Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.3 Zusammensetzung des Wahlvorstands

Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 aktiv Wahlberechtigten, unabhängig von der Größe des Betriebs. Der Betriebsrat (oder der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsversammlung oder das Arbeitsgericht) bestellt einen von ihnen zum Vorsitzenden. Der Betriebsrat (oder der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsversammlung oder das Arbeitsgericht) kann...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 9 BetrVG legt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder fest. Betriebsräte setzen sich stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammen. Die Zahl hängt von der Anzahl der "in der Regel" im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Das Gesetz stellt in den ersten Staffelstufen für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat (in Betrieben bis zu 51 wahlberechtigte Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.7 Beginn und Beendigung des Wahlvorstandsamtes

Das Amt des Wahlvorstandsmitglieds beginnt nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Wahlvorstand mit der Annahme des Amtes. Lehnt der Arbeitnehmer die Übernahme des Amtes ab – ein Grund für die Ablehnung braucht von ihm nicht genannt zu werden –, so ist die Bestellung rückwirkend gegenstandslos. Die Arbeitnehmer wird behandelt, als sei er nicht bestellt worden. Er genießt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.4 Bestellung durch Arbeitsgericht oder durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat

Arbeitsgerichtliche Bestellung Hat der Betriebsrat spätestens 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand eingesetzt, bestellt ihn auf Antrag von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht mit den gleichen Konsequenzen wie bei einer Bestellung durch den Betriebsrat selbst (§ 16 Ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3 Erste Aufgaben des Wahlvorstands

Festlegung des Bereichs, in dem gewählt werden soll In der Praxis hat es sich bewährt, wenn als 1. Tagesordnungspunkt die Festlegung des Bereichs, in dem gewählt werden soll, erfolgt. Der Wahlvorstand muss sich dann insbesondere um die Zuordnung der Betriebsteile und Kleinstbetriebe im Sinne von § 4 BetrVG im Klaren sein. Diese Zuordnung ist für die Betriebsratsfähigkeit des ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Allgemeines

Nur in Ausnahmefällen werden außerhalb des regelmäßigen Turnus Betriebsratswahlen abgehalten. Diese Fälle sind abschließend in § 13 Abs. 2 BetrVG aufgezählt: bei wesentlicher Änderung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb (Nr. 1) bei Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl (Nr. 2) bei Rücktritt des Betriebsrats (Nr. 3) bei erfolgreicher An...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Feststellung der Zahl der Betriebsratsmitglieder

Rz. 4 Der Wahlvorstand stellt vor jeder Betriebsratswahl die Größe des Betriebsrats fest. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der Wahl, also der Erlass des Wahlausschreibens. Entscheidend ist die Zahl der in diesem Zeitpunkt "in der Regel" tätigen Arbeitnehmer, und zwar so, wie sie vom Wahlvorstand beim Erlass des Wahlausschreibens nach pflichtgemäßem Ermessen ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Schutzumfang

Rz. 70 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründet Amtspflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat, bei deren Verletzung Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG die Folge sein können. Die Regelung gibt dagegen dem einzelnen Arbeitnehmer keinen individuellen Anspruch gegen den Arbeitgeber und den Betriebsrat auf Schutz und Förderung der Persönlichkeitsrechte. Der einzelne Arbeitnehmer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Die Wahlanfechtung/Nichtigkeit der Wahl

Die Betriebsratswahl kann bei Fehlern angefochten werden (§ 19 BetrVG). Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch für die Anfechtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Regeln der Wahlanfechtung gelten hingegen nicht für die Bildung von Betriebsratsausschüssen, für die Bildung des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gesamtjugend- u...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.3 Aufbewahrung der Wahlakten, Einsichtsrecht

Gemäß § 19 WO BetrVG hat der Betriebsrat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Die Unterlagen sind vom Wahlvorstand an den neuen Betriebsrat auszuhändigen. Die ausliegenden und aushängenden Schriftstücke sind vom Wahlvorstand wieder einzusammeln. Dabei ist der Tag der Abnahme zu vermerken. Die Bekanntmachung der gewählten Bewerber ist nac...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Allgemeines

Für Betriebe in der Größe von in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern sieht § 14a BetrVG ein sogenanntes vereinfachtes Wahlverfahren zwingend vor. Wer auch immer die Wahl einleitet (bestehender Betriebsrat, Gesamt-, Konzernbetriebsrat, Arbeitnehmer, Gewerkschaft oder Arbeitsgericht), sollte wegen der schon von Anfang an bestehenden Unterschiede zum regulären Wa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Verspätet eingeleitete Betriebsratswahl

Wird die Wahl verspätet eingeleitet, kann der Wahltag auf einen Termin nach dem 31. Mai fallen. Die Wahl ist trotz des Gesetzesverstoßes in aller Regel als wirksam anzusehen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG kann nämlich außerhalb des genannten Zeitraums ein Betriebsrat gewählt werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. Dies ist nach dem 31. Mai aber regelmäßig der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Nach § 75 BetrVG sind beide verpflichtet, für eine Behandlung der Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu sorgen. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Abstammung oder sonstigen Her...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Vorbemerkung

Rz. 10 Nach Abs. 1 Satz 1 haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt und nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich aktiv für die Beachtung und Verwirklichung dieser Grundsätze einzusetzen, müssen sich gegenseitig auf Mängel und Verstöße hin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.4 Erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl, § 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG

Eine Neuwahl des Betriebsrats findet auch statt, wenn die vorhergehende Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG mit Erfolg angefochten worden ist, die Wahl also für unwirksam erklärt wurde. Nach erfolgreicher und rechtskräftiger Wahlanfechtung besteht kein Betriebsrat mehr. Die fälligen Neuwahlen müssen durch die Wahl eines Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung oder in einer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3.1 Die Vorbereitung der vereinfachten 2-stufigen Wahl

Einladung zur ersten Wahlversammlung Die Betriebsratswahl wird im 2-stufigen vereinfachten Wahlverfahren durch eine Einladung zur (ersten) Wahlversammlung in Gang gesetzt. Einladen können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 17a, § 16 Abs. 3 BetrVG, § 28 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG). Im Betrieb vertreten ist eine ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Allgemeines

Alle 4 Jahre finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die nächste Wahl findet 2026 (dann 2030, 2034 usw.) statt. In der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitspanne zwischen dem 1. März und dem 31. Mai muss die eigentliche Stimmabgabe stattfinden. Wahlvorbereitungen, insbesondere die Bestimmung des Wahlvorstands und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Streitigkeiten

Rz. 11 Streitigkeiten über die vom Wahlvorstand festgelegte Betriebsratsgröße sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG) zu entscheiden. Irrtümer können zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, wenn infolge des Verstoßes das Wahlergebnis ohne die Möglichkeit der Berichtigung geändert oder beeinflusst wird. Angefochten wird stets die Wahl des ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.2 Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahl des Betriebsrats erfolgt zwingend auf der Grundlage von Wahlvorschlägen (§ 14 Abs. 3 BetrVG). Die Wahlordnung bezeichnet die Wahlvorschläge im regulären Wahlverfahren als "Vorschlagslisten" (s.h. § 6 WO BetrVG). Kreis der Vorschlagsberechtigten Vorschlagsberechtigt sind alle aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs. Das bedeutet, dass auch die Mitglieder des a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Verhältniswahl, Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten

Die Stimmabgabe Stehen mehrere Vorschlagslisten zur Auswahl, kann der Wähler seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Listen abgeben. Abgestimmt wird durch Abgabe von Stimmzetteln. Wahlvorschläge sind nur für Briefwahl vorgesehen (s.h. § 24 WO BetrVG). Bei der Präsenzwahl hat der Wähler seinen Stimmzettel so zu falten, dass nicht erkennbar ist, wie abgestimmt wurd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Schutzpflicht

Rz. 71 Nach § 75 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers verpflichtet. Diese Verpflichtung stellt eine Schranke sowohl für ihre Regelungsbefugnis als auch für den Inhalt der von ihnen getroffenen Regelungen, z. B. in Betriebsvereinbarungen, dar.[1] Die in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Schutzpf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2.3 Die Wahl und Aufgaben nach der Wahl

Die Wahl des Betriebsrats findet nach dem einstufigen vereinfachten Wahlverfahren auf einer Wahlversammlung statt. Der Begriff wurde eigens für das vereinfachte Wahlverfahren neu in das Betriebsverfassungsgesetz eingeführt (s. § 14a, § 17a BetrVG). Über die Wahlversammlung selbst gibt es nur wenige Bestimmungen. Zeitpunkt und Ort der Wahlversammlung, Verdienstausfall Die Wahlv...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1 Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens

Allgemeines zur Einleitung der Wahl Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Spätestens 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren

Das einstufige vereinfachte Wahlverfahren findet statt, wenn der Wahlvorstand durch den amtierenden Betriebsrat gebildet wird, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn es einen solchen nicht gibt, durch den Konzernbetriebsrat eingesetzt wird, das Arbeitsgericht den Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss einsetzt oder wenn Arbeitgeber und Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel zw...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.5 Sonderfall: Betriebsratsloser Betrieb

Vorrang der Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat Der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht existiert – der Konzernbetriebsrat hat in betriebsratslosen Betrieben einen Vorrang für die Bestellung des Wahlvorstands (§ 17 Abs. 1 BetrVG und § 17 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz. BetrVG). Die Ursache, weshalb kein Betriebsrat existiert, ist unerheblich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Adressaten

Rz. 90 Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber hat das Gebot der Förderung der Selbstständigkeit und Eigeninitiative insbesondere bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge, der Ausübung seines Direktionsrechts sowie bei Fragen der betrieblichen Organisation zu beachten.[1] Der Betriebsrat hat dieses Gebot bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2.2 Von der Einleitung der vereinfachten einstufigen Wahl bis zum Wahltag

Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens Auch im vereinfachten Wahlverfahren kommt dem Erlass des Wahlausschreibens besondere Bedeutung zu. Mit ihm gilt die Betriebsratswahl als eingeleitet (§ 36 Abs. 2 WO BetrVG). Für den Erlass des Wahlausschreibens gibt es nur wenige Vorschriften. Vor allem ist (neben dem Inhalt) festgelegt, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreibe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3.3 Aufgaben zwischen erster und zweiter Wahlversammlung

In der Woche zwischen Ende der ersten Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands und der zweiten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats fallen für den Wahlvorstand nur wenige Aufgaben an: Bekanntgabe von Wahlausschreiben, Wählerliste und Wahlvorschlägen Wurden Wahlausschreiben, Wählerliste und die zulässigen Wahlvorschläge nicht schon während der Wahlversammlung an geeign...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.9 Politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung

Rz. 39 Dieses Kriterium war bereits in § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG a. F. enthalten. Es geht über die Vorgaben der EU-Richtlinien, die durch das Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert worden sind, ebenso wie über die Regelungen im AGG hinaus und stellt ein zusätzliches Differenzierungsmerkmal dar. Danach darf kein Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung der Ar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Welches Wahlverfahren ist einschlägig?

Da das Betriebsverfassungsgesetz zwischen dem vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe mit in der Regel zwischen 5 und 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern und dem regulären Wahlverfahren für die Betriebe mit regelmäßig mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern[1] unterscheidet[2], muss die anzuwendende Variante des Wahlverfahrens möglichst frühzeitig festgestellt werde...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Vorbereitung der regulären Wahl

Nach Feststellung, wann ein Betriebsrat gewählt wird, kann die reguläre Wahl vorbereitet werden. Im Folgenden werden die Schritte bis zur Wahl chronologisch beschrieben. 4.1 Bestellung des Wahlvorstands Das zentrale Gremium bei den Betriebsratswahlen ist der Wahlvorstand. Ihm obliegen nahezu alle Aufgaben bei der Durchführung. Aus diesem Grund steht am Anfang jeder Betriebsrat...mehr

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Ansprüche aus betrieblicher... / 2.4 Betriebsrente/Versorgungsanwartschaften

Auch Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können durch betriebliche Übung begründet werden. Im Bereich des Betriebsrentenrechts ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt. Nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage einer auf betrieblicher Übung beruhenden Versorgungsverpfli...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Adressaten

Rz. 5 Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat in ihrer Eigenschaft als Betriebsverfassungsorgan. Sie sind verpflichtet zusammenzuwirken, um Verstöße zu verhindern und haben sich, wenn die in § 75 BetrVG genannten Grundsätze verletzt sind, um Abhilfe zu bemühen. 2.1 Arbeitgeber Rz. 6 Der Arbeitgeber ist in seiner Eigenschaft als solcher an § 75 BetrVG gebunden....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Geschützter Personenkreis

Rz. 11 Die Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat bezieht sich auf alle im Betrieb tätigen Personen.[1] Dazu gehören alle Arbeitnehmer des Betriebs i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG. Dabei ist irrelevant, ob sie als Vollzeit- oder Teilzeitkräfte, als Auszubildende oder aushilfsweise beschäftigt werden (BAG, Beschluss v. 20.11.1990, AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG Gleichberechtigung). Auch ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern

In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der nach den Regeln für die reguläre Wahl eingesetzte Wahlvorstand die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren. Die Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ist freiwillig und nicht erzwingbar. Ist eine Seite nicht zu der Vereinbarung ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Wahlschutz

§ 20 Abs. 1 und 2 BetrVG verbieten die Behinderung und Beeinflussung von Betriebsratswahlen. Die Verbote richten sich gegen jedermann, also sowohl gegen Arbeitgeber als auch gegen Arbeitnehmer und die Gewerkschaften; auch konkurrierenden Arbeitnehmer sind die entsprechenden Handlungen verboten. Eine unzulässige Wahlbehinderung liegt vor, wenn durch ein rechtswidriges Verhalte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.1 Allgemeines

Rz. 28 Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz enthält § 75 Abs. 1 BetrVG Kriterien, die für sich allein niemals eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsangehörigen rechtfertigen, mithin absolute Benachteiligungsverbote darstellen. Als solche nennt § 75 BetrVG die Rasse, die ethnische Herkunft, die Abstammung oder sonstige Herkunft, die Religion oder Wel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Förderpflicht

Rz. 88 Arbeitgeber und Betriebsrat sind nicht nur zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet, sondern auch zu deren Förderung. Sie müssen daher bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung sowie von Einzelmaßnahmen darauf achten, dass diese nicht nur effizient, sondern auch mit der Möglichkeit jedes einzelnen Arbeitnehmers, seine Persönlichkeit zu entfa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 89 Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die Selbstständigkeit und Eigeninitiative von Arbeitnehmern und Arbeitsgruppen zu fördern. Diese Regelung, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu ins Gesetz aufgenommen wurde, ergänzt die Regelung in Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die dort enthaltene Förderpflicht wurde dadurch auch auf Arbeitsgrupp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt zwei grundlegend verschiedene Wahlverfahren, das reguläre und das vereinfachte Wahlverfahren. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] wurde der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens ausgeweitet, es gilt nun für Betriebe mit regelmäßig mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern[2] (§ 14a BetrVG)[3]. Im Bereich von 101 bis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Zeitpunkt der Bestellung

In Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat vorhanden ist, bestellt dieser spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand. Wann die regelmäßige Amtszeit endet, ergibt sich aus § 21 BetrVG. Die gesetzliche Frist ist eine Mindestfrist, sodass der Wahlvorstand ohne Weiteres auch früher bestellt werden kann. Dies ist sogar ratsam, wenn die ordnungsgemäße Vor...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Adressaten

Rz. 69 Die Pflichten nach § 75 Abs. 2 BetrVG gelten für Arbeitgeber und Betriebsrat, ebenso wie für die einzelnen Betriebsratsmitglieder. Sie sind sowohl bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts als auch bei der Entscheidung der Einigungsstelle zu beachten.[1] Nicht in ihren Geltungsbereich fallen dagegen die einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs. Sie sind jedoch aufgrund ihr...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Rz. 33 ESRS S1 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der eigenen Belegschaft i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zur eigenen Belegschaft sind ...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.5 ESRS S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

Rz. 56 Die Angabepflichten des ESRS S1-4 verlangen von berichtspflichtigen Unternehmen die Offenlegung ihrer Maßnahmen, um wesentliche negative und positive Auswirkungen zu adressieren. Weiterhin sind Maßnahmen darzustellen, wie wesentliche Risiken und Chancen in Bezug auf die eigene Belegschaft gesteuert werden. Auch die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist darzustellen (ESRS S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.1 Wesentliche Änderung der Beschäftigtenzahl, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

Eine außerordentliche Betriebsratswahl findet statt, wenn vom Tage der Wahl an gerechnet mit Ablauf von 24 Monaten die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist. Entscheidend ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer. Die Veränderung der Belegschaftsstärke muss eine doppelte Voraussetzung erf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.2 Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Maßnahmen

Rz. 57 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind alle individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unzulässig. § 7 Abs. 1 AGG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB; entgegenstehende Vereinbarungen und Maßnahmen sind danach nichtig. Erfasst werden neben allen rechtsgeschäftlichen Abreden zwischen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.5 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung, § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG

Das Arbeitsgericht kann den Betriebsrat auf Antrag durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten auflöst. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist das Betriebsratsamt beendet. Die Neuwahlen müssten nach diesem Zeitpunkt durch die Wahl eines Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung initiiert werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3.2 Die erste Wahlversammlung

Die erste Wahlversammlung dient zur nahezu umfassenden Vorbereitung der eigentlichen Betriebsratswahl. Zeitpunkt und Ort der Wahlversammlung, Verdienstausfall Die (erste) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands findet wie die (einzige) Wahlversammlung im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 24 § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu darauf zu achten, dass jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3.4 Die zweite Wahlversammlung und Aufgaben nach der Wahl

Der Ablauf der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats und die Aufgaben des Wahlvorstands nach dieser Wahlversammlung einschließlich der Abwicklung der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe entsprechen denen im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren.[1]mehr