Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Verkürzung der Gesamtnutzungsdauer

Rz. 25 Eine Verkürzung der Gesamtnutzungsdauer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Nach § 190 Abs. 4 Satz 4 BewG ist dies bei bestehender Abbruchverpflichtung der Fall, sodass bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen ist. Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten könn...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Allgemeines

Rz. 33 Die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert ergibt den vorläufigen Sachwert des zu bewertenden bebauten Grundstücks (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BewG), der aufgrund der vereinfachenden und typisierenden Berechnung erheblich vom (tatsächlichen) gemeinen Wert abweichen kann. Wie bei der außersteuerlichen Verkehrswertermittlung ist deshalb eine Anpassung zur "Berücksichtigung de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 99 Nach § 121 Nr. 4 BewG zählt zum Inlandsvermögen eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, wenn der Anteilseigner mindestens zu 10 % beteiligt ist. Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital zur Zeit des Todes des Erblassers oder zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Kapitalgesellschaft gi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 39 Für bebaute Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf denen sich mehrere Gebäude von einer gewissen Selbstständigkeit befinden (bspw. Einfamilienhaus mit Garage), ist aufgrund von unterschiedlichen RHK jeweils ein eigener Gebäudesachwert zu berechnen ( § 189 Abs. 1 BewG, der vom "… Wert der Gebäude …" spricht). Die einzelnen Gebäudesachwerte und der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 87 Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht nur das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, sondern darüber hinaus auch das sog. erweiterte Inlandsvermögen zu erfassen. Zu unterscheiden sind Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 Ab...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.1 Ermittlung

Rz. 49 Die Restnutzungsdauer wird grds. aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die in Anlage 22 zum BewG typisierend geregelt ist, und dem Alter des Gebäudes zum Bewertungsstichtag ermittelt (§ 185 Abs. 3 Satz 3 BewG). Das Alter des Gebäudes (für die Anwendung der entsprechenden Tabellen wird in vollendeten Jahren gerechnet) kann nach de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Form und Frist der Feststellungserklärung

Rz. 9 Der Erklärungspflichtige muss die Feststellungserklärung gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 BewG eigenhändig unterschreiben. Damit soll er Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Eine nicht unterschriebene Feststellungserklärung ist grds. unwirksam (BFH vom 29.03.2001, BStBl II 2001, 629). Die Feststellungserklärung kann auch von einem Bevollmächtigten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Ergebnis

Rz. 45 Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG). Rz. 46 Die Verschonungsregelungen nach § ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Befristung

Rz. 11 Die einem Rechtsgeschäft beigefügte Zeitbestimmung (Befristung, § 163 BGB) ist der Bedingung – der aufschiebenden wie der auflösenden – unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass durch sie ebenfalls die Wirkung des Rechtsgeschäfts beeinflusst, also auch bei ihr der Beginn oder die Beendigung der Wirkung vom Eintritt eines Zeitpunkts abhängig gemacht wird. Im Untersc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Voraussetzungen

Rz. 140 Das AStG enthält, ergänzend zu § 2 ErbStG, eine weitere Fallgruppe, bei der, über die Vorschriften des § 2 ErbStG hinaus, eine Steuerpflicht nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eintreten kann. Die maßgeblichen Vorschriften aus dem AStG sind §§ 2, 4 und 5 AStG (s. BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1; Zimmermann/Klinkertz in S/K/K, § 4 Rn. 1 ff.). ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Analoge Anwendung des § 181 Abs. 1 AO

Rz. 10 § 153 Abs. 5 BewG ordnet die entsprechende Anwendung des § 181 Abs. 1 AO für gesonderte Feststellungen von Grundbesitzwerten an. Demnach gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, bspw. die Vorschriften über Verwaltungsakte gem. §§ 118 ff. AO und Steuerbescheide gem. §§ 155, 157 AO sowie die Änderungsvorschriften gem. §§ 172 ff. AO, sinngemäß (BFH ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Beteiligung kraft Zurechnung

Rz. 2 Gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist Beteiligter, wem der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist. Zurechnen meint die rechtliche Zuordnung des Feststellungsgegenstands zu einer oder mehreren Personen. Für Zwecke der Erbschaftsteuer ist das regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer (vgl. Halaczinsky/Volquardsen, ErbStB 2010, 275). Dadurch soll sichergestellt werden,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Fälle von geringer Bedeutung

Rz. 25 Es besteht die Möglichkeit, im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten auf eine gesonderte Ermittlung des gemeinen Werts von zum Vermögen gehörenden Anteilen an einer KapG und Beteiligungen an einer PersG zu verzichten. Das ist möglich, sofern es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insb. dann, wenn der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur steuerli...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4.1 Allgemeines

Rz. 55 Als Mindestwert wird durch § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG die Summe der gemeinen Werte der zum BV gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum BV gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der KapG festgelegt. Dieser Mindestwert darf durch die angewandte Bewertungsmethode nicht unterschritten werden. Der Substanzwert ist als Mindes...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Kritik

Rz. 67 Der Abschlag von 10 % ist der einzige Vorteil im Rahmen der Grundstücksbewertung und -übertragung und führt nur zu einer marginalen Steuerentlastung (vgl. Moench, ZEV 2013, 21 (23)). Der Erwerb unbebauter Grundstücke wird nicht – wie nach § 146 Abs. 3 BewG a. F. – mit einem Abschlag von 20 % versehen, ebenso existiert kein sog. Alterswertabschlag für Gebäude nach § 14...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Wertfeststellung für Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 4 Für die gesonderte Wertfeststellung von nicht notierten Anteilen an KapG ist nach § 152 Nr. 3 BewG das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) der KapG befindet. Die Geschäftsleitung befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem sich die geschäftliche Oberleitung befindet (vgl. BFH vom 07.12.1994, BStBl II 1995, 1205 m. w. N.). Hat die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Ergebnis

Rz. 67 Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG). Rz. 68 Die Verschonungsregelungen nach § ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 7 Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, z. B. Wohnungsüberlassung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge, sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Dabei kann z. B. von den Sätzen ausgegangen werden, die am Bewertungsstichtag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei der Sozialversicherung für Deputate in der La...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Umlagen

Rz. 16 Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen (§ 186 Abs. 1 Satz 2 BewG). Im Ergebnis wird demnach die sog. Kalt- oder Warmmiete erfasst. Betriebskosten sind solche i. S. d. Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2003, 2346), die neben der Miete mit dem Mieter abgerechnet werden können (umlagefähige Betriebskosten wie z. B. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Nutzungsrechte

Rz. 21 Da die aufgrund von § 199 Abs. 1 BauGB ergangenen Vorschriften gelten, sind auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht) bei der Ermittlung des Werts zu berücksichtigen. Auch beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts über den Kaufpreis haben sich auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte grds. auf den Kaufpreis niedergeschlagen. Da sich in di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Ein Feststellungsbescheid über den Steuerwert ist als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Einwendungen gegen die Höhe der Steuer können, soweit sie Bedarfswerte betreffen, daher nur gegen die Feststellungsbescheide, nicht aber gegen die Steuerbescheide als Folgebescheide ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Das BVerfG ging in seinem Beschluss vom 07.11.2006 (BStBl II 2007, 192) davon aus, dass es für Grundstücke keinen absoluten und sicher realisierbaren Veräußerungspreis, sondern allenfalls ein Marktwertniveau mit einer gewissen Streubreite gibt. Die dem "alten Recht" zugrunde liegende Annahme, es gebe ein typisches bewertbares Grundstück (mit geringen Abweichungen bspw....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Berücksichtigung von Besonderheiten

Rz. 14 Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke bzw. der Grundstücke, für die Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so sind diese Abweichungen durch Zu- oder Abschläge nach Vorgabe des örtlichen Gutachterausschusses zu berücksichtigen. Stehen solche Anpassungsfaktoren (z. B. Ind...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Besondere Feststellungen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer

Rz. 21 Die Vorschriften der §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG ergänzen die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG. Sie regeln die gesonderten Feststellungen für die Verschonung von BV und Anteilen an nicht notierten KapG. Festzustellen sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die jährliche Lohnsumme sowie nach § 13b Abs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Besonderheit Sonderbezugsrechte

Rz. 20 Sondergewinnbezugsrechte werden bei der Anteilsbewertung berücksichtigt. Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2016 ist dies in Gestalt des § 97 Abs. 1b BewG gesetzlich geregelt. Gemäß § 97 Abs. 1b Satz 4 BewG ist eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital abweichende Gewinnverteilung bei der Bewertung mit heranzuziehen. Nach Ansicht des FG Düsseldorf kann auch für...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 6. Grunderwerbsteuer

Das Schenkungssteuergesetz verdrängt gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Das gilt auch dann, wenn keine Schenkungsteuer anfällt, weil die Freibeträge unterschritten werden. Grunderwerbsteuer wird aber gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG auf diejenigen Leistungen und Vorbehalte erhoben, die bei gemischten Schenkungen oder Schenkungen unter Auflage zu einer M...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 153 BewG normiert die Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung, die als lex specialis den allgemeinen Vorschriften des § 181 AO vorgeht. Die nach § 154 BewG am Feststellungsverfahren Beteiligten sind jedoch nicht verpflichtet, von sich aus eine Erklärung abzugeben. Vielmehr konkretisiert sich die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungser...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Verzicht oder Ablösung durch den Berechtigten

Rz. 74 Verzichtet der Berechtigte gegenüber dem Verpflichteten auf das Renten- oder Nutzungsrecht, hat dies keine Auswirkungen auf die Jahresbesteuerung. Die Jahressteuer fällt somit unverändert in gleicher Höhe bis zum Tod des Berechtigten an (s. BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1989, 896). Dies ist damit zu begründen, dass auch im Fall der Sofortbesteuerung keine Berichtigung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsbereich, Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Rz. 700 § 7 Abs. 6 ErbStG erfasst nur Schenkungen unter Lebenden, nicht aber Erwerbe von Todes wegen. Gleichfalls sind von der Vorschrift nur Personengesellschaften betroffen, wobei ebenfalls wie bei § 7 Abs. 5 ErbStG hierunter neben den in der Praxis gebräuchlichen Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind zeitliche Bezüge und Vorteile aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruchs. Nutzungsrecht ist z. B. der Nießbrauch, also das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch behalten sich Eltern bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Grundstü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Berechnung des Ablösebetrags

Rz. 90 Zur Berechnung des Ablösebetrags ist im ersten Schritt der Kapitalwert des Renten- oder Nutzungsrechts zum Zeitpunkt der Ablösung zu berechnen. Dies ist grundsätzlich der nächste Fälligkeitstermin. Die Berechnung des Kapitalwerts erfolgt nach den Vorschriften der §§ 13ff. BewG auf Basis der Lebenserwartung des Berechtigten im Zeitpunkt der Ablösung. Bei der Ermittlung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung?

6.3.1 Grundsatz Rz. 24 Die Antwort auf die Frage, ob einzelne Bestandteile i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder BVO sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als BVO können dabei nur Vorrichtungen anges...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Schenker als Steuerschuldner

Rz. 12 Daneben ist auch der Schenker selbst Steuerschuldner. Die Inanspruchnahme auch des Schenkers ist verfassungskonform. Zwar lässt sich die Besteuerung des Schenkers nicht aus dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit herleiten, denn der Schenker ist ja gerade nicht bereichert. Der Schenker wird jedoch auch nur nachrangig nach dem Beschenkten besteuert; er ha...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist der Rohertrag des Grundstücks (§ 186 BewG). Der Rohertrag ist je nach Fallkonstellation nach den tatsächlichen oder den üblichen Mieten zu ermitteln.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Auslandsvermögen bei ausländischem Übergeber (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 95 War der Erblasser oder Schenker kein Inländer, sondern lediglich der Erwerber, gilt als Auslandsvermögen sämtliches Vermögen, das nicht Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG ist. Bei Anwendung dieses so genannten weiten Auslandvermögensbegriffs ist somit eine Negativabgrenzung vorzunehmen. Rz. 96 Als Auslandsvermögen gelten demnach sämtliche Vermögensgegenstände, die nich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Inlandsvermögen

Rz. 83 Da die beschränkte Steuerpflicht nur eingreift, wenn Vermögen mit einer bestimmten Beziehung zum Inland, sogenanntes Inlandsvermögen, übergeht, ist die Definition dieses Begriffs von entscheidender Bedeutung (RE 2.1 Abs. 2 ErbStR). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verweist zur Definition des Inlandsvermögens auf § 121 BewG. Rz. 84 Nach § 121 BewG gehört zum I...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 2.2 Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 25 Beschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht liegt vor, wenn weder der Erblasser/Schenker noch der Zuwendungsempfänger Steuerinländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Die Steuerpflicht betrifft dann gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur das Inlandsvermögen gem. § 121 BewG, welches übertragen wird. Zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG zählen: inländisches land- und fors...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 5 Der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens erstreckt sich auch auf die Bewertung von ausländischen Unternehmen, solange ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis ausgeschlossen ist (s. R B 199.1 Abs. 2 ErbStR). Zwar gibt es hierzu im Gesetz keinen Hinweis, aber die ErbStR stellen dies nun endgültig klar, nachdem sich bereits vorher die gleichlautend...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Unentgeltlichkeit

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234; BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57; BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011; BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178. Rz. 285 Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Rz. 22 Hinsichtlich der Ermittlung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer gelten nach R B 190.7 Abs. 1 Satz 4 ErbStR die Grundsätze des Ertragswertverfahrens entsprechend (§§ 184 bis 188 BewG Rn. 50 und 51).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Gestaltungshinweise zur Ausübung des Wahlrechts

Rz. 40 Bei der Inanspruchnahme der Jahresversteuerung ist zu beachten, dass die Steuer abhängig von der tatsächlichen Laufzeit des Rechts ist. Dies unterscheidet die Jahresversteuerung von der Sofortversteuerung, bei der die tatsächliche Laufzeit sich grundsätzlich nicht auswirkt. Die Sofortbesteuerung bemisst sich nach der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Bedarfsbewertung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (§ 12 Abs. 6 ErbStG)

Rz. 95 Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist im Bereich der ertragsteuerlichen Überschusseinkünfte tätig. So sind z. B. geschlossene Immobilienfonds (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) regelmäßig in die Rechtsform einer KG gegossen. Sie gehören mit Eintragung in das Handelsregister, die fakultativ ist und konstitutiv wirkt, zu den Kann-Kaufleuten i. S. d....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Verhältnisrechnung bei beschränkter Steuerpflicht (§ 16 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 22 Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) wurde die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben. Zum Ausgleich sind jedoch auch in den Fällen der beschränkte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Nicht unter den Inlandsbegriff fallendes Vermögen

Rz. 108 Unter den Begriff des Inlandsvermögens fallen nur die in § 121 BewG explizit genannten Vermögensgegenstände. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des Inlandsvermögens nicht identisch ist mit dem sich im Inland befindlichen Vermögen. Nicht zum Inlandsvermögen gehören beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 10 %, Einlagen bei inländischen Banken ...mehr

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Einführung ErbStG / 4 Verfassungsrechtliche Vorgaben (Prärogative)

Rz. 40 Das BVerfG nimmt sich im Zehnjahreszeitraum des ErbStG/BewG an und gelangt traditionell zum Verdikt: Teilweise verfasssungswidrig. 4.1 Erbschaftsteuergesetz und Art. 14 GG Rz. 41 Die erste Frage, ob sich die Erbrechtsgarantie auf das Erbrecht vor oder nach der Belastung mit ErbSt bezieht, lässt sich mit § 9 ErbStG und mit ihrem Charakter als Erbanfallsteuer nur bei Unte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Übernahme der Schenkungsteuer bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen

Rz. 113 Im Fall des Erwerbs einer wiederkehrenden Nutzung oder Leistung, bei der von der Wahlmöglichkeit einer Jahressteuer gem. § 23 ErbStG Gebrauch gemacht wird, ist fraglich, ob die Jahressteuer auch auf die übernommene Steuer zu erheben ist, oder ob diese sofort versteuert werden muss. Rz. 114 Das FinMin Baden-Württemberg geht in seinem Erlass vom 09.09.2008 (ZEV 2008, 50...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1.2 Steuerliche Sonderverpflichtungen

Rz. 23 Das Nachlassgericht ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ErbStDV verpflichtet (s. § 34 Rn. 27), das zuständige Erbschaftsteuer-FA über die Erstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (Bescheinigung vom Nachlassgericht über die Ernennung als Testamentsvollstrecker) zu informieren. Entsprechend Abs. 5 hat der Testamentsvollstrecker abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 25 Das Anfangs- und Endvermögen ist nach den zivilrechtlichen Wertmaßstäben, also dem jeweiligen Verkehrswert, zu bewerten (§ 1376 BGB; s. Rn. 5 ff.). Das Anfangsvermögen ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1376 Abs. 1 BGB; vgl. R E 5.1 Abs. 3 ErbStR), Hinzurechnungen im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes u...mehr