Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Abzugsverbot für Rücklagen (Abs. 3)

Rz. 14 Rücklagen haben Eigenkapitalcharakter, auch wenn sie ertragsteuerlich gewinnmindernd gebildet werden können (wie z. B. Rücklagen nach § 6b EStG, Rücklagen für Investitionszuschüsse nach R 6.5 EStR oder Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR). Gemäß § 103 Abs. 3 BewG sind Rücklagen daher nur als Abzugsposten zu berücksichtigen, wenn ihr Abzug ausdrücklich gese...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Einzelfälle

Rz. 11 Unklar ist (wegen der Bezugnahme auf die steuerliche Gewinnermittlung in § 95 Abs. 1 BewG), ob die ertragssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 EStG Voraussetzung für die Anerkennung als passives BV ist (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 3). Bankguthaben gehören zum BV, wenn sie aus der betrieblichen Tätigkeit herrühren (vgl. R B 9...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bewertungsmaßstab beim Grundvermögen

Rz. 1 Als Bewertungsmaßstab sieht § 177 BewG bei der Bewertung des Grundvermögens den gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG vor. Dieser entspricht inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB. Dabei ist § 177 BewG mehr als eine Wertvorstellung zu interpretieren. Der Gesetzgeber hat das Ziel, diesen gemeinen Wert zu erreichen. Dafür gibt er verschiedene Verfahren vor (so...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Andere Bewertungsverfahren

Rz. 9 Neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren existieren auch einige branchentypische standardisierte Bewertungsverfahren (z. B. der AWH-Standard für Handwerksbetriebe). Diese Verfahren führen oftmals zu günstigeren Ergebnissen und sind deshalb vor dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf ihre Anwendung zu prüfen. Andere, nicht standardisierte Verfahren wie etwa Verfa...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Vereinbarte Jahressollmiete

Rz. 12 Bei bestehenden Mietverhältnissen zum Bewertungsstichtag ist der Rohertrag das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung des bebauten Grundstücks aufgrund der zum Bewertungsstichtag bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben (§ 186 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dies gilt für alle vermietete Grundstücke (oder Grunds...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Besteuerung des Vorerben (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 28 Der Vorerbe ist gem. § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erwirbt daher gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall. § 6 Abs. 1 ErbStG stellt dieses zivilrechtlich selbstverständliche Ergebnis nochmals für die Erbschaftsteuer klar. Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vor 1925 behandelte den nicht befreiten Vorerben noch als Nießbraucher. Eine Unt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Ausländische Kapitalgesellschaften, die im Inland als Personenunternehmen gelten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 19 Durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 (s. BGBl I 2021, 2056) wurde § 95 Abs. 1 BewG um eine Regelung zur Lückenfüllung ergänzt. Es geht dabei um die Behandlung von gewerblich tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften, die im Inland aufgrund der Sitztheorie (s. dazu BGH vom 27.1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Wirtschaftliche Einheit und Vermögensart

Rz. 5 Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen und bestimmt sich daher vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden demzufolge das Erbbaurecht selbst (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Gr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Umfang der Besteuerung

Rz. 160 Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bedarfsbewertung der Sonderfälle innerhalb des Grundvermögens wird in den §§ 192 bis 197 BewG behandelt. Die nach § 192 BewG vorzunehmende Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten i. R. eines Erbbaurechts wurde durch das ErbStRG neu konzipiert. Für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück (belastetes Grundstück) sind nach § 192 BewG jeweils getrennte Wertermittlun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Ansatz der Gebäude und Gebäudeteile

Rz. 1 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts nach § 197 BewG außer Ansatz. Die Vorschrift kann demnach – außerhalb der Verschonungsregelungen i. S. d. §§ 13 ff. ErbStG – als sachliche Befreiung gesehen werden (so die Ansicht der FinVerw in R B 197 ErbStR). U.E. strittig, da sachliche Befreiungungstatbest...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Umfang

Rz. 4 Grds. ergibt sich der sachliche Umfang aus den Anforderungen des Erbschaft- oder Grunderwerbsteuerrechts. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich lediglich auf die richtige und vollständige Vermögensermittlung von Feststellungswerten erstrecken, welche die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind (vgl. § 197...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 12 Soll ein Anteil an einer Personengesellschaft bewertet werden, ist der Wert des Sonder-BV gesondert zu ermitteln. Dadurch kann es bei der Bewertung zu einem Zusammenspiel von vereinfachtem Ertragswertverfahren und Substanzwertverfahren kommen. Rz. 13 § 97 Abs. 1a BewG schreibt bei der Ermittlung des Anteilswerts an einer PersG eine gesonderte Hinzurechnung des Sonder-B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Drittbeteiligte

Rz. 4 Abweichend von § 350 AO und § 40 Abs. 2 FGO sind nach § 155 Satz 1 BewG neben den materiell betroffenen Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids auch diejenigen rechtsbehelfsbefugt, die vom Feststellungs-FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf Grundlage des § 153 Abs. 2 oder 3 BewG aufgefordert wurden (s. § 154 Rn. 3). Ihnen wird eine formelle Rechtsbehelfsb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Allgemeines

Rz. 85 Voraussetzung der Anrechnung der ausländischen Steuer ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der Erwerb von Auslandsvermögen. Der Begriff des Auslandsvermögens ist in § 21 Abs. 2 ErbStG definiert. Dabei wird unterschieden, ob der Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt seines Todes bzw. der Ausführung der Zuwendung Inländer war oder ob lediglich der Erwerber Inländer war. Rz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Vermögensarten

Rz. 12 Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das zu bewertende Vermögen (Nachlass/freigebige Zuwendung) in Vermögensarten einzuteilen. Jede Vermögensart hat ihr "eigenes Schicksal". Daher ist eine Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheit) zu der zutreffenden Vermögensart von entscheidender Bedeutung. So sind z. B. Umfang der wirtschaftliche...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.4 Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Rz. 29 Die Regelungen des ErbStG über die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht werden durch die in § 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG geregelte, erweitert beschränkte Steuerpflicht flankiert. Das Außensteuergesetz tritt insoweit ergänzend zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes hinzu (BMF vom 14.05.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl I 2004, 3 Tz. 0). Die Vors...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Geltung der allgemeinen Bewertungsvorschriften (§ 12 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 29 Durch § 12 Abs. 1 ErbStG wird zunächst der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass sich die Bedarfsbewertung der durch eine Erbschaft oder Schenkung übergehenden Vermögenswerte nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG richtet. Die danach anzuwendenden Vorschriften finden sich in den §§ 1 bis 16 BewG (vgl. die dortige Kommentierung). § 12 Abs. 1 ErbStG entspr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Kürzung des Versorgungsfreibetrags (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG)

Rz. 18 Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge i. S. d. R E 3.5 ErbStR zu, wird nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt, damit diese Kinder nicht gegenüber den anderen Kindern bevorzugt sind. Rz. 19 Bei der Berec...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 11 Bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften handelt es sich um Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (§ 1 GenG), deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Sie sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und ihre Tätigkeit gilt vollumfänglich als Ge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Norm des § 154 BewG enthält eigenständige Bestimmungen zu den am Feststellungsverfahren Beteiligten, die über die Regelungen zur Feststellungsbeteiligung i. S. d. § 183 AO hinausgehen (vgl. Höne/Krause, ZEV 2010, 298). Das ist erforderlich, da die gesonderte Feststellung nach § 151 BewG auch steuerliche Eingriffe bei Personen vorsieht, die selbst nicht unmittelbar ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien (§ 121 Nr. 5)

Rz. 51 Erfindungen/Patente (§ 1 PatG), Gebrauchsmuster (§ 1 Abs. 1 GebrMG) sowie Topografien (= dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, vgl. § 1 Abs. 1 HalblSchG vom 22.10.1987, BGBl I 1987, 2294) einer beschränkt steuerpflichtigen Person fallen unter den Katalog des Inlandsvermögens, sofern sie zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Rz....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Bedarfsbewertung ist die Grundlage einer Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung. So ist z. B. bei einer Erbschaft zunächst der Vermögensanfall (Nachlass) zu ermitteln, der dann nach den Vorschriften des BewG bewertet werden muss. Bewertungsgegenstand innerhalb der jeweiligen Vermögensart ist immer die sog. wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Jede w...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 18 Auch für die rechtsformbezogenen Gewerbebetriebe gilt der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerlichen BV, also insb. Dem Ansatz dem Grunde nach, in der Steuerbilanz und dem bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen (BFH vom 27.01.1999, BStBl II 1999, 206; BFH vom 17.05.2000, BStBl II 2000, 456). Für den Ansatz der Höhe nach ergibt sich aus § 109 Abs. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Erbbaurecht

Rz. 13 Das BewG regelt in § 193 BewG die Bewertung des Erbbaurechts und in § 194 BewG die Bewertung des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück). Diese Vorschriften sollen eine objektive Ermittlung des Grundbesitzwerts nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen. 3.2.1 Vergleichswertverfahren Rz. 14 Das Erbbaurecht ist vorrangig im Wege des V...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 4 Feststellungsbeteiligter ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch derjenige, der eine Steuer schuldet und für dessen Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Steuerschuldner immer an den Feststellungsverfahren beteiligt ist, die seine Steuerfestsetzung unmittelbar oder mittelbar betreffen (vgl. BT-Drs. 17/5125). D...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Beschränkung des Anwendungsbereichs auf inländisches Betriebsvermögen

Rz. 2 § 109 BewG betrifft nur die Bewertung inländischen BV. Ausländisches BV wird wegen § 2 Abs. 1 BewG von der Regelung nur erfasst, wenn es Teil eines inländischen BV und dabei als unselbstständiger Teil dieser wirtschaftlichen Einheit zu bewerten ist (vgl. Hofmann in V/S/W, § 31 BewG Rz. 3).mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 15 In Feststellungsbescheiden sind vom zuständigen FA nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 BewG auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des Feststellungsgegenstands zu treffen. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist das regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer, also bspw. der Erbe oder Beschenkte, für dessen Besteuerung die gesonderte Feststell...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zurechnung auf eine Erbengemeinschaft

Rz. 5 Gem. § 151 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 BewG erfolgt im Fall mehrerer Miterben die Zuordnung des Feststellungsgegenstands in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft (s. § 151 Rn. 16). Aufgrund der Zurechnung wäre die Erbengemeinschaft Feststellungsbeteiligte i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG und damit auch rechtsbehelfsbefugt. Da es sich bei der Erbengemeinschaft jedoch um ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Gebäude

Rz. 1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (§ 180 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der tatsächlichen Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Bewertungsstichtag. Grundstücke im Zustand der Bebauung erfahren eine eigene Bewertung nach § 196 BewG. Rz. 2 B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG kann grds. jede Person, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, der Feststellungserklärungspflicht unterliegen. Das sind insb. die Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 20 ErbStG sowie der Grunderwerbsteuer gem. § 13 GrEStG, z. B. der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber (vgl. Halaczinsky/Volq...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Bekanntgabe bei der Beteiligung von Kapitalgesellschaften

Rz. 8 Nach § 154 Abs. 2 BewG ist der Feststellungsbescheid bei der Wertfeststellung von Anteilen an einer KapG neben dem Anteilserwerber auch der KapG bekannt zu geben (R B 154 Abs. 3 Satz 5 ErbStR). Mit der Bekanntgabe soll die Kontrolle über die Richtigkeit der Anteilsbewertung ermöglicht werden. Darüber hinaus hat der Stichtagswert keine steuerliche Bedeutung für die KapG...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.2 Betriebsvermögen

Rz. 92 Nach § 121 Nr. 3 BewG gehört zum Inlandsvermögen inländisches Betriebsvermögen (s. §§ 95, 96 BewG). Solches liegt vor, wenn eine Betriebsstätte gem. § 12 AO im Inland besteht oder ein ständiger Vertreter gem. § 13 AO bestellt ist (hierzu s. BMF vom 15.07.1998, BStBl I 1998, 630). Rz. 93 Bei der Beurteilung gilt die sogenannte isolierende Betrachtungsweise. Betriebsverm...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Vergleichswertverfahren

Rz. 38 Das Erbbaugrundstück ist vorrangig im Wege des Vergleichswertverfahrens nach § 183 BewG zu bewerten (§ 194 Abs. 1 BewG). Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn den Gutachterausschüssen Kaufpreise für entsprechende Vergleichsgrundstücke oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn sie für Grundstücke ermittelt wurden, die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2 Nur bebaute Grundstücke

Rz. 32 Die Verschonungsregelung des § 13d ErbStG ist nur für bebaute Grundstücke anzuwenden. Bebaute Grundstücke sind nach § 180 Abs. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig gestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Bei zum Besteuerungszeitpunkt unfertigen Gebäuden bzw. Gebäuden im Z...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.1 Betriebsvermögen

Rz. 61 Das Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten – auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen – Methode zu schätzen, soweit er nicht in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, die weniger als ein Ja...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Ermittlung

Rz. 20 Der Gebäudesachwert ergibt sich durch Abzug einer Alterswertminderung vom Gebäuderegelherstellungswert. Diese bestimmt sich grds. nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes zum Bewertungsstichtag zur (typisierten) wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 zum BewG ergibt (§ 190 Abs. 4 Satz 1 und 2 BewG) und bspw. bei einer Einfamilienhaus-"Luxu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bedeutung sowie sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist nur im Falle der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG zu ermitteln. Infolgedessen findet die Norm nur dann persönliche Anwendung, sofern weder der EL zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG) noch der Erwerber als Inländer gem. § 2 Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Rechtslage bis 2015

Rz. 4 Der Kapitalisierungsfaktor setzte sich bis 2015 aus den beiden Komponenten variabler Basiszinssatz und pauschaler (Risiko- oder Sicherheits-)Zuschlag i. H. v. 4,5 % zusammen (s. § 203 Abs. 1 BewG a. F.). Der Pauschalzuschlag berücksichtigte neben dem Unternehmerrisiko auch andere Korrekturposten wie bspw. Fungibilitätszuschlag, Wachstumsabschlag oder inhaberabhängige F...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Regelungsbereich

Rz. 1 Das Betriebsergebnis nach § 202 Abs. 1 BewG ist relevant für die Ermittlung des Jahresertrages i. S. d. § 201 Abs. 2 BewG (s. Mannek in S/L, § 202 Rz. 3). Die Ermittlung der Betriebsergebnisse orientiert sich gem. § 202 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BewG sowohl bei Personenunternehmen als auch bei KapG am Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangswert (s. R B 202 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Wertfeststellung für Vermögensgegenstände und Schulden

Rz. 5 Die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung des Werts der anderen Vermögenswerte und Schulden, die mehreren Beteiligten zustehen, obliegt nach § 152 Nr. 4 BewG dem Verwaltungs-FA. Dabei handelt es sich um das FA, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht (s. a. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO). Ist die Verwaltung des Vermögens im Inland nicht feststell...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 7 Ein Verwaltungsakt ist gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Folglich ist ein Feststellungsbescheid grds. allen Beteiligten bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 i. V. m. § 154 BewG, § 181 Abs. 1 AO, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, R B 154 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Inhaltsadressat und damit Feststellungsbeteiligt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Einzelfragen

Rz. 83 Nur insoweit Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang (unabhängig vom rechtlichen Zusammenhang) mit dem erworbenen steuerpflichtigen Inlandsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen stehen und dieses Vermögen tatsächlich belasten, dürfen diese Schulden und Lasten bei der Ermittlung wertmindernd berücksichtigt werden (R E 2.2 Abs. 7 Satz 1 ErbStR). Im Umkeh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Mindestwert

Rz. 58 Die Summe aus Bodenwert und Gebäudeertragswert ergibt den Ertragswert des Grundstücks (§ 184 Abs. 3 Satz 1 BewG). Nach der in § 184 Abs. 3 Satz 2 BewG enthaltenen Mindestwertregelung ist als Ertragswert mindestens der Bodenwert anzusetzen. Hierdurch werden komplizierte Wertberechnungen in seltenen Ausnahmefällen erspart, in denen nach Abzug der Bodenwertverzinsung ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.1 Systematik

Rz. 23 Zivilrechtlich sind Vor- und Nacherbe in zeitlicher Reihenfolge Erben desselben Erblassers und desselben Nachlasses, wenngleich sich der Nachlass durch Wertveränderung oder Surrogation bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalls verändern kann. Hängt der Nacherbfall vom Tod des Vorerben ab, erwerben beide durch Erbanfall, sodass jeweils ein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Begriff

Rz. 1 Erfolgt z. B. im Erbfall ein Übergang eines im Bau befindlichen Grundstücks, ist dieses Grundstück weder ein "echtes" unbebautes i. S. d. § 178 BewG noch ein bebautes Grundstück i. S. d. § 180 BewG. Die bereits im Bau befindliche Substanz erhöht die wertmäßige Bereicherung des Erben, wäre aber durch den Grundbesitzwert des unbebauten Grundstücks nicht berücksichtigt. D...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Gebäudemerkmale

mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Begünstigtes Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 5 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört das BV des § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG zum begünstigungsfähigen Vermögen, sodass § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG mittelbar auch den Anwendungsbereich der §§ 13a–c ErbStG regelt. Auch die unentgeltliche Übertragung von rechtsformbezogenen BV kann, soweit die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, durch die Regelverschonung (§ 13a ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Benutzbarkeit

Rz. 4 Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend (§ 178 Abs. 1 Satz 2 und 3 BewG). Das Gebäude ist demnach bez...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Privilegierte Einheiten (Abs. 1)

Rz. 16 Der um 10 % verminderte Wertansatz gilt nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile. Entscheidend ist, dass sich auf den Grundstücken "benutzbare Gebäude" befinden, deren Benutzbarkeit mit der Bezugsfertigkeit beginnt (vgl. Wachter in F/P/W, § 13d Rn. 53). Eine Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG ist demnach ausgeschlossen, wenn das Gebäude zur Zeit der Steuerents...mehr