Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Folgen der Verletzung des § 23 GBO

Rz. 51 Eine Löschung unter Verletzung des Abs. 1 hat keinen Einfluss auf das materiell-rechtliche Bestehen des Rechts.[137] Wie auch sonst wirkt sich das Erlöschen der formellen Position im Grundbuch für sich genommen nicht auf die materielle Rechtslage aus, so dass das Recht außerhalb des Grundbuchs fortbesteht. In diesem Fall besteht allerdings für den Rechtsinhaber die Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zweck

Rz. 2 Der Zweck der Bestimmung des Abs. 1 ist in sich zwiespältig. Wirklich verständlich wird die Norm wohl nur vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung, da zeitweise die grundbuchförmliche Legitimation des Verfügenden als Voraussetzung der materiellen Wirksamkeit der Verfügung vorgesehen war. Die Bestimmung soll einerseits erreichen, dass der Stand des Grundbuches in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nachweismöglichkeiten

Rz. 19 Gebäudeeigentum (Nr. 1). Es genügt der Nachweis von Gebäudeeigentum nach Abs. 2 oder 3, nicht jedoch nach Abs. 1 (dazu unten b) und d).[15] Diese Nachweise genügen zwar auch zur Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes für dieses Gebäudeeigentum. Es ist jedoch denkbar, dass der Gebäudeeigentümer den Ankauf des Grundstückes (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG) beabsichtigt und dies...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Höhe des Abschlags

Rz. 76 [Autor/Stand] Der Abschlag ist aufgrund der Einschränkung der Nutzung der Gebäude für jeden denkbaren Benutzer frei zu schätzen. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang der gemeine Wert des Grundstücks nach den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt niedriger wäre, wenn der Mangel des unorganischen Aufbaus des Betriebsgebäudes nicht bestehen würde. Rz. 7...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Unstreitige Fälle zur Zwischenverfügung

Rz. 31 Die Ermessensausübung hin zum Erlass einer Zwischenverfügung hat jedenfalls bei kleineren formellen Antragsmängeln und zur Sicherung der Kosten zu erfolgen. Das GBA muss in diesen Fällen zwischenverfügen; ein Ermessen besteht nicht: Rz. 32mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Bewilligungs- und Einigungsprinzip

Rz. 15 § 20 GBO bestimmt in Abweichung von § 19 GBO die Fälle, in denen für die Grundbucheintragung die einseitige Bewilligung des Betroffenen nicht genügt, sondern zur Eintragung des Eigentumswechsels etc. die Einigungserklärungen (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) abgegeben und damit dem GBA in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen. Der Grund dafür liegt darin, dass we...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Einzelfälle

Rz. 70 Der Grundstückseigentümer hat kein Beschwerderecht, wenn die Löschung des Pfandrechts an einer Hypothek abgelehnt wird;[258] ebenso nicht der Miteigentümer, der sich gegen die Belastung des Bruchteils eines anderen Miteigentümers wendet;[259] desgleichen nicht der Gläubiger eines Grundstückserwerbers, wenn der Eintragungsantrag des letzteren zurückgewiesen worden ist....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Bewilligungsberechtigung bei Neueintragungen

Rz. 59 Bewilligungsberechtigt ist bei Neueintragungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundbucheintragung

Rz. 231 Die Anlegung und Führung des Gebäudegrundbuchs sowie die Eintragung des Nutzungsrechts oder Vermerks über Bestehen des Gebäudeeigentums im Grundbuch des betroffenen Grundstücks regelt in Ausübung der Verordnungsermächtigung aus Art. 18 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 3 RegVBG, Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des 2. VermRÄndG[943] die Gebäudegrundbuchverfügung v. 15.7.1994 (BGBl 1994, 160...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Aufhebung der einsteiligen Verfügung

Rz. 6 Wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird (S. 1), entfällt einer der beiden materiell-rechtlichen Entstehungstatbestände nach § 883 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bzw. § 899 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB (der andere ist die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs im Grundbuch). Das hat das automatische Erlöschen des Sicherungsmittels zur...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 3.6 Anlage zum Wohnungsbau

Eine weitere Möglichkeit die vermögenswirksamen Leistungen zu verwenden, ist der unmittelbare Erwerb von Bauland, eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung sowie der Bau oder die Erweiterung von Wohngebäuden. Auch eine Rückzahlung von Darlehen (Entschuldung) wegen der vorgenannten Vorhaben ist mit vermögenswirksamen Leistungen möglich.[1]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 133 GBO ergänzt systematisch §§ 131 und 132 GBO, indem er über die Einsichtnahme im Grundbuchamt und die Erteilung von Ausdrucken hinaus ermöglicht, die Grundbuchdaten auch online abzurufen. Die Einführung des automatisierten Abrufverfahrens stellte für die regelmäßigen Nutzer des maschinellen Grundbuchs unter den vorgenannten Vorschriften daher den wesentlichsten Fo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Teilung im Rechtssinne

Rz. 2 Als Arten der Teilung sind zu unterscheiden: Eine Grundstücksteilung im Rechtssinne liegt vormehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (b) Grundschuld

Rz. 231 Zu den Grundpfandrechten zählt auch die Grundschuld, die ebenfalls als dingliches Recht in das Grundbuch eingetragen wird. Sie ist in den §§ 1191–1198 BGB geregelt.[174] Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt, d.h. sie sind nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebunden und können für sich allein übertragen werden ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zulässigkeit der Teilung

Rz. 1 Im Gegensatz zur Vereinigung und zur Bestandteilszuschreibung bestehen keine ausdrücklichen materiell-rechtlichen Vorschriften für die Grundstücksteilung. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 903 BGB.[1] In weiteren Vorschriften zur Dienstbarkeit und zur Reallast setzt der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Teil voraus (§§ 1025, 1108 BGB). Die Teilung eines Grundstücks in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Regelmäßiger Inhalt der Rechte

Rz. 261 Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist regelmäßig ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.[920] Der Inhalt der Reallast ist vielfältiger,[921] hier kann die Zahlung einer Geldrente vereinbart werden, die Leistung von Naturalien, Nahrungsmitteln, Strom, Wasser, Arzneimitteln, Tragung von Arztkosten, auch die Vornahme von Handlungen ist dabei regelmäßig Recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Neue Tatsachen

Rz. 12 Neue Tatsachen sind nicht nur solche Ereignisse, die schon vorher entstanden sind, aber erst in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht werden, sondern auch solche, deren zeitliche Entstehung nach der Entscheidung des Grundbuchamts liegt.[33] Es können daher auch solche Angaben und Nachweise, von denen das Grundbuchamt die beantragte Eintragung abhängig gemacht hat, nac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Erlöschen

Rz. 45 Zur Aufhebung der Grundschuld nach § 875 BGB bedarf es wie bei der Hypothek der Zustimmung des Eigentümers nach § 1183 BGB. Rz. 46 Der Gläubiger kann auf die Grundschuld verzichten (§ 1168 BGB). Der Verzicht bedarf der Grundbucheintragung, es entsteht kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld (§ 1168 Abs. 1 BGB).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eingeschränkt Abrufberechtigte

Rz. 8 Zum eingeschränkten Abruf nach § 82 Abs. 2 GBV – den Abs. 4 S. 1 als maschinelle Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch bezeichnet – können dinglich Berechtigte mit Bezug auf das von ihrem Recht betroffene Grundstück zugelassen werden, ferner vom dinglich Berechtigten beauftragte Personen oder Stellen sowie mit Zustimmung des Eigentümers oder im Zusamm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 § 9 GBO betrifft nur subjektiv-dingliche Rechte. Hierbei gehören Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB), Reallasten (§ 1105 Abs. 2 BGB), das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094 Abs. 2 BGB), die Überbau- und Notwegrente, soweit ihre Höhe vertraglich festgelegt ist, §§ 914 Abs. 3, 917 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. dazu Rdn 6) und die Erbbauzinsreallast (§ 9 ErbbauRG). Aus dem Bereich des ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Veräußerung von Grundstücksteilen

Rz. 9 Soll ein Grundstücksteil veräußert werden, ist er grundbuchmäßig zu verselbstständigen und auf ein neues Blatt zu übertragen. Die Teilung wird von Amts wegen vorgenommen, sie bedarf nicht des sonst notwendigen Antrages des Eigentümers.[21] Die Anlegung eines neuen Blattes unterbleibt, wenn der Erwerber die Ausbuchung beantragt, weil er dem Buchungszwang nicht unterliegt.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt der Verpflichtung

Rz. 26 Der Inhalt der Verpflichtung erstreckt sich zum einen auf die Stellung des Berichtigungsantrags und zum anderen auf die Beschaffung der zur Berichtigung notwendigen Unterlagen. Der Antrag ist als solcher formlos möglich, es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 13 GBO. Nur wenn er zugleich eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt, bedarf er der Form de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Löschung rückstandsfähiger Rechte

Rz. 27 Für beide Arten der Löschung (aufgrund Bewilligung oder Unrichtigkeitsnachweises) gelten die gewöhnlichen weiteren Voraussetzungen, notwendig sind also insbesonderemehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / II. Satzungsgestaltung unter Berücksichtigung der Stiftungscharakteristika

Rz. 616 Die rechtsfähige Stiftung i.S.d. §§ 80 ff. BGB erlaubt es dem Stifter, eine Rechtsperson zu schaffen, die mithilfe eines Vermögens auf Dauer einen bestimmten, vom Stifter vorgegebenen Zweck verfolgt. Kennzeichnend sind die Bindung an den Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung, die Unabhängigkeit von Eigentümern, Mitgliedern oder Gesellschaftern sowie die staatlich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Protokollierungspflicht

Rz. 5 Die historisch komplex geregelte Protokollierungspflicht wurde durch die Verordnung vom 10.2.1999[3] wesentlich vereinfacht, in § 83 Abs. 2 GBV wurden die Sätze 3–5 eingefügt, der bisherige Satz 3 wurde zu Satz 6, Abs. 3 S. 2 wurde eingefügt, der bisherige Satz 2 wurde Satz 3 mit ERVGBG von 2009.[4] Mit dem DaBaGG[5] wurden die Fristen für die Aufbewahrung von Protokol...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Wirkung

Rz. 33 Der Amtswiderspruch steht in seiner Wirkung dem Widerspruch nach § 899 BGB gleich, d.h. er verhindert einen Erwerb kraft öffentlichen Glaubens (§ 892 Abs. 1 BGB), die Buchersitzung (§ 900 Abs. 3 BGB), das Erlöschen des Rechts infolge Verjährung des Berichtigungsanspruchs (§§ 901, 902 Abs. 2 BGB) sowie die Möglichkeit eines Ausschlusses des wahren Eigentümers im Wege d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die Teilung eines Erbbaurechts

Rz. 39 Sie ist nur dann möglich, wenn der Erbbauberechtigte mehrere Bauwerke auf dem belasteten Grundstück haben darf und auch hat und wenn nach der Teilung auf jedem neuen Grundstück ein selbstständiges Bauwerk besteht.[55] Ein Ausschluss der Teilung kann mit dinglicher Wirkung nicht vereinbart werden, auch eine Bindung an die Zustimmung des Eigentümers (§ 5 ErbbauRG) ist ni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Untererbbaurecht

Rz. 27 Zitat "Untererbbaurecht am Erbbaurecht Bl. …; in Abt. II Nr. … eingetragen auf … Jahre ab dem dortigen Eintragungstag. Das Erbbaurecht lastet am Grundstück Bl. … BestVerz. Nr. … und ist dort eingetragen in Abt. II Nr. … auf … Jahre ab dem dortigen Eintragungstag. Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts mit … der Zustimmung des Eigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Bekanntgabe

Rz. 4 Die Entscheidung muss den Beteiligten gem. § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG bekannt gegeben werden. Eine formlose Übersendung der Entscheidung (vgl. § 15 Abs. 3 FamFG) genügt nur dann ausnahmsweise, wenn gegen die Entscheidung die Einlegung einer befristeten Erinnerung (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG) nicht statthaft ist,[4] also der Richter die Entscheidung nach § 86 GBO getroffen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Die Rangregulierung

Rz. 42 Sie wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Veränderungen im Grundstücksbestand (Vereinigungen, Bestandteilszuschreibungen) erforderlich, insbesondere um die in § 5 Abs. 2 GBO geregelte Besorgnis der Verwirrung zu beseitigen (dazu § 5 GBO Rdn 13, 18). Beispiel: BestVerz. Nr. 1 ist mit einer Hypothek (III/1), BestVerz. Nr. 2 mit einer Grundschuld (III/2) belastet. Die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Schutzwürdiges Interesse

Rz. 14 Nr. 1 wägt die schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insb. des Eigentümers, gegen das Interesse der Einsicht begehrenden Kreise an einem erleichterten Zugang zum Grundbuchinhalt ab. Über die allgemeinen Anforderungen der §§ 12, 12b GBO hinaus sind jedoch das Bedürfnis nach einer Vielzahl von Übermittlungen und die besondere Eilbedürftigkeit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Falle einer Teilung der Forderung kann für jede der durch die Teilung entstandenen Hypothek ein Hypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes (§ 1152 BGB). § 61 GBO regelt für den Teilbrief die Zuständ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Erlöschen der Abgeltungshypothek

Rz. 4 Nach § 23 GBMaßnG sind die Abgeltungslasten zum Ende des Jahres 1964 erloschen. Bezüglich der Hypothek regelt § 24 GBMaßnG die Löschung im Grundbuch. Auf Antrag des Eigentümers setzte das Grundbuchamt dem Gläubiger eine Frist zur Erklärung über das Bestehen der Forderung. Erklärte der Gläubiger, dass keine Forderung bestehe, war dies als Antrag auf Löschung anzusehen. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestellung eines Erbbaurechts

Rz. 101 Für die Bestellung eines Erbbaurechts sind Voraussetzung:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Löschungsvormerkung seit 1978

Rz. 70 Die Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB in der seit dem 1.1.1978 geltenden Fassung kann nur für den Gläubiger eingetragen werden, dem ein anderes Recht als ein Grundpfandrecht zusteht, oder dem ein Anspruch (auch ein künftiger oder bedingter) auf Einräumung eines solchen Rechts oder auf Eigentumsübertragung zusteht.[184] Zu letzterem gehört auch der Heimfallanspruch d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt des Ersten Abschnitts der GBO

Rz. 1 Der erste Abschnitt der GBO enthält mit den §§ 1 bis 12d GBO allgemeine Verfahrensvorschriften verschiedenen Inhalts teilweise ohne inneren Zusammenhang zueinander. Er ist nicht zu verstehen als den besonderen Vorschriften vorangestellter allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen, welche die gesamte GBO betreffen. In § 1 GBO ist die sachliche und örtliche Zuständi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Geschäftswert

Rz. 46 Sofern kein Fall des § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt, hat das Beschwerdegericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (§ 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Der Geschäftswert richtet sich nach den §§ 36 ff. GNotKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, welches nach freiem Ermessen zu schätzen ist. Bestehen keine hinreichenden An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Fremdgrundpfandrecht

Rz. 6 § 27 GBO gilt nur für im Grundbuch eingetragene Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die einem Dritten zustehen oder zustanden und für das Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch gemäß § 29 ErbbauRG.[6] Kommt es zu einer sog. Zinsgrundschuld neben der Kapitalgrundschuld, gilt § 27 GBO nur für die Kapitalgrundschuld, da die Zinsgrundschuld nur außerhalb des Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Nichtbeteiligte (Abs. 2)

Rz. 7 Nichtbeteiligte sind nach Abs. 2 diejenigen, deren Rechte bei Einleitung des Verfahrens nicht von der Rangbereinigung berührt werden, z.B. Inhaber von Rechten, die allen anderen am Verfahren beteiligten Personen entweder vor- oder nachgehen. Weiterhin bedarf es auch keiner Beteiligung der persönlichen Gläubiger des Eigentümers oder eines dinglich Berechtigten, z.B. der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Der Eintragung wird gleich geachtet

Rz. 12 a) Bei Briefrechten der Fall des § 39 Abs. 2 GBO; die Eintragung des Erben ist infolgedessen überflüssig, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und das Gläubigerrecht des Erblassers gemäß § 1155 BGB nachweist.[31] Rz. 13 b) Bei Eigentümergrundpfandrechten, wenn der Erblasser als Grundstückseigentümer eingetragen ist und eine Eigentümerhypothek oder -grundschuld e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gutgläubig lastenfreier Erwerb

Rz. 8 Nach § 9 Abs. 1 S. 2 GBBerG war der öffentliche Glaube des Grundbuchs hinsichtlich der Nichteintragung der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeiten suspendiert.[11] Er galt lediglich hinsichtlich des Ranges der einzutragenden Dienstbarkeit. Seit 1.1.2011 ist auch hinsichtlich der Eintragung der Dienstbarkeiten der öffentliche Glaube des Grundbuchs wiederhergestellt. ...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / c. NFTs (non fungible Token)

NFTs sind handelbare digitale Vermögenswerte wie Bilder, Videos, Sammlerstücke, virtuelle Kreationen oder Musik, deren Inhaberschaft in einer Blockchain festgehalten wird.[84] NFTs sind auch über die Blockchain gespeicherte Datenblöcke, die kryptografisch miteinander verknüpft sind. NFTs beruhen aber auf nicht austauschbaren Token, also Unikaten, und grenzen sich dadurch von...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / I. Abwehr von Eigentumsstörungen

Rz. 60 In Betracht kommen zum einen Abwehransprüche aus §§ 903 S. 1, 1004 BGB. Diese richten sich gegen Handlungs- wie auch gegen Zustandsstörer, unmittelbar wie auch mittelbar.[30] Der Beseitigungsanspruch des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich lediglich auf die Beseitigung der Einwirkung für die Zukunft, nicht auf die Beseitigung bereits eingetretener Zus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 165 Abs. 2 gilt nicht nur für das ausdrücklich genannte Erbbaurecht, sondern nach § 144 Abs. 1 GBO auch für landesrechtliche Erbpacht-, Büdner- und Häusler- (Art. 63 EGBGB) sowie Mineraliengewinnungsrechte (Art. 68 EGBGB) und nach überwiegender Ansicht in analoger Anwendung für andere grundstücksgleiche Rechte.[398] Gegen eine solche Analogie spricht allerdings die Geset...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Einstweilige Verfügung (§ 25 S. 1 GBO)

Rz. 15 S. 1 regelt die Eintragung nach § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder § 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, für die eine einstweilige Verfügung die Eintragungsgrundlage bildet. Zur Anwendung des S. 1 genügt es, wenn sich z.B. aus den Grundakten mit Sicherheit feststellen lässt, dass eine einstweilige Verfügung der Eintragung zugrunde liegt.[22] Maßgeblich ist allein, dass die Eintrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 3 Außer den Erfordernissen des § 82 GBO ist für die Vornahme einer Berichtigung von Amts wegen zusätzlich erforderlich, dass das Zwangsberichtigungsverfahren des § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Durchführung des Verfahrens liegt im Ermessen des GBA: Es "kann durchführen". Es kann das ihm zustehende Ermessen auch dahin ausüben, da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Subjektiv-dingliches Recht

Rz. 3 § 21 GBO gilt nur im Zusammenhang mit subjektiv-dinglichen Rechten. Dies sind beschränkte dingliche Rechte, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (herrschendes Grundstück) bestellt werden. Sie sind gem. § 96 BGB Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Die Anzahl der für den Anwendungsbereich des § 21 GBO überhaupt ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachbarrechtliche Beschränkungen aufgrund Landesrechts

Rz. 12 Soweit das Landesrecht Legalservituten begründet hat, können diese in das Grundbuch nicht eingetragen werden.[23] Beschränkungen des Eigentümers, die das Landesnachbarrecht nicht oder nicht mehr vorsieht, können vertraglich vereinbart werden. Insofern ist auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zulässig.[24] Öffentliches Recht geworden und daher für das Grundbuch ...mehr