Fachbeiträge & Kommentare zu Bundesregierung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Persönliche Dienstleistung (Abs. 3)

Rz. 32 In Abs. 3 wird der Begriff der persönlichen Dienstleistung definiert. Die unionsrechtliche Grundlage für die Definition findet sich in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 11 der Amtshilferichtlinie. Rz. 33 Demnach ist unter einer persönlichen Dienstleistung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PStTG jede in zeitlicher Hinsicht begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Nutzer (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 definiert den Begriff des Nutzers. Nach Abs. 1 Satz 1 ist unter Nutzer jede natürliche und nicht natürliche Person[1] zu verstehen, die eine Plattform in Anspruch nimmt. Dies ist der Fall, wenn eine Person von dem Funktionsumfang der Plattform, zumindest in Teilen, Gebrauch macht.[2] Rz. 2 Unbedeutend für den Begriff eines Nutzers ist, ob der Rechtsträger auf der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2.4 Nutzer

Rz. 15 § 4 Abs. 1 PStTG definiert den Begriff des Nutzers. Hiernach kann der Plattformbetreiber nicht Nutzer seiner Plattform sein. Aus diesem Grund kann es sich bei ihm auch nicht um einen Anbieter auf seiner Plattform handeln.[1] Rz. 16 Daher liegt keine Plattform i. S. d. PStTG vor, wenn ein Rechtsträger es Personen ermöglicht, mittels einer Software über das Internet elek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Überprüfung anhand aller vorliegenden Informationen und Unterlagen (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 2 § 18 Abs. 1 Satz 1 PStTG verpflichtet den Plattformbetreiber zur Überprüfung der erhobenen Informationen anhand aller ihm rechtmäßig vorliegenden Informationen und Unterlagen, es sei denn, er macht von der Erleichterungsregelung des § 18 Abs. 2 PStTG Gebrauch. Dem Plattformbetreiber können die Informationen beispielsweise bereits aufgrund anderer fachgesetzlicher Vorga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3.2 Inhalt

Rz. 43 Plattformbetreiber ist gem. § 3 Abs. 2 PStTG jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Die Eigenschaft als Plattformbetreiber ist aus rein vertragsrechtlicher Perspektive, losgelöst vom technischen Betrieb ("Systembetrieb") der Plattform-Infrastruktur, zu bewerten.[1] Als Plattformbetreiber k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4 Auswertungsbefugnis des BZSt (Abs. 4)

Rz. 8 In Abs. 4 Satz 1 wird die Befugnis des BZSt geregelt, die ihm aus dem Inland gemeldeten bzw. aus dem Ausland übermittelten Informationen meldender Plattformbetreiber auszuwerten. Hiernach darf das BZSt die übermittelten Informationen zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. Zu diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählen vor allem auch diejen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 beinhaltet für die Zwecke des PStTG die Definition des Begriffs der Plattform und setzt damit die Begriffsbestimmung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 1 der Richtlinie 2011/16/EU um.[1] Rz. 3 Abs. 1 legt damit in wesentlicher Hinsicht den sachlichen Anwendungsbereich des PStTG fest, indem er den Begriff der Plattform legal definiert.[2] Rz. 4 Voraussetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 7 Inserierte Immobilieneinheit (Abs. 7)

Rz. 14 Abs. 7 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 7 der Amtshilferichtlinie den Begriff der inserierten Immobilieneinheit.[1] Rz. 15 Darunter sind alle Immobilieneinheiten, die dieselbe Anschrift haben und von demselben Anbieter auf einer Plattform zur Vermietung angeboten werden, zu verstehen. Rz. 16 Danach kann es sich bei Immobilieneinheiten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Frist (Abs. 1)

Rz. 2 § 20 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. F Nrn. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 3 Ein meldender Plattformbetreiber muss gem. § 20 Abs. 1 PStTG sicherstellen, dass er alle Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 17, 18 Abs. 1 und 2 PStTG und § 19 PStTG in Bezug auf seine Anbieter bis zum 31. Dezember jedes Me...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 26 Weitere Maßnahmen

Allgemeines Rz. 1 § 26 PStTG dient der Umsetzung von Art. 25a und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. F, Nr. 6 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 Die Vorschrift betrifft nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber, die ihrer Verpflichtung zur Registrierung in einem Mitgliedstaat nicht nachkommen.[2] Rz. 3 Das BZSt ergreift gem. § 26 Abs. 1 PStTG alle erforderlichen Maßnahmen, um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Anbieter (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 8 Gem. § 4 Abs. 2 PStTG ist Anbieter jeder Nutzer einer Plattform, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf der Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 PStTG anbieten kann. Der Plattformbetreiber kann selbst nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Qualifizierte relevante Tätigkeit (Abs. 4)

Rz. 13 Abs. 4 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 9 der Amtshilferichtlinie den Begriff der qualifizierten relevanten Tätigkeit. Rz. 14 Demnach ist eine qualifizierte Tätigkeit jede relevante Tätigkeit, zu der gemäß einer qualifizierten Vereinbarung ein automatischer Austausch von Informationen vorgeschrieben ist. Während das PStTG eine unmitte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Leistungsbündel (Abs. 4)

Rz. 7 In der Praxis sind häufig Transaktionen vertreten, die sowohl aus Waren- als auch aus Dienstleistungskomponenten bestehen. Bei derartigen Leistungsbündeln ist nicht immer eindeutig bestimmbar, welche relevante Tätigkeit erbracht wird. Daher sollte ein Plattformbetreiber zunächst prüfen, ob die Transaktion einen Warenverkauf oder die Erbringung einer Dienstleistung dars...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 23 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten

Allgemeines Rz. 1 § 23 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. A, Nrn. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 Der meldende Plattformbetreiber ist bei der Erhebung und Überprüfung meldepflichtiger Angaben teilweise auf die Mitwirkung des jeweiligen Anbieters angewiesen. § 23 PStTG sieht Maßnahmen vor, um eine Mitwirkung der Anbieter sicherzustellen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Rückausnahme für große Hotelbetriebe (Abs. 2)

Rz. 5 § 19 Abs. 2 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. E der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 6 § 19 Abs. 2 PStTG stellt eine Rückausnahme für die Ausnahme von der Meldepflicht in Bezug auf Anbieter, die in erheblichem Umfang Nutzungen an unbeweglichem Vermögen über eine Plattform überlassen, dar. Voraussetzung für den Wegfall der Meldepflicht ist, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Bezug auf für frühere Meldezeiträume durchgeführte Verfahren (Abs. 2)

Rz. 8 § 20 Abs. 2 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. F Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 9 § 20 Abs. 2 PStTG sieht eine Erleichterung zugunsten meldender Plattformbetreiber vor. Grund dafür ist die Erwägung, dass sich die von den meldenden Plattformbetreibern in Bezug auf ihre Anbieter erhobenen und überprüften Informationen und die aus diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.1 Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten an Immobilien (Nr. 1)

Rz. 5 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG erklärt die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten an Immobilien zu einer relevanten Tätigkeit i. S. d. PStTG. Der Begriff umfasst zwar grundsätzlich eine Vielzahl denkbarer Immobilien, so etwa einzelne Wohnungen, Zimmer, Parkplätze oder sonstige Arten von unbeweglichem Vermögen.[1] Ungeachtet des weitgefassten Wortlauts zielt die Vors...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Erfüllung durch andere Plattformbetreiber (Abs. 2)

Rz. 5 § 21 Abs. 2 PStTG ergänzt § 13 Abs. 3 PStTG und zielt daneben darauf ab, eine doppelte oder mehrfache Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch mehrere Unternehmen zu verhindern, die allesamt Plattformbetreiber in Bezug auf ein und dieselbe Plattform sind.[1] Die Definition des Begriffs Plattformbetreiber nach § 3 Abs. 2 PStTG trägt hier dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 3 Automatischer Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (Abs. 3)

Rz. 7 Abs. 3 dient der Umsetzung des Art. 8ac Abs. 2 der Amtshilferichtlinie und regelt die Verpflichtung des BZSt, die entgegengenommenen Informationen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU auszutauschen. Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass der regelmäßige Austauschzeitpunkt mit Ablauf des zweiten Monats des Kalenderjahrs, das auf den Meldezeitraum folgt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Ausschließlich elektronische Datenübermittlung an das BZSt (Abs. 1)

Rz. 1 Die Meldung der Plattformbetreiber an das BZSt erfolgt ausschließlich elektronisch im Wege der Datenfernübertragung, um eine effiziente und sichere Weiterverarbeitung zu ermöglichen.[1] Es sind dabei technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die zur Berücksichtigung der sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 ergebenden Grundsätze de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Qualifizierte Vereinbarung (Abs. 3)

Rz. 9 Abs. 3 bestimmt den Begriff einer qualifizierten Vereinbarung. Die Norm dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 7 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 10 Demnach ist eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU und eines Drittstaats über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen eine qualifizierte Vereinba...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.5 Warenverkauf unterhalb der Bagatellgrenze (Satz 1 Nr. 4)

Rz. 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 bezieht sich auf die relevante Tätigkeit in Form des Warenverkaufs.[1] Abweichend von Nr. 1 bis Nr. 3 bestimmt Nr. 4 eine Bagatellregelung. Hiernach sind Anbieter nicht zu melden, insofern sie in weniger als 30 Fällen Verkäufe im Meldezeitraum getätigt und hierdurch eine Vergütung von unter 2.000,00 EUR erzielt haben.[2] Zu beachten ist, dass beide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Steueridentifikationsnummer (Abs. 4)

Rz. 7 In Abs. 4 wird der Begriff der Steueridentifikationsnummer festgelegt. Die Vorschrift setzt Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 8 Danach ist eine Steueridentifikationsnummer jede eindeutige Nummer (oder Kombination aus Zahlen und Buchst.), die Mitgliedstaaten natürlichen und nicht-natürlichen Personen ausstellen, um diese für di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Rechtsfolge bei fehlender Plausibilität (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 10 Kommt der meldende Plattformbetreiber im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung zu dem Ergebnis, dass ein von ihm zu erhebendes Informationselement unplausibel ist, ist er nach § 18 Abs. 1 Satz 3 PStTG dazu verpflichtet, neue Informationen und/oder Unterlagen einzuholen, aus denen er die Richtigkeit der nach § 17 PStTG verlangten Informationselemente erschließen kann. Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 9 Identifizierungsdienst (Abs. 9)

Rz. 21 Abs. 9 definiert den Begriff des Identifizierungsdienstes als ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die EU einem Plattformbetreiber zur direkten Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt. Rz. 22 Es kann sich dabei um Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und andere staatlich autorisierte Lösungen handeln...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Ausnahmeregelung bei nicht in der EU ansässigen Plattformbetreibern (Abs. 5)

Rz. 19 Abs. 5 setzt Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 4 der Amtshilferichtlinie um. Rz. 20 § 13 Abs. 5 PstTG regelt die Fälle nicht in der EU ansässiger Plattformbetreiber, bei denen der "Switch off"-Mechanismus nicht zur Anwendung kommt. Dies kann dadurch geschehen, dass keine qualifizierte Vereinbarung zwischen dem Ansässigkeitsdrittstaat mit allen Mitgliedstaaten b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2.2 Software

Rz. 11 Ein zentrales Element jeder digitalen Plattform bildet dabei eine Software, die der Betreiber des Systems zur Verfügung stellt und Nutzern den Zugang zu dem System verschafft. Rz. 12 Software sind alle nicht-physischen Komponenten eines computergestützten Systems.[1] Der Begriff ist im umfassenden Sinne zu verstehen und umfasst alle Arten von Anwendungen, die der Einga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5 Aufbewahrungspflicht und -frist des BZSt (Abs. 5)

Rz. 10 Abs. 5 dient der Umsetzung des Art. 25 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie. Rz. 11 Das BZSt muss die von inländischen Plattformbetreibern gemeldeten und die aus dem Ausland übermittelten Informationen speichern (vgl. Abs. 1). Damit soll das BZSt die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen und die dafür erforderliche Möglichkeit zur Auswertung der Informationen (vgl. Abs. 4) sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Verbundener Rechtsträger (Abs. 2)

Rz. 3 Abs. 2 definiert den Begriff des verbundenen Rechtsträgers für die Zwecke des PStTG und setzt damit Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie um. Rz. 4 Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsträger mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn er den anderen beherrscht bzw. von diesem beherrscht wird (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) oder beide Rechtsträger ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 21 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. H Nrn. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 Die Norm erlaubt meldenden Plattformbetreibern, einen Drittdienstleister oder einen anderen Plattformbetreiber mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Abschn. IV zu betrauen. Rz. 3 Ein meldender Plattformbetreiber wird einen Dritten, einschließlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 27 Koordination

Allgemeines Rz. 1 § 27 PStTG dient der Umsetzung von Artikel 25a und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. F, Nr. 6 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 Nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber handeln, wenn sie ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen, dem Recht aller Mitgliedstaaten zuwider. Diese besondere Situation erfordert ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Beh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Mitteilung der meldepflichtigen Informationen gemäß § 14 Abs. 2, 3 oder 4 (Abs. 2)

Rz. 8 § 22 Abs. 2 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 5 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 9 Nach § 22 Abs. 2 PStTG muss der meldende Plattformbetreiber die Informationen, die er dem BZSt zu melden hat, innerhalb derselben Frist auch dem meldepflichtigen Anbieter übermitteln. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die meldepflichtigen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.1 Allgemeines

Rz. 15 Der Plattformbetreiber hat nicht jeden Anbieter auf seiner Plattform als meldepflichtigen Anbieter[1] zu melden, das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen beziehen sich auf sog. "freigestellte Anbieter"[2] und sehen[3] – auf Antrag gem. § 11 PStTG – sogar eine entsprechende Feststellung der Freistellung von den Meldepflichten des Plattformbetreibers vor.[4] Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Qualifizierter Plattformbetreiber (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 5 der Amtshilferichtlinie der Begriff des qualifizierten Plattformbetreibers. Rz. 3 Nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber unterfallen ebenfalls den Meldepflichten, sofern sie in der EU ihre Tätigkeiten ausüben.[1] Die Steuerverwaltung der Drittstaaten, aus denen heraus Plattformbetreiber i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 6 Meldepflichtiger Anbieter (Abs. 6)

Rz. 30 Abs. 6 definiert meldepflichtige Anbieter als aktive Anbieter, die keine freigestellten Anbieter sind und die einen Nexus entweder zum Inland (Nr. 1) oder einem anderen Mitgliedstaat (Nr. 2) haben. Rz. 31 Wenn der Anbieter in einem Mitgliedstaat ansässig ist, besteht ein Nexus. Wenn in diesem Staat unbewegliches Vermögen belegen ist, welches der Anbieter zur Nutzung üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Große Hotelbetriebe oder Kleinstverkäufer (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 3 Abs. 1 Satz 2 regelt, dass ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Unterlagen zurückgreifen kann, um zu bestimmen, ob ein als Rechtsträger einzustufender Anbieter ein freigestellter Anbieter ist, weil es sich bei dem Anbieter um einen großen Hotelbetrieb oder einen Kleinstverkäufer handelt.[1] Rz. 4 Die Feststellung des meldenden Plattformbetreibers in Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.4 Ausschlusskriterien (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 37 Bei Vorliegen einer der Ausnahmetatbestände des Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei einem softwarebasierten System nicht um eine Plattform im Sinne des PStTG. Abs. 1 Satz 3 führt einige beispielhafte Ausnahmetatbestände an. Sind diese erfüllt, so handelt es bei einem softwarebasierten System nicht um eine Plattform im Sinne des PStTG. Abs. 1 Satz 3 soll dem Interesse na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 6 Berichtigungspflicht bei unrichtigen Informationen (Abs. 3)

Rz. 16 § 18 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. C Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 17 § 18 Abs. 3 PStTG sieht ein besonderes Überprüfungsverfahren für den Fall vor, dass ein meldender Plattformbetreiber darüber informiert wird, dass bestimmte oder alle bisher erhobenen und überprüften Angaben unrichtig sein könnten. Die Unterrichtung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Relevante Tätigkeiten gegen Vergütung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 der Norm setzt die Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 8 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 3 Er bestimmt, dass nur solche Plattformen meldepflichtig sind, die es ihren Anbietern erlauben, relevante Tätigkeiten auszuüben. Zugleich müssen diese Tätigkeiten gegen eine Vergütung erbracht werden.[2] Die relevante Tätigkeit kann auch bloßer Bestandtei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Verantwortlichkeit des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 3)

Rz. 7 § 21 Abs. 3 PStTG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Hier wird verdeutlicht, dass die Beauftragung eines Dritten nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG den meldenden Plattformbetreiber nicht von seinen Pflichten nach Abschn. IV befreit. Die Verantwortung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt beim delegierenden, meldenden Plattformbetreiber. Der meldende Plattfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.2 Inlandsbezug (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 57 Befindet sich der Sitz oder die Geschäftsleitung eines Plattformbetreibers im Inland (Buchst. a.), wodurch er im Inland steuerpflichtig sein wird, ist er nach Abs. 4 Nr. 1 meldepflichtig. Das Betreiben einer Betriebsstätte und die Handelsregister- oder Genossenschaftsregistereintragung nach inländischem Recht begründen nach Buchst. b einen Nexus zum Inland.[1] Der Beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.3 Plattformbetreiber mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat (Abs. 4 Nr. 2)

Rz. 58 Abs. 4 Nr. 2 klassifiziert Plattformbetreiber als meldende Plattformbetreiber, die in keinem Mitgliedstaat ansässig sind, sofern sie ihre Tätigkeit in der EU ausüben (Buchst. a. und b.).[1] Nach Buchst. c. üben die nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen Plattformbetreiber ihre Tätigkeit in der EU aus, sofern sie in einem Mitgliedstaat ansässigen Anbietern ermöglichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke (Abs. 5)

Rz. 11 Abs. 5 legt den Begriff der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke fest und setzt ihn in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 4 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 12 Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke ist hiernach die von einem Mitgliedstaat erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gem. Art. 214 der Richtlinie 2006/112/EG.[2] Im Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Qualifizierter Drittstaat (Abs. 2)

Rz. 6 Abs. 2 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 6 der Amtshilferichtlinie den Begriff des qualifizierten Drittstaats. Rz. 7 Ein Drittstaat ist ein qualifizierter Drittstaat, wenn er auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einen automatischen Austausch von Informationen durchführt, die als mit den nach dem PStTG zu meldenden In...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.4 Überlassung von Rechten an Immobilien (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 bezieht sich allein auf die relevante Tätigkeit in Form der Überlassung unbeweglichen Vermögens.[1] Diese Vorschrift soll große Anbieter von Hotelunterkünften freistellen, die mindestens 2.000 relevante Tätigkeiten pro Meldezeitraum und inseriertem Objekt erbringen.[2] Denn die Steuerverwaltungen sind regelmäßig in der Lage, die Erfüllung der steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Befreiung bei Verwendung eines Identifizierungsdienstes (Abs. 5)

Rz. 10 § 17 Abs. 5 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 11 § 17 Abs. 5 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG dar. Hiernach kann ein meldender Plattformbetreiber auf einen staatlichen Identifizierungsdienst zurückgreifen, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbiet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 8 Kennung des Finanzkontos (Abs. 8)

Rz. 18 Abs. 8 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 8 der Amtshilferichtlinie die Kennung des Finanzkontos. Rz. 19 Es handelt sich um eine eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird. Dieser Begri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.4.1 Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit relevanten Tätigkeiten (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1)

Rz. 39 Die ausschließliche Verarbeitung von Zahlungen durch eine Software im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die Vorschrift zielt auf die Verwendung von Online-Bezahldiensten und Zahlungsdienstleistern ab, die im Rahmen der Plattformökonomie vielfach vorkommen.[1] Online-Bezahldienste und Zahlungsdienstleister werden sowohl bei de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 9 Aufsichtspflichten des BZSt (Abs. 10)

Rz. 19 Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 8ac Abs. 1 Satz 2 und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. C der Amtshilferichtlinie die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch meldende Plattformbetreiber sicherzustellen. Diese Aufgabe fällt nach Abs. 10 dem BZSt zu. Die Regelungen über die Außenprüfung und den Datenzugriff nach § 147 Abs. 5 und 6 AO gelten entsprechend....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.5 Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Plattformbetreiber (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 21 Erbringt der Anbieter Tätigkeiten im Rahmen eines rechtlich anerkannten Beschäftigungsverhältnisses mit dem Plattformbetreiber oder einem verbundenen Unternehmen des Plattformbetreibers, gelten diese nach Abs. 1 Satz 2 nicht als relevante Tätigkeiten. Der Absatz dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 8 Unterabs. 2 der Amtshilferic...mehr