut die Möglichkeit, diese Zusammenarbeit in positivem Maße zu beeinflussen. So sollte z. B. das gesamte Betriebsratsgremium bereits im Vorfeld bei jeder größeren geplanten Umstruktur...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1.3 Kooperation

Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist ein Zusammenwirken mit dem Ziel, ein gemeinsames Ergebnis zu erreichen. Die Beteiligung des Betriebsrats an Lösungsfindungen, Verbesserungsvorschlägen u. Ä. sollte ausdrücklich erwünscht sein. Dabei ist es wichtig, allen Argumenten offen gegenüberzustehen. Es ist auch sehr wichtig, z. B. nach besonders harten Verhandlungen gemeinsam ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 2.2 Qualifizierung

Gerade bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern ist es ratsam, sich über geeignete Weiterqualifizierungsmaßnahmen Gedanken zu machen. So beweist man einerseits, wie wichtig einem auch die Bildung des Betriebsrats ist und hat zum anderen effektive Auswirkungen auf die Zusammenarbeit, da Probleme wegen Unwissenheit nicht oder vermindert auftreten. Auch die Einstellung der Betr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mitarbeiterbefragung

Begriff Eine Mitarbeiterbefragung ist eine auf die Unternehmensbedürfnisse angepasste Befragung zu verschiedenen unternehmensinternen Themen. Meist werden (teil-)standardisierte Fragebögen eingesetzt: unternehmensweit, in bestimmten Abteilungen und/oder auf repräsentativer Stichprobenbasis. Die Beantwortung erfolgt i.d. R. freiwillig und anonym, die Einbindung eines evtl. v...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1.2.3 Informationsweitergabe

Wird der Betriebsrat nicht, widerwillig oder gar (bewusst) falsch informiert, heißt dies nichts anderes, als dass ihm kein Vertrauen entgegengebracht wird, dass er es nicht wert ist, umfassend informiert zu werden. Zugleich wird vom Betriebsrat Loyalität und Verständnis erwartet – aber wofür? Niemand wird sich gerne für jemanden ins Zeug legen, der einem kein Vertrauen entge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 2.1 Motivation geeigneter Mitarbeiter

Es gibt unterschiedlichste Charaktere unter den Mitarbeitern. Auch wenn der eine oder andere Interesse für den Betriebsrat zeigt, ist nicht jeder aus Unternehmenssicht für eine Kandidatur geeignet. So ist es z. B. nicht ratsam, besonders kampflustige oder leicht zu manipulierende Persönlichkeiten als Betriebsräte zu haben. Daher ist es wichtig, geeignete Mitarbeiter mit den n...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1.2 Kommunikation

Egal wie konträr die Positionen auch sein mögen, solange eine Kommunikation zwischen Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung und Betriebsrat stattfindet, ist auch ein Kompromiss möglich. Schließlich erzeugt Reibung auch Wärme. Besonders hilfreich ist es dabei, wenn man es versteht, zwischen den Zeilen zu lesen und die Motive hinter den einzelnen Äußerungen richtig zu deuten ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1.4 Offenheit

Offenheit ist nur möglich, wenn ein Grundvertrauen vorhanden ist. Nur wenn Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung und Betriebsrat offen miteinander umgehen, ist es möglich, konstruktive Kritik zu üben, Feedback zu geben und dieses auch einzufordern. Eine offene Meinungsäußerung zu jedem Standpunkt muss für beide Parteien dabei ebenso möglich sein wie auch Argumente unvorein...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 3.2 Hilfestellung leisten

Es kann durchaus vorkommen, dass sich der Betriebsrat auf einzelnen Themengebieten nicht so auskennt wie die Mitarbeiter der Personalabteilung. Nun sollte man dies nicht schamlos ausnutzen, sondern im Gegenteil dafür sorgen, dass die Kenntnislücken geschlossen werden.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1.1 Vertrauen

Vertrauen bildet die Grundlage einer jeden Beziehung und bedingt grundsätzlich immer ein hohes Maß an Zuverlässigkeit. So ist das Vertrauen zwischen Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung und Betriebsrat ein wesentlicher Baustein einer erfolgreichen Zusammenarbeit. Man sollte sich dabei immer vor Augen halten, dass es einfacher ist, Vertrauen zu stärken, als durch Missbrauc...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1.1.2 Freiheiten geben

Den Betriebsrat auf Schritt und Tritt zu überwachen, trägt in keinster Weise zu einer guten Zusammenarbeit bei und zeugt nicht von entgegengebrachtem Vertrauen. Warum nicht einfach mal die Freiheit geben, das eine oder andere Thema eigenverantwortlich vorzubereiten oder umzusetzen? Natürlich auch in dem Vertrauen, dass dies im Rahmen von getroffenen Vereinbarungen geschieht.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1 Wertschätzung als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit

Die Basis einer menschlich und wirtschaftlich erfolgreichen Zusammenarbeit ist die gegenseitige Wertschätzung. Wie jeder Mensch, sehnen sich auch Betriebsräte nach Anerkennung, Akzeptanz und Fairness – kurz: Wertschätzung. Diese drückt sich unter anderem in folgenden Punkten aus: Wie gehen wir miteinander um? Vertrauen wir einander? Verstehen wir die Position des anderen? Si...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1.2.1 Regelmäßigkeit

Ein regelmäßiger Informationsfluss ist für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sehr wichtig. Der Betriebsrat möchte und sollte auf dem neusten Stand sein. Ein informierter Betriebsrat ist zu erheblich mehr Kompromissen bereit, als einer, der nur ein Rädchen im Getriebe – noch dazu ein lästiges – ist. Deswegen ist es ratsam, feste Termine für Besprechungen festzulegen. So bietet...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 3.1 Gast in Betriebsratssitzungen

Als Gast zu Betriebratssitzungen geladen zu werden, eröffnet die Gelegenheit, direkt zu jedem Betriebsratsmitglied Kontakt aufzunehmen, über Themen zu informieren und direkte Reaktionen zu erhalten. Auch erhält man Informationen darüber, ob das Betriebsratsgremium einheitlicher Meinung ist, oder sich selbst noch in Meinungsbildung befindet. Neben den allgemein gültigen Verha...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 1.2.2 Mit Argumenten überzeugen

Nicht nur durch Überredung seinen Standpunkt durchbringen zu wollen, sondern ihn durch Argumente zu verdeutlichen und dabei die Auswirkungen und Ziele zu betonen, ist besonders wichtig, wenn man z. B. in Betriebsratssitzungen ein neues Thema vorstellt. Dabei sollte man auch darauf achten, dass die Erläuterungen auf die Zielgruppe zugeschnitten werden. So lassen sich auf rech...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Der richtige Umgang mit dem... / 2 Grundsteinlegung bei Betriebsratsgründung bzw. Betriebsratswahlen

2.1 Motivation geeigneter Mitarbeiter Es gibt unterschiedlichste Charaktere unter den Mitarbeitern. Auch wenn der eine oder andere Interesse für den Betriebsrat zeigt, ist nicht jeder aus Unternehmenssicht für eine Kandidatur geeignet. So ist es z. B. nicht ratsam, besonders kampflustige oder leicht zu manipulierende Persönlichkeiten als Betriebsräte zu haben. Daher ist es wic...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 1 Energiesparen unter Einbezug der Mitarbeiter

Grundsätzlich ist es für Arbeitgeber möglich, im Wege des Direktionsrechts Mitarbeiter zu bestimmten Energiesparmaßnahmen zu verpflichten. Hier kommt beispielsweise in Betracht, dass Lichter beim Verlassen des Raumes ausgeschaltet werden müssen, Elektrogeräte nicht im Stand-By-Modus belassen werden dürfen, Maschinen und Anlagen besonders sparsam bedient werden müssen oder allgem...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 3.2 Leistungen, die in Betriebsvereinbarungen geregelt sind

Sämtliche Leistungen, die allein auf Betriebsvereinbarungen beruhen, können grundsätzlich unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist eingestellt werden. Sie sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.[1] Eine Begründung ist nicht erforderlich. Besondere Beachtung verdient hier das Thema Nachwirkung: Eine Kündigung im Krisenfall w...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 6 Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 54 Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben von § 9 TzBfG unberührt. Bedeutung können insofern § 87 BetrVG sowie § 99 BetrVG erlangen.[1] Rz. 55 Eine Mitbestimmung nach § 87 Nr. 2 BetrVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit dazu führt, dass die Arbeitszeitlage anderer Mitarbeiter verändert werden muss.[2] Kommt es im Anwendungsbereich...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 8 Freiwillige Unterstützungsleistungen für Mitarbeiter in finanziellen Notlagen

Angesichts der energiepreisgetriebenen Inflation geraten häufig vor allem Arbeitnehmer unterer Einkommensgruppen in finanzielle Not. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung gegen den Arbeitgeber besteht in diesen Lagen nicht. Gleiches gilt für einen allgemeinen "Gehaltsanpassungsanspruch" wegen gestiegener Lebenshaltungskosten. Unternehmen können ihren Arbeitnehmern ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 2 Anordnung von Homeoffice als Energiesparmaßnahme

Im Zusammenhang mit dem Thema Energiekrise wurde oftmals auch das Homeoffice als Lösung erwogen und kontrovers diskutiert. Ob und inwieweit dies zu Energieeinsparungen führen kann, soll hier nicht bewertet werden. Fest steht jedenfalls, dass Homeoffice vom Arbeitgeber nicht durch Ausübung des Direktionsrechts eingeführt werden kann. Potenziell anderslautende Ankündigungen de...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 9 Umgang mit Gehaltsforderungen

Vorangestellt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige oder sonstige Gehaltserhöhungen, solange die Vergütung des Mitarbeiters über dem Mindestlohnniveau liegt. Ansprüche auf eine Erhöhung des Gehalts können sich lediglich aus vertraglichen Vereinbarungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, aber auch aus betrieblicher Übung und Gesamtzusagen ergeben. Sehen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Energiekrise: Arbeitsrechtl... / Zusammenfassung

Überblick In den letzten Jahren haben sich viele Unternehmen Gedanken zum Thema Energie gemacht, vor allem dazu, wie sie eingespart werden kann und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind. Dieser Trend dürfte sich auch zukünftig fortsetzen. In diesem Zusammenhang stellen sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen, die in diesem Beitrag beleuchtet werden. Zu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 7 Weitere Mittel zur Abfederung hoher Energiepreise oder ausbleibender Aufträge

Daneben haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Betriebsferien anzuordnen. Dabei kann einerseits auf ausbleibende Aufträge reagiert werden und andererseits Energiekosten gespart werden. In den Betriebsferien sind keine Mitarbeiter in den Büros und Betriebsstätten, sodass die oben genannten Temperaturen nicht eingehalten werden müssen bzw. energieintensive Betriebsmittel nicht bet...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Variable Vergütung für Fach... / 9 Tipps zur Veränderung bestehender Vergütungsregelungen

Variable Vergütung braucht Akzeptanz! Um diese zu erzielen, sollte bei einer Einführung oder Veränderung bestehender Regelungen folgendes beachtet werden: Gestalten Sie das System so, dass die Chancen als mindestens gleichwertig zu den unvermeidbaren Risiken wahrgenommen werden. Es ist selbstverständlich, dass dieses nicht zu Lasten des wirtschaftlichen Erfolges gehen darf. E...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1 Fallstrick Verlängerungsvereinbarung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

Die Regelungen des § 14 Abs. 2 TzBfG erfordern es nicht, den Arbeitsvertrag von vornherein für den maximal möglichen Zeitraum abzuschließen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1, 2. HS TzBfG ist binnen des Maximalzeitraums von 2 Jahren auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Damit erlaubt das Gesetz eine Stückelung in maximal ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschenke / 1 Annahme von Geschenken

Mögliche Formen von Geschenken reichen von geringwertigen Kleingegenständen (Kalender, Kugelschreiber, Mützen etc.) über unkörperliche Leistungen (Einladungen jeglicher Art) bis hin zu Barzahlungen (anlässlich privater Anlässe wie Geburtstage, Weihnachten[1]). Dabei ist nicht jegliche Zuwendung per se verboten. Arbeitsvertraglich, kollektivvertraglich (Compliance-Richtlinien...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschenke / Zusammenfassung

Begriff Nach den Bestimmungen des BGB wird eine Zuwendung als Geschenk bezeichnet, wenn sie eine Person aus ihrem Vermögen einem Dritten zuwendet und beide Parteien sich einig darüber sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Diese Grundsätze gelten auch im Steuerrecht, wobei insbesondere die Veranlassung der Zuwendung kritisch geprüft wird. Privat veranlasste Geschen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschenke / 2 Verbot einer Geschenkannahme

Strenge Vorgaben gibt es im öffentlichen Dienst aufgrund der Strafandrohung der Amtsträgerdelikte nach den §§ 331 f. StGB. Dort bestehen detaillierte Regelungen durch § 3 Abs. 2 TVöD, wonach die Annahme eines Geschenks den Bediensteten verboten ist, sofern ein objektiver Bezug zwischen Geschenk und dienstlicher Tätigkeit besteht. Dies ist wiederum der Fall, wenn ein enger sa...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Unfallverhütung / 4 Mitbestimmung des Betriebsrats

Auf freiwilliger Basis können zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen vereinbart werden.[1] Darüber hinaus hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in den Fällen, in denen der Arbeitgeber Regelungen zur Unfallverhütung aufzustellen hat. Das Mitbestim...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4.3 Kürzungsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung

Rz. 27 Kürzungsvereinbarungen können grundsätzlich auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.[1] Dabei gehen aufgrund der unmittelbaren und zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) die Regelungen der Betriebsvereinbarung den arbeitsvertraglichen Absprachen grundsätzlich vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag günstigere R...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschwerdestelle, AGG / 4 Rechte des Betriebsrats

Das im AGG normierte Beschwerderecht der Beschäftigten berührt die in § 84 BetrVG und in § 85 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Beschwerderechte der Arbeitnehmer und die in §§ 85 und 86 BetrVG geregelten Rechte und Pflichten des Betriebsrats nicht. Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs. 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschwerdestelle, AGG / 3 In Betracht kommende Beschwerdestellen

Der Begriff der zuständigen Stelle ist nach der Gesetzesbegründung umfassend zu verstehen. In Betracht kommende Beschwerdestellen im Sinne des AGG sind zunächst alle Stellen im Betrieb, im Unternehmen oder in der Dienststelle, zu deren Aufgaben die Personalführung gehört. Solche Stellen sind insbesondere die Vorgesetzten, die Personalabteilung, die Betriebsleitung, die Geschäfts...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschwerdestelle, AGG / 5 Beschwerdeverfahren

Wie mit einer Beschwerde im Einzelnen umzugehen ist, ist im AGG nicht weiter geregelt. Das Gesetz gibt lediglich vor, dass die Beschwerde inhaltlich zu prüfen und das Ergebnis dem/der sich beschwerenden Beschäftigten mitzuteilen ist. Die Pflicht zur Prüfung trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Auch wenn er die Prüfung auf die von ihm eingerichtete Beschwerdestelle delegiert hat...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.3 Rücktritt des Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG

Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen, so sind Neuwahlen anzusetzen. Erforderlich ist ein (Rücktritts-)Beschluss, der von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Betriebsrats gefasst wurde. Es genügt daher nicht die Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Tritt der Betriebsrat zurück, so bestell...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.2 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats

Ferner hat er nach § 29 Abs. 1 BetrVG vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag die gewählten Mitglieder des Betriebsrats zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung hat die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats stattzufinden. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet diese Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.6 Fehlen eines Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG

Ein Betriebsrat kann jederzeit gewählt werden, wenn in dem betreffenden Betrieb ein Betriebsrat noch nicht besteht. Die Bildung des Betriebsrats unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip. Es bleibt den Arbeitnehmern überlassen, ob sie von der Möglichkeit der Bildung eines Betriebsrats Gebrauch machen wollen. Voraussetzung für die Wahl ist, dass es sich um einen betriebsratsfähig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Amtszeitwechsel von bisherigem zu neuem Betriebsrat bei außerordentlicher Betriebsratswahl

Bei einer außerordentlichen Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist (§ 22 BetrVG). Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet das Amt des bisherigen Betriebsrats. Auch wenn der Betriebsrat nicht mehr die erforderliche Mitgliederzahl ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.7 Haftung des Arbeitgebers für Benachteiligungen durch den Betriebsrat

Rz. 63 Die vorstehend genannten, in §§ 13 ff. AGG normierten Rechte der Beschäftigten bestehen gegenüber dem Arbeitgeber. Unstreitig haftet der Arbeitgeber nach diesen Vorschriften, wenn er selbst oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe die Benachteiligung begangen hat.[1] Das Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird dem Arbeitgeber...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Betriebsrat

Rz. 7 An § 75 BetrVG gebunden ist zum einen der Betriebsrat als Organ. Dies gilt auch für Ausschüsse des Betriebsrats, denen nach § 27 Abs. 3 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, in Erfüllung dieser Aufgaben. Zum anderen verpflichtet § 75 auch die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats, wenn und soweit sie betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.1 Wahl in Betrieben mit bestehendem Betriebsrat

Bestand in einem Betrieb bereits ein Betriebsrat, so hat dieser den Wahlvorstand für die Neuwahlen zu bestellen. Da in § 17a Nr. 1 und 2 BetrVG bereits die Fristen zur Bestellung des Wahlvorstands für die vereinfachte Wahl modifiziert werden, muss sich schon der bestehende (Alt-)Betriebsrat frühzeitig Gedanken darüber machen, ob der Betrieb im vereinfachten Wahlverfahren wäh...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.2 Bestellung durch Betriebsrat

In der Regel wird der Wahlvorstand durch den Betriebsrat bestellt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ein bestimmtes Verfahren dazu ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Regelungen dazu können in der Geschäftsordnung des Betriebsrats getroffen werden. Fehlt es an einer solchen Regelung, gelten die allgemeinen Regeln des § 33 BetrVG für Betriebsratsbeschlüsse bei laufenden Geschäften. Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2.1 Die Vorbereitung der vereinfachten einstufigen Wahl

Der Zeitpunkt der Wahl ist wie im regulären Wahlverfahren zu ermitteln. Die Bestellung des Wahlvorstands Die Betriebsratswahl beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstands. Die Berufung oder Wahl in den Wahlvorstand muss für ihre Wirksamkeit vom Arbeitnehmer angenommen werden. Formvorschriften bestehen dafür nicht, eine schriftliche Erklärung empfiehlt sich dennoch. Das Amt ende...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Rz. 1 § 11 BetrVG behandelt einen seltenen Sonderfall. Die Regelung lässt unter engen Voraussetzungen Ausnahmen von der nach § 9 BetrVG an sich zwingenden Größe eines Betriebsrats zu. Danach soll von der nächstmöglichen Belegschaftsgröße ausgegangen werden, wenn am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb nicht "die ausreichende Zahl" von wählbaren Arbeitnehmern zur...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.9 ESRS S1-8 – tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

Rz. 85 Die Angabepflichten gem. ESRS S1-8 sollen einen Überblick geben, inwiefern Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der eigenen Belegschaft durch Tarifverträge [1] bestimmt oder beeinflusst werden und inwieweit Arbeitnehmer in den sozialen Dialog im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf betrieblicher und europäischer Ebene einbezogen werden (ESRS S1.58). Zur Erfüllung d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Überwachungspflicht und Überwachungsrecht

Rz. 14 § 75 BetrVG begründet eine Überwachungspflicht von Betriebsrat und Arbeitgeber. Diese Pflicht besteht allerdings nicht nur im Verhältnis zwischen den Betriebspartnern, sondern auch im Verhältnis des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs ebenso wie im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern.[1]...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 94 § 75 BetrVG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Infolgedessen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (z. B. Betriebsvereinbarungen), die gegen diese Regelung verstoßen, nichtig.[1] Dies ergibt sich nach Inkrafttreten des AGG auch aus dessen § 7 Abs. 2. Rz. 95 Umstritten ist, ob § 75 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen...mehr