Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners (Abs. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 1483 ff. BGB voraus. Der Hinweis auf die §§ 1483 ff. BGB hat zur Folge, dass § 4 ErbStG auf Gütergemeinschaften ausländischen Rechts nicht anwendbar ist.[2] Dem steht auch nicht die Entscheidung des BFH vom 4.7.2012[3] entgegen, weil die Eheleute in dem zugrunde liegende...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordung nach BGB und ErbStG

Rz. 273 [Autor/Stand] Zivilrechtlich kommt es infolge rechtswirksam, d.h. durch letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB), angeordneter Nacherbfolge zu einer zeitlich gestaffelten Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser (§ 2100 BGB). Die mit dem Erbfall zunächst dem/n Vorerben anfallende Erbschaft (§§ 1922, 1942 Abs. 1 BGB) fällt mit Eintritt des Nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Zuwendungen mittels Kompetenzüberschreitung

Rz. 192 [Autor/Stand] Einschlägige Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass Vertretungsorgane von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG oder andere Personen, die mit der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen beauftragt sind, rechtswirksam Zuwendungen zu Lasten des ihnen anvertrauten Vermögens vornehmen oder vera...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 26 ErbStG bezieht sich ausschließlich auf eine Vorschrift: § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG . Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem stehen nach Satz 2 gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermög...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 [Autor/Stand] Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (§ 1492 BGB), Wiederverheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (§ 1493 BGB) oder Tod des überlebenden Ehegatten (§ 1494 BGB). Außerdem endet sie bei erfolgreicher Aufhebungsklage eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1495 BG...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Erbschaftsteuergesetz

Rn. 26 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Der ESt einerseits und der ErbSt andererseits liegen nach der Auffassung des Gesetzgebers zwei verschiedene Besteuerungsgründe zugrunde: Die ESt soll dem durch den StPfl erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit Rechnung tragen, während die ErbSt die unentgeltliche Vermögensübertragung steuerlich erfassen soll (BFH v 22.10.20...mehr

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ZErb 06/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Kiel Bunte/Zahrte AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen Komment...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Die Schenkungsteuer als Unternehmenssteuer

Rz. 437 [Autor/Stand] Selbstverständlich können unentgeltliche Zuwendungen auch betrieblichen und/oder geschäftlichen Zwecken dienen. Im Umsatz- und Ertragsteuerrecht ist dies völlig unstreitig. Dass sie grundsätzlich auch dem ErbStG unterliegen, macht die Schenkungsteuer konsequent zu einer ernst zu nehmenden, nicht nur auf den Anwendungsbereich der §§ 13a ff. ErbStG beschr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Bewertung der ins PV entnommenen WG

Rn. 1219 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Nicht veräußerte WG gelten als im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ins PV entnommen und sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 16 Abs 3 S 7 EStG). Gemeiner Wert ist nach § 9 Abs 2 BewG der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Prei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Ansatz des gemeinen Wertes

Rn. 2122 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Als Rechtsfolge sieht die Regelung (ähnlich der in § 22 Abs 2 UmwStG (Einbringungsgewinn II)) vor, dass anstelle des Buchwertes bei der Übertragung der Anteile rückwirkend deren gemeiner Wert anzusetzen ist, der nach § 9 Abs 2 BewG zu ermitteln ist (BFH v 15.02.2001, III R 20/99, BStBl II 2003, 635). Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Laufend zu führende Verzeichnisse (§ 6c Abs 2 S 1 EStG)

Rn. 123 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die §§ 6b und 6c EStG bewirken eine Steuerverlagerung auf einen späteren Zeitpunkt. Damit die vorläufige Steuerstundung festgehalten wird und in späteren Jahren berücksichtigt werden kann, sind Verzeichnisse unumgänglich, die den Umfang der vom StPfl in Anspruch genommenen vorläufigen Vergünstigungen dokumentieren. Im Unterschied zu § 6c ES...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Regelungszweck

Rn. 401 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 § 16 Abs 2 EStG dient dazu, den begünstigten Veräußerungsgewinn und – über den Verweis in § 16 Abs 3 EStG – auch den begünstigten Aufgabegewinn vom laufenden Gewinn abzugrenzen, s § 16 Rn 88 (Hörger/Rapp). Genau genommen sieht bereits § 16 Abs 1 EStG diese Unterscheidung vor, Abs 2 enthält dann die "technische" Umsetzung dieser Vorgabe. Die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Bei Betriebsaufgabe/Veräußerung zurückbehaltene WG

Rn. 573 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 WG, die keine wesentlichen WG sind, und deren Zurückbehaltung somit die steuerliche Begünstigung der Übertragung eines gesamten Gewerbebetriebs dem Grunde nach nicht gefährden (BFH v 03.10.1989, VIII R 142/84, BStBl II 1990, 420; BFH v 29.10.1987, IV R 93/85, BStBl II 1988, 374), können beim Veräußerer zwingend oder aufgrund Entnahmehandlun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Einzelfälle

Rn. 719 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Bei den nachfolgenden Einzelfällen geht es darum, ob ihre Auswirkungen noch in der Schlussbilanz mit Auswirkungen auf den laufenden Gewinn zu erfassen sind oder sie als durch die Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ausgelöster Geschäftsvorfall eine andere rechtliche Qualifizierung erfahren. Die Rspr orientiert sich dabei an den oben da...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 3.4 Beteiligungskorrekturgewinn (§ 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG)

Rz. 34 Der Buchwert der bereits am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehörenden Anteile an der übertragenden Körperschaft ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG zum steuerlichen Übertragungsstichtag vor der Ermittlung des Übernahmegewinns um steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorangegangener Jahre, die nicht rückgängig gemacht...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Anschaffungskosten, Besonde... / 8.2 Kauf mit Kaufpreisstundung

Wird im Rahmen des Erwerbs eines Grundstücks eine Kaufpreisstundung vereinbart, ist zu prüfen, ob Zinsen vereinbart wurden oder nicht. Werden Zinsen im angemessenen Rahmen berechnet, stellt der Kaufpreis (= zu verzinsender Betrag) die Anschaffungskosten dar. Wird das Wirtschaftsgut mittels Kaufpreisstundung jedoch ohne Zinsen erworben (zinslose Kaufpreisstundung), so ergibt s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.1 Begriff und Motive der Betriebsaufspaltung

Rz. 1 Der Begriff der Betriebsaufspaltung (auch Betriebsspaltung, -abspaltung, -teilung oder Doppelgesellschaft genannt) ist weder gesetzlich definiert noch bestehen gesetzliche Bestimmungen, die die Besteuerungsfolgen einer Betriebsaufspaltung beinhalten. Sie ist ein Gebilde, das regelmäßig Folge eines Aufteilungsvorgangs ist. Ein 1985 unternommener Versuch, eine gesetzlich...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1.2 Übertragungsgewinn

Rz. 12 Bei der übertragenden Körperschaft unterliegt der Übertragungsgewinn nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1, 2 UmwStG der GewSt. Er entsteht mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. Ob ein Übertragungsgewinn anfällt, hängt von dem von der übertragenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz für die übergehenden Wirtschaftsgüter gewählten Wertansatz ab...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.6.2.1 Unterhaltsleistungen

Rz. 170c Gem.§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder den getrennt lebenden Lebenspartner oder den Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist (§ 14 LPartG), abziehbar. Der Begriff der Unterhaltsleistungen ist in Abs. 1a Nr. 1 nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung entspric...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.7.3.3 Begünstigte Wirtschaftsgüter

Rz. 171l Es ist nur noch die Übertragung folgender Wirtschaftsgüter begünstigt: Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft eine Tätigkeit i. S. d. §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt, Betrieb oder Teilbetrieb, ein mindestens 50 % betragender Anteil an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und de...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / Zusammenfassung

Überblick Beim Übergang mittelständischer Unternehmen von Todes wegen oder durch Schenkung müssen die Erwerber häufig die Erbschaft- und Schenkungsteuer aus dem erworbenen Unternehmensvermögen begleichen. Das könnte zu einem Abfluss von Eigenkapital führen und damit zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit. Das seit 1.1.2009 geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungs...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 1.2 Bewertungsmaßstab gemeiner Wert

Das auf den Erwerber übergegangene Vermögen ist auf den Todestag bzw. den Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung zu bewerten. Die Bewertung orientiert sich durchgängig am gemeinen Wert des Vermögensgegenstands (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Dieser entspricht regelmäßig dem Verkehrswert. Für bestimmtes inländisches Vermögen gibt das BewG typisierende Bewertungsverf...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Sachspenden

Rz. 18 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Zuwendungen iSd § 10b Abs 1 EStG sind nicht nur Geldbeträge, sondern auch Wirtschaftsgüter (§ 10b Abs 3 Satz 1 EStG). Das Wirtschaftsgut muss aus dem geldwerten Vermögen des Spenders abfließen und dem begünstigten Empfänger iSv § 10b Abs 1 EStG (> Rz 48) unmittelbar zufließen (BFH 159, 327 = BStBl 1990 II, 570). Es genügt zB nicht, dass der ...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 2.1 Eingeschränkte Methodenwahl

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind GmbH-Anteile mit ihrem gemeinen Wert am Stichtag der Steuerentstehung (Bewertungsstichtag) zu bewerten.[1] Für dessen Ermittlung sieht § 11 Abs. 2 BewG folgende Methoden vor:mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 1 Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer erfasst im Gesetz abschließend aufgezählte Erwerbe von Todes wegen (§ 3 ErbStG). Sie wird ergänzt durch die Schenkungsteuer, die bei Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) anfällt und weitgehend nach denselben Regelungen berechnet wird. Hierzu gehört auch die sog. vorweggenommene Erbfolge. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 5 Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze (Nr. 3b)

Rz. 29 Nach § 4 Nr. 3b GrStG sind auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeflächen (Rz. 30) alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen (Rz. 31), Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen (Rz. 32),...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 2.5 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren eröffnet eine Möglichkeit, ohne großen Aufwand eine sachgerechte Wertermittlung durchzuführen.[1] Danach gilt: Für die Ermittlung des zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrags ist der in der V...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 2.4 Betriebswirtschaftliche Ertragswertmethoden oder andere branchenübliche Verfahren

Fehlt es an geeigneten Verkäufen, das wird der Normalfall sein, kann der gemeine Wert des GmbH-Anteils durch eine Bewertungsmethode ermittelt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblich ist.[1] Übersicht: Gebräuchliche Bewertungsverfahrenmehr

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Vererben oder Schenken eine... / 2.6 Substanzwert als Mindestwert

Der Substanzwert der Gesellschaft ergibt sich aus der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge.[1] Anzusetzen sind alle Wirtschaftsgüter und Schulden, die dem Grunde nach zum ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögen gehören, auch wenn für sie ein steuerliches Aktivierungs- oder Passivierungsverbot ...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 2.3 Ableitung aus Verkäufen

Der gemeine Wert eines Anteils an einer GmbH wird für Erbschaftsteuerzwecke in erster Linie aus repräsentativen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet.[1] Diese Verkäufe müssen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Zwang oder Not stattgefunden haben. Ein Verkauf von Anteilen an einer anderen GmbH darf nicht herangezogen werden. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass es...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 8 Grundbesitz für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung (Nr. 5)

Rz. 44 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 GrStG hängt sowohl von subjektiven als auch von objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab. Nach § 4 Nr. 5 S. 1 GrStG setzt die Befreiung zunächst voraus, dass der Grundbesitz – objektiv - für Zwecke der Wissenschaft (Rz. 45), des Unterrichts (Rz. 46) oder der Erziehung (Rz. 47) benutzt wird und durch die Landesregierung oder die von ihr ...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 9 Grundbesitz für Zwecke eines Krankenhauses (Nr. 6)

Rz. 53 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG für Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, hängt sowohl von objektiven als auch von subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab. Nach § 4 Nr. 6 S. 1 GrStG setzt die Befreiung zunächst voraus, dass der Grundbesitz – objektiv – für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, und das Krankenhaus in dem KJ, das dem...mehr

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Kündigungsschutz – Ausnahme... / 1.1 Nicht mehr als 2 Wohnungen

Die Voraussetzungen des § 573a Abs. 1 BGB sind nur erfüllt, wenn das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen hat. Ob in einem Gebäude (nicht) mehr als 2 Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Danach ist eine Wohnung ein selbstständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Praxis-Beispiel Einl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer / 5 Bewertung des Vermögens

Oberster Wertmaßstab ist der gemeine Wert, das ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufspreis (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt. Für bestimmte Vermögensgruppen konkretisiert § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG die Wertermittlung, verweist dazu aber ebenfalls auf die allgemeinen und besonderen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Schenkung/Schenkungsteuer / 9 Bewertung des Vermögens

Oberster Wertmaßstab ist der gemeine Wert, das ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufspreis.[1] Für bestimmte Vermögensgruppen konkretisiert § 12 Abs. 2 – 7 ErbStG die Wertermittlung, verweist dazu aber ebenfalls auf die allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des BewG.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Schenkung/Schenkungsteuer / 12.5 Begünstigtes Produktivvermögen

Begünstigt ist begünstigungsfähiges Produktivvermögen, soweit es sich nicht um schädliches Verwaltungsvermögen handelt (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Begünstigungsfähig ist Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beim Erwerb eines Gewerbebetriebs (§ 95 BewG), eines der Ausübung eines freien Berufes dienenden Vermögens (§ 96 BewG), eines Anteils an einer gewerblich oder freiberu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer / 8.5 Begünstigtes Produktivvermögen

Begünstigt ist begünstigungsfähiges Produktivvermögen, soweit es sich nicht um schädliches Verwaltungsvermögen handelt (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Begünstigungsfähig ist Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beim Erwerb eines Gewerbebetriebs (§ 95 BewG), eines der Ausübung eines freien Berufes dienenden Vermögens (§ 96 BewG), eines Anteils an einer gewerblich oder freiberu...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 7.2 Beschränkte Steuerpflicht

Ist keiner der Beteiligten Inländer, umfasst die beschränkte Steuerpflicht das zugewendete Inlandsvermögen.[1] Zum Inlandsvermögen gehören insbesondere land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Inland, aber auch Beteiligungen von mind. 10 % an inländischen Kapitalgesellschaften, inländische Grundpfandrechte sowie Nutzungsrechte an solchem...mehr

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Erbschaftsteuer / 3.2 Beschränkte Steuerpflicht

Als Inländer gelten natürliche Personen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Auf die Staatsangehörigkeit der Personen kommt es nicht an...mehr

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Erbschaftsteuer / 7.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Der besondere Versorgungsfreibetrag soll die unterschiedliche Behandlung der auf Gesetz oder Arbeits- bzw. Dienstverträgen des Erblassers beruhenden Versorgungsbezüge einerseits und der übrigen auf einem privaten Vertrag begründeten Versorgungsbezüge (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beseitigen oder zumindest abmildern. Gleichzeitig erhalten auch diejenigen Hinterbliebenen eine...mehr

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Erbschaftsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, wie er sich von Todes wegen vollzieht.[1] Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist – im Gegensatz z. B. zum angelsächsischen Rechtsraum – keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer usw.). Der durch den unentgeltlichen Vermöge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Schenkung/Schenkungsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Schenkungsteuer besteuert den Vermögensübergang durch Zuwendungen zu Lebzeiten.[1] Sie ergänzt dadurch die Erbschaftsteuer. Die Steuerbelastung richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Erwerber (Steuerklasseneinteilung) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Gesetze, Vorschriften und Rechtspre...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer / 12 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von 10 Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Der maßgebliche Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu berechnen; dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.[1] Dadurch kann der Erwerber seinen persönlichen Freibetrag nur einmal in diesem Zeitraum in A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer / 1.2 Vermächtnis

Wendet ein Erblasser jemandem durch Verfügung von Todes wegen Vermögen zu, ohne ihn als Erben einzusetzen, liegt ein Vermächtnis vor (§ 1939 BGB). Der Erblasser kann auch einem Miterben einen Gegenstand zusätzlich und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zuwenden (Vorausvermächtnis, § 2150 BGB). Steuerlich wird eine nur mündlich getroffene letztwillige Anordnung des Erblassers...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

Leitsatz Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 des ErbStG vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 1. Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes

Der erste Teil des Bewertungsgesetzes (§§ 2 – 16 BewG) gilt für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt werden, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Nur wenn in Einzelsteuergesetzen oder im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes andere Bewertungsvorschriften vorgegeben werden, gelten die allgemein...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 4. Die Bewertungsvorschriften nach § 12 ErbStG

Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Erwerbers Grundlage der Besteuerung. Bei der Schenkung ist dies der Reinwert des Erwerbs. Beim Erwerb von Todes wegen ist der Wert des gesamten Vermögensanfalls abzüglich des Werts der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln.[1] Beide Werte sind nach § 12 ErbStG zu bestimmen. Die Vorschrift des § 12 ErbS...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3 Bewertung von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, §§ 13 ff. BewG

Besonderheiten bestehen bei der Ermittlung des Kapitalwerts von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (§ 13 BewG) und bei der Ermittlung des Werts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen (§ 14 BewG). Unabhängig davon, ob es sich um eine auf bestimmte Zeit beschränkte oder eine lebenslängliche Nutzung oder Leistung handelt, ist der Jahreswert der Nutzung oder Leistung...mehr