Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.8.2 Tierzucht und Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)

Rz. 80 Die Tierzucht ist die planmäßige Paarung von Tieren zur Erzeugung von Nachkommen unter Selektion bestimmter erblicher Eigenschaften oder Merkmale.[1] Es muss ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Tierzucht und der Landwirtschaft bestehen. Daran fehlt es z. B. bei einer Brüterei, in der Küken überwiegend aus zugekauften Bruteiern gewonnen und als Eintagsküken weit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 7 Einbringung von Wirtschaftsgütern in einen gemeinschaftlichen Tierhaltungsbetrieb (§ 13 Abs. 6 EStG)

Rz. 359 Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb i. S. d. § 34 Abs. 6a BewG einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten übertragen, ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende ESt nach § 13 Abs. 6 S. 1 EStG auf Antrag in jährl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 1.5 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 21 § 13 EStG bestimmt, welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Knüpfen Regelungen des KStG (z. B. § 4 Abs. 1 S. 1 oder § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 KStG) oder des GewStG (z. B. § 2 Abs. 3 oder § 3 Nr. 6 GewStG) an den Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, gelten die Grundsätze zu § 13 EStG. Im Rahmen des UStG gilt dies nicht. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.8.4 Landwirtschaftlich genutzte Fläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)

Rz. 97 Die Zahl der zulässigen Vieheinheiten bestimmt sich nach der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Es werden gewährt für die ersten 20 ha nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 ha nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 ha nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 ha nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für die weitere Fläche nich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 9.2.6 Tierzucht und Tierhaltung

Rz. 411 Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nicht nur Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, sondern auch solche aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (Rz. 78ff.). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bis 4 EStG genan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.8.7.2 Tierzucht und Tierhaltung

Rz. 124 Nur die nachhaltige Überschreitung der Mindestflächendeckung führt zu gewerblichen Einkünften aus Tierzucht und Tierhaltung (Rz. 78ff.).[1] Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 51 Abs. 2 S. 1 BewG und § 15 Abs. 2 EStG. Hinsichtlich des Merkmals der Nachhaltigkeit gelten die Grundsätze des Strukturwandels. Rz. 125 Eine gewerbliche Tierzucht und Tierhal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.1 Allgemeines

Rz. 30 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, wobei zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören. Rz. 31 Währe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.2 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Rz. 38 Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist auch unter Heranziehung bewertungsrechtlicher Kriterien zu bestimmen.[1] Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu verstehen ist hierunter die organisatorische Zusammenfassung der pe...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / c. Gesamtnutzungsdauer, Anlage 22 BewG

Die Gesamtnutzungsdauern nach Anlage 22 BewG wurden an die Anlage 1 ImmoWertV angepasst. Dabei wurden die Gesamtnutzungsdauern für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser, Wohnungseigentum sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) von 70 auf 80 Jahre erhöht. Infolgedessen haben sich auch die Mindest-Restnutzungsdauern von ...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen des Bewertungsgesetzes durch das JStG 2022 und deren Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer

1 Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)[1] wurden insbesondere auch die Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach den §§ 176 ff. BewG geändert und an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)[2] vom 14.7.2021 angepasst. Das JStG 2022 trat zum 21.12.2022 in Kraft und ist auf alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 anzuwenden. Ziel der Änderung des Bewer...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / a. Bewertungsmaßstab, § 177 BewG

Der Maßstab für die Grundbesitzbewertung ergibt sich aus § 177 BewG. Nach § 177 Abs. 1 BewG ist bei der Grundbesitzbewertung unverändert der gemeine Wert nach § 9 BewG zugrunde zu legen, der inhaltlich dem Verkehrswert i.S.d. § 194 BauGB entspricht. In § 177 Abs. 2 und 3 BewG hat der Gesetzgeber nun die Voraussetzungen für die Anwendung der von den Gutachterausschüssen i.S.d...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / a. Regionalfaktor, § 190 Abs. 5 BewG

Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind nach § 190 Abs. 3 S. 1 BewG die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor sowie dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren. Durch den neu eingefügten Regionalfaktor nach § 190 Abs. 5 BewG wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. ...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / b. Alterswertminderungsfaktor, § 190 Abs. 6 BewG

Die Alterswertminderung erfolgt nun mit einem Alterswertminderungsfaktor. Der Alterswertminderungsfaktor entspricht nach § 190 Abs. 6 S. 1 BewG dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG. Der Faktor ist auf drei Nachkommastellen auf- oder abzurunden.[17] Hinsichtlich der Ermittlung der Restnutzungsdauer...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / c. Wertzahlen, § 191 i.V.m. Anlage 25 BewG

Der vorläufige Sachwert nach § 189 Abs. 3 S. 1 BewG ist zur Anpassung an den gemeinen Wert nach § 189 Abs. 3 S. 2 BewG mit einer Wertzahl nach § 191 BewG zu multiplizieren. Als Wertzahlen sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren (Marktanpassungsfaktoren) anzuwenden. Liegen keine geeigneten Sachwertfaktoren der Gutachterausschüsse vor, sind nach § 19...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / c) Restnutzungsdauer, § 185 Abs. 3 S. 3 ff. BewG

Die Restnutzungsdauer wird nach § 185 Abs. 3 S. 3 BewG aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Gebäudealter am Bewertungsstichtag ermittelt. Die Vereinfachungsregelung für das Alter eines Gebäudes wurde aus den ErbStR 2019 in § 185 Abs. 3 S. 4 BewG aufgenommen. Danach ist das Gebäudealter durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (B...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / a. Bewirtschaftungskosten, § 187 i.V.m. Anlage 23 BewG

Die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 BewG wurde an die Anlage 3 ImmoWertV angepasst. Daher sind die Bewirtschaftungskosten nicht mehr wie bisher pauschal mit Erfahrungssätzen anzusetzen, sondern sind nun nach § 187 Abs. 2 BewG aus den bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten sowie dem Mietausfall...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / b. Wohnungsbegriff, § 181 Abs. 9 BewG

Der Wohnungsbegriff nach § 181 Abs. 9 BewG wurde an die Rechtsprechung des BFH zur Grundsteuer[8] angepasst und dem Wohnungsbegriff nach § 249 Abs. 10 BewG angeglichen. Die Wohnfläche einer Wohnung muss nicht mehr mindestens 23’m2, sondern soll mindestens 20 m2 betragen.mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / b. Liegenschaftszinssatz, § 188 BewG

Die Definition der Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 1 BewG wurde an die Definition nach § 21 Abs. 2 S. 1 ImmoWertV angepasst. Danach sind Liegenschaftszinssätze Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Es ist vorrangig auf die von den Gutachterausschüssen für die jeweilige Gr...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 1

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)[1] wurden insbesondere auch die Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach den §§ 176 ff. BewG geändert und an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)[2] vom 14.7.2021 angepasst. Das JStG 2022 trat zum 21.12.2022 in Kraft und ist auf alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 anzuwenden. Ziel der Änderung des Bewertun...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 2. Änderungen beim Ertragswertverfahren

Im Ertragswertverfahren (§§ 184-188 BewG) sind nach § 182 Abs. 3 BewG Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, zu bewerten. Beim Ablauf des Ertragswertverfahrens selbst haben sich keine Änderungen ergeben. Geändert haben sich die Ermittlung der Bewirts...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 3. Änderungen beim Sachwertverfahren

Im Sachwertverfahren (§§ 189-191 BewG) sind nach § 182 Abs. 4 BewG sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten. Weiterhin stellt das Sachwertverfahren ein Auffangverfahren für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser dar, wenn mangels Vergleichswerten das Vergleichswertverfahren nicht anwendbar ist, sowie für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Gr...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / I. Änderungen der Vorschriften der Grundbesitzbewertung

Nach § 182 BewG ist der Wert bebauter Grundstücke nach dem Vergleichswertverfahren (§ 182 Abs. 2, § 183 BewG), dem Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3, §§ 184-188 BewG) oder dem Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4, §§ 189-191 BewG) zu ermitteln. Welches Bewertungsverfahren anzuwenden ist, richtet sich dabei nach der Grundstücksart i.S.d. § 181 BewG. Änderungen durch das JStG 2022 ...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / III. Fazit

Die Änderungen der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach den §§ 176 ff. BewG durch das JStG 2022 führen aufgrund der höheren Grundbesitzwerte im Einzelfall zu einer deutlichen Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es kommt in der Praxis daher umso mehr auf eine langfristige Planung und umfassende Beratung unter Ausnutzung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 1. Allgemeine Änderungen

a. Bewertungsmaßstab, § 177 BewG Der Maßstab für die Grundbesitzbewertung ergibt sich aus § 177 BewG. Nach § 177 Abs. 1 BewG ist bei der Grundbesitzbewertung unverändert der gemeine Wert nach § 9 BewG zugrunde zu legen, der inhaltlich dem Verkehrswert i.S.d. § 194 BauGB entspricht. In § 177 Abs. 2 und 3 BewG hat der Gesetzgeber nun die Voraussetzungen für die Anwendung der vo...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / II. Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Um die Auswirkungen der geänderten Bewertungsverfahren verdeutlichen zu können, wird nachfolgend je ein Berechnungsbeispiel in dem bisherigen sowie geänderten Bewertungsverfahren dargestellt und die Auswirkung der unterschiedlichen Grundbesitzwerte auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnet. 1. Auswirkungen beim Ertragswertverfahren Die Auswirkungen beim Ertragswertverfa...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 2

Am 20.3.2023 hat nun auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens in der Fassung des JStG 2022 (AEBew JStG 2022)[3] veröffentlicht.mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 3

Der vorliegende Aufsatz widmet sich den geänderten Vorschriften der Grundbesitzbewertung unter besonderer Berücksichtigung der AEBew JStG 2022. Dabei sollen zunächst die bisherigen den geänderten Bewertungsverfahren gegenübergestellt und die einzelnen geänderten Komponenten erläutert werden. Anschließend werden die Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer anhand v...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 4. Änderungen bei Sonderfällen

Weiterhin haben sich umfassende Änderungen bei der Bewertung in Erbbaurechtsfällen nach den §§ 192 ff. BewG sowie der Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach § 195 BewG ergeben, auf die hier nur der Vollständigkeit halber hingewiesen und nicht weiter eingegangen wird.[19]mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 2. Auswirkungen beim Sachwertverfahren

Die Auswirkungen beim Sachwertverfahren sind insbesondere auf den neu eingefügten Regionalfaktor (§ 190 Abs. 5 BewG) sowie die geänderten gesetzlichen Wertzahlen (§ 191 i.V.m. Anlage 25 BewG) zurückzuführen. Das nachfolgende Berechnungsbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen der Änderungen beim Sachwertverfahren.[21] Berechnungsbeispiel 2: Zu ermitteln ist der Grundbesitzwert ...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 1. Auswirkungen beim Ertragswertverfahren

Die Auswirkungen beim Ertragswertverfahren sind insbesondere auf die geänderte Ermittlung der Bewirtschaftungskosten (§ 187 i.V.m. Anlage 23 BewG) sowie die geänderten gesetzlichen Liegenschaftszinssätze (§ 188 BewG) zurückzuführen. Das nachfolgende Berechnungsbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen der Änderungen beim Ertragswertverfahren.[20] Berechnungsbeispiel 1: Zu ermitt...mehr

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ZErb 10/2023, Änderungen de... / 7

Auf einen Blick Bei der Grundbesitzbewertung nach den §§ 176 ff. BewG sind für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 die durch das JStG 2022 geänderten Vorschriften anzuwenden. Die Änderungen betreffen insbesondere das Ertragswertverfahren (Ermittlung der Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer sowie gesetzliche Liegenschaftszinssätze), das Sachwertverfahren (Reg...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Verzicht und Abfindung

Rz. 2111 Häufig wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder einer außergerichtlichen Einigung über die Folgen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten die Abgeltung des nachehelichen Unterhalts durch eine Abfindung vereinbart. Diese könne wie folgt formuliert werden:[2236] Rz. 2112 Muster 3.99: Abgeltung des nachehelichen Unterhalts durch Abfindung Muster 3.99: Abgeltung ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Vereinbarungen zur Kapitalabfindung

Rz. 940 Auch wenn solche Voraussetzungen zur Zahlung eines Kapitalbetrages nur im Ausnahmefall gegeben sein werden, können die Beteiligten eine Kapitalabfindung anstelle der Zahlung von Unterhalt einvernehmlich vereinbaren. Nicht nur im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden häufig derartige Vereinbarungen getroffen, die einen Unterhaltsverzicht unter...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Berechtigte Steuerpflichtige der EÜR

Rz. 551 Steuerpflichtige können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen und ihren Gewinn auch nicht nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG er...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 und § 13a EStG)

Rz. 177 Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie der Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (R 15.5 Abs. 1 S. 1 EStR 2012). Jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist zu entscheiden, ob eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtige...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 12. Steuerentlastung 2017/2018

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§ 1 Einkommensermittlung / 1. Warum (und was?) muss der Familienrechtler etwas über betriebliches Rechnungswesen wissen?

Rz. 147 In HGB und AO finden sich Generalnormen, die Vorschriften zur Rechnungslegung liefern und die die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke deutlich machen. Das HGB stellt Buchführung und Jahresabschluss unter folgende Generalnormen: Für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften ("alle Kaufleute") gilt: § 238 Abs. 1 S. 1 HGB/Generalnorm für die B...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 2. Betriebsvermögensvergleich i.S.v. § 4 Abs. 1 EStG

Rz. 228 Diese Gewinnermittlungsart kommt nur für Land- und Forstwirte, die buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen, sowie für selbstständig Tätige, die freiwillig Bücher führen, in Betracht. Rz. 229 Für Gewerbetreibende, die buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen, gelten die Gewinnermittlungsvorschriften des § 5 EStG zusätzlich. Diese sind bu...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 1. Betriebsvermögensvergleich

Rz. 174 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ist der Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich (ausführlich zu dieser Gewinnermittlungsart siehe Rdn 222 ff.) Beispi...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / e) Teilwertabschreibung und ihre Bedeutung im Familienrecht

Rz. 287 ▪ Unterhaltsrelevanz Gewinnreduzierend und damit für die Einkommensermittlung von größter Bedeutung ist die Teilwertabschreibung, die von Familienrechtlern praktisch nicht beachtet wird und mindestens die wirtschaftliche Bedeutung der AfA hat. Im Gegensatz zur AfA, die nur für das Anlagevermögen relevant ist, gilt die Teilwertabschreibung auch für das Umlaufvermögen. Ge...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / Zusammenfassung

Überblick Bei der Mandatsbearbeitung im Erbrecht fragen Mandanten immer nach der Höhe der anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Aber auch Umsatzsteuer und Einkommensteuer können relevant sein. Hat der Kollege steuerliche Probleme erkannt, wird er seinen Mandanten an einen Steuerberater verweisen oder eine dauerhafte Kooperation mit einem Steuerberater in Erwägung zieh...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 3.3 Vermögensübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, d. h. mit Eintritt der wirtschaftlichen Bereicherung.[1] Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Der bewährte Nießbrauch kann ein echtes "Steuerspa...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1.1 Erbanfall

Jede Person, die aus einer Erbschaft etwas erwirbt, unterliegt der Erbschaftsteuer (Erbanfallsteuer). Ob und in welcher Höhe tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad[1] zum Erblasser, den damit in Zusammenhang stehenden Steuerklassen[2] und steuerlichen Freibeträgen[3] und dem Wert des Nachlasses.[4] Abfindungszahlungen für Ausschlagung ...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 3.1 Gemischte Schenkung

Schenkungssteuer auch bei gemischter Schenkung Eine gemischte Schenkung liegt bei der Übertragung von Grundstücken mit Lasten und anderen Verbindlichkeiten vor. Ein typisches Beispiel ist die Schenkung von Grundbesitz mit darauf noch lastenden Restschulden (Hypothek) oder einer Zuzahlung des Beschenkten an den Schenker oder Dritte oder die Erfüllung einer Auflage.[1] Ein Vate...mehr

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Betriebsveräußerung/Betrieb... / 4.5.2 Entgeltliche Übertragung

Rz. 56 Wurden die wiederkehrenden Bezüge unter kaufmännischen Gesichtspunkten mit dem Wert des übertragenen Vermögens abgewogen, ist von einer entgeltlichen Übertragung auszugehen. Es ist für die steuerliche Beurteilung zu unterscheiden:[1] Verkauf gegen Zahlung einer Leibrente, Verkauf gegen Zahlung eines festen Barpreises und einer Leibrente, Verkauf gegen Ratenzahlung, Verkauf...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1.2 Vermächtnis

Für den Erben ist das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit.[1] Soweit der Erbe mit dem Vermächtnisnehmer einen gerichtlichen Vergleich über das Vermächtnis abschließt und dieser Vergleich einen erbrechtlichen Rechtsgrund hat, ist nur der Vergleichsbetrag als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.[2] Der Vermächtnisnehmer ist Nachlassgläubiger. Der Anspruch auf Übert...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 3.4 Übertragung des Familienwohnheims zu Lebzeiten

Das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig vom Wert steuerfrei, sofern es zu Lebzeiten an den Ehepartner (Lebenspartner laut LPartG) zu Eigentum oder Miteigentum übertragen wird.[1] Als begünstigtes Familienwohnheim gelten dabei inländische und in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsra...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.2.1.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen

Rz. 23 Nachstehende Grundsätze für die Behandlung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern gelten nicht für Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG a. F.). Die Zurechnung von Betriebseinrichtungen, die Gegenstand eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages sind, ist vielmehr nach den Grundsätzen für die ertragsteuerl...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1 Steuerpflichtige Vorgänge und steuerpflichtiger Erwerb

Die steuerpflichtigen Vorgänge sind abschließend geregelt.[1] Relevant sind vor allem der Erwerb von Todes wegen[2] (Erbanfall[3], Vermächtnis[4] und geltend gemachter Pflichtteilsanspruch[5]). Für die Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall aber nur relevant, wenn und soweit er sich für den Empfänger wirtschaftlich günstig auswirkt, ihm also einen Vermögensvorteil (zahlen-/...mehr

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Betriebsveräußerung/Betrieb... / 11.5 Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns

Rz. 142 Der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist wie folgt zu ermitteln: Veräußerungspreis (Betriebsveräußerung) oder Veräußerungspreise zuzüglich Summe der gemeinen Werte der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (Betriebsaufgabe)mehr