Fachbeiträge & Kommentare zu Bund

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.5 Wahl einer Teilrente wegen Alters

Rz. 22 Versicherte können die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen; dies gilt sowohl für Rentenbezugszeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) muss die Teilrente al...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 2.4 Wahl einer Teilrente wegen Alters

Rz. 7 Versicherte können die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Teilrente ist hinsichtlich ihrer Höhe vom Versicherten grundsätzlich frei wählbar; sie muss allerdings nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) m...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 2.3 Hinzuverdienst

Rz. 6 Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3). Neben dem Bezug einer Altersrente für la...mehr

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Jansen, SGB VI § 40 Altersr... / 2.4 Wahl einer Teilrente wegen Alters

Rz. 9 Versicherte können die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters ist hinsichtlich ihrer Höhe grundsätzlich frei wählbar; sie muss allerdings nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, ...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2.2 Pflichtbeiträge

Rz. 5 § 185 Abs. 2 Satz 1 stellt wie die Vorgängervorschriften eine Fiktion auf. Die gezahlten bzw. die gem. Abs. 1 Satz 3 als entrichtet geltenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge mit Wirksamkeit für das gesamte Leistungsrecht (Wartezeit, Bewertung). Dabei hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig auf die rechtzeitige Zahlung der Beiträge abgestellt. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.1 Berücksichtigung von Anpassungsgeldbezugszeiten

Rz. 2 Gemäß § 244 Abs. 4 werden auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40 Nr. 2, 238 Abs. 1 Nr. 2) auch Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld i. S. d. § 252 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung u...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.1 Vertrauensschutzregelung für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964

Rz. 1b Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen (§ 40). Als formelle Anspruchsvoraussetzung ist darüber hinaus eine wirksame Antragstellung erforderlich (§ 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1). Rz. 1c Durch Art. 1 Nr. 8, Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgr...mehr

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Jansen, SGB VI § 181 Berech... / 2.2 Beitragsbemessungsgrundlage

Rz. 5 Nach § 181 Abs. 2 Satz 1 sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Grundlage der Beitragsbemessung. Dadurch wird sichergestellt, dass der Nachzuversichernde bei der Rentenberechnung infolge der Berücksichtigung eines höheren Entgelts nicht besser gestellt wird als ein Pflichtversicherter. Dabei sind noch gemäß Abs. 2a die Sonder...mehr

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Jung, SGB VII § 172c Alters... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Altersrückstellungen gemäß Abs. 1 dienen der Versorgung von Arbeitern und Angestellten sowie Beschäftigten, bei denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung analog beamtenrechtlicher Vorschriften und Grundsätzen begründet wird (Dienstordnungsangestellte). Beamte bei einem Unfallversicherungsträger fallen nicht unter die Vorschrift. Für diese gelten die ents...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.2.2 Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente

Rz. 12a Die Anlage 19 zum SGB VI, die eine Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente regelt, wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) geändert. Danach wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruch...mehr

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Sommer, SGB V § 249a Tragun... / 2.3.4 Beitragszahlung

Rz. 20 Die Beitragszahlung richtet sich bei Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 255 Abs. 1. Danach sind die Beiträge der Versicherten von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krank...mehr

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Chancengleichheit: Förderma... / 5 Literaturhinweise

Bauert, Frauen in Führungspositionen – Eine Untersuchung am Beispiel der Kommunalverwaltungen des südlichen Oberrheins, Kehl 2021 (Bachelorthesis). Elprana, A gender perspective on motivation to lead. One step closer towards gender equality in leadership positions, Helmut-Schmidt-Universität, Dissertation, 2014. Elprana/Felfe, Die Rolle der Führungsmotivation für erfolgreiche ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.1 KSt als ESt der Körperschaften

Rz. 1 Systematische Vorüberlegungen dienen nicht allein der systematischen Ordnung der Materie. Die Unternehmensbesteuerung ist in Deutschland traditionell und aktuell rechtsformabhängig ausgestaltet (Rz. 23ff.). Die KSt ist die Steuer vom Einkommen der Körperschaften. Körperschaften, insbesondere juristische Personen, verdanken ihre Existenz und ihre Rechtsmacht allein dem ...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten für einen Versicherten, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist, zur alleinigen Tragung eines pauschalen Beitrags i. H. v. 13 % (ab 1.7.2006) bzw. 5 % des Arbeitsentgeltes. Das BSG hat mit Urteil v. 25.1.2006 (B 12 KR 27/04 R, NZS 2007 S. 132) die Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3.2 Wirksamwerden der Kündigung bei Krankenkassenwechsel

Rz. 30 Die Voraussetzungen und das Verfahren der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum Zwecke des Krankenkassenwechsels richtet sich auch bei Versicherungsberechtigten (freiwillig versicherten Mitgliedern) nach den gleichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, wie dies für pflichtversicherte Mitglieder vorgeschrieben und in § 175 Abs. 4 geregelt ist...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.4 Nachweis der Beiträge (Abs. 1 Satz 3 und 4)

Rz. 21 Die Zahlstellen haben den Krankenkassen die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen (Satz 3). Dafür waren zunächst weder eine besondere Form noch Fristen vorgesehen. Durch das GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2009 (BGBl. I S. 2309) war mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1 Satz 3 der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV für den Nac...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Chancengleichheit: Förderma... / 1.4 Ansichten zur gesetzlich festgelegten Frauenquote

Seit 2015 ist das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst (FüPoG) in Kraft, welches insbesondere für verschiedene Führungsposten der Privatwirtschaft, aber auch für Aufsichtsgremien des Bundes eine feste Quotenregelung zum Hinwirken auf Gleichstellung vorschreibt. Solche Quotenre...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Florist/Floristin (Professi... / 7 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Beispielen

Praxis-Tipp Spalten ergänzen Ergänzen Sie die 2 zusätzlichen Spalten "Erledigt bis" und "Kontrolle der Wirksamkeit" bei Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 8 Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG

Die Grunderwerbsteuer Steuer bemisst sich regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung.[1] Von dieser Regel bestimmt § 8 Abs. 2 GrEStG 4 Ausnahmen. Hier ist die Grunderwerbsteuer nach den Grundbesitzwerten i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG zu bemessen. Dies ist der Fall, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; bei Umw...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Informationspflichten für D... / 6.6 Hinweispflichten auf die OS-Plattform

Die ODR-Verordnung [1] gilt ab dem 9.1.2016 für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, bei denen in der EU wohnhafte Verbraucher gegen in der EU niedergelassene Unternehmer und umgekehrt vorgehen können. Jeder Online-Händler oder Online-Dienstleister (auch Anwälte und Steuerberater) und Online-Marktplatz-Betreiber muss seit dem 9.1.2016 auf seiner Homepage auf die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 8. Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit

Rz. 8 Erst nachdem das Gericht der Klage bzw. dem Antrag Erfolgsaussichten beimisst, wird auch die finanzielle Bedürftigkeit geprüft. Bei dieser Reihenfolge handelt es sich um einen internen gerichtlichen Vorgang, der Sie nicht davor entbindet, das Formular bezüglich der Vermögensverhältnisse Ihres Mandanten rechtzeitig einzureichen. Zur finanziellen Bedürftigkeit siehe § 11...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 34 Lohnbuchführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Höhe der Gebühren

Rz. 5 Im Rahmen des KostRÄG, welches zum 01. 01. 2021 in Kraft getreten ist, wurden nicht nur die Gebührenbeträge des § 13 RVG angehoben, sondern zugleich die Gebührenbeträge der Tabelle des § 49 RVG. Danach werden weiterhin die Gebühren bis zu einem Streitwert von "bis 4 000 Euro" in der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden Höhe erstattet. Angehoben wurde allerdings ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde aus § 20 BRAGO entnommen (jetzt § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV RVG Teil 2 Abschnitte 1 und 2). Sie enthält die Gebühren für Rat- und Auskunftserteilung in steuerlicher Hinsicht (Abs. 1) Abraten von Berufung oder Revision (Abs. 2) Beides kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich geschehen, und zwar mit und ohne Begründung. Aus Haftungsgründen ist zuminde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten), vgl. § 2 – Rz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 251 Tragung... / 2.4 Beitragstragung durch den Bund (Abs. 4)

Rz. 26 Für Wehrübende, Wehr- oder Zivildienstleistende, deren Mitgliedschaft nach § 193 Abs. 2 und 3 durch den Dienst nicht berührt wird, also weiterbesteht, trägt der Bund die für diese Zeit zu zahlenden Beiträge. Diese werden nach einem Bruchteil von einem Zehntel der vorherigen Beiträge gemäß § 244 bemessen und pauschal abgegolten (vgl. Komm. zu § 244). Rz. 27 Diese Tragun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 251 Tragung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Wesentlichen wurden mit der Vorschrift die Regelungen über die Tragung der Beiträge nach der RVO übernommen und zusammengefasst. Änderungen sind jedoch insoweit eingetreten, als auch das Versorgungskrankengeld in die Beitragspflicht mit einbezogen ist und bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation Krankenversicherungsbeiträge ab Beginn des Bezuges der Entgelters...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 188 Beginn ... / 2.2 Schriftlichkeit der Beitrittserklärung (Abs. 3)

Rz. 19 Der Beitritt ist aus Gründen der Rechtssicherheit (BT-Drs. 11/2237 S. 216) schriftlich zu erklären. Eine besondere Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Ausreichend ist jedes Schriftstück, das den Aussteller erkennen lässt. Die Schriftform kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder gleichgestellter Fo...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Buchforderungen gegen Bund und Länder

aa) Rechtliche Grundlagen Rz. 163 Für Buchforderungen gegen den Bund und die Länder sieht § 2118 BGB eine eigene Sicherungsmöglichkeit vor: Auf ein entsprechendes Verlangen des Nacherben hat der Vorerbe einen Sperrvermerk in das Schuldbuch eintragen zu lassen, wonach er über die Forderung nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Auch hier wird mit der Eintragung die Ver...mehr

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Reisekosten / 3 Reisekostenrechtliche Bestimmungen Bund und Kommunen

Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten fehlt eine bundeseinheitliche reisekostenrechtliche Regelung. Maßgeblich sind daher die reisekostenrechtlichen Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Arbeitgebers gelten. Dieses führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im kommunalen Bereich differen...mehr

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Umzugskosten / 2 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen Bund/Kommune

Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Umzugskostenrecht sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die umzugsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im k...mehr

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Trennungsgeld / 1.2 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Für die Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung, der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen. Sonderregelungen zu § 44 BT-V...mehr

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Reisekosten / 2.1 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung...mehr

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Trennungsgeld / 2 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen Bund/Kommune

Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Trennungsgeld sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im ko...mehr

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Umzugskosten / 2.1 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Im Gegensatz zum Reisekostenrecht des Bundes, wo das Recht durch eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Erlassen geprägt und komplettiert wird, sind die Vorschriften für das Umzugsrecht überschaubarer. Nachstehend folgt exemplarisch eine Aufzählung der für die Praxis relevanten Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Bundesumzugskostengesetz vom 11.12.1...mehr

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Reisekosten / 3.1 Reisekostenrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Das Reisekostenrecht des Bundes wird durch eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Erlassen geprägt und komplettiert. Eine allumfassende Aufzählung aller Bundesvorschriften, die zum Bundesreisekostenrecht ergangen sind, ist an dieser Stelle nicht möglich. Aus diesem Grund folgt nachstehend exemplarisch eine Aufzählung der für die Praxis relevanten Bestimmungen für die ...mehr

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Trennungsgeld / 2.1 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Für die Gewährung von Trennungsgeld an Beschäftigte des Bundes sind folgende Rechtsgrundlagen einschlägig: Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (Trennungsgeldverordnung – TVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29.6.1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 der VO vom 12.2.2009 (BGBl I S. 320/325), Verordnung über das Ausland...mehr

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Trennungsgeld / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. § 44 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Be...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / II. Gattungsvermächtnis

Rz. 279 Der Erblasser kann den Vermächtnisgegenstand gem. § 2155 BGB auch nur der Gattung nach bestimmen. Geschuldet wird nicht etwa eine Sache mittlerer Art und Güte i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB, sondern eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache.[219] Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung der konkret geschuldeten Sache durch den Beschwerten, falls nicht der Erblass...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Heimähnliche Einrichtungen

Rz. 412 Auch Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tages- und Nachtpflege sowie stationäre Hospize sind in den Anwendungsbereich des HeimG (Bund) und damit auch in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 und 5 HeimG (Bund) aufgenommen. Rz. 413 Nach der Rechtsprechung kann ein Heim i.S.d. HeimG auch vorliegen, wenn eine familienfremde Privatperson in einer Privatwohnung gegen...mehr

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Umzugskosten / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 16. Ausnahmeregelung

Rz. 440 § 14 Abs. 2 HeimG (Bund) und die dieser Vorschrift entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften lassen verschiedene Ausnahmen zu und § 14 Abs. 6 HeimG (Bund) regelt einen Erlaubnisvorbehalt (Ausnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde = Landessozialministerium). Allerdings ist nach Eintritt des Erbfalls die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.[487]mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / bb) Stundensatz

Rz. 161 Der Stundensatz bemisst sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.[117] Die Höhe des Stundensatzes richtet sich demnach unter Würdigung der genannten Umstände am Einzelfall.[118] Dementsprechend hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tret...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Dem Heimträger nahestehende natürliche Personen

Rz. 417 Nach § 14 Abs. 5 HeimG (Bund) sind auch solche Zuwendungen verboten, die von oder zugunsten von Heimbewohnern dem Heimleiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heims versprochen oder gewährt werden, auch wenn diese Personen ehrenamtlich im Heim tätig sind.[469] Deshalb ist auch eine Zuwendung – bei entsprechendem Einvernehmen – nichtig, bei der nicht ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Heimbewohner und Heimbewerber

Rz. 433 Ratio legis war von Anfang an, d.h. seit der Gesetzesinitiative im Jahr 1972, der Schutz vor Übervorteilung. Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich bereits Bewerber unter den Schutz des § 2 Abs. 1 S. 2 HeimG i.d.F. vom 7.8.1974,[481] dem Vor-Vorläufer des heutigen § 5 Abs. 3 (zwischendurch § 4 Abs. 3) HeimG, fallen.[482] Auf den generalpräventiven...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Zuwendungen von Todes wegen

Rz. 382 Allgemein anerkannt ist, dass unter die Zuwendungsverbote nach § 14 Abs. 1 und 5 HeimG (Bund) nicht nur Zuwendungen unter Lebenden fallen, sondern auch Erbverträge. Eine verbotene Zuwendung i.S.d. § 14 HeimG (Bund) kann aber auch in einem Testament (Erbeinsetzung, Vermächtnis, ggf. Auflage) liegen.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Länderkompetenz für das Heimrecht durch die Föderalismusreform

Rz. 369 Erhebliche praktische Bedeutung besitzen die in den Heimgesetzen enthaltenen Bestimmungen, die es dem Träger sowie der Leitung und den Beschäftigten eines Alten- oder Pflegeheims untersagen, sich geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Maßgebend war ursprünglich § 14 HeimG des Bundes. Mit der Föderalism...mehr

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Dienstreise / 1 Allgemeines

Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 163 Für Buchforderungen gegen den Bund und die Länder sieht § 2118 BGB eine eigene Sicherungsmöglichkeit vor: Auf ein entsprechendes Verlangen des Nacherben hat der Vorerbe einen Sperrvermerk in das Schuldbuch eintragen zu lassen, wonach er über die Forderung nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Auch hier wird mit der Eintragung die Verfügungsbeschränkung des V...mehr