Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeine Bewertungsvorschriften (Abs. 1)

1. Anwendungsbereich Rz. 6 [Autor/Stand] § 12 verweist in Absatz 1 auf den "Ersten Teil des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften)". Es gelten für die Bewertung der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Erwerbe im Grundsatz daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG, also §§ 1 bis 16 BewG. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, soweit in § 12 Abs. 2 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wert des Betriebsvermögens (Abs. 5)

1. Regelungsbereich von § 12 Abs. 5 Rz. 63 [Autor/Stand] § 12 ErbStG sieht für die Bewertung bestimmter zum Erwerb gehörender Vermögensgegenstände gesonderte Feststellungen vor. Über deren Erfordernis dem Grunde nach entscheidet das Erbschaftsteuerfinanzamt, über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG das Fe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Begünstigtes Vermögen (Abs. 3)

I. Allgemeines Rz. 10 [Autor/Stand] Begünstigt sind zu Wohnzwecken vermietete inländische oder im EU-Ausland bzw. EWR-Raum belegene bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht zu einem Produktivvermögen i.S.d. § 13a ErbStG gehören. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG).[2] Das hat zur Folge, dass nachträgliche Änderungen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Standarddeckungsbeiträge

Rz. 37 [Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den maßgebenden Standarddeckungsbeiträgen um eine standardisierte Rechengröße, die sich aus durchschnittlichen Erträgen, Preisen und Aufwendungen errechnet. Der Standarddeckungsbeitrag stellt die Bruttoleistung eines Betriebes je Flächen- oder Tiereinheit einer Frucht- oder Tierart aus erzeugter Menge mal dem z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Reingewinn

Rz. 66 [Autor/Stand] Der Reingewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ergibt sich nunmehr unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Betriebsform und der regionalen Zuordnung aus Spalte 4 der Anlage 14 zu § 163 Abs. 3 BewG. Das Zusammenspiel der verschiedenen Faktoren führt auch bei gleich gelagerten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu unterschiedlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift enthält eine Steuerbefreiung in Form eines Bewertungsabschlags von 10 % auf den nach den §§ 157 ff. BewG zu ermittelnden Grundstückswert. Abweichend vom Wortlaut in § 13d Abs. 2 und Abs. 3 ErbStG ("verminderter Wertansatz") handelt es sich um eine sachliche Befreiungs- und nicht um eine Bewertungsvorschrift.[2] Das ergibt sich aus § 10 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Region

Rz. 47 [Autor/Stand] Für die Einordnung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in eine bestimmte Region ist die postalische Anschrift der Hofstelle entscheidend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Betrieb über mehrere Regionen erstreckt. Die Einordnung erfolgt hier nach Bundesländern und teilweise nochmals gestaffelt nach Regierungsbezirken. Im Einzelfall...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Übersicht

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Bestimmung des Reingewinns ist abhängig von der Art der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Dabei gibt es zwischen den verschiedenen Nutzungsarten zum Teil erhebliche Unterschiede. Dies führt dazu, dass beim Zusammentreffen mehrerer Nutzungsarten innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getrennte Ermittlungen des Wirtschaftswer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Zusammenfassendes Beispiel

Rz. 25 [Autor/Stand] A ist im Hauptberuf Landwirt und verfügt über einen Hofanlage von der aus er insgesamt 24 Hektar landwirtschaftliche Fläche bearbeitet. Die im Kataster ausgewiesene Ertragsmesszahl (EMZ) beträgt 16.800. Neben dem Anbau verschiedener Feldfrüchte wird auf Grünland aber auch Milchvieh gehalten. Daraus ergeben sich insgesamt 66 Vieheinheiten. Auf einer hofna...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Begriff des Erbbaugrundstücks

Rz. 37 [Autor/Stand] Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, wird als Erbbaugrundstück bezeichnet. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaugrundstück zivilrechtlich weiterhin als solches bestehen. Bewertungsrechtlich wird hierfür ein Grundstückswert ermittelt. Dementsprechend ergeben sich insoweit keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber den mit d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 10 [Autor/Stand] Begünstigt sind zu Wohnzwecken vermietete inländische oder im EU-Ausland bzw. EWR-Raum belegene bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht zu einem Produktivvermögen i.S.d. § 13a ErbStG gehören. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG).[2] Das hat zur Folge, dass nachträgliche Änderungen an den Vorauss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Kein Produktivvermögen

Rz. 21 [Autor/Stand] § 13d ErbStG ist nach Abs. 3 Nr. 3 nicht anwendbar, wenn die vermietete Immobilie zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13a ErbStG gehört. Das gilt auch, wenn sich ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Vermögen einer Kapitalgesellschaft befindet.[2] Rz. 22 [Autor/Stand] D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wohnungs- und Teilerbbaurecht

Rz. 109 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteil zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerbb...mehr

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§ 1 Geltungsbereich / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der ursprünglichen Fassung des § 1 BewG 1935 galten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für die "Steuern des Reiches, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, soweit sich nicht aus den Steuergesetzen oder dem Zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt." Diese Fassung entsprach ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begünstigung (Abs. 1)

Rz. 6 [Autor/Stand] Nach § 13d Abs. 1 ErbStG werden Grundstücke i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG mit 90 % ihres Wertes angesetzt. Die Steuerbefreiung besteht somit aus einem Bewertungsabschlag von 10 %.[2] Sie kommt bei mehreren Erwerbern jedem Erwerber hinsichtlich seines Grundstückteils zugute. Beispiel (keine Teilung des Nachlasses) Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je [1]/2. D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Weitergabeverpflichtung (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] § 13d Abs. 2 ErbStG stellt sicher, dass die Begünstigung im Fall der Weitergabeverpflichtung dem nachfolgenden Erwerber zugutekommt, also demjenigen, der frei über den Gegenstand verfügen kann.[2] Derselbe Rechtsgedanke wie in § 13d Abs. 2 ErbStG ist auch in den Vorschriften über die Übertragung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4 und § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vermietetes Grundstück

Rz. 13 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG gilt die Begünstigung für Grundstücke, die zu Wohnzwecken "vermietet werden". Dieser Begriff umfasst sowohl Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits vermietet sind, als auch solche, die zur Vermietung bestimmt sind. Im Fall des Leerstandes im Zeitpunkt der Übertragung – z.B. bei Miete...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Betriebsform

Rz. 53 [Autor/Stand] Die für die Bewertung maßgebliche Betriebsform bestimmt sich nach dem ermittelten Gesamtstandarddeckungsbeitrag. Der Gesetzgeber greift hier auf das europaweit eingeführte Klassifizierungssystem der Europäischen Union zurück. Dieses wird ebenfalls regelmäßig überarbeitet und den geänderten Verhältnissen angepasst.[2] Rz. 54 [Autor/Stand] Diese Einstufung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / 2. Einkommensteuer

Rz. 79 [Autor/Stand] Obwohl Erwerber von Todes wegen und Erwerber durch Schenkung unter Lebenden unter keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen, ist eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer grundsätzlich nicht ausgeschlossen.[2] Rz. 80 Beispiel Ein Rechtsanwalt vererbt Honorarforderungen, die dem Erben zufließen. Die Honorarforderungen un...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b ErbStG

Leitsatz Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine "anderen Forderungen" i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Normenkette § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG Sachverhalt Mit notariellem Vertrag übertrug der Beigeladene zu 1. schenkweise an den Beigeladenen zu 2. mit Wirkung zum 1.12.2013 ...mehr

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§ 1 Geltungsbereich / II. Ausnahmen (Abs. 2)

1. Besondere Vorschriften im Zweiten Teil des BewG (Abs. 2 Alt. 1) Rz. 51 [Autor/Stand] Die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes gelten gem. § 1 Abs. 2 BewG nicht, soweit besondere Bewertungsvorschriften im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes enthalten sind. Die besonderen Bewertungsvorschriften des Zweiten Teils des BewG regeln neben der Einheitsbewertun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / 2. Erbschaftsteuer und Zivilrecht

Rz. 43 [Autor/Stand] Im Erbschaftsteuerrecht wird von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts gesprochen.[2] Als Beleg wird das bekannte Diktum des BFH[3] angeführt, es gebe keine Erbschaft im wirtschaftlichen Sinne. Daran ist richtig, dass sich das ErbStG vielfach zivilrechtlicher Begriffe bedient, so in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wo die steuerbaren Erwerbe durch Bezugnahme auf Vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Das Testament / 2.1.3.1 Steuerrechtliche Besonderheiten

Zu beachten ist, dass die Vor- und Nacherbschaft erbschaftsteuerlich gem. §§ 6, 7, 9, 10 und 20 ErbStG abweichend vom Zivilrecht behandelt wird, was insbesondere für die Bestimmung der Steuerklasse und die Höhe der Freibeträge der Erben bedeutsam sein kann. Die Vor- und Nacherbfolge führt zur doppelten Besteuerung desselben Nachlasses, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Rn. 7 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 140 AO sind Verpflichtungen, Bücher und Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zu führen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Gesetz i. S. d. § 140 AO ist jede Rechtsnorm, deshalb gehören dazu auch Rechts-VO (Gesetze im materiellen Sinne). Durch § 140 AO wir...mehr

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Einzelunternehmen: Rechnung... / 4.3 Das Betriebsvermögen

Rz. 24 Zivilrechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen Privat- und Betriebsvermögen.[1] Anders verhält es sich im Steuerrecht. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt durch den Vergleich des betrieblichen Vermögens zu Beginn und am Ende eines Wirtschaftsjahres. Dieses betriebliche Vermögen wird steuerlich als Betriebsvermögen bezeichnet. Konkret definiert wird der Gewinn...mehr

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Forderungen: Sonderfälle un... / 2.6 Sonderfall: Unverzinsliche und niedrig verzinsliche Forderungen

Die Unverzinslichkeit oder eine ungewöhnlich niedrige Verzinsung führt insbesondere bei langfristigen Forderungen zu einer Minderung des Teilwerts der Forderung. Ein gedachter Erwerber würde für unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen nicht den Nennwert bezahlen. Der Teilwert einer unverzinslichen Forderung entspricht grundsätzlich ihrem Barwert, der handels- un...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 10.6 Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung

Gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung ist jede Tierzucht oder Tierhaltung, der nach den Regeln des § 13 Abs. 1 EStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG keine landwirtschaftlichen Nutzflächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen.[1] Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsar...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 2. Gesetzlicher Wortlaut und Gesetzesbegründung

§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG besagt im Wortlaut, dass die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist, wenn die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betri...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 4. Auffassung der Finanzverwaltung

Das ausschlaggebende BFH-Urteil v. 24.10.2017, welches für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes solche Zusatzleistungen erfordert, die das übliche Maß i.R. einer langfristigen Vermietung von Wohnungen überschreitet, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Entsprechend hielt die Finanzverwaltung an ihrer bishe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 103a bis 108 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 109a (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 98 bis 98a (weggefallen)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 124 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 49 (weggefallen)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 110 bis 120 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 100 bis 102 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 204 bis 217 (unbesetzt)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 134 bis 136 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 3a (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 193 Bewertung des Erbbaurechts

Gesetzestext (1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 121 Inlandsvermögen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 9 Bewertungsgrundsatz; gemeiner Wert

Gesetzestext (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 180 Begriff der bebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. (2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 10 Begriff des Teilwerts

Gesetzestext Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt. A. Allgemeines Rz. 1 Di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Gesetzestext (1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln. (2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 181 Grundstücksarten

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 30 Abrundung

Gesetzestext Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 201 Ermittlung des Jahresertrags

Gesetzestext (1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage. (2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung

Gesetzestext (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den...mehr