Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeitsanweisungen / 2.1 Arbeitsanweisungen im engeren Sinne

Für die Aufgaben/Tätigkeiten, die unter Qualitätsgesichtspunkten, wirtschaftlichen Erwägungen, Sicherheitsaspekten sowie externen Forderungen (z. B. von Kunden und dem Gesetzgeber) besonders wichtig sind, sollte ein Unternehmen Arbeitsanweisungen erstellen, abstimmen und in Kraft setzen. Diese betreffen i. d. R. einen bestimmten Arbeitsplatz oder eine Arbeitsmethode (z. B. e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.3.5 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Rz. 13 Dem anwerbenden Arbeitgeber obliegen gem. § 81 BetrVG bereits im Rahmen der Vorverhandlungen Mitteilungspflichten gegenüber dem Bewerber als Konkretisierung seiner Treue- und Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber muss "den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs"[1] unterrichte...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Betriebsrat / 3 Information durch den Arbeitgeber

Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, ist der Betriebsrat auf Informationen des Arbeitgebers angewiesen. Deshalb muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über sämtliche Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Dies betrifft u. a.: Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen (z. B. staatliche...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Aufbau eines AMS gemäß NLA:... / 5.1 Festlegung der Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte

Ein wirksamer Arbeitsschutz gelingt nur, wenn die Beschäftigten nicht nur Gegenstand des Arbeitsschutzes sind, sondern ihnen auch geeignete Mitwirkungsmöglichkeiten angeboten und sie zum Mitwirken motiviert werden. Die Einbindung der Beschäftigten sollte daher geregelt werden. Dabei ist insbesondere festzulegen: die Bereitstellung von Zeit und Ressourcen, damit sich die Besch...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.6.2.5 Sozialplan

Rz. 109 Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem A...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.4 Begründungsformen eines Arbeitsverhältnisses

Rz. 25 Das Arbeitsverhältnis kommt i. d. R. durch den Abschluss des Arbeitsvertrags zustande. Unter bestimmten gesetzlich normierten Umständen kann ein Arbeitsverhältnis auch aufgrund einseitiger rechtsgeschäftlicher Erklärung des Arbeitnehmers zustande kommen. Der Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Fall das Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers. Gestal...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.2 Anwerbung von Arbeitnehmern

Rz. 2 Unter einer Stellenausschreibung ist die allgemeine Aufforderung an alle oder an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern zu verstehen, sich für einen bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb zu bewerben.[1] Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber vor der Besetzung einer Stelle eine betriebsinterne Ausschreibung der Arbeitsplätze (möglich in Form von Rundschreiben, Aushang oder ...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Betriebsrat / 5 Mitwirkung – Mitbestimmung

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muss der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über Gesundheitsschutz mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber bei deren Gestaltung Handlungsspielräume hat. Dies betrifft u. a.: Bestellung oder Abberufung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben (§ 9 Abs. 3 ASiG), Betreuungsfor...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2.3 Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Rz. 83 Inwieweit TV und BV an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind, ist bislang nicht befriedigend geklärt, in der Praxis jedoch ohne Bedeutung. TV-Normen sind an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, auch wenn die neuere Rspr. bei den Freiheitsrechten nur von einer mittelbaren Bindung der TV ausgeht.[1] Es gelten daher grundsätzlich die gleichen ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.4 Rechtfertigungsgründe einer Ungleichbehandlung

Rz. 89 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt danach, dass eine vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Was ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist, entscheidet sich im Einzelfall. Ein abschließender Kanon existiert nicht. Die Unterscheidung muss einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziels erfo...mehr

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Betriebsrat / 6 Betriebsvereinbarungen

Neben der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmung können Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 88 BetrVG weitergehende freiwillige Betriebsvereinbarungen treffen. Betriebsvereinbarungen gelten als Ergänzungen zu rechtlichen Grundlagen. Sie dürfen Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften nicht unterschreiten oder gar außer Kraft setzen. Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Allgemeines

Rz. 17 Das Arbeitsverhältnis wird regelmäßig bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet (Vertragstheorie).[1] Die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb hat nur noch Bedeutung für die Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.8 Kontrolle und Untersuchung

Rz. 184 Soweit der Arbeitgeber durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen aufgrund einer BV stichprobenartige Taschenkontrollen anordnet, um Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, wird das Verhalten der Arbeitnehmer insoweit geregelt, als sie verpflichtet werden, die Taschenkontrollen zu dulde...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.3 Abschlussfreiheit und Auswahlfreiheit

Rz. 23 Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können frei entscheiden, ob und mit wem sie ein Vertragsverhältnis eingehen. Nicht frei sind die Vertragsparteien jedoch darin, ob ihr Vertrag als Arbeitsvertrag zu bewerten ist. Dies bemisst sich nach dem Inhalt des Vertrags, nicht nach seiner Bezeichnung.[1...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.2 Inhalt der Arbeitspflicht

Rz. 133 § 611 Abs. 2 BGB besagt, dass Gegenstand des Dienstvertrags "Dienste jeder Art" sein können. Dies gilt gleichermaßen für den Arbeitsvertrag, wenn auch dahingehend eingeschränkt, dass es sich um Dienste in Abhängigkeit von einem anderen, dem Arbeitgeber, handeln muss. Hinsichtlich der Art der in einem Arbeitsvertrag zu vereinbarenden Leistung besagt § 611 Abs. 2 BGB l...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.3.1.2 Bestimmung der Lage

Rz. 148 Anders als die Dauer der Arbeitszeit entzieht sich jedoch die Regelung ihrer Lage bei einem betrieblichen Arbeitsverhältnis weitgehend der individualvertraglichen Festlegung, denn der einzelne Arbeitnehmer ist eingebunden in die Arbeitsorganisation, etwa in einen arbeitstechnisch festgelegten Produktionsprozess. Die weitgehende Unfähigkeit der Einflussnahme des einze...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.6 Außerdienstliches Verhalten

Rz. 178 Im Grundsatz ist der Arbeitnehmer in der Gestaltung seines außerdienstlichen Handelns frei,[1] da er sich nur für die Dauer der Arbeitszeit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag unterwirft. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Unterlassung einer bestimmten Verhaltensweise außerhalb des Dienstes setzt zumindest voraus, dass sich das außerdienstliche Verhalten auf d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.4.2 Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers

Rz. 127 Eine große Bedeutung kommt auch der Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu. Hier entfaltet die Schutzfunktion der Grundrechte eine große Wirkung auf das Arbeitsrecht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu bestimmen.[1] Rz. 128 Von großer Bedeutung...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.3 Vergleichsgruppe

Rz. 85 Gleichbehandlung kann verlangt werden im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern. Vergleichbar ist ein Arbeitnehmer mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.[1] Ob Arbeitsverhältnisse derselben Art angehören, ist ohne Rücksicht auf die Vorgaben und die Wortwahl des Vertrags nach der konkreten Tätigkeit zu entscheide...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.5 Rechtsfolgen des Verstoßes

Rz. 95 Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligen, sind unwirksam gem. § 134 BGB . Auch eine benachteiligende Vereinbarung ist unwirksam, soweit der Arbeitnehmer von einer begünstigenden Regelung ausgenommen wird. Rechtsgeschäfte, die andere Arbeitnehmer gleichheitswidrig begünstigen, sind demge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.4.2 Versetzung und Umsetzung des Arbeitnehmers

Rz. 154 Die Begriffe Umsetzung und Versetzung werden häufig (anders für Landespersonalvertretungsrecht z. B. BAG, Urteil v. 15.5.1984, 1 AZR 289/83) voneinander unterschieden, wobei die Umsetzung im Allgemeinen die vorübergehende oder dauerhafte einseitige oder einvernehmliche Zuweisung eines neuen individuellen Einsatzorts innerhalb des Betriebs meint, während die Versetzun...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.5 Einzelfälle

Rz. 118 Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann.[1] Aus diesem weiten Ansatz heraus haben sich verschiedene Fallgruppen entwickelt, die einen großen Teil der Anwendung abdecken: Erhöht der Arbeitgeber die Gehälter seiner außertariflichen Angestellten während mehrerer Jahre jeweils zu einem bestimmten Termin in A...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.3.3 Tätigkeiten als Arbeitszeit

Rz. 151 Für die Frage, welche Tätigkeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, ist entscheidend, welches Verhalten den Begriff der "Arbeit" erfüllt. Bereitschaftsdienst liegt – sofern Gesetz, TV oder BV nichts anderes bestimmen – nach Definition des BAG vor, wenn der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebs lediglich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.2 Voraussetzungen und Verhinderung einer betrieblichen Übung

Rz. 111 Ob aus einem wiederholten tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers eine betriebliche Übung mit Anspruch auf eine zukünftige Gewährung entsteht oder ob aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Vergünstigung für das jeweilige Jahr abzuleiten ist, ist in den Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln.[1] Eine vertragliche Bindung kann nur d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

Rz. 12 Innerhalb des Arbeitsrechts ging bereits bislang die h. M. von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Bei seiner Bestimmung im Einzelfall wird also nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen anwendbaren Gesetz differenziert, es sei denn, der persönliche Anwendungsbereich der jeweiligen Kodifikation ist vom Gesetzgeber durch eine gesonderte Regelung speziell zugesch...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Leitende Angestellte

Rz. 46 In verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich Vorschriften, die besondere Regelungen für leitende Angestellte vorsehen. So unterfällt der leitende Angestellte nicht dem Geltungsbereich des BetrVG, sondern ihn repräsentieren die SprAu nach dem SprAuG.[1] Auch das ArbZG klammert ihn aus seinem Anwendungsbereich aus.[2] Vom KSchG wird er erfasst, jedoch kann d...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.4 Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen und Anhörung des Arbeitnehmers

Da bei einer Verdachtskündigung niemals die Gefahr zu vermeiden ist, dass sie einen Unschuldigen trifft, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung besonders sorgfältig alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts tun. So muss er auch Entlastungstatsachen prüfen, z. B. auch, ob nicht andere Täter in Betracht kommen. Dabei wird bei der Verdachtskündigung im Gegen...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1 Arbeiter und Angestellte

Rz. 44 Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat eine lange Tradition, im deutschen Arbeitsrecht heute jedoch nur noch geringe Bedeutung. Arbeiter ist derjenige Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist. Nach Aufhebung des § 133 Abs. 2 SGB IV durch das RVOrgG, der eine nicht abschließende Liste typischer Angestelltenberufe vorsah, entscheidet nunmehr allein d...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.3 Dringender Tatverdacht

Der Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers muss bei einer Verdachtskündigung dringend sein. Bei kritischer Prüfung durch einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber muss sich ergeben, dass eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die Tat gerade dieses Arbeitnehmers besteht.[1] Hierbei ist einerseit...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 614 BGB regelt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Abweichend von § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit erst nach der Leistung der Dienste ein. Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist demnach vorleistungspflichtig. Zum Teil wird der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" aus § 614 BGB abgeleitet.[1] Richtiger dürfte jedoch sein, diesen Rechtssatz aus dem Gegenseitigk...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Erfüllbares Dienst-/Arbeitsverhältnis

Rz. 5 § 615 BGB verlangt zunächst ein erfüllbares Dienstverhältnis, aufgrund dessen der Dienstverpflichtete zur Dienstleistung verpflichtet und der Dienstberechtigte zur Annahme berechtigt ist. Rz. 6 Wird der Arbeitnehmer aufgrund eines Weiterbeschäftigungsanspruchs tätig, ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch zu differenzieren. Im Hinbl...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Rechtsfolgen

Rz. 13 Missachtet der Dienstberechtigte die Verpflichtungen aus § 618 BGB, steht dem Dienstverpflichteten ein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung zu.[1] Der einklagbare Erfüllungsanspruch erstreckt sich dabei auch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG.[2] Hiernach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihr...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / d) § 90 Abs. 1 BetrVG

Rz. 155 Nach § 90 Abs. 1 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder von Arbeitsplätzen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Technische Anlagen, die unter den Beteiligungstatbestand fallen, sind insbesondere Bildschirmgeräte.[23...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 1. Anwendung neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?

Rz. 48 In der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist die Frage, ob § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben sind, umstritten. Das Bundesarbeitsgericht geht hingegen – freilich ohne auf den Meinungsstreit einzugehen – von einer gleichzeitigen Anwendung beider Vorschriften aus und prüft daher beide Tatbestände ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / IV. Mitbestimmung des Betriebsrats nach §§ 90, 91 BetrVG

Rz. 53 Die Regelungen der §§ 90, 91 BetrVG betreffen die Auswirkungen technischer und organisatorischer Maßnahmen auf die menschliche Arbeit durch Maßnahmen des autonomen Arbeitsschutzes,[74] in Abgrenzung zum gesetzlichen Arbeitsschutz (siehe § 9 Rdn 81 f.). Der Betriebsrat wird nach diesen Vorschriften bereits in einem frühen Planungsstadium beteiligt und § 91 BetrVG gewäh...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 2. § 91 BetrVG

Rz. 178 Unter den Voraussetzungen des § 91 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 3. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 179 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG [254] hat der Betriebsrat ein ggf. mit Hilfe der Einigungsstelle erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.[255] Rz. 180 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[256] kann der Arbeitgeber ei...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / b) § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 152 In Betracht kommt zunächst ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG,[222] wenn die konkret in dem System vorhandenen und verwendeten Betriebs- oder Anwendungsprogramme (Software) Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer ermitteln und aufzeichnen.[223] Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, bei der Einführung und Anwend...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 1. § 90 BetrVG

Rz. 172 Nach § 90 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten.[249] Planung ist die gedankliche Vorwegnahme eines bestimmten Ziels und seiner Verwirklichung (Einsatz von Mitteln, Zeitaufwand usw.), um den gewünschten Erfolg möglichst nach Ma...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / c) § 81 Abs. 4 BetrVG

Rz. 153 Nach § 81 Abs. 4 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigk...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 2. §§ 99, 102, 103 BetrVG: Formvorschriften für Mitbestimmungsakte des Betriebsrats

Rz. 139 Nach § 99 Abs. 3 S. 1 und § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme bzw. Bedenken gegen eine Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.[126] § 103 BetrVG regelt die Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- ...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / e) § 91 BetrVG

Rz. 157 § 91 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit tätig zu werden, wenn Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder die Arbeitsumgebung gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen nicht entsprechen. Davon, dass dies auch erlaubtermaßen der Fall sein kann, geht § 91 BetrVG aus. Voraussetzung für ein Tätigwerden ist, dass der Widerspruch zu diesen gesicherten arbeitswiss...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 2. § 87 BetrVG

a) Einführung von Mobiltelefonen/Gestattung der Privatnutzung Rz. 92 Die Überlassung von Telefonen kann unter mehreren Gesichtspunkten Mitbestimmungstatbeständen unterfallen, sofern es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt. Die Überlassung im Einzelfall ist ­dagegen mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungsfrei ist auch die Entscheidung des Arbeitgebers, die Privatnutzung des...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / VI. Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG

Rz. 59 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 111 BetrVG über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Unter einer Betriebsänderung versteht man u.a. nach § 111 S. 3 Nr. 4 die grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder der Betriebsanlagen. Erfasst werden aber auch grundlegend neue Arbeitsmethoden (§ 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG). Liegen di...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / V. Mitbestimmung nach § 99 BetrVG

Rz. 57 Die Vorschrift des § 99 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen. Dazu gehört auch die Versetzung (Legaldefinition § 95 Abs. 3 BetrVG). Diese liegt u.a. bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches vor. Diskutiert wird insoweit die Frage, ob der Anschluss des Arbeitsplatzes an das Internet als Änderung des Arbeitsbereiches angesehen werden k...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / II. Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 3 Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und ­Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. 1. Begriff der technischen Einrichtung Rz. 4 Der Begriff der technischen Einrichtung richtet sich nach dem Zweck der Mitbestimmung. Dieser liegt d...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / III. Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Rz. 47 Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht. 1. Anwendung neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG? Rz. 48 In der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist die Frage, ob § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ge...mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / 2. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Rz. 29 Bei der Einführung oder Anwendung elektronischer und biometrischer Zugangskontrollen muss der Arbeitgeber auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berücksichtigen. Rz. 30 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht. Gegenst...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / f) § 98 Abs. 1 BetrVG

Rz. 158 Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen; der Betriebsrat erhält aber kein Mitbestimmungsrecht über die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.[237] Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, bei deren Durchführung der Betriebsrat mitzubestimmen hat, sind alle Maßnahmen, die über...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 1. § 90 BetrVG

Rz. 91 Der Betriebsrat ist gem. § 90 BetrVG über eine Planung von technischen Anlagen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Hierzu gehören insbesondere auch elektronische Kommunikationssysteme wie Mobiltelefone, Wearables, die mit Mobiltelefonen oder anderen Einrichtungen kommunizieren, aber auch technische Hilfsmittel wie z.B. Datenbrillen...mehr