Fachbeiträge & Kommentare zu Beurteilung

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Steuerliche Beurteilung des... / cc) Lieferung von Mieterstrom durch einen Dritten (Vermietung einer Dachfläche)

Beispiel 3 Die vermietende Person eines Gebäudes überlässt einem Dritten gegen Entgelt eine Dachfläche des Gebäudes zur Installation und zum Betrieb einer Solaranlage. Der Dritte installiert und betreibt die Solaranlage. Er schließt mit den Mietenden einen Mieterstromvertrag und liefert auch den vor Ort erzeugten Strom. Die Mietenden zahlen dem Dritten ein Entgelt. Überlassun...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / [Ohne Titel]

RD Andreas Brunckhorst[*] Der Klimawandel ist eine der großen Herausforderungen unserer Zeit für Politik und Gesellschaft. Zu den Maßnahmen zum Klimaschutz gehört auch, die Energieversorgung auf erneuerbare Energien umzustellen. Die Erzeugung von Strom mittels Solaranlagen ist dabei ein entscheidender Baustein. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom ...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / 1. Einleitung

Mieterstrom ist Strom, den ein Anlagenbetreiber in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an die Mietenden in diesem Gebäude oder im selben Quartier ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz liefert.[1] Der Anlagenbetreiber speist den von den Mietenden nicht verbrauchten Strom in das öffentliche Netz ein. Wenn die Solaranlage zu wenig oder keinen Sol...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / b) Mieterstromverträge

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt u.a. die leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom (§ 1 EnWG). Dazu umfasst es Vorschriften für die Lieferung von Strom an Letztverbraucher und legt auch die Grundlagen für Mieterstromverträge fest (§ 42a Abs. 1 EnWG): Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom – Mieterstromvertrag – darf ni...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / 2. Anspruch auf Mieterstromzuschlag

Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom unter weiteren Voraussetzungen gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Marktprämie, die Einspeisevergütung oder den Mieterstromzuschlag (§ 19 Abs. 1 EEG 2023). Begriffsdefinitionen: Das EEG definiert zuvor genannte Begriffe: Anlage ist jede...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / a) Kaufvertrag

Der Lieferung des Stroms liegt ein Kaufvertrag zugrunde. Der Verkäufer einer Sache ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Er hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis z...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / a) Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die Zahlung eines Mieterstromzuschlages besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind (§ 21 Abs. 3 EEG 2023). Stromlieferung an Letztverbraucher: Das gilt aber nur, soweit der Strom von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert worden ist (§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2023). Stromverbrauch ...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / b) Beginn und Dauer

Der Mieterstromzuschlag ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen (§ 25 Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2023). Inbetriebnahme: Unter Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zu verstehen. Die technische Betriebsbereit...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / 5. Zusammenfassung und Ausblick

Der Mieterstromzuschlag kann sowohl Vermietende als auch Mietende zum Abschluss eines Mieterstromvertrages motivieren. Der Beitrag zeigt aber auch, dass Vermietende vor dem Abschluss eines Mieterstromvertrages mit Mietenden neben wirtschaftlichen Erwägungen zahlreiche steuerliche Fragestellungen in ihre Entscheidung einzubeziehen haben. Der folgende Teil II dieses Beitrages ...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / aa) Lieferung von Mieterstrom durch Vermietende als Anlagenbetreiber

Beispiel 1 Die vermietende Person eines Gebäudes betreibt eine Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes und liefert den vor Ort erzeugten Strom gegen Entgelt an die Mietenden und den überschüssigen Strom gegen Entgelt an den Netzbetreiber. Vertrag mit Energieversorgungsunternehmen muss Zusatzstrom beinhalten: Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung der Mietenden mit ...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / c) Personengesellschaft als Vermieterin

Drohende Abfärbung: Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Vermieterin droht bei einer Lieferung von Strom gegen Entgelt eine Abfärbung. Wenn eine Personengesellschaft nicht nur eine vermögensverwaltende, sondern auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, erzielt sie in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Lieferung von Strom gegen...mehr

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Steuerliche Beurteilung des... / b) Steuerbefreiung

Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2022 v. 16.12.2022[14] eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt. BMF-Schreiben v. 17.7.2023: Die Finanzverwaltung hat dazu mit Schreiben v. 17.7.2023 Stellung genommen (BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, EStB 2023, 301 [Schumann] [in dieser Ausg...mehr

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§ 13 Geschwindigkeitsmessge... / a) Auswertekriterien

Rz. 186 Zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Beweisbilder ist die eindeutige Zuordnung der Messwerte zu den gemessenen Fahrzeugen erforderlich. Dabei werden ausschließlich Fahrzeuge oder Fahrzeugteile berücksichtigt, die sich innerhalb des Messfeldrahmens befinden.mehr

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§ 13 Geschwindigkeitsmessge... / a) Auswertekriterien

Rz. 150 Zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Messung ist die eindeutige Zuordnung der Messwerte zu den gemessenen Fahrzeugen erforderlich. Dabei werden ausschließlich Fahrzeuge oder Fahrzeugteile berücksichtigt, die sich innerhalb des Messfeldrahmens befinden.mehr

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§ 14 Laserscanner / b) Mögliche Beweisfragen

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§ 13 Geschwindigkeitsmessge... / b) Auswerteprogramme

Rz. 187 Messungen dürfen mit den Herstellerprogrammen Speed-Check, Speed-Office und der neuesten Auswertesoftware Speed-Check 2.0 ausgewertet werden. Speed-Check ist dabei die Referenzauswertesoftware. Speed-Office ist eine im Funktionsumfang erweiterte Version für Behörden. Mit dieser können z.B. Kennzeichen-/Fahrervergrößerungen etc. vorgenommen werden. Mit allen Versionen...mehr

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§ 14 Laserscanner / b) Mögliche Beweisfragen

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§ 13 Geschwindigkeitsmessge... / aa) Speed-Check-Gutachter

Rz. 188 Da eine nachträgliche Messwertüberprüfung nicht möglich war, führte der Hersteller Anfang 2013 eine Gutachter-Version der Auswertesoftware ein. Mit dieser lassen sich die Messung-Start- und -Ende-Distanzen sowie die Messzeit auslesen. Hierdurch wird die Plausibilitätsüberprüfung der Messung ermöglicht.mehr

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§ 9 Verkehrsradaranlagen / a) Technische Daten

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§ 9 Verkehrsradaranlagen / a) Technische Daten

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§ 13 Geschwindigkeitsmessge... / b) Auswertung einer solchen Messung durch einen Sachverständigen

Rz. 151 Ein Standbild stellt nur einen kurzen Ausschnitt der Messung dar; mithilfe der Videoaufzeichnung lässt sich der gesamte Messvorgang – Bild für Bild – zwischen Messbeginn (Abbildung 8, Rdn 147) und Messende (Abbildung 9, Rdn 147) überprüfen. Durch Abzählen der Einzelbildschaltungen (Zeitinformation) und Ermittlung der zwischen zwei Einzelbildschaltungen vom Fahrzeug zu...mehr

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§ 1 Ablauf des Bußgeldverfa... / c) Sachrügen

Rz. 172 Die Sachrügen betreffen wiederum das materielle Recht. Faustformelmäßig lässt sich zur Abgrenzung festhalten, dass es sich um eine Verfahrensrüge handelt, wenn die verletzte Norm bestimmt, "auf welchem Wege der Richter zur Urteilsfindung berufen" ist.[365] Ansonsten handelt es sich um eine Sachrüge. Die Sachrüge ist bereits deshalb anzubringen, weil sie im Gegensatz z...mehr

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§ 14 Laserscanner / b) Mögliche Beweisfragen

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§ 13 Geschwindigkeitsmessge... / bb) Speed-Check 2.0

Rz. 189 Mit Einführung dieser Version der Auswertesoftware, die zusätzlich zu den anderen Programmen zugelassen wurde, wurde u.a. die Funktionalität der Gutachtersoftware integriert. In der Abbildung 14 (Rdn 190) ist ein Ausdruck solcher Zusatzdaten zu sehen. Zusätzlich wird nun der Messwert, der sich aus den Wegstreckenpunkten ergibt, direkt inkl. Nachkommastellen angezeigt...mehr

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§ 1 Ablauf des Bußgeldverfa... / 4. Weitere Maßnahmen zur Fahrerermittlung

Rz. 18 Stellt die Polizei insbesondere fest, dass der Betroffene sein Aussehen gegenüber dem bei dem Verkehrsverstoß aufgenommenen Foto verändert hat, so soll zur weiteren Aufklärung die Einholung der Kopie eines Ausweisbildes bei der Passbehörde durch § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 PassG und auch durch § 25 Abs. 2 des PAuswG gedeckt sein.[30] Trotzdem bestehen erhebliche Bedenken d...mehr

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§ 14 Laserscanner / 3. Auswertekriterien

Rz. 23 Nach Abschluss der Messung wird der komplette Falldatensatz von der jeweiligen Auswertebehörde geprüft. Diese haben als Beurteilungsmaßstab das sog. Tatfoto, auf dem sich der für die Fallbeurteilung wesentliche Auswerterahmen erkennen lässt. Je nach Auswertesoftware kann dieser eine unterschiedliche Form einnehmen (annähernd rechteckig bzw. mit abgeschrägter oberer Ka...mehr

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§ 18 Allgemeine rechtliche Aspekte von Abstandsmessungen

Rz. 1 § 4 Abs. 1 StVO regelt allgemein, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug groß genug sein muss, um auch im Falle einer plötzlichen Bremsung anhalten zu können. Gleichwohl darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund abbremsen. Rz. 2 Ein konkreter Abstand wird nur betreffend Autobahnen und nur für Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und für Busse ben...mehr

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§ 1 Ablauf des Bußgeldverfa... / c) Eingriffe am Messgerät i.S.d. § 31 MessEG – "Lebensakte"

Rz. 68 Die lebhafte Diskussion in Rechtsprechung und Literatur um die Einsicht in die "Lebensakte" des verwendeten Messgerätes wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 zumindest auf die wesentlichen Aspekte reduziert. Gem. § 31 MessEG sind nämlich sämtliche Eingriffe am Messgerät mindestens für drei Monate, längstens für fünf Jahre über die Eichfris...mehr

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§ 2 Standardisierte Messver... / B. Überprüfbarkeit des Messverfahrens

Rz. 10 Wie eingangs bereits dargelegt, ist zwischen der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO und dem Informationsrecht des Betroffenen bzw. der Verteidigung zu unterscheiden, welches aus dem Recht auf ein faires Verfahren resultiert (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Der Betroffene muss der Verfolgungsbehörde auf Augenhöhe begegnen können und die zur...mehr

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Anhang: Die Richtlinien der... / II. Tabelle

Dieser Beitrag soll einen Leitfaden geben zur Überprüfung der unterschiedlichen Regelungen innerhalb der Richtlinien der Bundesländer. Solange keine einheitliche Vorgehensweise durchgesetzt ist, muss sich der Verteidiger je nach Ort der Messung mit den formalen Regelungen in diesem Bundesland genauso auseinandersetzen, wie mit der Frage der Fotoqualität und den technischen H...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Unternehmerinitiative/Unternehmerrisiko

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Unternehmerinitiative und -risiko sind Abgrenzungskriterien bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (> Arbeitnehmer Rz 70 ff).mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 562 Besuch einer Abendschule Der Besuch einer Abendschule kann der Annahme oder dem Antritt einer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.8 Verspätete Arbeitsuchendmeldung

Rz. 525 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bestimmt den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung mit einer in Abs. 6 geregelten Dauer von einer Woche, wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Dieser wird allerdings bereits durch eine (persönliche) Arbeitslosmeldung (hier: Meldung als Arbeitsuchender) Genüge g...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.1 Grundlagen

Rz. 393 Dass die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu den Sperrzeitsachverhalten bei Arbeitsablehnung gehört, hat wohl im Gesetz nur klarstellende Bedeutung. Erfasst werden Fälle, in denen der Arbeitslose Vermittlungsvorschläge nicht aufgreift, keinen Vorstellungstermin vereinbart oder ein solches Vorstellungsgespräch versäumt wie auch Fälle, in de...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.2.4 Verschulden

Rz. 103 Das Gesetz fordert Vorsatz, mindestens aber grobe Fahrlässigkeit als Verschuldensform. Dies bezieht sich auf das Verhalten des Arbeitslosen. Es kommt auf vorhersehbare Arbeitslosigkeit und erkennbar fehlende Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz an. Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitslosigkeit bewuss...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.1 Überblick

Rz. 243 Das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers als Anlass für eine arbeitgeberseitige Kündigung, durch die Beschäftigungslosigkeit und somit Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, stellt die zweite Variante des Sperrzeittatbestandes Arbeitsaufgabe dar. Weitere Voraussetzung für den Tatbestand ist, dass durch das arbeitsvertragswidrige Verhalten die Arbeitslosig...mehr

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Renten und dauernde Lasten / 3.2 Grundsatzentscheidung des BFH

In einer Grundsatzentscheidung hat sich der BFH mit der Frage befasst, wie die Übertragung von nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht begünstigtem Vermögen (im Urteilsfall: Mehrfamilienhaus) gegen Versorgungsleistungen in Form einer Leibrente ertragsteuerlich zu behandeln ist.[1] Betroffen von dieser Rechtsprechung sind jene Fälle, in denen – ohne Abwägung des Wertes von Leistun...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.3 Dauer der Sperrzeit nach Arbeitsaufgabe bei besonderer Härte

Rz. 699 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b regelt eine Sperrzeitdauer von 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit mit Regeldauer von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die gerichtliche Überprüfung, ob eine Sperrzeit mit der Regeldauer für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde, unte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.10 Sachverhaltsfeststellungen

Rz. 740 Die Agentur für Arbeit hat jedenfalls den grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, ob eine Sperrzeit eingetreten ist. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen oder arbeitsgerichtliche Vergleiche entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung. Die Sozialgerichte müssen daher von Amts wegen selbst prüf...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.1 Das Instrument der Sperrzeit im System der Arbeitslosenversicherung

Rz. 38 Die Sperrzeit grenzt das durch die Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko ab. Damit ergänzt die Vorschrift insbesondere § 138, worin Anforderungen an die Arbeitslosigkeit definiert werden und Ansprüche an die Möglichkeit der Beendigung des Versicherungsfalles gestellt werden, weil der Arbeitslose grundsätzlich vermittelbar sein muss, also für eine sozialversicher...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Ermessen im juristischen Sinn

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Zur sachgerechten Behandlung vielfältiger Sachverhalte verzichtet der Gesetzgeber in bestimmten Fällen auf eine am Regelfall ausgerichtete eindeutige Rechtsfolgeentscheidung und überlässt es dem Rechtsanwender, nach Ermessen zu entscheiden. Derartige Entscheidungen lässt der Gesetzgeber überwiegend im Verwaltungsrecht (> Rz 10 ff) zu, es gibt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.2.2 Kausalität bei Kündigung durch den Arbeitnehmer/Auflösungsvereinbarung

Rz. 84 Der Arbeitnehmer führt mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel – wenn nicht vorsätzlich – so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Erforderlich ist zwar nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes, jedoch ist von grober Fahrlässigkeit au...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.2 Grundlagen

Rz. 245 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, sog. gegenseitiger Austauschvertrag zwischen 2 gleichberechtigten Personen, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, abhängige, fremdbestimmte oder unselbstständige Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Arbeit dient also nicht der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
EBITDA, EBIT und EBT / Zusammenfassung

Begriff Die Erfolgskennzahlen EBITDA und EBIT spielen in der Rechnungslegung eine bedeutende Rolle. Mit diesen Größen ist eine internationale Vergleichbarkeit von Unternehmen möglich, da sie Abschreibungsmethoden und Zins- und Ertragsteuerbelastungen herausrechnen. Sie dienen damit vor allem Finanzanalysten, werden aber auch zur Beurteilung von Bewertungsfragen sowie Fragen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.3 Feststellungslast (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 109 Die Feststellungslast über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Auflösungssachverhalt, Ablehnungssachverhalt, Abbruchsachverhalt, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) hat grundsätzlich die Agentur für Arbeit zu tragen. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache in der Sphär...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.4.3.2 Ausschluss aus der Maßnahme

Rz. 476 Zum Tatbestand der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme gehört ferner nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 auch ein maßnahmewidriges Verhalten des Maßnahmeteilnehmers als Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme (BSG, Urteil v. 19.3.1986, 7 RAr 64/85). Ein solches Verhalten liegt auch vor, wenn ein Teilnehmer bei einer Ausbildung zum Sicherheits...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
EBITDA, EBIT und EBT / 2 EBITDA

Zur Beurteilung von Unternehmen hat sich in der Praxis die international gebräuchliche Kennziffer EBITDA ("earnings before interest, taxes, depreciation and amortization") durchgesetzt. Durch diese Größe wird das Ergebnis (earnings) wiedergegeben, das sich vor (before) Zinsen (interests), Steuern (taxes) sowie Abschreibungen auf Sachanlagen (depreciation) und Abschreibungen auf ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.1 Überblick

Rz. 538 Liegt ein versicherungswidriges Verhalten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 vor, wird der Eintritt einer Sperrzeit gleichwohl in den Fällen verhindert, in denen sich der Arbeitslose für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen kann. Der wichtige Grund ist auch ein Tatbestandsmerkmal im Minderungsrecht (neben der außergewöhnlichen Härte, die der Feststellung eine...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 130 Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann durch Kündigung, Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, Befristung/Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung sowie einigen Sondertatbeständen (Tod, Ernennung zum Beamten, Wegfall der Geschäftsgrundlage u. a.) herbeigeführt werden. Dagegen führen Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitskampf, Betriebsübergang und weitere besondere Ereig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.3 Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 350 Ob für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Arbeitsgerichtsbarkeit in 2 Stufen. Zunächst ist relevant, ob die Tatsachen, auf die der Arbeitgeber seine außerordentliche Kündigung stützt, an sich geeignet sind, als wichtiger Grund nach § 626 BGB herangezogen zu werden, z. B. eine sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 ...mehr