Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 3.4 Voraussetzungen für die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten liegen nicht vor

Rz. 52 Abschlussgebühr, die die Bausparkasse beim Abschluss eines Bausparvertrags erhält,[1] Abschlusszahlung bei Überlassung von Filmrechten,[2] Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB,[3] Ausgleichsbetrag von der Bundesmonopolverwaltung für ein Brennrecht nach Abschaffung eines Branntweinmonopols,[4] Ausgleichszahlung dafür, dass der die Zahlung erhaltende Steu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Umweltschutzverpflichtungen

Rz. 112 Umweltschutzverpflichtungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen. Die dortigen Grundsätze gelten analog (Rz 23 ff.). Soweit es sich um Umweltschutzverpflichtungen (z. B. Sanierungsverpflichtungen) auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. Nachbarrecht, Deliktrecht[1], Umwelthaftungsgesetz [2]) handelt, ergeben sich keine Besonderheiten. Handelt es sich um öffentlich-recht...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 3.3 Voraussetzungen für die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten liegen vor

Rz. 51 Abschlagszahlungen, die die Ansprüche auf Kfz-Vermietung übersteigen,[1] Baukostenzuschüsse bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, empfangen von den Abnehmern,[2] Baukostenzuschüsse zu Hausanschlusskosten bei Versorgungsunternehmen im Rahmen der Entflechtung von Versorgungsunternehmen (Legal Unbundling) bei Anwendung des sog. Verpachtungsmodells; Behandlung der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Erbschaftsteuerreform

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Rechteüberlassung

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen 2015/2016

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.2 Bewertung des Betriebsvermögen von Einzelunternehmen

Das Betriebsvermögen von Gewerbebetreibenden ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine Wert ermittelt sich dabei gem. § 11 Abs. 2 BewG. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Offensichtlich unzutreffende Erge...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.6 Abschnitt F – Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Zeilen 40 bis 42)

Als gemeiner Wert kommen nach verschiedenen Methoden ermittelte Werte in Betracht, wobei eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist: Es ist in Zeile 42 der Wert des gesamten Betriebsvermögens zu erfassen. Vorrangig ist der aus Verkäufen abgeleitete Wert anzusetzen (Abschnitt B Zeile 28). Ist die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nicht möglich, ist er entweder unter Be...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7 Abschnitt F – Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Zeilen 40 bis 41)

Als gemeiner Wert kommen nach verschiedenen Methoden ermittelte Werte in Betracht, wobei eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist: Vorrangig ist der aus Verkäufen abgeleitete Wert anzusetzen (Abschnitt B Zeile 29). Ist die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nicht möglich, ist er entweder unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten auc...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (für Stichtage ab dem 1.7.2016)

Zusammenfassung Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (BBW 50.1) auf den Bewertungsstichtag. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. . Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Rechtsgrundlage für die Bewertung von Unternehmensvermögen ist der § 11 Abs. ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung (für Stichtage ab dem 1.7.2016)

Zusammenfassung Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung (BBW 50.3) und weitere Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG/ Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. Gesetze, Vo...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9 Abschnitt I – Nachrichtliche Angaben (Zeilen 152 bis 154)

Im Abschnitt I sind gegebenenfalls noch nachrichtliche Angaben vorzunehmen. Gehören zum Betriebsvermögen Grundstücke, die sowohl dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen als auch dem Grundvermögen zuzurechnen sind, dann ist dies in Zeile 152 anzukreuzen und es ist gesondertes Blatt bei zu fügen. Dieses soll die folgenden Angaben enthalten: Die Lage des Grundstücks, die Feststel...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.3 Bewertung bei freiberuflich Tätigen

Auch freiberuflich Tätige müssen ihr Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzen, der sich gem. § 11 Abs. 2 BewG ergibt. Hier können die unter 1.2 gemachten Ausführungen herangezogen werden.mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.4 Abschnitt D – Angaben zum Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (Zeilen 36 bis 37)

Möglich ist es auch, den Wert nach dem vereinfachtem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Dieser ermittelt sich nach den §§ 199 BewG – 203 BewG.[1] Dies gilt nur dann nicht, wenn der Ertragswert unterhalb des Substanzwert (§ 109 BewG) bzw. Liquidationswert liegt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann auch bei ausländischem Betriebsvermögen angewendet werden. Hinweis Anlage ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1 Vorbemerkung

1.1 Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften Der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag, der dem Anteil am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft entspricht. Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1 Vorbemerkung

1.1 Feststellungsverfahren Der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben ist gesondert festzustellen. Das gleiche gilt für den Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen. Dagegen unterliegt ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung. Die Zuständigkeit verbleibt beim jeweiligen Erbschaftsteuerfinanzamt.[1] Eine gesonderte Feststellung wird regelmäß...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.5 Abschnitt E – Angaben zum Substanzwert (Zeilen 38 bis 39)

Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert. Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung. Der Substanzwert ermittelt sich nach § 109 Abs. ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.6 Abschnitt E – Angaben zum Substanzwert (Zeilen 39 bis 40)

Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert). Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Hinweis Substanzwert als Untergrenze Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung. Der Substanz...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.5 Abschnitt D – Angaben zum Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (Zeilen 37 bis 38)

Es ist möglich, den Wert nach dem vereinfachtem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Unterschreitet jedoch der Ertragswert den Substanzwert bzw. Liquidationswert dann gilt vorgenanntes nicht. Hinweis Formular zum vereinfachten Ertragswertverfahren Soll der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden, ist es zwingend notwendig, auch das Formular "Anlage vere...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (BBW 50.1) auf den Bewertungsstichtag. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. . Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Rechtsgrundlage für die Bewertung von Unternehmensvermögen ist der § 11 Abs. 2 BewG ergänzt ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung (BBW 50.3) und weitere Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG/ Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. Gesetze, Vorschriften und ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.2 Börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 22 bis 23)

Handelt es sich um eine börsennotierte Kapitalgesellschaft ist dies in Zeile 23 anzukreuzen. Ferner ist der Kurswert eines Anteils anzugeben sowie der Kurswert der übertragenen Anteile. In diesem Fall ist es nicht notwendig, die Teile B bis F auszufüllen. In Zeile 44 ist der gemeine Wert der Kapitalgesellschaft anzugeben. Weitere Eintragungen sind im Teil G nicht zu machen.mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.3 Junge Finanzmittel

In die Zeile 78 kommen die jungen Finanzmittel ohne junge Finanzmittel nachgeordneter Gesellschaften, d. h. Zeile 76 ./. Zeile 77) Anteilige junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften sind in Zeile 79 einzutragen. In Zeile 80 ergeben sich die jungen Finanzmittel aus der Summe der Zeile 78 + Zeile 79, jedoch mindestens 0 EUR, aber maximal Zeile 75.mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2 Erläuterungen zum Vordruck

Allgemeiner Hinweis zum Ausfüllen des Vordrucks: Sind in den Vordrucken keine Eintragungsmöglichkeiten für etwaige Besonderheiten des Unternehmens enthalten oder der vorgesehene Raum reicht für Eintragungen nicht aus, so ist ein gesondertes Blatt zu verwenden und der Anlage beizufügen. Anzugeben ist auch der entsprechende Bewertungsstichtag. 2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2 Erläuterungen zum Vordruck

2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22) Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben ab. In den Zeilen 3 bis 5 ist die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übergegangen sind mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens ei...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9 Abschnitt H – Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG (Zeilen 57 bis 147)

2.9.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen, ohne Finanzmittel) In den Zeilen 60 bis 68 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel zu machen. In der Spalte 1 der Zeilen 61 bis 66 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens der G...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4 Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG

1.4.1 Allgemeines Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) bzw. Verschonungsabschlag für sog. Großerwerbe (§ 13c ErbStG) ein Vorababschlag (§ 13a Abs. ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.3 Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG

1.3.1 Allgemeines Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) bzw. ein Verschonungsabschlag für Großerwerbe (§ 13c ErbStG) ein Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7 Abschnitt G – Angaben zu §§ 13a, 13b und 13c ErbStG (Zeilen 43 bis 133)

2.7.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen ohne Finanzmittel) In den Zeilen 44 bis 54 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel – zu machen.[1] In der Spalte 1 der Zeilen 46 bis 52 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögen...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.6 Ermittlung der auf den übertragenen Anteil entfallenden Werte

In Zeile 109 ist der gemeine Wert des erworbenen Anteils lt. Zeile 42 zu erfassen und in Zeile 110 der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens lt. Zeile 41. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich wie folgt und ist in Zeile 111 in Prozent zu erfassen: Zeile 109/Zeile 110 x 100. In Zeile 112 ist der Wert des Verwaltungsvermögens laut Zeile 82 – ansonsten Zeile 54 Spalte 1 – einzu...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) bzw. Verschonungsabschlag für sog. Großerwerbe (§ 13c ErbStG) ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) ein Entl...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.2 Abschnitt B – Ableitung aus Verkäufen (Zeilen 23 bis 29)

Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 26 und 27 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen. Beizufügen ist auch der Vertrag über den ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.3 Abschnitt B – Ableitung aus Verkäufen (Zeilen 23 bis 30)

Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 27 und 28 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen. Beizufügen ist auch der Vertrag über den ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.1 Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag, der dem Anteil am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft entspricht. Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie das Nennkapital, weil sich die Beteiligung der Gesell...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.3 Abschnitt C – Angaben zum Gutachtenwert (Zeilen 30 bis 35)

Konnte der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so ist dieser unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Erfolgt die Wertermittlung in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren, dann ist dies in der Zeile 31 anzu...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.4 Abschnitt C – Angaben zum Gutachtenwert (Zeilen 31 bis 36)

Konnte der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so ist dieser unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Erfolgt die Wertermittlung in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren, dann ist dies in der Zeile 32 anzu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)

Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben zum Betriebsvermögen ab. In den Zeilen 3 bis 5 ist das Unternehmen, das zu bewerten ist, mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen. Angaben zum bisherigen Betriebsinhaber sind...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.7 Anzahl der Beschäftigten und Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen. Die Zeilen 118 bis 133 erfordern daher ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.10 Ausgangslohnsumme der Gesellschaft (Zeilen 136 bis 147)

Einzelne Angaben zur Ausgangslohnsumme der Gesellschaft sind in den Zeilen 138 bis 147 zu machen. In die Zeilen 138 bis 142 sind die Löhne und Gehälter der Gesellschaft der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einzutragen. Hierher gehören aber nicht die Löhne und Gehälter von nachgeordneten Gesellschaften. Folgende Lohn- und Gehaltsbestandt...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.2 Verwaltungsvermögen (nur Finanzmittel und einschließlich Altersversorgungsvermögen)

In den Zeilen 55 bis 64 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – hier nur Finanzmittel – zu machen. Hinweis Erläuterungen auf gesondertem Blatt Auf einem gesonderten Blatt sollte erläutert werden, welche Wirtschaftsgüter den Finanzmitteln zugerechnet wurden und wie der Wert ermittelt wurde. In die Zeile 57 sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und ande...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.7 Anzahl der Beschäftigten

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen.[1] Die Zeilen 132 bis 135 erfordern zun...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.5 Schulden

In die Zeile 90 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen. In die Zeile 91 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen (Zeile 71). Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 92 einzutragen. Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG) Es bestehen a...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.5 Schulden

In die Zeile 104 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen. In die Zeile 105 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen. Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 106 einzutragen. Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG) Es bestehen aus Verei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.12 Abschnitt J – Nachrichtliche Angaben

Im Abschnitt J sind gegebenenfalls noch nachrichtliche Angaben vorzunehmen. In Zeile 168 ist anzugeben, ob die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag vorliegen.[1] In Zeile 169 ist die Höhe des Vorwegabschlags anzugeben. Wie sich die Höhe des Vorababschlags ermittelt, ist auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Ist der Hauptzweck des Unternehmens eine Tätigkeit i. S. d. § 13 ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.3.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) bzw. ein Verschonungsabschlag für Großerwerbe (§ 13c ErbStG) ein Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) ei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.3 Junge Finanzmittel

Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG darstellen, sind die jungen Finanzmittel dieser Gesellschaften anteilig dem Einzelunternehmen zuzurechnen (§ 13b Abs. 9 ErbStG). Diese anteiligen jungen Finanzmittel aus nachgeordneten...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.2 Verwaltungsvermögen (nur Finanzmittel und einschließlich Altersversorgungsvermögen)

In den Zeilen 69 bis 80 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – hier nur Finanzmittel – zu machen. Hinweis Erläuterungen Auf einem gesonderten Blatt sollte hierbei erläutert werden, welche Wirtschaftsgüter den Finanzmitteln zugerechnet wurden und wie der Wert ermittelt wurde. In die Zeile 71 sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.6 Ermittlung der auf den übertragenen Anteil entfallenden Werte

In Zeile 123 ist der Wert des erworbenen Anteils an der Kapitalgesellschaft lt. Zeile 54 oder Zeile 23 zu erfassen und in Zeile 124 der gemeine Wert der Kapitalgesellschaft lt. Zeile 44. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich wie folgt und ist in Zeile 125 in Prozent zu erfassen: Zeile 123/Zeile 124 x 100 Hierbei gilt Folgendes zu beachten: Wenn der Wert in Zeile 54 = 0 ist, dann: An...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4 Auswirkungen des KöMoG

Für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften besteht gem. § 1a KStG die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Dies hat auch Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Einzelheiten hierzu können den Gleichlautenden Ländererlassen v. 5.10.2022 entnommen werden.[1]mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8 Abschnitt H – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem Einzelunternehmen nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen In der Zeile 137 ist der Name des ve...mehr