Fachbeiträge & Kommentare zu BMF-Schreiben

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.8 Disziplinar-, standes- und arbeitsrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 40 Unterliegt der Anzeigeerstatter aufgrund seines Berufsstands einer Disziplinargewalt (z. B. Beamte, Richter, Soldaten) oder standesrechtlichen Bestimmungen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Apotheker) so schließt die Selbstanzeige eine disziplinar- oder standesrechtliche Ahndung der pflichtwidrigen Handlung der Steuerhinterziehung regelmäß...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Leasing

Rn. 50 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Nach dem Kriterium der Zurechnung wird schließlich auch über die AfA-Berechtigung beim Leasing entschieden. Dies bedeutet: Für diese Zurechnung kommt es darauf an, ob der Herausgabeanspruc...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021

Tz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Mit BMF-Schreiben vom 23.07.2021, AZ: III C 2 – S 7030/21/10008:001, hat die Finanzverwaltung Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 im Bereich der Umsatzsteuer bekanntgegeben. Im BMF-Schreiben finden sich Regelungen zur Überlassung von Wohnraum: es wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bf) Vorweggenommene Erbfolge/Erbauseinandersetzung

Rn. 125 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Die Frage der AfA-Bemessungsgrundlage wird auch beim Themenkomplex "vorweggenommene Erbfolge" bzw "Erbauseinandersetzung" relevant. Kurz zusammengefasst gilt Folgendes: Rn. 126 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Erbauseinandersetzung: Erbfall und Erbauseinandersetzung sind getrennte Vorgänge (GrS BFH BStBl II 1990, 837; BMF v 14.03.2006, BStBl I 200...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum allg (seit 2000):

Müller-Katzenburg/Hofmann, Abschreibungsmöglichkeiten bei Kunstgegenständen, BB 2000, 2563; Stuhrmann, AfA nach Einlage von privaten WG, FR 2000, 511; Glade, Teilwerte und außergewöhnliche Abschreibungen beim UV in der StB und Auswirkungen auf die HB, DB 2000, 844; Hommel, Neue Abschreibungsfristen in der StB, BB 2001, 247; Beiser, HK bei Gebäuden: Opfertheorie trotz Gebäudeabbr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Eigenaufwand des Unternehmer-Ehegatten auf das Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten, wenn beide Miteigentümer des Grundstücks sind

Rn. 48 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Die Ehegatten sind Miteigentümer eines Grundstücks, E1 ist der Unternehmer-Ehegatte, E2 der Nichtunternehmer-Ehegatte. Auf dem Grundstück errichten sie ein (ausschließlich von E1 genutztes) betriebliches Gebäude, deren AK/HK trägt ausschließlich E1. Daraus folgt (BFH BStBl II 2016, 697; BMF v 16.12.2016, BStBl I 2016, 1431 mw Einzelheiten, so...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kindergärten

Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Kindergärten sind im Bereich der Bildung und Erziehung bzw. der Jugendpflege angesiedelt und dienen damit den gemeinnützigen Zwecken i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 und 7 AO (s. Anhang 1b) und stellen gemäß § 68 Nr. 1b AO Zweckbetriebe dar. Kindergärten fördern die Erziehung und Jugendpflege und sind daher, wenn sie von einer steuerbegünstigten Körpersch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Verzinsungsregelungen der AO verfassungswidrig

Frage: Das BVerfG hat im Juli dieses Jahres entschieden, dass die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Bedeutet dies, dass damit alle in der AO normierten Verzinsungsregelungen vom BVerfG "gekippt" wurden und welche Folgerungen ergeben sich für den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit – mithi...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

Kommentar Die Finanzverwaltung hatte im Juni 2021 eine erfreuliche Vereinfachungsregelung zu kleineren Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken getroffen. Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung wurde jetzt durch eine ausführlicheres BMF-Schreiben ersetzt. Kleine Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerke Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) bet...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 157 Sind die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist der Gewinn, sofern kein Antrag auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG gestellt wurde, zwingend nach § 13a Abs. 3–7 EStG zu ermitteln.[1] Für den selbstständigen Betrieb des Land- und Forstwirts[2] muss betriebsbezogen gelten, dass keine Buchführungspflicht bes...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.3 Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG

Rz. 282 Für Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland besteht gemäß § 5a EStG ein Wahlrecht, den Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, nach der im Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird und der Steuerpflichtige einen unwiderrufl...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.1 Grundsystematik der Berechnung des Tonnagegewinns

Rz. 140 Die Tonnagegewinnermittlung erfolgt pauschal in Abhängigkeit vom Raummaß der Nettotonne durch die Anwendung eines sog. Staffeltarifs.[1] Im Rahmen dessen errechnet sich der zu versteuernde Tonnagegewinn gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 EStG pro Betriebstag je Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen wie folgt:[2] 0,92 EUR bei einer Tonnage bis 1.000 Nettotonnen, 0,69 EU...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 279 Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen enthält sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung. So folgen der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) und der Gewinn der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG), sofern diese in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG enthalten sind, der Sys...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.3 Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 177 Bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung durch eine um die Betriebsausgabenpauschale ergänzte Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.[1] Gemäß § 13a Abs. 5 EStG sind die pauschalen Betriebsausgaben zwingend nach § 51 EStDV zu berechnen.[2] Rz. 178 Alle im Wirtschaftsjahr tatsächlich ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.5 Tatsächliche Verständigung über Schätzungsgrundlagen

Rz. 228 Bei erschwerter Sachverhaltsermittlung ist anstelle einer Schätzung grundsätzlich auch eine sog. tatsächliche Verständigung möglich.[1] Dabei handelt es sich um eine für beide Seiten bindende Einigung mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und des Rechtsfriedens.[2] Eine Verständigung kann dabei sowohl über die Besteuerungsgrundlage als auch über das Schätzungsver...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 259 Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG verbindet Elemente des Betriebsvermögensvergleichs und der Einnahmenüberschussrechnung. So ermittelt sich der Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG als Summe aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 1), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 2), dem Gewinn der Sondernutzungen (Nr. 3), den So...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.4 Gewinn aus Sondernutzungen

Rz. 181 Bei der Ermittlung der Gewinne aus Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG sind alle in § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c–e BewG i. V. m. Anlage 1a Nr. 2 zum EStG genannten Nutzungen zu erfassen. Da diese Aufzählung jedoch nicht erschöpfend ist, wird nach § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG angeordnet, dass für nicht aufgeführte Sondernutzungen innerhalb des § 13a EStG ein...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Rz. 187 Aus § 13a EStG gehen keine eigenen Pflichten zur steuerlichen Aufzeichnung und Aufbewahrung hervor.[1] Dennoch sind eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften auch für Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzgewinnermittlung zu befolgen.[2] Rz. 188 Soweit die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG innerhalb der Durchschnittssatzgewinnermittlung anzuwenden sind (§ 13a Abs. 5, ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.3.4 Neben- und Hilfsgeschäfte sowie unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dienende Wirtschaftsgüter

Rz. 137 Unter den begünstigten Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr werden gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ebenfalls die unmittelbar mit ihrem Betrieb oder der Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe respektive der Wirtschaftsgüter, die unmittelbar deren Betrieb dienen, gefasst.[1] Rz. 138 Ent...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2.3 Bereederung im Inland

Rz. 126 Neben einer Geschäftsleitung im Inland hat gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG ebenso die Bereederung als selbstständiges Besteuerungsmerkmal im Inland zu erfolgen.[1] Der Begriff der Bereederung wird im EStG nicht näher konkretisiert, umfasst i. d. R. jedoch die allgemeine Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in kommerzieller, technischer und personeller Hin...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.4.2 Untersuchung des § 5 EStG

Rz. 41 Nach dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankerten Maßgeblichkeitsprinzip bildet die unter Befolgung der GoB erstellte Handelsbilanz die Grundlage für die Steuerbilanz, also für die steuerliche Gewinnermittlung. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird durch explizite steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte durchbrochen; d. h. durch die Möglichkeit der unabhängigen Ausü...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.1.3 Auflösung gesondert festgestellter Nachversteuerungsbeträge nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG

Rz. 276 Die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne) kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG) erfolgt (§ 34a Abs. 1 Satz 3 EStG). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine ermäßigte Besteuerung nicht möglich.[1] Entscheidet sich der Steuerpflichti...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2.3 Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 281 Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG findet u. a. die Vorschrift des § 6 Abs. 2a EStG zum Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter keine Anwendung. Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs gebildete Sammelposten sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht als Abrechnungsbetrag zu berücksichtigen.[1] Ebenfalls nicht anwendbar sind die Vorschriften ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 292 Da die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nicht einheitlich einem der Grundsysteme der Gewinnermittlung folgt, sondern sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung enthält, ist beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung nur für einzelne Bereiche ein Übergangsgewinn z...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.3 Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Rz. 262 Die im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung und Sondernutzungen erforderlichen Gewinnkorrekturen beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen folgen im Wesentlichen den Grundsätzen beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich.[1] Allerdings sind gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG, ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.1 Umfang nach § 13a Abs. 3 EStG

Rz. 173 Der Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus: dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 4 EStG), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 5 EStG), dem Gewinn der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 EStG), den Sondergewinnen (§ 13a Abs. 7 EStG), den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen B...mehr

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Billigkeitsmaßnahmen i. Z. m. der Flutkatastrophe

Kommentar Die Finanzverwaltung[1] hatte aufgrund der Flutkatastrophe im Sommer 2021 Billigkeitsmaßnahmen für die Umsatzsteuer geregelt. Teile dieser Billigkeitsmaßnahmen waren damals bis zum 31.10.2021 befristet gewesen. Die Finanzverwaltung hat diese Frist jetzt bis zum 31.12.2021 verlängert. Von der Verlängerung bis 31.12.2021 sind erfasst: Unentgeltliche Verwendung von Inve...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.2 Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 175 Als Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung wird pauschal[1] die nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG [2] ermittelte Summe aus dem Grundbetrag [3] für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung (Stichtag grundsätzlich am 15.5.)[4] angesetzt.[5] Rz. 176 Derzeit wird als Grundbetrag ein einheitlicher Wert[6] von 350 EUR je Hek...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.3 Verhältnis zu § 15a EStG

Rz. 146 Nach § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ist für Zwecke der Verlustverrechnung nach § 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung) während der Anwendung der Tonnagebesteuerung parallel zur Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer eine Steuerbilanz einschließlich Kapitalkonten auf Grundlage des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG zu führen. § 15a EStG ist somit neben § 5a E...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.1.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 289 Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen folgt weder einheitlich dem Betriebsvermögensvergleich noch der Einnahmenüberschussrechnung.[1] Während der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie Teile des Gewinns der Sondernutzungen[2] (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) in ihrer Grundsystematik dem Betriebsvermögensvergleich entspr...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2.5 Überwiegender Einsatz im internationalen Verkehr

Rz. 131 Gemäß § 5a Abs. 2 EStG liegt dann ein Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr vor, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind (Registervoraussetzung) und in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern mit oder zwischen ausländischen Häfe...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.8 Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung – "Anlage EÜR"

Rz. 100 Nutzt der Steuerpflichtige die Einnahmenüberschussrechnung, so hat er diese gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz[1] durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Verzichtet die Finanzverwaltung auf Antrag gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV zur Vermeidung unbilliger Härten[2] auf eine elektronische Übermittlung, so ist die Gewinnermittlung na...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.6 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Rz. 67 Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz[1] wurde § 5b als Verfahrensvorschrift in das EStG eingeführt. Alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, müssen die Inhalte ihrer Bilanzen und GuV durch Datenfernübertragung übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestel...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.3.2 Vercharterte Handelsschiffe

Rz. 135 Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehört zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung. Hierbei wird weiterhin vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt werden und darüber hinaus, dass das Seeschiff vom Vercharterer ausgerüstet[1] wird. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Ausrüstung vom...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich des § 5 EStG

Rz. 25 Nach § 5 EStG ist der Gewinn von allen bilanzierenden Gewerbetreibenden zu ermitteln. Darunter sind alle Gewerbetreibenden zu verstehen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies ohne eine solche Verpflichtung freiwillig tun.[1] Rz. 26 Erste Tatbestandsvoraussetzung § 5 EStG knüpft an die ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 164 Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG kommt für unbeschränkt sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige Land- und Forstwirte, die einen inländischen Betrieb [1] unterhalten, in Betracht.[2] Abweichend zu der Vorgängerregelung[3] sind nun auch die Gewinne für im Ausland belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen – sofern die ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.5 Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 170 Nach Ablauf der Bindungsfrist von 4 Wirtschaftsjahren, erfolgt die Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen automatisch und kann nur durch erneute Antragsstellung verhindert werden.[1] Rz. 171 Ist der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, da die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind, ist eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.5.1 Erste Stufe: Der Unterschiedsbetrag beim Betriebsvermögensvergleich

Rz. 45 Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach Unterschiede zwischen § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG bei der Bilanzierung dem Grunde nach sind unter teleologischen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht tolerierbar, weil dadurch das Abschreibungs- und Wertsteigerungspotenzial als Ganzes berührt werden würde. Abweichende Ansatzgebote, ‐verbote und -wahlrechte sind hinsichtl...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2.4 Unwiderruflicher Antrag durch den Steuerpflichtigen

Rz. 127 Die Gewinnermittlung nach der Tonnage wird gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließlich auf unwiderruflichen Antrag für den gesamten Betrieb des Steuerpflichtigen gewährt, soweit dieser Handelsschiffe im internationalen Verkehr zum Gegenstand hat. Während das Gesetz keinerlei Formerfordernisse an den Antrag knüpft, ist der Antrag entsprechend der Auffassung der Finan...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.2 Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 144 Bei Personengesellschaften tritt gemäß § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG für Zwecke der Anwendung des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Sowohl der Antrag als auch seine Rücknahme sowie die Verwirklichung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 5a EStG können nur einheitlich durch und für die Gesellschaft, nicht aber durch bzw. für die einzelnen Mit...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.3 Äußerer Betriebsvergleich

Rz. 219 Einführung Der äußere Betriebsvergleich ermittelt die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich betriebsinterner Daten mit Daten anderer, gleichartiger Betriebe.[1] Die Auswahl eines geeigneten Vergleichsbetriebs erfordert neben der Gleichartigkeit (im Hinblick auf die Branche) auch eine Gleichwertigkeit (im Hinblick auf Größe, Lage, Organisation etc.) der Betriebe.[2] J...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerabzug einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft (zu § 15 UStG)

Kommentar Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezügen durch eine Bruchteilsgemeinschaft bzw. durch die Bruchteilsgemeinschafter ist umsatzsteuerrechtlich Veränderungen unterworfen. Unter Bezugnahme auf schon vor Jahren veröffentlichte Rechtsprechung des BFH ändert die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung, gewährt aber bis 31.12.2021 noch eine Übergangsregelung. Die rechtliche P...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (zu § 14 Abs. 3 UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 14.4 UStAE . Mitte 2017 wurde das Signaturgesetz aufgehoben und national teilweise durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG) [1] ersetzt. Das VDG regelt nationale Ergänzungen zur unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen eIDAS-Verordnung.[2] Aufgrund dieser Veränderung nimmt die Finanzverwaltung Anpassungen im UStAE vor. Grundsätzl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 257 Beitrag... / 2.3.1.1 Grundlagen

Rz. 51 Bei Krankenkassenmitgliedern folgt aus der freiwilligen Mitgliedschaft, die dem Arbeitgeber nachzuweisen ist, die Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 223 Abs. 1, § 250 Abs. 2 i. V. m. den Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und § 240 Abs. 2), sodass hier für die Höhe des Beitragszuschusses auf einen sonst zu zahlen Betrag abgestellt wird. Rz. 52 Di...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Konsequenzen des Brexits für die Verwaltungszusammenarbeit

Kommentar Formal zum 1.1.2021 war das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus dem Anwendungsbereich des Binnenmarkts ausgetreten ("Brexit"). Die Finanzverwaltung[1] hatte sich im Dezember 2020 zu den Konsequenzen aus dem Brexit Stellung geäußert. In den Randziffern 26 – 28 dieses Schreibens wurde auch zu der weiteren Bearbeitung von Amtshilfeersuchen Stellung...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.7.1 Steuerfreie Leistungen mit Vorsteuerabzug

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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.3 Steuerpflichtige Leistungen

Da die Umsatzsteuerveranlagung hauptsächlich der Berechnung der vom Unternehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer (oder ggf. eines Vorsteuerüberhangs) dient, sind in der Steuererklärung in Teil C des Hauptvordrucks zuerst die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anzugeben, für die der leistende Unternehmer auch die USt selbst schuldet. In den Zeilen 38–43 sind die steuerpfli...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.13 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Im Teil J der Jahressteuererklärung sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge einzutragen. Der Teil der Vorsteuerbeträge kann in zwei Bereiche unterteilt werden: Zum einen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 UStG enthaltenen gesetzlichen Vorsteuerabzugsgründe, zum anderen Sonderformen des Vorsteuerabzugs.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuererklärung 2021 / 1.1 Frist und Form der Übermittlung

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2021 [2]). Sowei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.11 Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG

Teil H des Hauptvordrucks nimmt die vom Leistungsempfänger aufgrund von ihm gegenüber ausgeführten Leistungen geschuldeten Steuerbeträge auf ( Reverse-Charge-Verfahren ). Die Leistungen, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, sind abschließend in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgeführt. In der Steuererklärung werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen nur teilweise...mehr