Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Gebäudeabschreibungen und Erhaltungsaufwendungen

Rz. 23 Beim Nießbrauch (bzw. Wohnrecht) ist für die Frage, wer Abschreibungen in Anspruch nehmen kann, u. a. zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch zu unterscheiden. Einzelheiten zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – insb., wer welche AfA-Berechtigung hat – klärt das BMF-Sch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Erbbaugrundstück

Rz. 37 Während § 193 BewG die Bewertung des Erbbaurechts regelt, wird in § 194 BewG die Bewertung des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück) dargestellt. Diese Vorschriften sollen eine objektive Ermittlung des Grundbesitzwerts nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen. 3.3.1 Vergleichswertverfahren Rz. 38 Das Erbbaugrundstück ist vorrangi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Begriff

Rz. 14 Nach § 190 Abs. 1 Satz 1 BewG ist bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts von den RHK des Gebäudes auszugehen. Es sind nicht die tatsächlichen, sondern die gewöhnlichen RHK (einschließlich Umsatzsteuer) je m2 Brutto-Grundfläche (BGF) zum Ansatz zu bringen. Sie wurden aus den Normalherstellungskosten inkl. Baunebenkosten (NHK) 2010 abgeleitet. Die NHK 2010 und infolged...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Zurechnung zu mehreren Eigentümern

Rz. 4 Ist der Feststellungsgegenstand mehreren natürlichen Personen zuzurechnen, kann das zuständige FA gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG auch von der Gemeinschaft oder der Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dabei handelt es sich insb. um Gütergemeinschaften und noch nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaften. Die Gemeinschaft sollte dann möglichs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.4 Ergebnis

Rz. 51 Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG). Rz. 52 Für ein Erbbaugrundstück kommen di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.1 Umfang

Rz. 68 In § 160 Abs. 2 Satz 1 BewG wird der Umfang des Wirtschaftsteils – nach den bewährten Regelungen des § 34 BewG – festgelegt und werden die Nutzungen als Gesamtheit der jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter abschließend aufgezählt. Der Begriff "Nutzung" umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihrem entsprechenden Zweck dienen. Besteht ein Betrieb nur aus einer Nutzung,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.1 Definition Wohnzwecke (Nr. 1)

Rz. 33 Der Verschonungsabschlag von 10 % wird nur für bebaute Grundstücke gewährt, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Für die Abgrenzung der Wohngrundstücke ist der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff maßgebend, der in § 181 Abs. 2 BewG erstmals gesetzlich definiert ist (zuvor z. B. in R 175 Abs. 2 ErbStR 2003 für das alte Recht; s. Drosdzol, ZEV 2008, 10, 12; R E 13d Abs....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Bedarfsbewertung des ausländischen Vermögens (§ 12 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 103 Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden mit dem gemeinen Wert i. S. d. §§ 31 und 9 BewG angesetzt. Innerhalb des Betriebsvermögens sind u. E. die vom BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren anwendbar (so auch die Meinung der FinVerw bzgl. des vereinfachten Ertragswertverfahrens, s. R B 199.2 ErbStR 2011). Ob dies für die Bewertung des Grundb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Die wesentlichen Zuordnungskriterien

Rz. 3 Die Zuordnung von Schulden und sonstigen Abzügen zum BV ergibt sich nicht aus § 103 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG und richtet sich nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach gehört eine Verbindlichkeit zum BV, wenn ihre Begründung auf einem betrieblichen Vorgang beruht, also betrieblich veranlasst ist (vgl. BFH vom 15.01.2019, NJW 2019, 1248; BFH vo...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.4 Eigengenutzte Wohnung

Rz. 68 Die Freistellung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 vorletzter HS ErbStG bezieht sich auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem der bei Rn. 66 genannten Grundstücksarten ("soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird"). Rz. 69 Unter einer Wohnung ist eine Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so besch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Dauerwirkung der Wertfeststellung

Rz. 17 Nach § 151 Abs. 3 Satz 1 BewG sind die bereits gesondert festgestellten Werte i. S. v. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres als sog. Basiswerte der Wertermittlung unverändert zugrunde zu legen. Voraussetzung ist, dass sich die für die erste Feststellung maßgebenden Stichtagsverhältnisse nicht...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.1 Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 90 Nach § 121 Nr. 1 und Nr. 2 BewG zählt zum Inlandsvermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen gem. § 140 BewG und im Inland belegenes Grundvermögen gem. §§ 145ff. BewG. Rz. 91 Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG gilt der Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft i...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Gebäude

Rz. 4 Zur wirtschaftlichen Einheit "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" gehören das Gebäude, die vom Nutzungsberechtigten errichteten Außenanlagen, die sonstigen wesentlichen Bestandteile und das Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG) oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG

Rz. 16 Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, die ihren ertragsteuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist nach § 202 Abs. 2 Satz 1 BewG anstelle des Bilanzgewinns der (durch das ertragsteuerliche Zu- und Abflussprinzip dominierte) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zugrunde zu legen. Die nach § 202 Abs. 1 Sat...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundbesitzwertfeststellung

Rz. 2 Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist die Belegenheit des (Betriebs-)Grundstücks bzw. des LaFo-Betriebs (§ 152 Nr. 1 BewG). Örtlich zuständig ist demnach das Lage-FA. Praxis-Beispiel E lebt in Stuttgart und erbt ein Grundstück. Das Grundstück ist in Esslingen belegen. Für...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.5 Forderungen

Rz. 105 Nach § 121 Nr. 7 BewG gehören zum Inlandsvermögen Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz abgesichert sind. Auch eine Absicherung durch grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, reicht für die Qualifikation d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung ist zunächst die Frage zu klären, welche Vermögenswerte dem Grunde nach dazugehören. Zum Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) sollen mögliche, in der Zukunft liegende Vermögensveränderungen unberücksichtigt bleiben, auch wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist. Rz. 2 Ist in einem R...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Nicht gewerbliche staatliche Lotterieeinnehmer

Rz. 10 Obwohl § 96 BewG zu den staatlichen Lotterieeinnehmern anders als bei den freiberuflich Tätigen nicht ausdrücklich auf § 18 EStG (in diesem Fall auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG) verweist, gelten auch hier für die Gesetzesanwendung die ertragsteuerlichen Kriterien und Entscheidungen (wie z. B. BFH vom 19.11.1985, BStBl II 1986, 719). Allerdings haben sie für das Bewertungsr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Wirtschaftliche Einheit und Vermögensart

Rz. 8 Zu der wirtschaftlichen Einheit gehören der Grund und Boden, die Gebäude bzw. Gebäudeteile, auch wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertig sind, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nicht einzubeziehen sind Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie nach § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen sind (§ 176 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.3 Bezugsrecht bei Lebensversicherungen/Rentenstammrecht

Rz. 97 Auch bei der unentgeltlichen Übertragung des Bezugsrechts an einer (Lebens-)Versicherung können Zweifel am Zuwendungsgegenstand aufkommen. In Betracht kommt nämlich die Zuwendung des Bezugsrechts oder die Zuwendung der gesamten (Lebens-)Versicherung. Bedeutung erlangt diese Frage deshalb, weil die Bemessungsgrundlage der Steuer bei Übertragung der gesamten (Lebens-)Ve...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erläuterungen

Rz. 4 Für die Abgrenzung der Grundstücksarten ist das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche maßgebend. Nutzflächen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen (z. B. Garagen, Kellerräume), sind nicht einzubeziehen. Maßgeblich ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Ist die Wohnfläche bis zum 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV)...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Indizierung

Rz. 17 Um eine stichtagsbezogene Annäherung an den gemeinen Wert i. S. d. § 177 BewG zu gewährleisten, sind die RHK auf der Basis 2010 an den jeweiligen Bewertungsstichtag anzupassen (§ 190 Abs. 1 Satz 3 BewG). Nach § 190 Abs. 2 BewG erfolgt diese Anpassung anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5. § 13a Abs. 4 ErbStG – Gesonderte Feststellung von Lohnsummen

Rz. 89 Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) wurde die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt eingeführt; die nachrichtliche Übermittlung ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung ist damit entfallen. Diese Regelung findet sich seit dem ErbStRG...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4.3 Ermittlung

Rz. 57 Die KapG hat nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag als Anlage zur Feststellungserklärung abzugeben, aus der sich die für die Ermittlung des Substanzwerts erforderlichen Angaben ergeben (§ 153 Abs. 3 BewG). Dabei ist das Vermögen der KapG mit dem gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zugrunde zu legen (Stichtagsprinzip, § 11 ErbStG)...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Keine gesonderte Feststellung für ausländisches Vermögen

Rz. 19 Ausländisches Vermögen unterliegt nach § 151 Abs. 4 BewG nicht der gesonderten Feststellung. Der Wert von ausländischen Vermögensgegenständen ist als unselbstständiger Teil der Steuerfestsetzung vom zuständigen Festsetzungs-FA zu ermitteln. Das gilt auch für in der EU und im EWR belegene Vermögensgegenstände. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Auslandsvermögen zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Übertragung eines Gewerbebetriebes

Rz. 26 Die Übertragung eines ganzen Gewerbebetriebes ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt. Die Begriffe Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abzugrenzen (R E 13b.5 Abs. 2 S. 2 ErbStR). Erfasst sind damit alle Teile eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, ebenso ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 20 Einem Nutzungsberechtigten sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet. Erzielt der Nießbraucher demnach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist bei der Ermittlung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.6.1 Gemeiner Wert

Rz. 766 § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfordert, dass durch disquotale Leistung an die Kapitalgesellschaft eine Werterhöhung der Gesellschaftsanteile der (Mit-)Gesellschafter eintritt. Abzustellen ist jeweils auf den gemeinen Wert, der sich nach § 11 Abs. 2 BewG ggf. i. V. m. § 199 ff. BewG ergibt. Es ist daher ein Vergleich des gemeinen Wertes vor der disquotalen Leistung und na...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Auslandsvermögen bei inländischem Übergeber (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 90 War der Erblasser Inländer, gelten alle Vermögensgegenstände i. S. v. § 121 BewG als Auslandsvermögen, die auf einen ausländischen Staat entfallen (s. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich nur den Erblasser, gem. § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die gleichen Rechtsfolgen, wenn der Schenker Inländer war. Rz. 91 Nach diesem sog. engen Auslandsvermöge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 Nach § 179 Satz 1 BewG bestimmt sich der Grundbesitzwert (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG) nach folgender Formel: Fläche × aktueller Bodenrichtwert Rz. 12 Es handelt sich um ein verfassungsrechtlich unbedenkliches, typisierendes Bewertungsverfahren, das der Vereinfachung der Bedarfsbewertung dient. Der Grundbesitzwert unbebauter Grundstücke umfasst den Wert des Grund und Boden...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Einzelfälle des bedingten Erwerbs

Rz. 60 Der bedingte Erwerb ist ein Rechtsgeschäft unter der Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht (vgl. § 158 BGB). Für aufschiebend bedingte Erwerbsgegenstände und Erwerbe gilt im Einzelnen Folgendes: Gewinnansprüche aus GmbH-Anteilen und Dividendenansprüche aus Aktien fallen nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3. Höhe des Abschlags

Rz. 278 Die Höhe des Vorwegabschlags beträgt maximal 30 % (Abs. 9 Satz 3), kann also demzufolge auch (deutlich) unter 30 % liegen. Für die Berechnung der Höhe des Vorwegabschlags kommt es ausschließlich auf die im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung enthaltenen Abfindungsbestimmungen für das Ausscheiden aus der Gesellschaft und im Einzelnen darauf an, wie weit die Abfin...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Bodenrichtwerte

Rz. 16 Bei den Bodenrichtwerten handelt es sich um durchschnittliche Lagewerte, die sich für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen je Quadratmeter der unbebauten oder bebauten Grundstücksfläche ergeben. Sie werden aus Kaufpreissammlungen für vergleichbare Grundstücke für jedes Gemeindegebiet unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 13 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs- und Teileigentums setzt sich aus dem Sondereigentum, dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum und ggf. vereinbarten Sondernutzungsrechten am gemeinschaftlichen Eigentum (wie z. B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.8 Forderungen aus stiller Beteiligung und partiarischen Darlehen (§ 121 Nr. 8)

Rz. 69 Das steuerpflichtige Inlandsvermögen umfasst über § 121 Nr. 7 BewG hinaus auch Forderungen eines beschränkt Steuerpflichtigen aus einer Beteiligung/Einlage als (typisch) stiller Gesellschafter sowie Forderungen eines beschränkt Steuerpflichtigen aus partiarischen Darlehen, sofern der Schuldner bzw. der Geschäftsinhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, die Ges...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Der Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 17 Der Verweis in § 95 Abs. 1 BewG auf § 15 Abs. 1 EStG umfasst auch § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach die Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 28a ErbStG ist durch die erneute Reform der Erbschaftsteuer zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht – mit Rückwirkung zum 01.07.2016 – erstmalig Gesetz geworden. Die Regelung des § 28a ErbStG wird auch "Erlassmodell" genannt. Diese auch "Bedürfnisprüfung" genannte Konzeption war dem Steuerrecht zuvor fremd (Wachter, FR 2016, 690, 705). § 28a ErbStG ergänzt die bisherige...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Verhältnis von § 7 ErbStG zu § 10 ErbStG

Rz. 11 Abgrenzungsfragen und Fragen des Vorrangs zwischen § 7 ErbStG und § 10 ErbStG stellen sich insbesondere deshalb, weil beide Vorschriften eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers erfordern, der jeweilige Bereicherungsumfang allerdings unterschiedlich hoch ausfallen kann. Die Frage der Abgrenzung und das Vorrangverhältnis der beiden Vorschriften erschließt sich jedoch...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 1.1 Das Erbschaftsteuergesetz in seiner historischen Entwicklung

Rz. 1 Eine Erbschaftsteuer gab es schon in der Antike (Esskandari in S/L, Einf. Rz. 10 ff. und Gebel in T/G/J/G , Einf. Rz. 60: bereits als "Besitzwechselabgabe" in Ägypten). In Deutschland war das am 01.01.1900 in Kraft getretene BGB der Wegbereiter für ein einheitliches Erbschaftsteuerrecht (ReichserbschaftsteuerG 1906). Danach brachte das ErbStG 1919 einen – neben der Erb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.4 Erfindungen, Gebrauchsmuster, Topographien

Rz. 104 Zum Inlandsvermögen zählen nach § 121 Nr. 5 BewG Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, soweit sie nicht Teil eines Betriebsvermögens sind und deshalb bereits nach § 121 Nr. 3 BewG zum Inlandsvermögen zählen. Voraussetzung ist, dass eine Eintragung in ein inländisches Register oder Buch vorliegt.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Wertfeststellung für Betriebsvermögen

Rz. 3 Für die Wertfeststellung von BV oder von Anteilen an PersG mit BV ist nach § 152 Nr. 2 BewG vorrangig das Betriebs-FA zuständig. Dabei handelt es sich um das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) der Gesellschaft befindet (s. a. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das ist regelmäßig der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (vgl...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.6 Nutzungsrechte

Rz. 107 Zum Inlandsvermögen zählen nach § 121 Nr. 9 BewG außerdem Nutzungsrechte an den in § 121 Nr. 1–8 BewG genannten Wirtschaftsgütern (R E 2.2 Abs. 6 Satz 1 ErbStR). Maßgeblich ist lediglich, dass es sich bei dem mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögen um Inlandsvermögen handelt. Unerheblich ist, ob der Eigentümer des Vermögens im Ausland ansässig ist. Zu den Nutzungsr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bekanntgabe bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft

Rz. 9 Wird der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zugerechnet, gelten nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BewG für die Bekanntgabe des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids die Grundsätze des § 183 AO entsprechend (BFH vom 16.03.2020, BFH/NV 2020, 912). Demnach sollen die Miterben einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten best...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Begünstigungsfähiges Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 2 Durch den Verweis in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört das unter § 96 BewG fallende Vermögen zum begünstigungsfähigen Vermögen für die Anwendung der §§ 13a–c ErbStG. Bei der unentgeltlichen Übertragung von freiberuflichen Unternehmen und Unternehmen nichtgewerblicher Lotterieeinnehmer kommen dadurch sowohl die Regelverschonung als auch die Optionsverschonung zur Anwendu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Schulden und sonstige Abzüge bei nicht Bilanzierenden

Rz. 12 Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen kann nicht auf eine der Steuerbilanz vergleichbare ertragssteuerrechtliche Dokumentation des BV zurückgegriffen werden. Die Erfassung und Zuordnung in der Vermögensaufstellung (vgl. dazu R B 109.3 Abs. 4 ErbStR) ist daher gesondert für die Bewertung vorzunehmen. Dabei gelten für die Zuordnung zum Bet...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Vergleichswertverfahren

Rz. 14 Das Erbbaurecht ist vorrangig im Wege des Vergleichswertverfahrens nach § 183 BewG zu bewerten (§ 193 Abs. 1 BewG), wenn Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren für entsprechende Vergleichsgrundstücke vorliegen. Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren liegen vor, wenn sie aus bebauten Erbbaurechten abgeleitet w...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Besonderheit gemeinnützige GmbH

Rz. 22 Für die Bewertung der Anteile an einer gemeinnützigen GmbH ist das Ertragswertverfahren ebenfalls anwendbar. Die steuerliche Gewinnermittlung einer gemeinnützigen GmbH umfasst regelmäßig nicht den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieb. Deshalb hat die FinVerw erkannt, dass oftmals Zweifel an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfa...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 15 Da das Vergleichswertverfahren zwar vorrangig zu prüfen ist, aber praktisch nur selten zum Tragen kommt, ist der Grundbesitzwert eines Erbbaurechts nach § 193 Abs. 2 bis 5 BewG durch eine typisierende Wertermittlung zu berechnen. Die dort fixierte finanzmathematische Methode stellt ein Bewertungsmodell dar, dem die Überlegung zugrunde liegt, dass sich der Wert des Erb...mehr