Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Nr 3.

Rn 5 Gem Nr 3 ist im Antrag anzugeben, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind. Dies soll insb eine Überleitung der anderweitig anhängigen Verfahren, auch zur Herstellung des Verbundes, gewährleisten. Das betrifft insb die Verfahren, für die eine Zuständigkeitskonzentration gem §§ 153, 202, 233, 263, 268, 270 I 2 vorgesehen ist. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Vorschrift ist nur in Scheidungsverfahren anwendbar und gem § 270 I auf die Lebenspartnerschaftssachen iSv § 269 I Nr 1 entsprechend anzuwenden. Ausreichend ist, dass ein Scheidungsverfahren anhängig ist; die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nicht vorausgesetzt (ausdr MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 138 Rz 2). Rn 3 Die Beiordnung muss zum Schut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre. (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begrün...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kostenfreiheit des minderjährigen Beteiligten (Abs 3).

Rn 5 Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen v 17.7.17 (BGBl I 2017, 2429) eingefügt. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 81 III und § 183 dürfen dem minderjährigen Ehegatten Verfahrenskosten weder ganz noch teilweise auferlegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kostenentscheidung nach § 132 I (im Verfahren auf Antrag eines Ehegatten) oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Anfechtungsrecht.

Rn 1 Einseitige Verfügungen und Testamente können vom Erblasser widerrufen werden (§§ 2299 II 1, 2253 ff). Für den Widerruf wechselseitiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Ehegatten verweist § 2271 I auf den Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296); nach dem Tod eines Ehegatten gelten die §§ 2281–2285 analog (RGZ 87, 95; BGH NJW 62, 1913 [BGH 04.0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ehegattenunterhalt.

Rn 15 Im Verbundverfahren können ausschließlich Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts geltend gemacht werden. Nur diese Unterhaltsansprüche entstehen ab Rechtskraft der Scheidung, also in dem Zeitraum, um den es im Verbundverfahren ausschließlich geht. Demgegenüber kann der wesensverschiedene Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt von vornherein nicht im Verbun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Prozesskostenvorschuss.

Rn 34 Bedürftig ist nicht, wer einen durchsetzbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat (§ 1360a IV BGB, für Ehegatten und minderjährige Kinder gegen ihre Eltern). Zu den Antragsvoraussetzungen gehört daher die Darlegung, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch nicht besteht (BGH FamRZ 08, 1842; mit Anm Bißmaier jurisPR-FamR 20/08 Anm 1; Celle NJW-RR 06, 1304). Der Richt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Güterrecht.

Rn 30 Seit dem 29.1.19 kommt die EuGüVO (ABl EU 16 L 183/1; s IPR-Anh 5) zur Anwendung. Darauf will IV S 2 hinweisen (Art 2 Nr 8 lit c IntGüRVGEG; BGBl 18 I 2573; dazu de la Durantaye IPRax 19, 281, 285 sowie RegE BTDrs 19/4852 S 39). Nach bisherigem deutschen Recht bestimmte sich das Güterrechtsstatut gem I 1 Alt 3 im Gleichlauf zum Begründungsstatut nach dem Sachrecht des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 2 Dafür gilt der notwendige Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten unterschiedlich festgelegt worden ist. Entspr Angaben finden sich in den Leitlinien unter 21.2. In dem Selbstbehalt ist ein Betrag für den Wohnbedarf enthalten, der ebenfalls beziffert ist. Bei höheren oder geringeren Mietkosten oder sonstigen Umständen kann der Selbstbehalt im Einzelfall angemessen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ehename.

Rn 29 Für den gemeinsamen Namen der Ehegatten verweist II Alt 1 auf die entspr Anwendung der für den Ehenamen maßgeblichen Kollisionsnorm in Art 10 II. Das gilt auch für die gleichgeschlechtliche Ehe (Art 17b IV 1; vgl bereits Löhnig NZFam 17, 1085, 1086; Mankowski IPRax 17, 541, 545). Soweit danach ein Ehename nicht zulässig ist oder nicht gewählt wird, richtet sich die Nam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Wie § 1362 BGB gilt § 739 grds ohne Rücksicht auf den Güterstand der Ehegatten oder Lebenspartner, auch bei Gütertrennung nach § 1414 BGB (Ddorf DGVZ 81, 11; Bambg DGVZ 78, 9), jedoch nicht für das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 1415, 1416 BGB, §§ 740–745). Die Vermutung entfaltet Wirkung bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen nach §§ 808 ff (einschließlich G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl (Abs 1).

Rn 1 Art 8 erlaubt eine beschränkte Wahl des auf die Unterhaltspflicht anzuwendenden Rechts. Eine solche ›vorausschauende‹ Rechtswahl kann jederzeit (auch vorehelich, Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 750) erfolgen (Henrich Int Scheidungsrecht, 17, Rz 132). Dafür können die vier Möglichkeiten des Art 8 I genutzt werden, in denen im Zeitpunkt der Rechtswahl eine hinreichende Näheb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfungspersonen.

Rn 9 Nach I ist auf die Staatsangehörigkeit des Namensträgers abzustellen. Nach II u III können bei entspr Erklärung stattdessen auch diejenige des Ehegatten, Lebenspartners (Art 17b II 1) oder Namenserteilenden zum Zuge kommen. Der irreführenden Formulierung des II ist nicht ohne Weiteres anzusehen, dass gerade nicht die Wahl eines Namens, sondern nur des anwendbaren Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Straftaten.

Rn 10 Straftaten gegen den Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder können ebenfalls den Ausschluss rechtfertigen (BGH FamRZ 07, 360, 362; 09, 1312 Rz 31; Hamm FamRZ 13, 1044; Brandbg FamRZ 19, 1608). Eine im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangene Straftat kann für einen Ausschluss ausreichen (Stuttg FamRZ 10, 38), nicht aber eine von einem schuldunfähigen Ehegatten beg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung.

Rn 5 Da für die Beurteilung der Abstammung eines Kindes grds auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist (BGH FamRZ 17, 1687, 1689), kommt Art 19 in seiner heutigen Fassung uneingeschränkt nur für seit dessen Inkrafttreten (1.7.98) geborene Kinder zur Anwendung. Für davor Geborene ergibt sich aus Art 224 § 1 I nicht nur in sachrechtlicher, sondern auch in kollisionsrechtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verhältnis zu anderen Normen.

Rn 21 Im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände unterliegen nicht der Haushaltsverteilung und sind Bestandteil des Anfangs- oder Endvermögens (BGH FamRZ 11, 1039). Haushaltsgegenstände im Miteigentum fallen dagegen nicht in den Zugewinn, sondern unterliegen der Verteilung nach § 1568b (BGH FamRZ 11, 183). Auch dann, wenn es zu einer gerichtlichen Vertei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Wenn der eheangemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt und auf einer weiteren Stufe der Unterhaltsberechnung seine Bedürftigkeit festgestellt, also geprüft worden ist, ob und inwieweit er in der Lage ist, den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf durch eigene Einkünfte sicherzustellen, ist auf der dritten Berechnungsstufe od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen.

Rn 1 Der Erbvertrag setzt mindestens eine vertragsmäßige Verfügung vTw voraus (Vor § 2274 Rn 1; zum Vorbehalt § 2289 Rn 6 ff). Sie kann nur eine Erbeinsetzung (§§ 2087 ff), ein Vermächtnis (§§ 2147 ff) oder eine Auflage (§§ 2192 ff), nicht eine Teilungsanordnungen (§ 2048; hM) sein (§§ 1941 I, 2278 II). Ob eine solche Verfügung einseitig oder vertragsmäßig, dh durch gegensei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflicht zur Haushaltsführung und Funktionsteilung.

Rn 10 Das Recht und die Pflicht zur Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer oder einvernehmlich im Haushalt aufgenommener Kinder folgt nicht mehr aus einem gesetzlichen Leitbild der Ehe, sondern ist dem gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute übertragen (§ 1356 I, 1618a). Fehlt es an einer Einigung, so folgt die Pflicht zur anteiligen Haushaltsführung und Mitwirkung beide...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Güterstand.

Rn 12 Die Ausnahme gilt insb für die Anfechtbarkeit und Gültigkeit der Eheschließung; die Ehescheidung und Eheauflösung; den Personenstand, das Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen und Geistesschwachen sowie die Adoption. Für einen Teil der damit ausgenommenen Verfahren ist die Brüssel IIa-VO maßgebend. Die Ausnahme gilt ferner unabhängig von der Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Anerkennungsprognose.

Rn 9 Nach Nr 4 wirkt der gewöhnl Aufenthalt nur eines Ehegatten im Inland (vgl Rn 7) zuständigkeitsbegründend, wenn nicht die Nichtanerkennung der Entscheidung in den Heimatstaaten beider Ehegatten zu erwarten ist. Dies soll hinkende Scheidungen vermeiden. Vorzunehmen ist eine Anerkennungsprognose für beide Heimatrechte; bei Mehrstaatern ist die effektive Staatsangehörigkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Gem § 1353 I 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen und demzufolge durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst. Danach kommen weder eine Scheidung (§ 1564 BGB) noch eine Aufhebung der (aufgelösten) Ehe (§ 1317 III BGB) in Betracht. Auch einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird die Grundlage entzogen (Prütting/Helms/Helms § 131...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm bezweckt den Schutz der Gläubiger. Durch sie wird dem Außenstehenden der sonst oft nur schwer zu führende Nachweis des Eigentums gerade eines der Ehegatten erleichtert. Sie gilt im Außenverhältnis, auch im Fall der Gläubiger- oder Insolvenzanfechtung zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers (Celle FamRZ 13, 1760), nicht auch zwischen den Ehegatten selbst; hier gilt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen. (3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Deutschland.

Rn 6 Die Erwerbs- und Verlusttatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit finden sich im StAG. Im gesamten Bürgerlichen Recht und damit auch im IPR stehen deutschen Staatsangehörigen zudem die sog Statusdeutschen gleich (Art 116 I GG; Art 9 Abschn 2 Nr 5 1 FamRÄndG), so dass auch diese als ›Deutsche‹ iSd Kollisionsnormen, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, anzusehen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zahlung einer Nutzungsvergütung.

Rn 23 kann nach III 2 im Fall der Überlassung des Gebrauchs von im Alleineigentum des anderen Ehegatten und von im gemeinsamen Eigentum stehenden Hausrat angeordnet werden, aber gem III erst nach Trennung und Verteilung des Hausrats (Ddorf FamRZ 16, 1087) sowie vorheriger Zahlungsaufforderung (Frankf FamRZ 19, 783). Da die Gebrauchsüberlassung die Eigentumsverhältnisse unber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zuweisungsvoraussetzungen.

Rn 12 Eine Zuweisung von Haushaltsgegenständen kommt nur im Falle des Getrenntlebens der Eheleute in Betracht. Die bloße Absicht der Trennung reicht, anders als für die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b, nicht aus. Wegen des Begriffs des Getrenntlebens vgl iÜ § 1567 Rn 1 ff. Rn 13 Die Norm gibt drei unterschiedliche Ansprüche, den auf Herausgabe des im Alleineigentum der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Stellung des Dritten.

Rn 6 Der gute Glaube des Dritten an das Fehlen von Verfügungsbeschränkungen ist nicht geschützt, sogar dann nicht, wenn der andere die Zustimmungsfreiheit oder die erklärte Zustimmung wider besseres Wissen versichert. Solange nicht beide Ehegatten dem Dritten ggü arglistig gehandelt haben, kann der Dritte ggü der Geltendmachung des Revokationsanspruchs auch nicht den Einwand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Schriftformerfordernis (Abs 1).

Rn 1 Die Rechtswahlvereinbarung nach Art 5 I u II bedarf der Schriftform (nicht notwendig in einer einheitlichen Urkunde, Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 746 f), der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten (Art 7 I). Die Schriftform ist verordnungsautonom zu verstehen. Eine Unterschrift ist erforderlich. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit wird zT dem Recht des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 6 HaagUntProt – Besondere Mittel zur Verteidigung.

Gesetzestext Außer bei Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, die sich aus einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben, und den in Artikel 5 vorgesehenen Unterhaltspflichten kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person entgegenhalten, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt die Möglichkeit der vorläufigen Regelung von Besitz und Nutzungen von im Haushalt befindlichen Haushaltsgegenständen für die Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und findet auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine entsprechende Anwendung (Staud/Voppel Rz 5). Die endgültige Verteilung des Haushalts nach der Ehescheidung vollzieht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gütergemeinschaft.

Rn 24 Lebten die Ehegatten zur Zeit des Erbfalls in Gütergemeinschaft, finden nur I und II des § 1931 Anwendung. Zum Nachlass gehört nicht nur das Sondergut, § 1417, sondern auch das Vorbehaltsgut des § 1418 sowie der Gesamthandsanteil des Erblassers am Gesamtgut, § 1482 1. Unabhängig von seiner Beteiligung am Nachlass des Erblassers steht dem überlebenden Ehegatten schon na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unzulässige Anordnungen.

Rn 4 § 2065 I verbietet es, die Geltung des Testaments insgesamt oder einer einzelnen darin enthaltenen letztwilligen Verfügung vom Willen eines Dritten abhängig zu machen. Der Erblasser kann deshalb seine Verfügungen weder an die Zustimmung eines Dritten knüpfen noch einen Dritten ermächtigen, sie zu widerrufen oder abzuändern (RGZ 79, 32; München ZEV 16, 390 [OLG München 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 § 3 I enthält eine Legaldefinition der Ehezeit für die Berechnung iRd Versorgungsausgleichs. Eine entspr Definition enthält § 20 II LPartG für die Lebenspartnerschaftszeit. Danach wird im Versorgungsausgleich – anders als etwa beim Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) – immer in vollen Monatszeiträumen gerechnet. Dadurch soll den Versorgungsträgern die Berechnung der auf die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragschließende.

Rn 2 § 2280 setzt voraus, dass sich Ehegatten oder Lebenspartner iSv § 1 I LPartG gegenseitig als Erben einsetzen. Für andere Vertragschließende kann die Auslegungsregel des § 2280 nur Anwendung finden, wenn zwischen ihnen das spezifische besondere Vertrauensverhältnis besteht, welches zwischen Ehegatten bzw Lebenspartnern angenommen werden kann (BGH NJW-RR 98, 577, 578 [BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinschaftliche Vormundschaft.

Rn 2 Nach § 1775 I soll die Mitvormundschaft nur noch bei Ehegatten möglich sein. Ehegatten führen die Vormundschaft grds gemeinschaftlich (I). Da Gesamtvertretungsmacht besteht (§ 1629 I 2), müssen sie Übereinstimmung erzielen, sodass zB auch eine Prozessvollmacht von sämtlichen Mitvormündern erteilt werden muss (Staud/Veit § 1797 aF Rz 11). Eine stillschweigende Verteilung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert um ausbildungsbedingten A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeit der Ehe.

Rn 9 Der Verstoß gg materiell-rechtliche Eheschließungsvoraussetzungen (fehlerhafte Eheschließung) führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der dennoch geschlossenen Ehe. Die Folgen für den Bestand der Ehe sind je nach Art des Verstoßes und in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. Sie reichen von absoluter Nichtigkeit (Nichtehe) über gerichtliche Vernichtbark...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zuständigkeitsregeln.

Rn 2 Wie nach § 43b I 1 FGG aF sind gleichrangige Anknüpfungspersonen der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das ›Kind‹, dh der Anzunehmende. Bei Stiefkindadoption genügt Erfüllung der Voraussetzungen durch den Ehegatten (oder Lebenspartner), der bereits Elternteil des Kindes ist (MüKoFamFG/Rauscher Rz 14); dies ist nunmehr auf in verfestigter Lebensgemeinschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rückgewähr von Zuwendungen.

Rn 14 Ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen stellen ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art dar, das darauf ausgerichtet ist, die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft auszugestalten und zu sichern, was nicht mehr der Fall ist, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die bevorstehende Scheidung erfolgt. Die unbenannte Zuwendung wird als Beitrag zur Verwirklichung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nichteheliche Lebensgemeinschaft-GbR.

Rn 44 Gleiches wie für Verlobte gilt im Ergebnis für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Konkludent geschlossene Gesellschaften sind nicht schon aufgrund der faktischen Willensübereinstimmung anzunehmen (BGH WM 06, 974, 977; BRHP/Schöne § 705 Rz 178). Insb finden die zur Ehegatten-GbR dargestellten Grundsätze vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe in Art 6 GG sowie der Tat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückforderung des Vorschusses.

Rn 27 Ein Kostenvorschuss kann grds nicht zurückgefordert werden. Insb führt die Tatsache, dass das Verfahren gg den anderen Ehegatten zugunsten des Berechtigten ausgegangen ist und diesem die Kosten auferlegt worden sind, nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung. Daher kann selbst nach einer solchen Kostenentscheidung noch aus dem Titel vollstreckt werden (BGH FamRZ 85, 802...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge vTw betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 zwölf Bereichsausnahmen, die mit Erbsachen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 11). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (NK/Looschelders Rz 15). Soweit nicht andere VO eingreifen, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Subjektiver Tatbestand.

Rn 16 Die Norm ist nach hM um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der positiven Kenntnis des Vertragspartners davon, dass es sich bei dem fraglichen Gegenstand um das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen des Ehegatten handelt, zu ergänzen (BGH FamRZ 13, 948). Er muss die Verhältnisse kennen, aus denen sich die Identität von Einzelgegenstand und Gesamtvermögen ergibt (BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Begriff des Haushaltsgegenstandes.

Rn 5 Der Begriff des Haushaltsgegenstandes deckt sich mit den gleichlautenden in § 1369 und § 1568b. Haushaltsgegenstände sind danach alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute und ihrer Kinder üblicherweise für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschl der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ehesachen (Abs 1 lit a).

Rn 9 Hiermit sind alle staatlichen (vgl Art 2 I, also nicht kirchliche) Statusverfahren gemeint, die eine faktische Trennung der Ehegatten wie auch immer formalisieren. Auch eine einvernehmliche Scheidung vor einem italienischen Standesbeamten (EuGH FamRZ 23, 21 mAnm Dutta FamRZ 23, 16; Anm Dimmler FamRB 23, 4) oder einem spanischen Notar ist darunter zu verstehen (zu weiter...mehr