Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Bewilligungsberechtigung des Auflassungsempfängers

Rz. 56 Die Auflassung enthält regelmäßig auch die Einwilligung des Eigentümers zur Weiterveräußerung des Grundstücks an einen Dritten.[99] Dies gilt aber dann nicht, wenn die Weiterveräußerung einer Zweckbestimmung der Erstveräußerung zuwiderliefe (wenn z.B. eine Gemeinde Bauplätze an junge Familien zur Eigennutzung verkauft).[100] Das GBA kann wegen der Beschränkungen der A...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / X. Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind in das Grundbuch einzutragen, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, vorgelegt wird, wenn a) si...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Ermittlung durch Nachlassgericht (Satz 2)

Rz. 7 Das Grundbuchamt kann das zuständige Nachlassgericht zur Ermittlung des oder der Erben des Eigentümers ersuchen (S. 2). Die Ermittlungen müssen so weit geführt werden, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes der neue Eigentümer feststeht.[11] Das Ersuchen kann sich nur auf die Ermittlung des maßgeblichen Erbrechts erstrecken; es darf nicht darauf gerichtet sein, einen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Erzwingung der Erfüllung

Rz. 35 Kommt der Beteiligte der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, kann das Grundbuchamt die Erfüllung erzwingen. Die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung richtet sich nach § 35 FamFG . Daraus ergibt sich, dass dem einzelnen Eigentümer oder Miteigentümer nur solche Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Erfüllung von seinem Willen abhängig ist; andere Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verfahrenseinleitung

Rz. 5 Das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO vollzieht sich in zwei Schritten, der Einleitung sowie der Durchführung des Verfahrens. Es handelt sich um ein Amtsverfahren der GBO. Anträge eines Beteiligten auf Durchführung des Verfahrens sind als bloße Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen.[8] Sowohl die Einleitung als auch die Ablehnung eines Zwangsberichtig...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Verbesserte Transparenz im Europäischen Gesellschaftsrecht

Rz. 2336 Mit der DRL II wird der Umfang der öffentlich und über das BRIS zugänglichen Gesellschaftsdaten in den mitgliedstaatlichen Registern erweitert. Unmittelbar grenzüberschreitend verfügbar und über das BRIS einsehbar sollen zukünftig zusätzlich sein:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Datenschutz und öffentliches Interesse

Rz. 3 § 12 GBO geht den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes als lex specialis vor. Sie regelt die Voraussetzungen der Einsichtsgewährung autonom, datenschutzrechtliche Bestimmung müssen auch nicht zur Definition des Begriffs des berechtigten Interesses herangezogen werden.[6] Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[7] Dennoch und gerade deshalb m...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Lösungsversuche der Rechtsprechung (Rspr.)

Rz. 121 Scheidet die Möglichkeit einer Klage aus, z.B. weil ein inexistenter Berechtigter eingetragen (also niemand nach § 894 BGB passivlegitimiert) ist, so sollen ausnahmsweise auch in anderer Form vorgebrachte Umstände berücksichtigt werden können, da andernfalls keine Möglichkeit bestünde, die Eintragung aus dem Grundbuch zu entfernen.[293] In Betracht soll auch eine Lös...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätzliches zum Bodenwertanteil

Rz. 69 [Autor/Stand] Eine weitere Komponente des Werts des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ist nach § 195 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 BewG die über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrages des Bodenwertes des fiktiv unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt. Die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundstücke auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben Grundbuchamts

Rz. 4 Die Grundstücke sind auf verschiedenen Blättern desselben Grundbuchamts eingetragen. Hier kann entweder ein neues Blatt angelegt werden, auf das die zu verbindenden Grundstücke unter Abschreibung von ihrem bisherigen Blatt übertragen werden, oder es kann eines der bereits bestehenden Blätter benutzt werden, auf welches das andere Grundstück vor der Verbindung unter ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechtsbeziehungen zwischen den an der Baulast Beteiligten

Rz. 172 Die Baulast begründet aber als Regelungsinstrument des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Eigentümers. Sie wird auch als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit bezeichnet.[684] Anders als die Dienstbarkeit begründet sie ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks – dem Baulastverpflichteten – demjenigen, welchen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Protokoll, das nach § 12 Absatz 4 der Grundbuchordnung über Einsichten in das Grundbuch zu führen ist, muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Der Begriff des Sondernutzungsrechts

Rz. 110 Sondernutzungsrechte können an Teilflächen des gemeinschaftlichen Eigentums oder am gesamten gemeinschaftlichen Eigentum bestellt werden,[482] auch bei einem im Miteigentum stehenden Teileigentum.[483] Sondernutzungsrechte können allein durch schuldrechtliche Vereinbarung der Miteigentümer begründet werden. Sie gelten dann aber auch nur zwischen diesen und nicht für ...mehr

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§ 9 Prozessuales / 8. Muster: Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers auf großen Schadensersatz oder Rückgewähr des Kaufpreises wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums

Rz. 40 Muster 9.5: Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers auf großen Schadensersatz oder Rückgewähr des Kaufpreises wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Muster 9.5: Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers auf großen Schadensersatz oder Rückgewähr des Kaufpreises wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums An das Landgericht _________________________ Klage des Herrn/Frau __...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 293 Gesetzlicher Güterstand ist die allgemeine Gütergemeinschaft, Art. 1:93 ff. B.W. Das Gesamtgut umfasst das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Ehegatten, Art. 1:94 B.W.[895] Für Eigentum, welches aufgrund letztwilliger Verfügung oder Schenkung erworben wird, gilt dies aber nicht, wenn der Testator oder Schenker bestimmt hat, dass das Eigentum nicht Teil de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Undurchführbarkeit des Zwangsberichtigungsverfahrens

Rz. 4 Das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO darf nicht durchführbar sein. Ob das auf subjektiven oder objektiven Gründen beruht, ist unerheblich.[7] Die Ursachen können im objektiven Bereich oder in der Person des Eigentümers begründet sein. Hierher gehören die Fälle, dass ein an sich feststehender Rechtsübergang sich mit den nach § 29 GBO erforderlichen Beweismitteln nic...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 4. Mitteilungen

a) Wird der Eintragungsantrag von einer Notarin oder einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die den Antragstellenden bekannt zu machende Eintragung nur der Notarin oder dem Notar mitzuteilen. b) Die für die Grundbuchführung zuständige Person ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfangsstellen im Einzelnen. c) Die Mitteilung hat schriftlich oder el...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bewilligungsgrundsatz der GBO

Rz. 3 Die GBO regelt die Bewilligung nur mit dem aus einem einzigen Satz bestehenden § 19 GBO. Er wird bezüglich Inhalt und Form durch §§ 28, 29, 47 GBO ergänzt. § 19 GBO erleichtert das Grundbuchverfahren, da er für die Grundbucheintragung nicht darauf abhebt, ob zusätzlich zu der Bewilligung auch eine nach § 873 BGB für die Rechtsänderung erforderliche Einigung mit dem and...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur

Rz. 10 Die Eigentümerzustimmung entspricht in Tatbestandsvoraussetzungen wie Rechtsfolgen der Bewilligung i.S.d. § 19 GBO. Sie ist die verfahrensrechtliche Konsequenz des außerhalb des Grundbuchs bestehenden materiell-rechtlichen Anwartschaftsrechts des Eigentümers am Fremdgrundpfandrecht und verfahrensrechtliches Spiegelbild des materiell-rechtlichen Zustimmungserforderniss...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Reallast

Rz. 9 Für den Versorgungscharakter des Berechtigten wesentlicher Bestandteil des Altenteils ist die Reallast nach §§ 1105 BGB. Sie bietet hinsichtlich der Leistungspflichten des Eigentümers an den Berechtigten größte Flexibilität (vgl. § 6 Einl. Rdn 240 ff.).[28] Inhalt der Reallast als Teil eines Altenteils ist vielfach die Pflicht des Eigentümers, den oder die Berechtigten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vereinigungserklärung

Rz. 23 Die Vereinigung setzt materiell-rechtlich eine hierauf gerichtete Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt voraus. Eine Zustimmung der dinglich Berechtigten ist nicht erforderlich. Die Erklärung muss eindeutig sein; wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen Folgen muss klar erkennbar sein, ob Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung gewollt ist. W...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rückstandsfähigkeit des Rechts

Rz. 11 Rückstandsfähig sind zunächst folgende Rechte (siehe hierzu ausführlich § 23 GBO Rdn 15 ff.):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Nachträgliche Rangänderung

Rz. 37 Der nach § 879 BGB bestehende Rang der eingetragenen Rechte kann nachträglich durch Vereinbarung der Beteiligten geändert werden. Rz. 38 Materiell-rechtlich erfordert die Rangänderung Einigung zwischen dem vortretenden und dem zurücktretenden Gläubiger und die Eintragung in das Grundbuch, bei Grundpfandrechten ist weiter erforderlich die Zustimmung des Grundstückseigen...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / aa) Allgemeines

Rz. 49 Das Wohnungsrecht berechtigt eine Person, ein Gebäude oder den Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen, § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB. Dem Ehegatten soll das Wohnen in der bisherigen Wohnung nach dem Tod des Partners sichergestellt werden, ohne dass auch das Eigentum an der Wohnung an den Ehegatten übergeht.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Gegenstände, die einem Unternehmen dienen

Rz. 276 Nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) zu § 74 AO vertritt das BMF, dass der Begriff des Gegenstands nur Sachen i.S.d. § 90 BGB, nicht aber Rechte umfasst. Dies ist nicht unbestritten.[537] Dies führt nach der herrschenden Meinung zu der Rechtsfolge, dass Betriebsaufspaltungen, die auf der Überlassung von Rechten beruhen, nicht im Anwendungsbereich der Regelung lieg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt

Rz. 8 Die Eintragung ist im Wortlaut zu verfügen, sei es auf einem gesonderten Vordruck oder im Handblatt (24 GBV). Das Handblatt wurde im Papiergrundbuch als Kopie oder Durchschlag des Grundbuchs in der Grundakte geführt. Im maschinell geführten Grundbuch ist es nicht mehr erforderlich.[12] Rz. 9 In der Eintragungsverfügung werden üblicherweise auch weitere Tätigkeiten angeo...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 9 § 650e BGB gewährt dem Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / db) Die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung iSd § 11 Abs 2 Nr 4 WoGG (§ 3 Nr 58 EStG Fall 2)

Rn. 2023 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Aufgrund der Änderung des WoGG ab 01.01.2009 (Art 1, Art 6 Abs 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des SGB vom 24.09.2008, BGBl I 2008,1856) wurde die Bezugnahme geändert auf § 11 Abs 2 Nr 4 WoGG nF, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre (BT-Drucks 16/6543, 111). Damit nimmt § 3 Nr 58 EStG ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Anordnung und Aufhebung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

Rz. 50 Mit der Anordnung von Zwangsvollstreckung/Zwangsverwaltung ist um Eintragung des entsprechenden Vermerks zu ersuchen (§§ 19 Abs. 1, 146 ZVG). Der Vermerk muss selbst dann eingetragen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht oder nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch vorgetragen ist.[91] Eine Grundbuchsperre wird durch den Vermerk nicht bewirkt.[92] Liegt im Zeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Grunddienstbarkeit

Rz. 19 Zitat "Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Grundbuch von … Blatt … Bestandsverzeichnis Nr. …; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …; das Recht ist auf dem Blatte des herrschenden Grundstücks vermerkt." Wie bei beschränkter persönlicher Dienstbarkeit auch hier genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Rechts erford...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Pfändung des Anwartschaftsrechts

Rz. 43 Voraussetzungen: Die Pfändung setzt ein wirksames, pfändbares Anwartschaftsrecht des B, einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss und die Zustellung dieses Beschlusses an den Auflassungsempfänger B voraus (dazu vgl. § 20 GBO Rdn 132). Einer Zustellung an den Grundstückseigentümer A bedarf es nach h.M. nicht, auch muss kein Sequester bestellt werden, da die Auflassung ber...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Aufteilung des Wertes des Wohnteils (Abs. 6)

Rz. 66 [Autor/Stand] Der Wert des Wohnteils ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Befindet sich der Wohnteil im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so erfolgt die Aufteilung nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Rz. 67– 69 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Vorbemerkungen

Rz. 66 Häufig wird bei Inanspruchnahme eines Baugrundstücks auch eine Inanspruchnahme eines benachbarten Grundstückes in der Weise realisiert, dass dem letztgenannten die Stütze entzogen wird und dabei das Grundstück oder ein darauf bestehendes Gebäude beeinträchtigt wird. Wie zuvor unter Rdn 29 ff. ausgeführt, steht dem betroffenen Eigentümer des tangierten Grundstücks ein ...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / aa) Gegenstand der Beitragsleistung

Rz. 110 Gegenstand und Form der Beitragsleistung ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft. Die Beitragsleistung kann grds. in jeder vermögenswerten Förderung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks bestehen.[136] Dabei wird zwischen bilanzierungsfähigen und nichtbilanzierungsfähigen Beitragsleistungen unterschieden. Rz. 111 Eine bilanzierungsfähige Beitr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 89 Ergänzungen des Briefes

Gesetzestext Bei einem maschinell hergestellten Brief für ein im maschinell geführten Grundbuch eingetragenes Recht können die in §§ 48 und 49 vorgesehenen Ergänzungen auch in der Weise erfolgen, daß ein entsprechend ergänzter neuer Brief erteilt wird. Dies gilt auch, wenn der zu ergänzende Brief nicht nach den Vorschriften dieses Abschnitts hergestellt worden ist. Der bish...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Nießbrauch

Rz. 8 Ein Nießbrauch nach § 1030 BGB als Bestandteil des Altenteils darf sich nicht auf den gesamten vom Altenteil erfassten Grundbesitz erstrecken, da er dann als sog. Total-Nießbrauch nicht mehr dem Tatbestandsmerkmal der Weitergabe wirtschaftlicher Existenz entspricht, sondern der alleinigen Sicherung eigenwirtschaftlicher Tätigkeit des Berechtigten dient.[26] Der (neue) ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XV. Vorkaufsrecht

Rz. 35 Zitat "Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für Max Bauer, geb. am 25.5.1967, München, (– oder: für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Moosach Bd. … Bl.… –); gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Vorkaufsrecht sowohl bestellbar für eine bestimmte Person als auch subjektiv-dinglich. Ein für einen bestimmten Berechtigten und seinen Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Antrag

Rz. 16 Beantragt werden kann nur die Eintragung des Berechtigten durch Grundbuchberichtigung. Nicht möglich ist nach § 14 GBO der Antrag, den aufgrund einer Auflassung Berechtigten einzutragen, wenn das Grundbuchamt versehentlich einen anderen als Erwerber eingetragen hat. Hier kann nur der ursprüngliche Eigentümer wieder eingetragen werden. Die Eintragung nachweislich Verst...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) "Squeeze-Out"

Rz. 1367 Eine besondere Hauptversammlungszuständigkeit besteht nach §§ 327a ff. AktG, wenn Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden sollen und wenn dem Hauptaktionär mehr als 95 % der Aktien[3857] gehören, sog. "Squeeze-Out" (s. zu weiteren Einzelheiten u. Rdn 1945 ff.). Das AktG lässt offen, mit welcher Mehrheit dieser Beschluss der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Voreintragung

Rz. 6 Das Recht muss, bevor es auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes vermerkt werden kann, auf dem Blatt des belasteten Grundstückes eingetragen sein. Die Bestimmung ist von besonderer Bedeutung für Grunddienstbarkeiten alten Rechts, die infolge Art. 187 EGBGB in weitem Umfange außerhalb des Grundbuchs vorhanden sind. Rechte, die auf dem belasteten Grundstück nicht ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Deutsche Mark und Euro

Rz. 2 An die Stelle der Deutschen Mark (DEM) ist der Euro (EUR) mit amtlichen Umrechnungskurs 1 EUR:1,95583 DEM getreten.[2] Bei der Umrechnung ist die dritte Nachkommastelle auf den nächsten Cent-Betrag auf- oder abzurunden.[3] Streitig ist, ob hinsichtlich der Umstellung von Grundpfandrechten auch aufgerundet werden darf, denn dann wäre das Grundpfandrecht mit seiner Eintr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Verweisung

Rz. 1 Die von § 70 GBO vorgeschriebene entsprechende Anwendung der §§ 56–69 GBO auf den Grundschuld- und Rentenschuldbrief beinhaltet Folgendes: § 56 GBO gilt unter entsprechender Änderung der Bezeichnung; der Rentenschuldbrief muss die Ablösungssumme angeben (Abs. 1 S. 2); § 57 GBO findet uneingeschränkt Anwendung; § 58 GBO ist wegen Fehlens einer Schuldurkunde nicht anwendbar...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 5. Ausführung der Leistung

Rz. 264 Für den Auftraggeber ist es von Bedeutung, einen verantwortlichen Ansprechpartner zu haben. Darüber hinaus ist es auch Teil der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, dass eine technische Aufsicht durch einen Bauleiter oder Polier während der Arbeitszeit sichergestellt ist. Rz. 265 Bezüglich der Umgebung des Baugrundstückes, bezogen auf die baulichen Anlagen, Stra...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Mittelbare Nutzungsüberlassung

Rz. 43 Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn der beherrschende Gesellschafter selbst ein Grundstück mietet und dieses im Rahmen eines Untermietverhältnisses der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlässt.[90] Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebs-G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Voraussetzungen der Eintragung

Rz. 75 Für die Eintragung gelten die sachen- und verfahrensrechtlichen Vorschriften insgesamt entsprechend, erforderlich sind mithin Einigung und Eintragung. Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Bewilligung (gemeinsam mit dem Recht, auf das sich das Begleitschuldverhältnis bezieht).[179] Gleiches gilt für die zukunftsbezogenen Veränderungen.[180] Typischerweise kann eine is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Übertragung des Sondernutzungsrechts

Rz. 117 Die "isolierte Übertragung eines Sondernutzungsrechts" auf den Eigentümer eines anderen WE-Rechts derselben WE-Gemeinschaft bedarf einer Vereinbarung zwischen dem bisher und dem neu benutzungsberechtigten Wohnungseigentümer, aber nach dem Gesetz keiner Zustimmung der anderen WEer oder des Verwalters, sofern ihre Wirksamkeit nicht nach § 12 WEG davon abhängig gemacht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Begriff des belasteten Grundstücks

Rz. 37 [Autor/Stand] Ein mit einem fremden Gebäude bebautes (belastetes) Grundstück liegt vor, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens einem anderen das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden eingeräumt hat, dieser darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist (s. dazu Rz. 28). Rz. 38 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einhe...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / aa) Überblick

Rz. 80 Unter Kapitalerhöhung im engeren Sinne versteht man die Finanzierung eines Unternehmens durch die Eigentümer im Wege der Erhöhung des Eigenkapitals (Einlagen- bzw. Beteiligungsfinanzierung). Es handelt sich um eine Eigenfinanzierung in Gestalt der Außenfinanzierung. Die Kapitalerhöhung kann – ebenso wie die Gründung – durch die Erbringung von Bar- oder Sacheinlagen dur...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Inhalt des Protokolls (Abs. 1)

Rz. 2 Das Protokoll über Einsichten in Grundbücher muss so gefasst sein, dass der Eigentümer erkennen kann, wer wann und gegebenenfalls für wen das Grundbuch eingesehen hat. Es muss ersichtlich sein, ob das gesamte Grundbuchblatt oder nur Teile davon eingesehen wurden. Auch der Einsichtsgrund ist zu protokollieren; es genügt schlagwortartige Beschreibung. Wie die Protokollier...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Recht auf Auskunft und Kopien (Abs. 1)

Rz. 2 Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen ein Auskunftsrecht über die Verwendung ihrer Daten. Dessen Abs. 1 wird für das Grundbuchverfahren durch §§ 12 und 12a GBO geregelt und gewährleistet. Soweit diese Regelungen hinter das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 DSGVO zurückbleiben, ist dies verhältnismäßig, weil das Interesse des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs an der Fun...mehr