Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 17. Urheberrechte und gewerblicher Rechtsschutz

Rz. 53 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Markenrechte haben als Immaterialgüterrechte Bezug zum Persönlichkeitsrecht.[164] Da bei diesen Rechten i.d.R. ein wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf deren Verwertung vorliegt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese Rechte auf den Erben und nicht auf die nächsten Angehörigen übergehen.[165] Die Rechte der E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Erbschaftsgegenstand

Rz. 3 Der Begriff des Erbschaftsgegenstandes ist weit gefasst; er bezieht sich sowohl auf das bewegliche als auch auf das unbewegliche Vermögen, insbesondere auch auf Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.[4] Bei dem Erwerb eines Grundstückes ist danach zu differenzieren, ob der Erbscheinserbe bereits im Grundbuch eingetragen war; dann gelangen für den Erwerber ausschließlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Unabhängig vom Erbfall geltend gemachte Rechte

Rz. 19 Werden seitens des Bedachten Rechte geltend gemacht, die unabhängig vom Erbfall bestehen, fällt ein derartiger Streit grundsätzlich nicht unter die Verwirkungsklausel.[45] Dies ist bspw. dann der Fall, wenn eine bedachte Person Herausgabeansprüche bezüglich eines Gegenstandes geltend macht, der in ihrem Eigentum steht, jedoch im Besitz des Erblassers gewesen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vollstreckungspreisgabe und Abwendungsbefugnis

Rz. 13 Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (Abs. 2 S. 1). Dieser Satz regelt lediglich die Art der Befriedigung des Gläubigers. I.d.R. erhält der Gläubiger – falls sich die Parteien nicht auf eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) einigen – die ihm übergebenen Nachlassgegenstände...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Höchstbetragshypothek

Rz. 7 Nach Abs. 3 findet § 2166 BGB auf eine Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) grundsätzlich keine Anwendung. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Hypothek zunächst dafür bestimmt ist, Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu sichern. Grundsätzlich wird das aufgenommene Geld schließlich auch nicht für das Grundstück verwendet oder wurde bei der Bestellu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Kosten für Früchte

Rz. 10 Nach § 102 BGB kann der Erbschaftsbesitzer Kostenersatz für die Gewinnung der nach § 2020 BGB herauszugebenden Früchte nur insoweit verlangen, als sie einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen brauchen i.R.d. Geltendmachung des Verwendungsersatzes nach § 2022 BGB nicht erfüllt zu sein.[18] Der Erbsch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den We...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Abs. 1 liegt der Gedanke zugrunde, dass der Erblasser, der zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen kann, grundsätzlich nur solche Gegenstände einem Dritten zuwenden möchte, die beim Erbfall zu seinem Vermögen gehören.[1] Abs. 4 ergänzt Abs. 1 insoweit, als zu einer Erbschaft dasjenige nicht gehört, zu dessen Veräußerung der Erblasser verpflichtet ist. Abs. 2 berü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testierfreiheit und verfassungsrechtliche Garantie

Rz. 7 Das Erbrecht unterliegt ebenso wie das Eigentum der verfassungsrechtlichen Garantie des § 14 Abs. 1 S. 1 GG. Von der verfassungsrechtlichen Garantie umfasst ist sowohl das Recht des Erblassers, sein Vermögen zu vererben, als auch das Recht des Erben, Vermögen durch die Erbfolge zu erwerben.[7] Von den Grundprinzipien des Erbrechts gehören die Privaterbfolge und die Tes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerliche Fragen

Rz. 33 Auch das Vorausvermächtnis stellt einen Erwerb von Todes wegen dar (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Teilungsanordnung ist in erbschaftsteuerlicher Hinsicht dagegen unbeachtlich. Sie wird in § 3 ErbStG erst gar nicht genannt. Zwar führt auch die Teilungsanordnung zu einer Vermögenszuwendung, diese erfolgt jedoch in einem zweiten, vom eigentlichen Anfall der Erbschaft zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verfahren

Rz. 6 Zuständig für die Entgegennahme des Inventars ist das Nachlassgericht. Durch die Anordnung in § 1993 BGB ist die Entgegennahme des Inventars eine dem Nachlassgericht i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesene Aufgabe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 342 FamFG. Nach § 342 Abs. 1 FamFG, der im Regelfall in Betracht kommen wird, ist örtlich zuständig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Landgut

Rz. 5 Nach der st. Rspr. des BGH ist unter einem "Landgut" i.S.v. § 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen, "die eine zum selbstständigen und dauerhaften Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Umfang des Landguts

Rz. 13 Bei der Bestimmung des Umfangs eines Landguts ist zwar zunächst auf die Widmung[87] der einzelnen Vermögensgegenstände durch den Betriebsinhaber abzustellen. Entscheidend ist aber eine funktionale Betrachtungsweise.[88] Aus diesem Grunde können z.B. solche Grundstücke, die ohne eine Beeinträchtigung des aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erzielenden Ertrags aus d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Inhalt und Form der Verzeihung

Rz. 4 Die Verzeihung erfordert keine diesbezügliche Willenserklärung (bzw. deren Zugang).[12] Vielmehr erfolgt sie i.d.R. durch tatsächliches Verhalten. Der BGH definiert sie daher als ein kundgetanes Verhalten des Erblassers, die mit der erlittenen Verletzung verbundene Kränkung überwunden zu haben und über sie hinweggehen zu wollen.[13] Dass dem Erblasser dabei der Verlust...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung, die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschluss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 32 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch die Vorschrift des § 2022 BGB wird der gutgläubige und nicht verklagte Erbschaftsbesitzer wegen der Verwendungen, die er vor Rechtshängigkeit (§ 2023 Abs. 2 BGB) und vor Eintritt seiner Bösgläubigkeit auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf die Erbschaft im Ganzen gemacht hat, im Vergleich zu dem der Eigentumsklage gem. § 985 BGB ausgesetzten Besitzer einer Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unaufschiebbare Verfügungen (Abs. 2)

Rz. 6 Im Unterschied zu Abs. 1 stellt Abs. 2 auf Verfügungen und damit richtigerweise lediglich auf dinglich wirkende Rechtsgeschäfte ab, die – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 – gegen Dritte und den endgültigen Erben wirksam bleiben.[14] Über Abs. 2 wird der endgültige Erbe schuldrechtlich nicht gebunden. Unter Verfügungen werden allgemein Übertragungen, Belastu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Beweislast

Rz. 32 Erhebt der Erbe die Herausgabeklage (Erbschaftsklage) aus § 2018 BGB, so muss er zum Beweis seines Erbrechts den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, auf den er sich stützt, beweisen. Stützt er sich auf ein gesetzliches Erbrecht, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. seine Ehe mit ihm beweisen, nicht hingegen, dass keine näheren oder gleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung beim Gattungsvermächtnis

Rz. 2 Der Beschwerte ist bei einem Gattungsvermächtnis verpflichtet, dem Bedachten gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB eine dessen Verhältnissen entsprechende Sache (§ 2155 Abs. 1 BGB) zu übergeben und ihm das Eigentum frei von Rechtsmängeln i.S.d. § 435 BGB zu verschaffen.[2] Fragen der Sachmängelhaftung sind nach § 2183 BGB zu beantworten. Dabei kann sich die der Gattung nach besti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Fristbeginn bei Widerrufsvorbehalt und Rückfallklausel

Rz. 99 Obwohl höchstrichterlich noch nicht entschieden,[379] stellt sich angesichts der vom BGH für den Fristbeginn geforderten "wirtschaftlichen" Vermögensausgliederung bzw. des Genussverzichts die Frage, ob ein Widerrufsvorbehalt in einem Übergabevertrag (bedingter Rückübertragungsanspruch) der Ingangsetzung der Frist des Abs. 3 entgegensteht. In der Lit. wird der Fristbeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Zubehör

Rz. 34 Für die weitere Berechnung des Abfindungs- bzw. Ausgleichsbetrages, der an die Miterben vom Übernehmer zu zahlen ist, sind die mit dem Landgut zwingend verbundenen Vermögenspositionen hinzuzurechnen, soweit sie bei der Berechnung des Ertragswertes unberücksichtigt geblieben sind. Das sind zunächst alle Sachen, die nicht nach den §§ 97, 98 Nr. 2 BGB Zubehör des Landgut...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Umdeutung der Verfügung

Rz. 1 Die Vorschrift deutet die Anordnung des Erblassers, die Erbschaft sei mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses an einen anderen herauszugeben, zugunsten des Berechtigten als Nacherbeinsetzung. Diese Auslegungsregel trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Laiensphäre die Herausgabepflicht (§ 2130 BGB) als besonders sinnfällige Wirkung des Übergangs ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Aneignungsrecht

Rz. 45 Neben dem Recht zur Totenfürsorge spielt das mit dem Leichnam in Verbindung stehende Aneignungsrecht eine besondere Rolle. Das Aneignungsrecht betrifft den Leichnam des Erblassers, der grundsätzlich als herrenlose Sache i.S.v. § 90 BGB angesehen wird. Der Leichnam geht nicht in das Eigentum der Erben über. Soweit der Erblasser auch hier keine anderweitigen Verfügungen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 14 Abs. 1 Nr. 2 sanktioniert Verbrechen und schwere vorsätzliche Vergehen, derer sich der Pflichtteilsberechtigte gegen den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis schuldig gemacht hat. Die Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" sind im strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Es gelten § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB.[44] Verbrechen sind gem. § 12 Abs. 1 StGB Straftaten, die mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Sonstiges

Rz. 21 Weitere Besonderheiten gelten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 16 Abs. 2 GrdstVG,[61] den Hoferben,[62] die Alterssicherung der Landwirte,[63] Ausgleichsbeträge nach BauGB,[64] bei Kommunalabgaben,[65] Haftung aus Verpflichtungserklärungen zur Ermöglichung der Einreise eines Bürgerkriegsflüchtlings,[66] sozialgerichtliche Verfahren,[67] So...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsprec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Besonderheiten bei der Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen

Rz. 222 In Rechtsprechung und Betriebswirtschaftslehre ist anerkannt, dass mit der Bewertung kleinerer und mittlerer Betriebe ebenso wie mit der von freiberuflichen Praxen einige Sonderprobleme verbunden sein können, die – auch bei Anwendung einer der hier beschriebenen Methoden – besonderer Berücksichtigung bedürfen.[615] Rz. 223 Das IDW hat auf diese Besonderheiten im Jahr ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 3.1 Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung besteht. Sachliche Verflechtung setzt voraus, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die für das Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Dies werden i. d...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.3.5 Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Anlagegüter (Zeilen 44, 45 und Zeilen 51, 52)

Zu den hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen gehören auch Aufwendungen des Mieters/Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstands, die er aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernimmt.[1] Hinsichtlich der Hinzurechnung von Nebenkosten bei Leasingverträgen ist auf die gesetzestypische Lastenverteilung abzustellen.[2] Dage...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.5.1 Kürzungen beim Grundbesitz (Zeile 69)

Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2019 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteil...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 41–54)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst. Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (Zeile 41), Renten und dauernde Lasten (Zeile 42), Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (Zeile 43); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2] 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich L...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.3.6 Zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Zeilen 46 und 47 und Zeilen 53 und 54)

Hierzu gehören insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte und Namensrechte, nicht dagegen Entgelte, die für die Nutzung des sog. Grünen Punkts an die Duale System Deutschland GmbH entrichtet werden oder für die Nutzung vergleichbarer Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung. Entsprechendes gilt für Grundwa...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 3.2 Organschaft

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) in der Weise eingegliedert ist, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht und die Organgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Erfor...mehr

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Nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen (4): Begriff, Aktivtausch und Verschmelzung

Leitsatz 1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. 2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der ...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 3.2 Wesentliche Inhalte des WEG

Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft kann gem. § 2 WEG begründet werden durch die Teilung eines Gebäudes [1] oder durch die Einräumung von Sondereigentum. [2] Bei der Teilung geben die Eigentümer eines Gebäudes in der sog. Teilungserklärung eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt ab, dass das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden soll. Hierbei mu...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 2.2 Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedern

Wie eingangs dargestellt, handelt es sich bei der Wohnungseigentumsgemeinschaft um eine Art Zwangsgemeinschaft, die unabhängig von dem Willen der einzelnen Eigentümer entsteht. Diese Gemeinschaft schließt durch den Verwalter Verträge ab, die der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums dienen. Hierbei handelt es sich vor allem um Reparatur- und Wartungsverträge, z. B. hinsichtli...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 3.1 Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für das Wohnungseigentumsrecht bildet das "Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht", kurz Wohnungseigentumsgesetz (WEG) [1], welches zuletzt in 2007 maßgeblichen Änderungen unterworfen war.[2] An der Grundstruktur des Wohnungseigentumsrechts hat sich indes auch durch diese Novelle nichts geändert. Allerdings wurden die Kompetenzen der verschiedenen O...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 1. Kurzdarstellung

Bei der Begründung von Wohnungseigentum durch eine Teilungserklärung wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gesetz begründet. Die Leistungen, die diese Gemeinschaft gegenüber den einzelnen Mitgliedern erbringt, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Allerdings kann eine Option zur Umsatzsteuer erfolgen.[1] Diese Option kann für jeden Eigentümer getrennt erfolgen und ergib...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 2.3.2 Verzicht auf Steuerbefreiung (§ 9 UStG)

Auf die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 13 UStG kann gem. § 9 Abs. 1 UStG verzichtet werden.[1] Die sog. Option zur Umsatzsteuer ist für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht möglich.[2] Bis auf den Sonderfall des Erwerbs von Grundstücken in der Zwangsversteigerung nach § 9 Abs. 3 UStG [3] ist die Option an keine Form oder Frist gebunden. Allerdings kann...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / Zusammenfassung

Überblick Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist eine Art Zwangsgemeinschaft, die immer dann entsteht, wenn mehrere Eigentümer eine solche Gemeinschaft durch eine Teilungserklärung begründen. Dies kann geschehen durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch den Abschluss einer Teilungserklärung. Diese Gesellschaft kann dann nicht gekündigt werden. Aus dieser ...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 2.4.2 Ausgangsrechnungen

Wie oben dargestellt, geht die Finanzverwaltung weiterhin davon aus, dass die WEG Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt und folglich über diese erforderlichenfalls Rechnungen auszustellen hat. Hierbei hat eine Rechnungsstellung gegenüber jedem Mitglied gesondert zu erfolgen. Als besondere Probleme werden in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Frist von 6 Monaten für die...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 2.3.1 Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 13 UStG

Bei den Leistungen, die die Gemeinschaft an die Mitglieder erbringt, handelt es sich, wie soeben ausgeführt, um steuerbare Leistungen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese Leistungen nach § 4 Nr. 13 UStG grundsätzlich steuerfrei sind, sofern es sich um bestimmte Leistungen der Gemeinschaft an ihre Mitglieder handelt.[1] Wichtig Leistungen der Mitglieder an die Gemeinsch...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.5 Sonderfälle

Unterabschnitt IV. zum Grundvermögen enthält Regelungen zu den sog. Sonderfällen. Hierzu gehören die Erbbaurechtsfälle [1] und die Fälle mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden.[2] Hinweis Grundstücke im Zustand der Bebauung Eine Regelung zu Grundstücken im Zustand der Bebauung [3] ist für die Grundsteuer entbehrlich. Für Zwecke der Grundsteuer bleiben die nicht bezugsfertigen ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4.2 Erklärungs- und Anzeigepflichten

Erklärungen zu Hauptfeststellungszeitpunkten Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten bedarf es am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt stets einer – ggf. vorausgefüllten – Erklärung des Steuerpflichtigen zur Feststellung von Grundsteuerwerten. Haben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert und/oder ist eine ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.3 Die Regelungen im Detail

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszw...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.3 Ermäßigung der Steuermesszahl für bestimmte Wohngrundstücke

Da es sich beim Wohnen um ein existentielles Grundbedürfnis handelt, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Schaffung und Verfügbarmachung von ausreichendem Wohnraum um einen überragenden Gemeinwohlbelang handelt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Erbschaftsteuerrecht[1] ausgeführt, dass – bei den weiteren sich an die Bewertung anschließenden Schritten – zur Be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.2 Wichtige Eckpunkte der Neuregelung

Die Modernisierung der Verfahren zur Bewertung des Grundvermögens ist an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuches angelehnt. Unbebaute Grundstücke Ein unbebautes Grundstück liegt vor, wenn auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude liegen. Die Benutzbarkeit des Gebäudes beginnt mit der Bezugsfertigkeit. Be...mehr