Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zwangsvollstreckung in Zubehör (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 24 In der Zwangsvollstreckung entscheidet die Frage der Zubehöreigenschaft über die Art der Vollstreckung: Zubehör wird gem. Abs. 2 vollstreckungsrechtlich wie unbewegliches Vermögen behandelt (Vieweg, JurisPK-BGB, § 97 Rn. 3). Rz. 25 Die Zubehöreigenschaft eines beweglichen Gegenstandes richtet sich allein nach materiellem Recht (§§ 97, 98 BGB). Zubehör sind gem. § 97 BG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Gewahrsam

Rz. 6 Die Früchte dürfen nur gepfändet werden, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (zum Gewahrsamsbegriff § 808 Rz. 4 ). Ist z. B. ein Grundstück verpachtet oder ist ein Nießbrauch daran bestellt, so ist die Pfändung der Früchte i. R. d. Zwangsvollstreckung gegen den Pächter oder Nießbraucher als Schuldner ohne ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.2 gesetzliche Pfandrechte

Rz. 3 Hierbei handelt es sich um ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache, das unabhängig von einer vertraglichen Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger entsteht und dabei entweder an den Besitz des Gläubigers an der Pfandsache oder an der Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers anknüpft. Der Schuldner muss Eigentümer der Sache sein. Gutgläubi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Versteigerung vor Aberntung

Rz. 4 Sollen die reifen Früchte vor ihrer Aberntung versteigert werden, so soll der Gerichtsvollzieher den Termin in der Regel an Ort und Stelle abhalten (§ 103 Abs. 2 Satz 1 GVGA). In diesem Fall wird der Ersteher mit der Übergabe Eigentümer (Zöller/Herget; § 824 Rn. 2), nicht erst mit der Trennung. Eine Übergabe kann auch durch Besitzverschaffung mit der Gestattung der Abe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Öffentlich- rechtliche Theorie

Rz. 7 Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Zwangsvollstreckung, innerhalb derer ein privat-rechtliches Pfandrecht ein Fremdkörper wäre, schließen die Vertreter dieser Theorie auf eine prozessuale, öffentlich-rechtliche Natur des Pfändungspfandrechts, das mit dem Pfandrecht gem. §§ 1204 ff. BGB nichts zu tun habe (Zöller/Herget, § 804 Rn. 2 und 3; Thomas/Putzo/Hüßtege...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Hypothekenhaftungsverband

Rz. 14 Forderungen, auf die sich die Hypothek erstreckt, unterliegen der Forderungspfändung nur bis zur Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung (§ 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bei Miet- und Pachtzinsforderung gilt, dass diese i. R.d. Zwangsverwaltung (§ 148 ZVG, § 1123 BGB) erfasst werden, soweit sie laufend sind oder Ansprüche aus Rückständen aus dem letzten Jahr vor d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.3 Erzeugnisse, Früchte

Rz. 18 Erzeugnisse bzw. Früchte (§ 99 Abs. 1 BGB) sind die Tier- und Bodenprodukte eines Grundstücks, z. B. Bäume, Obst oder Getreide. Solange die Erzeugnisse mit dem Grundstück verbunden sind, werden sie bereits über § 94 BGB als wesentliche Bestandteile erfasst. Aber auch nach Trennung verbleiben die Erzeugnisse zunächst im Haftungsverband, wenn sie mit Trennung in das Eig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 8 Als vertretbare Handlungen kommen i. d. R. Werk- oder Dienstleistungen (soweit letztere nicht unter § 888 ZPO fallen) vor (ausführlich hierzu Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10), so z. B.: Abnahme einer Kaufsache (OLG Köln, MDR 1975, 586), der Anspruch auf Vernichtung von Fotomaterial, das sich im Besitz des Schuldners befindet (OLGR Frankfurt, 2006, 935; ausgeschlossen wäre ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Vollstreckungsschuldner

Rz. 19 Wer Vollstreckungsschuldner im Sinne des Abs. 1 ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1 ZPO. Danach kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen (Nr. 3)

Rz. 15 Unter die Regelung fallen fortlaufende Einkünfte, die der Schuldner aus Stiftungen oder aufgrund eines zu seinen Gunsten zw. dem zuwendenden Dritten und einem weiteren Dritten geschlossenen Vertrags oder aufgrund letztwilliger Verfügung als Vermächtnisnehmer erhält, soweit diese Bezüge auf der Fürsorge und Freigiebigkeit des Dritten (Erblassers) beruhen. Dies gilt grd...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Briefhypothek

Rz. 6 Hier gelten wegen des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes die zusätzlichen Anforderungen des § 830 ZPO. Die wirksame Pfändung erfolgt durch Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Briefübergabe an den Gläubiger (Abs. 1 Satz 1; OLG München MittBayNot 1979, 37; OLG München, Rpfleger 2015, 199). Die wirksame Pfändung erfordert somit stets die Briefübergabe an den Gläub...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Teileigentümergrundschuld

Rz. 14 Hat der Schuldner auf die Hypothek teilweise Tilgungen erbracht, entsteht in diesem Fall eine Teileigentümergrundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB). Insofern bedarf es der Bildung eines Teilhypothekenbriefs (§ 1152 BGB). Solange jedoch eine Briefhypothek gem. § 1163 Abs. 2 BGB (wg. noch ausstehender Briefübergabe) dem Grundstückseigentümer (als vorläufige Eigentümergrundschul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Mindestgebot (Absatz 1)

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 definiert das Mindestgebot als die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache und bestimmt zugleich, dass der Zuschlag nicht unter diesem Gebot erteilt werden darf (§ 95 Abs. 4 Satz 1 GVGA). Der gewöhnliche Verkaufswert der Sache ist nach § 813 ZPO zu ermitteln. Die Zuschlagserteilung auf ein Gebot unter dem Mindestgebot, ohne dass ein Verzicht der B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Klage zur Erwirkung eines Duldungstitels

Rz. 55 Vor der Erhebung der Duldungsklage ist der Grundstückseigentümer unbedingt zur Begleichung und/oder Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufzufordern. Ist dies unterblieben und erkennt der Beklagte sofort an (§ 93 ZPO), hat der Beklagte (Grundstückseigentümer) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (OLG München, Rpfleger 1984, 325...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 40 Schuldner und Gläubiger können gegen eine fehlerhafte Pfändung Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht innehat, kann nach § 771 ZPO Klage erheben (vgl. § 87 GVGA). Rz. 41 Mit der Vollstreckungserinnerung kann der Schuldner grds. nicht – erfolgreich – gegen die Pfändung eines Pkws einwenden, nicht er sondern ein Dritter sei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen

Rz. 9 In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers, zu dem der Schuldner nicht zu hören ist (OLG Frankfurt am Main, 2.2.2005, 20 W 121/05 – Juris), vorliegen (Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist ein Titel erforderlich, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Eigentümerbuchgrundschuld

Rz. 13 Die Pfändung einer Eigentümerbuchgrundschuld erfolgt gem. §§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Pfändungsbeschluss und die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Die Eintragung setzt voraus, dass die gepfändete Eigentümergrundschuld bereits entstanden ist (OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2007 – 5 Wx 11/07 m. w. N. – juris; BayObLG JurBüro 1997, 48 = MittBa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Mieten und Pachten in der Zwangsversteigerung

Rz. 33 Bei einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung, unterliegen Miet- und Pachtforderungen des Eigentümers ggü. Mietern bzw. Pächtern des Grundstücks oder Grundstücksteilen nicht der Immobiliarvollstreckung (§ 21 Abs. 2 ZVG). Will ein Gläubiger ihre Beschlagnahme erreichen, muss er die Zwangsverwaltung beantragen (§ 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG) oder die Pfändung der Mi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Zubehör

Rz. 12 Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Es handelt sich um Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und dem Grundstück räumlich zugeordnet werden (§ 97 BGB). Rz. 13 § 98 BGB enthält Beispiel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Absatz 1)

Rz. 2 Grundstück im Rechtssinn ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen ist, sei es, dass er nach § 3 GBO im Grundbuch eine besondere Stelle (eigenes Grundbuchblatt) erhalten hat, sei es, dass er auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 GBO) eine eigene Nummer führt. Entscheidend für die Klassifizierung als ein selb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.4 Dauerwohn-, Dauernutzungsrecht

Rz. 27 Nach § 31 Abs. 1, 2 WEG kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung (Dauerwohnrecht) oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Dauernutzungsrecht, z. B. Läden, Büros, Lagerräume, Fabrikräume, Garagen etc.) in einem auf dem Grundstück e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.3 Antrag auf Eintragung der Pfändung

Rz. 26 An das Amtsgericht - Grundbuchamt - Az.: ... Antrag auf Eintragung der Pfändung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Ich füge als Anlage bei: Urteil des LG (genaue Bezeichnung des Titels); Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des ... (genaue Bezeichnung); notarielle Urkunde vom ... betreffend die Auflassung des ... (Grundstück ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Pfändung der Auflassungsanwartschaft

Rz. 11 Der Anspruch des Schuldners auf eine Auflassungsanwartschaft, d. h. die tatsächliche Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb, ist gem. §§ 829, 857 Abs. 2 ZPO bereits vor Grundbucheintragung pfändbar und zwar gemeinsam in einem Beschluss mit der Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung (OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1997, 1309). Voraussetzung is...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5 Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek

Rz. 28 An das AG ... – Grundbuchamt – Grundbuch von ... (genaue Bezeichnung) In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger gegen Schuldner wird namens und in Vollmacht des Gläubigers beantragt, zugunsten des Gläubigers an dem vorbezeichneten Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von ... EUR einzutragen. Gründe Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ... – Vollstreckun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm erstreckt sich zum einen auf Herausgabeansprüche des Schuldners gegen einen nicht zur Herausgabe dieser Sache bereiten Dritten. Solche Herausgabeansprüche sind unmittelbare Besitzverschaffungsansprüche, wie z. B. aus §§ 985, 1007, 2018, 556, 581, 604, 645, 667, 681 BGB. Zum anderen werden aber auch Leistungsansprüche, d. h. alle gesetzlichen bzw. vertraglichen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Verwertung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Abs. 2)

Rz. 14 Soll eine andere Person als der Gerichtsvollzieher die Versteigerung – auch mittels freihändigen Verkaufs – durchführen, so entscheidet über den Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht. Rz. 15 Als andere Person i. S. d. Regelung kommen der Auktionator, Makler, Notar, Kommissionär in Betracht. Anders als der Gerichtsvollzieher handeln diese jedoch privatrecht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verwertung und entsprechende Anwendung

Rz. 3 Die Verwertung erfolgt allein durch Überweisung zur Einziehung. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn die Ehegatten im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der ehemaligen DDR leben (§ 744a ZPO; Arnold, DtZ 1991, 80).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1.3 Scheinbestandteile

Rz. 10 Nicht zum Haftungsverband gehören die Scheinbestandteile ( § 95 BGB). Dabei handelt es sich um Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden, insbes. Einbauten eines Mieters (z. B. Telefonanlage des Mieters, Teppichboden). Rz. 11 Zu den Bestandteilen gehören auch dingliche Rechte, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzung der Pfändung – Gewahrsamsprüfung

Rz. 4 Der Schuldner muss sich im Gewahrsam der körperlichen Sachen befinden (vgl. § 70 Abs. 1 GVGA). Dies hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund handelt ein Gläubiger grundsätzlich nicht pflichtwidrig, wenn er die Pfändung eines Gegenstandes beantragt, sofern er hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass sich dieser im Gewahrsam des Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Muster – Klage auf vorzugsweise Befriedigung mit Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO

Rz. 34 An das Amts-/Landgericht Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO – Bitte sofort vorlegen! In dem Rechtsstreit (Klagerubrum) wegen vorzugsweiser Befriedigung, § 805 ZPO Streitwert: ... erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, zu erkennen: Der Kläger ist vor dem Beklagten bis zum Betrag in Höhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Anwartschaftsrecht

Rz. 124 Das Anwartschaftsrecht stellt ein Vermögensrecht des Schuldners dar. Somit kann ein Zugriff i. R. d. Zwangsvollstreckung erfolgen. Erforderlich ist eine Doppelpfändung (BGH, NJW 1954, 1325 = LM Nr. 2 zu § 857 ZPO): Der Gläubiger muss das Anwartschaftsrecht im Wege der Forderungspfändung nach §§ 857, 829 ZPO durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Herausgabe an einen Sequester – Wirkung

Rz. 2 Der Drittschuldner kann – und muss auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen worden ist – an den vom Amtsgericht der belegenen Sache zu benennenden Sequester herausgeben. Er hat ihm gleichzeitig die Sachlage anzuzeigen und die Ausfertigungen der ihm zugestellten Pfändungsbeschlüsse zu übergeben. Rz. 3 Lautete der gepfändete Anspruch nicht nur auf Herau...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Zwangsversteigerung des schuldnerischen Grundstücks ist im ZVG geregelt (vgl. § 869 ZPO). Sie ist in ihrer Wirkung die schwerwiegendste Form des Zugriffs eines Gläubigers im Rahmen der Immobiliarvollstreckung, da hierbei der Schuldner sein Eigentum verliert (§ 90 Abs. 1 ZVG). Das Verfahren hat zum Ziel, dass sich der Gläubiger hinsichtlich seiner Geldforderung aus ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendbarkeit – Voraussetzungen

Rz. 2 Erfasst werden alle Erwerbsfälle, die sich nach Maßgabe der §§ 894, 897 ZPO vollziehen. Dazu gehören die Übereignung einer beweglichen Sache und die Bestellung eines dinglichen Rechts an ihr sowie die Übereignung und dingliche Belastung von Grundstücken und die Abtretung und Belastung von Rechten an Grundstücken. Schließlich zählt dazu nach h. M. auch die aufgrund der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich – Voraussetzungen:

Rz. 2 Erfasst werden sämtliche dinglichen Rechtsänderungen bei beweglichen Sachen (Abs. 1) sowie die Bestellung, Abtretung und Belastung von Grundpfandrechten (Abs. 2). Rz. 3 Voraussetzung ist, dass der Schuldner verurteilt wurde zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache (Abs. 1) oder zur Bestellung einer Hypothek, Grund- oder R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Neben dem Grundstück selbst haften für Hypothekengläubiger die in den §§ 1120 ff. BGB genannten Gegenstände (Hypothekenhaftungsverband). Die Regelungen der §§ 1120 ff. BGB gelten auch für Grundschuldgläubiger (§ 1191 Abs. 1 BGB) und Rentenschuldgläubiger (§§ 1199 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB). Schließlich wird der Haftungsverband des Grundstücks auch für sonstige dingliche ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Zwangsverwaltung

Rz. 7 Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangsversteigerung und der Eintragung einer Zwangshypothek eine selbstständige und gleichberechtigte Art der Immobiliarvollstreckung. Sie kann nach Belieben des Gläubigers für sich allein betrieben werden, d. h. sie dient nicht der Vorbereitung der Zwangsversteigerung. Ihr vorrangiger Zweck ist es, durch die Erwirtschaftung von Erlös...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 808 ZPO das Verfahren der Pfändung körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher bei Gewahrsam des Gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten. Der Unterschied der Pfändung nach der Norm zu derjenigen nach § 808 ZPO besteht lediglich darin, dass bei § 809 ZPO an die Stelle des Gewahrsams des Schuldners derjenige eines heraus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Kein Ausschluss der Pfändung

Rz. 4 Die Pfändung darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Früchte mit der Trennung Zubehör werden (§ 865 Abs. 2 ZPO, §§ 97, 98 BGB) oder nach § 811 Nr. 2 bis 4 ZPO unpfändbar sind. Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grunds...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt für die von dem Gerichtsvollzieher nach § 814ff. ZPO durchgeführte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht (BGH, NJW 2007, 1276 = BGHZ 170, 243 = NSW ZPO § 818 (BGH-intern) = NSW ZPO § 825 (BGH-intern) = WM 2007, 364 = DGVZ 2007,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Antrag auf anderweitige Verwertung durch Übernahme durch Gläubiger

Rz. 30 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Antrag auf anderweitige Verwertung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , das vom zuständigen Gerichtsvollzieher beim Schuldner gepfändete ... dem Gläubiger zum Übernahmepreis von EUR ... zu Eigentum zu überweisen. Begründung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verbot der Überpfändung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 Die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen darf nach Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Regelung stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, die keinen vermögensschützenden Inhalt besitzt (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Schenkung

Rz. 15 Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 der Pfändung nicht unterworfen (BGH, NJW 2007, 60 = WM 2007, 179 = BGHReport 2007, 91 = MDR 2007, 387). Ist der Rückgewähranspruch daher rechtshängig geworden, kann er gepfändet und kann gegen ihn aufgerechnet werden. Rz. 16 Ein weitergehendes Pfändungsverbot ergibt sich nicht aus § 851 Abs. 1 ZPO. Dab...mehr