Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 4 Güterstände / (3) Selbstständiges Erwerbsgeschäft

Rz. 1191 Hat der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte seine Einwilligung dazu erteilt, dass der andere Ehegatte selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist gemäß § 1431 Abs. 1 S. 1 BGB seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Rz. 1192 Ein selbstständiges Erwerbsgeschäft ist jede au...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Gesetzliches Erbrecht

Rz. 251 Der Ehegatte ist nach § 1931 BGB gesetzlicher Erbe des Verstorbenen neben den Verwandten. Über das Erbrecht soll dem Ehegatten die Teilhabe an dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs gesichert werden. Die Teilhabe der Verwandten an dem Nachlass bestimmt sich nach der Nähe der Verwandten zu dem Verstorbenen. Das Erbrecht im Zuge der Verwandtschaft bestimmt sic...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Ausgleich von Mietschulden

Rz. 984 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten mit einer einvernehmlichen Regelung über die zukünftige Nutzung stillschweigend zugleich eine Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend getroffen wird, dass der Ehegatte, der die Wohnung weiterhin dauerhaft nutzen will, im Innenverhältnis auch die Mietzinsverpflichtungen alleine tragen m...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Kredite

Rz. 993 Hat ein Ehegatte im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten, für die der andere Ehegatte im Innenverhältnis alleine einzustehen hat, eine Mithaftung übernommen und ist diese nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wegen Sittenwidrigkeit unwirksam,[901] kommt eine Befreiung von diesen Verbindlichkeiten nach den Vorschriften über das Auftragsrecht ...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Besonderheiten beim Trennungsunterhalt

Rz. 1140 § 1420 BGB ist auf den Trennungsunterhalt anwendbar. Soweit für den Trennungsunterhalt danach das Gesamtgut zu verwenden ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, sondern nur ein Anspruch auf Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung. [1352] Dieser Anspruch besteht aber nur, soweit der Unterhaltsbedarf nicht aus den Einkünften des Gesamtguts gedeckt ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / I. Allgemeines zur gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten nach §§ 421 – 426 BGB

Rz. 47 Für die Gesamtschuld kennzeichnend ist – im Gegensatz zur Teilschuld –, dass jeden Schuldner originär die Verpflichtung zur ganzen Leistung trifft, er seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger also nicht durch die Erbringung nur eines Teiles der Leistung erfüllt. Der Gläubiger kann die Leistung insgesamt aber nur einmal fordern. Die Wirkung der Erfüllung der Erbring...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / H. Schenkungen/Zuwendungen Ehegatten

Rz. 856 Eine intakte Ehe bringt es mit sich, dass die Eheleute sich wechselseitig Zuwendungen machen. Bei gewöhnlichen "Geschenken", welche über eine reine Gefälligkeit nicht hinausgehen, spielt die rechtliche Einordnung der Vermögensübertragung keine entscheidende Rolle. Bei größeren Zuwendungen ist jedoch eine genaue Abgrenzung dahingehend erforderlich, ob es sich tatsächl...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Die Ehewohnung

Rz. 681 Die ganz überwiegende Rechtsprechung gewährte bereits seit der Entscheidung des BGH vom 15.2.2006[472] dem Ehegatten, der die Ehewohnung zum Zwecke des Getrenntlebens verlassen hat, entsprechend § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB einen Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung, auch wenn die tatbestandlich erforderliche Nutzungsberechtigung und die korrespondierende Über...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (d) Wirtschaftlich wertlose Gesamtschuldnerausgleichsforderung

Rz. 214 Der Ansatz der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit, wie sie im Außenverhältnis besteht, auf der Passivseite der Zugewinnausgleichsbilanz jeweils bei beiden Ehegatten, ist der Grundsatz. Gleichzeitig ist der jeweilige Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB in der jeweiligen Zugewinnausgleichsbilanz zu aktiv...mehr

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§ 1 Einführung / a) Auswirkungen beim Ehegattenunterhalt

Rz. 129 Bei Unterhaltsansprüchen unter Ehegatten ist der Nutzungsvorteil sowohl bei der Bedarfsermittlung wie auch im Rahmen der Bedürftigkeit relevant. Rz. 130 Bei der Bestimmung des Getrenntlebensunterhalts kann nicht pauschal auf den um Belastungen bereinigten Nutzwert abgestellt werden. Der Ehegatte, der nach erfolgter Trennung im Familienheim zurückbleibt, hat von der Al...mehr

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§ 4 Güterstände / (b) Gegenstände des Wertersatzanspruchs

Rz. 1440 In § 1478 Abs. 2 BGB ist geregelt, welche Gegenstände von dem Wertersatzanspruch erfasst sind. Rz. 1441 Als eingebrachte Gegenstände sind nach § 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB Gegenstände anzusehen, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben. Dabei kommt es nur auf die dingliche Rechtslage zum genannten Zeitpunkt an.[1595] Es ist also völlig unerhebl...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / III. Bausparverträge

Rz. 31 Wenn ein Ehegatte alleiniger Vertragsinhaber eines Bausparvertrages ist, kann nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Anwendung der Mitberechtigung an Einzelkontoguthaben durch die (stillschweigende) Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft entwickelt hat, auch an einem Bausparguthaben eine Bruchteilsgemeinschaft in Frage kommen,[37] wenn festgestellt werden kann...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Haftung im Außenverhältnis

Rz. 1399 Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet gemäß § 1480 S. 1 BGB dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Die Gläubiger werden also vor einem Verstoß der Ehegatten gegen die in § 1475 Abs. 1 BGB normierte Pflicht, vor Teilung des Ges...mehr

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§ 4 Güterstände / (3) Umsetzung in Geld

Rz. 1392 Gemäß § 1475 Abs. 3 BGB ist das Gesamtgut in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigten. Rz. 1393 Die Ehegatten sollten sich sinnvollerweise über die Auswahl der zu liquidierenden Gegenstände sowie die Art ihrer Verwertung einigen. Insoweit sind die Ehegatten aufgrund einer auch nach der Scheidung fortwirkenden T...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Besondere Verwaltungshandlungen

Rz. 1268 In § 1455 BGB sind Verwaltungshandlungen aufgeführt, die jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen mit Wirkung für und gegen das Gesamtgut ausführen kann. Insoweit tritt auch die persönliche Haftung beider Ehegatten ein (§ 1459 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach § 1455 BGB kann jeder Ehegatte:mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Ausnahmen

Rz. 1358 Von dem Grundsatz, dass die Verwaltung des Gesamtguts bis zur Auseinandersetzung den Ehegatten gemeinsam zusteht und die Ehegatten damit über Gesamtgutsgegenstände nur gemeinsam verfügen können, gibt es jedoch Ausnahmen. Die §§ 1454–1456 BGB gelten insoweit nicht. Rz. 1359 Nach § 1472 Abs. 2 S. 1 BGB kann jeder Ehegatte das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Be...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (3) Beweislast

Rz. 371 Ein Ehegatte, der nicht mehr als die Hälfte des Guthabens verlangt, muss lediglich darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen, dass dem anderen mehr als die Hälfte vom Oder-Konto zugeflossen ist. Demgegenüber trägt der Ehegatte, dem mehr als die Hälfte zugeflossen ist, die Beweislast dafür, dass eine von der Vermutung des § 430 BGB abweichende Regelung des Innenv...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Ausnahme vom Grundsatz des § 1475 Abs. 1 BGB

Rz. 1391 Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 1475 Abs. 1 BGB, dass jeder Ehegatte zunächst die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verlangen kann, ist in § 1475 Abs. 2 BGB für Verbindlichkeiten geregelt, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander nur einem Ehegatten zur Last fallen. Dieser Ehegatte kann nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgu...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Rechtsfolgen bei Verfügungen ohne Einwilligung

Rz. 1260 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten gemäß § 1453 Abs. 1 BGB die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 BGB entsprechend. Rz. 1261 Entsprechend § 1366 Abs. 1 BGB können damit Verfügungen, die ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten abgeschlossen wurden, mit dessen G...mehr

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§ 1 Einführung / cc) Keine Geltendmachung von Unterhalt

Rz. 164 Wird jedoch im Hinblick auf die von dem Unterhaltspflichtigen übernommenen Verbindlichkeiten zunächst kein Unterhalt bezahlt oder gefordert, scheitert ein Ausgleichsanspruch des schuldenrückführenden Ehegatten häufig an der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung dahingehend, dass der Unterhaltspflichtige die Schulden abträgt und der Unterhaltsbedürftige gerade ...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Klagearten nach §§ 1385, 1386 BGB

Rz. 935 Die Gesetzesstruktur der §§ 1385, 1386 BGB eröffnet den Ehegatten hinsichtlich des vorzeitigen Ausgleichs des Zugewinns, bzw. der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nunmehr zwei alternative Möglichkeiten: Rz. 936 Hält sich ein Ehegatte für ausgleichsberechtigt, so besteht für ihn die Möglichkeit Antrag auf Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zu...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen

Rz. 565 Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten trägt der Ehegatte, der den Antrag auf Leistung von Zugewinnausgleich gestellt hat.[832] Hierfür hat der Antragsteller nicht nur sein eigenes Endvermögen sowie das Endvermögen seines Ehepartner darzulegen und zu beweisen, sondern auch den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände.[833] Das gilt auch fü...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (1) Außergerichtliche Regelung

Rz. 153 Für die Praxis empfiehlt es sich – wie stets – den Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB im Rahmen einer außergerichtlichen Regelung zum Ehegattentrennungs- und/oder nachehelichen Ehegattenunterhalt explizit in Schriftform zu dokumentieren, was spätere Auslegungsstreitigkeiten zur "anderweitigen Bestimmung" im Sinne von § 426 BGB vermeidet. Bereits ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Sonstige Gegenstände

Rz. 690 Sonstige im Miteigentum beider Ehegatten stehende Gegenstände, also solche, die weder Haushaltsgegenstände noch Ehewohnung sind, unterliegen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Zu denken ist hier an Immobilien, die nicht der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, sondern der Kapitalanlage sowie an Mobilien, die einem ebensolchen Zweck dienen o...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Grundsatz

Rz. 1352 Bis zur Auseinandersetzung steht die Verwaltung des Gesamtguts den Ehegatten also gemeinsam zu, § 1472 Abs. 1 BGB. Rz. 1353 Die Ehegatten können grundsätzlich auch nur noch gemeinschaftlich über das Gesamtgut verfügen.[1499] Anderenfalls greifen die Vorschriften §§ 177 ff., 182–185 BGB.[1500] Rz. 1354 Die Kosten und Lasten der Verwaltung tragen die Ehegatten analog § ...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Aufteilung des Vermögens nach §§ 39, 40 FGB/DDR

Rz. 1533 Ließen sich die Ehegatten vor dem 3.10.1990 scheiden oder haben sie das Optionsrecht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB gewählt, fand bzw. findet die Auseinandersetzung des Vermögens nach §§ 39, 40 FGB/DDR statt. Rz. 1534 Fand nach der deutschen Wiedervereinigung gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB dagegen eine Überführung des Güterstands der Eigentums- und Vermögensgemeinsc...mehr

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§ 4 Güterstände / (3) Selbstständiges Erwerbsgeschäft

Rz. 1270 § 1456 BGB beinhaltet weitere Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Ehegatten nur gemeinschaftlich zur Gesamtgutsverwaltung berechtigt sind. Rz. 1271 Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung gemäß § 1456 Abs. 1 S. 1 BGB zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht e...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (bb) Immobilien-Miteigentum; § 426 BGB analog

Rz. 115 Eine Ausnahme besteht, wenn mit dem von nur einem Ehegatten aufgenommenen Kredit Miteigentum der Eheleute an einer Immobilie geschaffen wird. Im Außenverhältnis haftet nur ein Ehegatte, die Voraussetzung einer Gesamtschuld der Eheleute liegt nicht vor. Dies bleibt auch dann so, wenn der andere Ehegatte eine persönliche Haftung für diese Schulden, z.B. durch Bürgschaft...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / aa) Die verschiedenen Auffassungen

Rz. 249 Allgemeine Meinung ist, dass eine Wechselbeziehung zwischen den Auswirkungen der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Rahmen ihrer Berücksichtigung beim Unterhaltsrecht mit dem Effekt ihrer Einstellung in die Zugewinnausgleichsberechnungen hergestellt werden muss. Rz. 250 In der Rechtslehre wird – soweit ersichtlich – überwiegend die Auffassung einer wertenden L...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Einstellung der Verbindlichkeit bei der Zugewinnausgleichsberechnung als "anderweitige Bestimmung" im Sinne des § 426 BGB

Rz. 237 Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Durchführung des Zugewinnausgleichs hat keine präjudizielle Wirkung auf das nachfolgende Verfahren über die Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs, eine Bindung des nachträglich mit dem Gesamtschuldnerausgleich befassten Gerichts im Hinblick auf die in die Vermögensbilanzen eingestellten Rechnungspositionen ist ...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Ersetzung der Zustimmung

Rz. 1258 Ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert (§ 1452 Abs. 1 BGB). Das Gleiche gilt, wenn zur ordnungsgemäßen Besorgung der ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 3. Haftung

Rz. 841 Im Rahmen der Vermögensverwaltung durch einen Ehegatten gilt der einschränkende Haftungsmaßstab der §§ 1359, 277 BGB.[693] Rz. 842 Dritten gegenüber wird der die Vermögensverwaltung überlassende Ehegatte nur im Rahmen der dem vermögensverwaltenden Ehegatten erteilten Vollmacht verpflichtet. Eine Verpflichtung des vermögensverwaltenden Ehegatten selbst kommt allenfalls...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Vorrang wirtschaftlicher Betrachtung

Rz. 217 Wenn ein Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht durchgeführt worden, aber absehbar ist, sollte vor der Geltendmachung von Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen selbiges "antizipiert" werden, d.h., der den Anspruch stellende Ehegatte sollte tunlichst durchrechnen, ob er eine Forderung gegen den anderen Ehegatten auf Gesamtschuldnerausgleich nicht im Hinblick auf die dam...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Normzweck

Rz. 901 § 1368 BGB regelt in konsequenter Weise die Rückabwicklung der Verfügungen, der von einem Ehegatten entgegen der Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB getätigten Geschäfte. Rz. 902 § 1368 BGB berechtigt deshalb den anderen Ehegatten zur gerichtlichen Verfolgung der Rückabwicklungsansprüche (sog. Revokationsrecht). Das Revokationsrecht des ...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Wegfall der Gestaltungsklage

Rz. 925 Nach den §§ 1385, 1386 a.F. BGB musste der Ehepartner, der während Bestehen der Ehe den Ausgleich des Zugewinns verlangte, zunächst die Rechtskraft des die Zugewinngemeinschaft beendenden Gestaltungsurteils abwarten, bevor er Auskunft und Leistung verlangen konnte. Erst mit Rechtskraft eines gestaltenden Urteils bzw. Teilurteils war der gesetzliche Güterstand beendet ...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Notverwaltungsrecht

Rz. 1265 Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1454 S. 1 Hs. 1 BGB). Hierbei kann er im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln (§ 1454 S. 1 Hs. 2 BGB). Das Gleic...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Trennungsunterhalt innerhalb der Gütergemeinschaft

Rz. 190 Der vor allem noch in Süddeutschland anzutreffende Güterstand der Gütergemeinschaft – rechtsdogmatisch ein System der Errungenschaftsgemeinschaft – ist tatsächlich ein "aussterbender" Güterstand. Er schützt – wie auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – das in den Güterstand eingebrachte Vermögen, und verteilt das gemeinsam während des Güterstandes ...mehr

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§ 4 Güterstände / (5) Fortsetzung des Rechtsstreits

Rz. 1199 Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ferner ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war (§ 1433 BGB). Rz. 1200 Da der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte nicht über das Gesamtgut verfügen darf, ist für Prozesshandlungen, durch die über das Gesamtgut verfügt wird, beispiels...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Schadenfreiheitsrabatt

Rz. 982 Nach einer Trennung muss jeder Ehegatte für den Unterhalt eines ihm zugeordneten Fahrzeugs selbst aufkommen, es also auch selbst versichern. War der Wagen zuvor durch den anderen Ehegatten versichert, ist dieser auch zur Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der übernehmende Ehegatte den Wagen vor der Trennung ganz überw...mehr

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§ 1 Einführung / b) Nicht- oder Scheinehe und Doppelehe

Rz. 258 Eine Nichtehe entfaltet keine erbrechtlichen Wirkungen. Eine Ehe besteht nicht im gesetzlichen Sinne, wenn schwerwiegende formelle oder materielle Mängel bestehen und die Eheschließung deshalb ohne familienrechtliche Wirkungen bleibt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehe nicht vor einem Standesbeamten, sondern nur vor einem Geistlichen geschlossen wird...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Grundsätzliche Neuregelungen

Rz. 930 Das Reformgesetz hat die §§ 1385, 1386 BGB völlig neu gestaltet, leider verblieb man aber trotz § 113 FamFG bei der Bezeichnung "Klage".[1148] Die bislang im § 1385 BGB a.F. und in § 1386 BGB a.F. geregelten Tatbestände wurden auf vier Tatbestände (Nummern) verkürzt, ergänzend maßvoll erweitert, weil sie sich als zu eng erwiesen hatten, und sodann zusammenfassend in ...mehr

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§ 1 Einführung / 4. Quote nach § 1934 BGB

Rz. 292 Die Bestimmung des § 1934 BGB hat eine nur geringe praktische Bedeutung aufgrund des Eheverbotes zwischen Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern. Soweit ein überlebender Ehegatte jedoch mit dem Ehegatten verwandt ist, fällt der Verwandtenerbteil neben dem Erbteil als Ehegatten an. Beide Erbteile sind gesonderte Erbteile und können damit gesondert angenommen o...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Geschäfte zur Führung des Haushalts (Art. 6)

Rz. 1562 Jeder Ehegatte kann Verträge zur Führung des Haushalts und für den Bedarf der Kinderallein schließen. Diese Verträge verpflichten den anderen Ehegatten gesamtschuldnerisch (Art. 6 Abs. 1). Geht aber ein Ehegatte Zahlungsverpflichtungen ein, "die insbesondere nach der Lebensführung der Ehegatten offensichtlich unangemessen sind, und dem Vertragspartner dies bekannt w...mehr

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§ 4 Güterstände / ee) Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Rz. 1201 Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung gemäß § 1434 BGB nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben. Die Bereicherungshaftung des § 1434 BGB greift bei Rechtsgeschäften, bei denen der das Gesam...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Die Rechtslage hinsichtlich der vormaligen Ehewohnung

Rz. 701 Die Ansprüche nach § 1568a BGB können "anlässlich der Scheidung" geltend gemacht werden, d.h. sie können nicht nur nach Scheidung der Ehe, sondern bereits gleichzeitig mit der Scheidungssache erhoben werden. Dies eröffnet einmal die Möglichkeit, die Ansprüche als Scheidungsfolgesachen im Verbund zu verfolgen, § 137 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG;[516] weitergehend i...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / II. Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Rz. 109 Der vertragliche Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB ist im Gegensatz zur Gütergemeinschaft durch die vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, die sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüberstehen, gekennzeichnet. Die Ehepartner unterliegen während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen; jeder Ehegatte ist in der Verwaltung un...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / c) Verfahren nach Nr. 3

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§ 4 Güterstände / (1) Allgemeines

Rz. 1385 Gesamtgutsverbindlichkeiten sind alle in §§ 1437 ff. und 1459 f. BGB geregelten Verbindlichkeiten. Darunter fallen insbesondere Ersatzansprüche eines Ehegatten gegen den anderen, beispielsweise gemäß §§ 1445 Abs. 2, 1446 Abs. 1 oder 1467 Abs. 2 BGB, da auch ein Ehegatte Gläubiger sein kann.[1526] Gesamtgutsverbindlichkeiten können grundsätzlich nur während des Beste...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / 2. Verfahren mit Beteiligung Dritter

Rz. 193 § 261 Abs. 1 erfasst bereits nach seinem Wortlaut Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind. Rz. 194 Das bedeutet, dass ist der Einordnung eines Verfahrens als Güterrechtssache nicht entgegensteht, wenn Dritte, also andere Personen als die Ehegatten, so zum Beispiel als Beteiligter im Sinne von § ...mehr

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§ 4 Güterstände / (4) Annahme einer Erbschaft und Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung

Rz. 1197 Nach § 1432 BGB kann der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte bestimmte Rechtsgeschäfte, die höchstpersönlicher Natur sind, selbst vornehmen. Ist ihm beispielsweise eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen (§ 1432 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Die Zustimmung des anderen Ehega...mehr