Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 4 Güterstände / f) Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung

Rz. 881 Nach § 1366 Abs. 3 S. 3 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, wenn der Ehegatte die Genehmigung verweigert hat oder wenn dessen Einwilligung nicht zu erlangen war. Es gelten dieselben Voraussetzungen für die Ersetzung wie in § 1365 Abs. 2 BGB geregelt. Rz. 882 Das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Familiensache, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG....mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 1031 Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB umfasst die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand des jeweiligen Vermögens der Ehegatten zu den im Gesetz genannten Auskunftsstichtagen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht nur auf Informationen über positives Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, sondern er umfasst alle für dessen Berechnung maßgeblichen Inf...mehr

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§ 4 Güterstände / (3) Schenkungen

Rz. 1172 Der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte kann gemäß § 1425 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken. Hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen gemäß § 1425 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB nur erfüllen, wenn der andere Eheg...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 2. Verpflichtung zur ehelichen Rücksichtnahme

Rz. 948 Unter Umständen sind Ehegatten aber gehindert, bestehende Schadenersatzansprüche uneingeschränkt gegenüber dem anderen geltend zu machen. Diese Beschränkung wird aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitet, der unter anderem eine Pflicht zur ehelichen Rücksichtnahme enthält. Diese Stillhalteverpflichtung bei Schadenersatzansprüchen soll nach der Rechtsprechung dann einsch...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / aa) Verfügungsberechtigung im Außenverhältnis

Rz. 19 Bei der Einrichtung eines Oder-Kontos dagegen ist jeder Ehegatte einzeln und allein zur Verfügung über das vorhandene Guthaben berechtigt. Die Ehegatten sind damit für das Kontoguthaben Gesamtgläubiger im Sinne der §§ 428 ff. BGB. Jeder Ehegatte übt gegenüber der Bank ein eigenes Forderungsrecht aus und hat damit im Verhältnis zur Bank gegenüber nachfolgenden Verfügun...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 2. Aufteilung

Rz. 35 Ist ein Ehegatte danach als Alleineigentümer festzustellen, kann er alleine über das Wertpapier verfügen und der andere Ehegatte hat keine Ansprüche an oder aus dem Papier. Besonderheiten ergeben sich nur dann, wenn die Eigentümerstellung auf einer anderweitigen Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten beruht, etwa einer Treuhandabrede. Unter Umständen kann aber entspre...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (3) "Aufgezwungene" Wohnung

Rz. 128 Der Verpflichtung zur alleinigen Tragung der Mietkosten für die vormalige Ehewohnung entgeht der dort verbliebene Ehegatte nur dadurch, dass er im Rahmen der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nachvollziehbar vorträgt, inwiefern diese für ihn eine "aufgedrängte Bereicherung" darstellt. Hierzu bedarf es des Vortrags, dass die Wohnung zu teuer, zu groß oder sons...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 4. Schadenersatzpflichten im Zusammenhang mit der Ehewohnung

Rz. 963 Wird der Anspruch eines Ehegatten auf Mitnutzung der Ehewohnung verletzt, etwa weil ihm der Zutritt wegen des Trennungsverlangens des anderen Ehegatten verwehrt wird, ohne dass zuvor eine Zuweisung oder ein Platzverweis nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgt ist, und hat er deshalb Aufwendungen für eine anderweitige Unterbringung, so können diese Aufwendungen ersetzt ve...mehr

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§ 4 Güterstände / e) Verfahren und Vollstreckung

Rz. 918 Für das Revokationsverfahren sind die Familiengerichte zuständig, weil es sich um eine Güterrechtssache im Sinne der §§ 101 Nr. 9, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG handelt.[1138] Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Verfügungsempfängers von dem die Unwirksamkeit der Verfügung begründeten Umständen trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft.[1139]...mehr

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§ 4 Güterstände / (b) Gegenstände des Übernahmerechts

Rz. 1413 Nach § 1477 Abs. 2 S. 1 BGB sind von dem Übernahmerecht alle Sachen erfasst, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Dazu gehören beispielsweise auch von einem Ehegatten genutzte Fahrzeuge (Kfz, Motorrad, Fahrrad) und Hobbygeräte. Dabei kommt es in e...mehr

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§ 4 Güterstände / (d) Wertersatz

Rz. 1430 Übt ein Ehegatte sein Übernahmerecht aus, so schuldet er Wertersatz zum Gesamtgut. Diesen Wertersatz braucht er nicht zum Gesamtgut einzuzahlen, er kann vielmehr mit seinem Anteil am Überschuss, der sich nach Hinzurechnung des Wertersatzes nach § 1477 Abs. 2 BGB ergibt, verrechnet werden.[1580] Dies gilt selbst dann, wenn das Übernahmerecht ausnahmsweise schon vor d...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 2. Vertragliche Rechte und Pflichten

Rz. 835 Die Rechte und Pflichten der Ehegatten richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen.[689] Rz. 836 Bei einer unentgeltlichen Vermögensverwaltung durch einen Ehegatten finden die Regeln des Auftragsrechts gem. §§ 662 ff. BGB Anwendung. Im Falle einer Vergütungsabrede handelt es sich dagegen um einen Geschäftsbesorgungsvertrag.[690] Gem. § 675 Abs. 1 BGB finden auch ...mehr

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§ 4 Güterstände / ee) Verfügungen und Verpflichtungen durch Dritte

Rz. 844 Stellvertretende im Sinne des § 164 BGB und Ermächtigte im Sinne des § 185 BGB bedürfen der Zustimmung, soweit sie ein Hausratsgeschäft im Sinne des § 1369 BGB für den Ehegatten vollziehen. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für die primäre Erteilung einer Vollmacht oder Ermächtigung. Rz. 845 Soweit ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 188 BGB oder ein Nichtb...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Rechtskräftiger Aufhebungsbeschluss

Rz. 1306 Ferner tritt Beendigung mit einem rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss ein (§ 1479 BGB), den der nichtverwaltende Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1447 BGB, der das Gesamtgut alleinverwaltende Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1448 BGB und bei gemeinsamer Verwaltung jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1469 BGB beantragen kann. Mit der Rechts...mehr

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§ 1 Einführung / 1. § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 304 Nach § 1371 Abs. 1 BGB wird der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ erhöht. Der BGH hat diesen Anspruch als güterrechtlich qualifiziert.[229] Ziel ist es, mit dieser "erbrechtlichen Lösung" die Ansprüche aus dem Zugewinn zu realisieren. Die pauschale Erhöhung erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht oder nicht. ...mehr

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§ 1 Einführung / cc) Rücknahme des Scheidungsantrages

Rz. 271 Nimmt der Erblasser seinen Scheidungsantrag vor seinem Tod zurück, besteht das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten fort. Die Rücknahmeerklärung muss vor dem Tod abgegeben worden sein. Die Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Bevollmächtigten des Erblassers nach dessen Ableben im Fall der Wirksamkeit des Scheidungsantrages zum Zeitpunkt des Erbfalls ...mehr

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§ 4 Güterstände / (dd) Kosten der Ausstattung eines Kindes

Rz. 1234 Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten auch Gesamtgutslasten sind und damit grundsätzlich von beiden Ehegatten je zur Hälfte zu tragen sind, ist in § 1444 BGB normiert. Diese Vorschrift regelt, welcher Ehegatte im Innenverhältnis die Ausstattung von gemeinschaftlichen und nicht gemeinschaftlichen Kindern (§ 1624 BGB) zu tragen hat....mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Leistungserbringung nach Trennung

Rz. 86 Fehlt es an einem Ausgleichsanspruch aufgrund Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten während intakter Ehe, so ändert sich das dogmatische Gefüge gravierend ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, an der früheren Übung der Alleinübernahme geme...mehr

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§ 1 Einführung / VIII. Probleme im Teilungsversteigerungsverfahren (§§ 180 ff. ZVG) bei eingetragenen Grundschulden

Rz. 464 Bereits eingangs ist kurz auf die Risiken einer meist unter eher emotionalen Gesichtspunkten betriebenen Teilungsversteigerung (§ 180 Abs. 1 ZVG) zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 Abs. 1 BGB) hingewiesen worden. Rz. 465 Grundsätzlich ist neben der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geltenden und bereits erwähnten Problematik des § 1365 BGB (stellt die ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Zum Trennungszeitpunkt

Rz. 22 Ab der Trennung der Ehegatten gilt dann die Vermutung des § 430 BGB. Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Kontoguthabens zu. Dabei kommt es auch nicht darauf an, welcher Ehegatte bis dahin wie viel auf das Konto eingezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte nichts zu dem Guthaben beigesteuert hat,[28] beispielsweise bei einer Alleinverdienerehe.[29] Eb...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Vorenthaltung von Versicherungsleistungen und Vereitelung von Versicherungsschutz

Rz. 976 Ist ein Ehegatte über den anderen (mit)versichert, kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, wenn der Versicherungsschutz gekündigt oder durch Nichtzahlung von Prämien gefährdet wird, ohne dem anderen Ehegatten dies rechtzeitig mitzuteilen, so dass dieser Gelegenheit hat, für anderweitigen Versicherungsschutz zu sorgen.[887] Dies gilt insbesondere für die Krankenver...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / II. Sparkonten und Sparbücher

Rz. 27 Bei Sparkonten kommt es in der Praxis verbreitet vor, dass diese nicht auf den Namen dessen angelegt werden, der tatsächlich an dem Sparguthaben berechtigt ist, sondern auf den Namen von Ehegatten, Kindern, Enkeln oder beliebigen Dritten. Anders als beim Girokonto[35] kann also aus der Eröffnung auf den Namen einer bestimmten Person nicht geschlossen werden, dass dies...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (dd) Darlehen für Konsum

Rz. 134 Konsumentenkredite für Urlaub, Musikelektronik etc. sind bei gemeinsamer Aufnahme grundsätzlich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugleichen. Eine "andere Bestimmung" in Sinne von § 426 BGB – für deren Vorliegen der sich darauf berufenden Ehegatte die volle Darlegungs- und Beweislast hat – werden eher selten anzunehmen sein. Der Umstand, dass nur ein Ehegatte in der Ehe Ei...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 1. Abgrenzungskriterien nach der Rechtsprechung

Rz. 489 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH[243] ist vom Vorliegen einer ehebezogenen Zuwendung auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Zitat Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinscha...mehr

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§ 1 Einführung / 4. Wohnwert und Nutzungsentschädigung

Rz. 153 Nach erfolgter Trennung ist zu prüfen, inwieweit ein Ehepartner, der aus dem gemeinsamen Eigenheim auszieht, gegen den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat. Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, f...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (ee) Steuerschulden

Rz. 136 Für Forderungen des Fiskus haften Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 AO gesamtschuldnerisch bei gemeinsamer Veranlagung, was auch nach Scheitern der Ehe gilt. Zahlt ein Ehegatte die gemeinsamen Steuerverbindlichkeiten allein, kann er grundsätzlich hälftigen Ausgleich nach § 426 BGB verlangen, sofern "nicht ein anderes bestimmt ist". Eine explizite anderweitige Bestimmung wer...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / cc) Ausgleichs- und Schadenersatzansprüche

Rz. 25 Verfügt der andere Ehegatte nach der Trennung über mehr als den ihm zustehenden Anteil, entsteht unmittelbar nach § 430 BGB im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch, der jederzeit geltend gemacht werden kann. Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt der Ehegatte dabei schon dadurch, dass er vorträgt und beweist, dass der andere Ehegatte über mehr als die Hälfte des Gu...mehr

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§ 4 Güterstände / (c) Ausübung des Wertersatzanspruchs

Rz. 1450 Der Wertersatzanspruch ist ein Gestaltungsrecht, es ist durch einseitige, empfangsbedürftige, unwiderrufliche, formlose Willenserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten geltend zu machen. Das Recht auf Wertersatz ist zudem grundsätzlich bedingungsfeindlich und anfechtbar.[1602] Rz. 1451 Der Wertersatzanspruch nach § 1478 Abs. 1 BGB kann bis zur Beendigung der Auseina...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (3) Veränderungen des Guthabens nach dem Trennungszeitpunkt

Rz. 23 Gehen nach der Trennung weitere Gelder auf dem Oder-Konto ein, muss dann für deren Aufteilung nach den Umständen des Einzelfalles geklärt werden, ob die Vermutungswirkung des § 430 BGB noch greift. Dies hat praktische Bedeutung für alle Zahlungseingänge, für die ein Ehegatte nach manifester Trennung anstelle des gemeinsamen Ehegattenkontos nicht rechtzeitig eine neue ...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 1153 Gemäß § 1421 S. 1 BGB sollen die Ehegatten in dem Ehevertrag, in dem sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob einer von ihnen das Gesamtgut verwaltet (§§ 1422–1449 BGB) oder ob sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten (§§ 1450–1470 BGB). Treffen die Ehegatten keine ehevertragliche Regelung, verwalten die Ehegatten gemäß § 1421 S. 2 BGB das Gesamtgut ...mehr

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§ 4 Güterstände / (bb) Prozesskosten

Rz. 1295 Nach § 1465 Abs. 1 BGB fallen im Innverhältnis der Ehegatten die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten untereinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat. Rz. 1296 Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen gemäß § 1465 Abs. 2 S. 1 BGB die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatt...mehr

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§ 4 Güterstände / (cc) Prozesskostenlast

Rz. 1230 Die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten untereinander führen, fallen im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat, § 1443 Abs. 1 BGB. Rz. 1231 Führt der das Gesamtgut nicht verwaltende Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, fallen nach § 1443 Abs. 2 S. 1 BGB die Kosten des Rechtss...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Immobilien

Rz. 620 So verwundert es nicht, dass rechtlich aufgeklärte Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand oder im Güterstand der Gütertrennung leben, Haus-und Baugrundstücke sowie Wohnungseigentum gemeinschaftlich erwerben, und zwar erklärtermaßen und im Grundbuch ausgewiesen als Bruchteilsgemeinschaft-fast immer in Miteigentum zur Hälfte.[343] Hinweis Praktisch begründen die Eheg...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / II. Trennungsvereinbarungen

Rz. 303 Mit der Trennung von Eheleuten entsteht in erster Linie das Bedürfnis, zunächst einmal die Frage zu klären, wie die Einkünfte der Beteiligten verteilt werden müssen, um für Beide und ggf. für die gemeinsamen Kinder das tägliche Auskommen zu sichern. Rz. 304 Sodann werden sich die Eheleute jedoch Gedanken um ihre vermögensrechtliche Situation machen, ggf. auch mit der ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / c) Die Rechtslage hinsichtlich vormaliger Haushaltsgegenstände

Rz. 710 § 1568b Abs. 1 BGB gewährt jedem Ehegatten hinsichtlich im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstände einen Anspruch auf Überlassung und über Eignung, wenn der Ehegatte auf die Nutzung eines oder mehrerer Haushaltsgegenstände unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße an...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / aa) Rechte und Ansprüche

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§ 4 Güterstände / e) Allgemeiner Informationsanspruch, §§ 1353, 1385 Nr. 4 BGB

Rz. 1018 Unabhängig von dem zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand und unabhängig von § 1379 BGB sind die Ehegatten während des Güterstandes aus § 1353 BGB zur wechselseitigen vermögensrechtlichen Information verpflichtet. Dieser sog. Informations- oder Unterrichtungsanspruch ist kein Anspruch gemäß § 242 BGB, sondern er ist aus §§ 1353, 1385 Nr. 4 BGB abzuleiten. Rz....mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (1) Verfügungen über das Konto während des Zusammenlebens und in zeitlicher Nähe der Trennung

Rz. 360 Für Kontoverfügungen, die während der Ehe den hälftigen Anteil überschreiten, kommen grundsätzlich Ausgleichsansprüche in Betracht. Zu beachten ist aber, dass während intakter Ehe meist eine anderweitige Bestimmung im Sinne eines konkludenten Verzichts auf Ausgleichsansprüche vorliegt.[195] Sinn und Zweck eines Oder-Kontos besteht ja gerade darin, es beiden Ehegatten...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Stichtag für die Berechnung und Höhe des Endvermögens

Rz. 543 Nach dem Wortlaut des § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Höhe des Endvermögens die Beendigung des Güterstandes. Der gesetzliche Güterstand wird grundsätzlich entweder durch Auflösung der Ehe, in der Regel im Wege der Ehescheidung, oder durch den Tod eines Ehegatten beendet.[785] Abweichend von der allgemeinen Regel des § 1375 Abs...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Die Vermutung gleicher Beiträge zum Vermögenserwerb

Rz. 18 Grundsätzlich ist die Ehe als ein gleichberechtigtes Miteinander der Ehegatten anzusehen, in deren Rahmen diese regelmäßig den gleichen Beitrag zum insgesamt während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinn geleistet haben. Daher hat der Ausgleich dergestalt zu erfolgen, dass jedem Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands die Hälfte dieses in der Ehe erwirts...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Bürgschaften

Rz. 995 Liegt eine wirksame Bürgschaft des einen Ehegatten für einen Kredit des anderen Ehegatten vor, die nicht etwa nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Sittenwidrigkeit bei Personalsicherheiten unwirksam ist,[904] kann der bürgende Ehegatte nach der Trennung zunächst versuchen, eine außerordentliche Kündigung unter Berufung auf das Scheitern der Eh...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Zusammensetzung des Endvermögens (Art. 10)

Rz. 1572 Art. 10 Abs. 1 beschreibt – ähnlich wie § 1375 Abs. 1 BGB – die Zusammensetzung des Endvermögens als des Vermögens jedes Ehegatten am Tag der Beendigung des Güterstands, wobei Verbindlichkeiten auch dann im Endvermögen zu berücksichtigen sind, wenn sie das Aktivvermögen übersteigen. Wird die Ehe geschieden, oder wird der Güterstand durch eine gerichtliche Entscheidu...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung

Rz. 797 Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht ein Rechtsgeschäft dann, wenn auch ein ordentlich wirtschaftender Ehegatte mit rechter Gesinnung es abschließen würde.[1051] Rz. 798 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Ersetzungsverfahren zu beurteilen.[1052] Zur Feststellung der ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) (Mit)Übernahme von Altschulden

Rz. 131 Liegen diese Kriterien – beispielsweise wegen nicht gegebener übermäßiger finanzieller Überforderung eines Ehegatten – nicht vor, wird ein Ausschluss der Anwendbarkeit des § 426 BGB in folgenden Konstellationen angenommen: Hat ein Ehegatte frühere Schulden eines anderen übernommen, so ist im Innenverhältnis der originär schuldende Ehegatte nach Scheitern der Ehe allei...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Unfähigkeit des Gesamtgutsverwalters oder Missbrauch

Rz. 1311 Gemäß § 1447 Nr. 1 BGB kann der nicht verwaltende Ehegatte die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht. Rz. 1312 Eine Unfähigkeit des Gesamtgutsverwalters zur Verwa...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 4. Ansprüche im Zusammenhang mit Versicherungsvertragsverhältnissen

Rz. 997 In der Praxis entstehen hier häufig dann Probleme, wenn nur ein Ehegatte Vertragspartner ist, der Versicherungsschutz aber auch zugunsten des anderen Ehegatten besteht. Die bedeutsamste Fallgruppe ist hier die private Krankenversicherung (einschließlich damit in Zusammenhang stehender Beihilfeansprüche). Hier ist anerkannt, dass dem mitversicherten Ehegatten regelmäßi...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Allgemeines

Rz. 1411 Jeder Ehegatte kann gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergeme...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / bb) Ehegattenunterhalt

Rz. 142 Anders ist dies beim Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt. Der Umstand, dass eine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit einkommensmindernd beim Unterhaltspflichtigen und damit unterhaltsmindernd berücksichtigt wird, kann für die Ausgestaltung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner nicht ohne Bedeutung bleiben. Wenn im Rahmen der Festlegungen ...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Eigenmächtiges Handeln

Rz. 1326 Jeder Ehegatte kann gemäß § 1469 Nr. 1 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen. Ein Verschulden des handelnden Ehegatten ist nicht erforderlich. Bezü...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

Rz. 1168 Der alleinverwaltende Ehegatte kann sich gemäß § 1423 S. 1 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, kann er gemäß § 1423 S. 2 BGB die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Die Einwilligung bedarf keiner bestimme...mehr