Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Deutschland / I. Besonderheiten im Hinblick auf Grundstücke

Rz. 174 Materiell-rechtliche Besonderheiten, die die Vererbung von Grundstücken betreffen, existieren nicht. Insofern verbleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Es gibt in Deutschland auch keine Regelungen, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer beschränken. Rz. 175 Allerdings sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Da der Erbe G...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 1. Geschützte Rechtsgüter

Rz. 97 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt , ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, § 823 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den, der gegen ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verstößt. Schutzgesetze sind alle Strafges...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Sondersituation bei einem Alleinerben

Rz. 230 Insoweit sieht Art. 14.3 LH die Möglichkeit vor, dass der Alleinerbe beim Grundbuchamt unter Vorlage des Erbtitels mit den entsprechenden Grundbuchurkunden die Umschreibung des Eigentums auf seinen Namen beantragt. Der Einschaltung eines spanischen Notars bedarf es in diesem Falle grundsätzlich nicht. Aus praktischen Erwägungen sollte aber auch der Alleinerbe zwecks ...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 19 S

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§ 8 Sachenrecht / 2. Rangverhältnis der Grundstücksbelastungen

Rz. 69 Zwischen den einzelnen Rechten, mit denen ein Grundstück belastet wird, besteht gem. § 879 BGB ein Rangverhältnis. Die Bedeutung des Rangs eines Rechtes wird in der Zwangsversteigerung deutlich. Alle Rechtsinhaber, die dem die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibenden Gläubiger im Range nachgehen, verlieren bei der Zwangsversteigerung ihr Recht (§§ 52 Abs. 1 S....mehr

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San Marino / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Das Zivilrecht ist nicht durchgehend kodifiziert, sondern beruht noch weitgehend auf dem ius commune, wie es in Italien vor dem Inkrafttreten des Code Napoléon galt. Das Gesetz Nr. 49 vom 26.4.1986 (Riforma del Diritto di Famiglia)[3] regelt nun teilweise auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und der Kinder. Rz. 4 Gemäß Art. 137 Reformgesetz erben die Kinder als g...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Eigentumserwerb vom Berechtigten

Rz. 23 Gemäß § 873 Abs. 1 BGB ist zu dem Eigentumserwerb an einem Grundstück zweierlei erforderlich: die Einigung (sog. Auflassung ) der Vertragspartner über den Rechtsübergang sowie die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch. Die Auflassung muss dabei gem. § 925 Abs. 1 BGB in Anwesenheit eines Notars erklärt werden. Genau genommen braucht sie also nicht notariell beurku...mehr

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Ungarn / e) Zustellung und weitere Maßnahmen

Rz. 296 Der Nachlassübergabebeschluss muss den Betroffenen durch Zustellung bekanntgemacht werden. Diesbezüglich sind die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung amtlicher Schriftstücke maßgebend; der Notar kann diesen Beschluss jedoch denjenigen Betroffenen, die an der Nachlassverhandlung anwesend sind, auch persönlich zustellen. Rz. 297 Der Notar hat den Nachlassüberga...mehr

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Ukraine / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Das ukrainische Erbrecht ist im ukrainischen Zivilgesetzbuch vom 16.1.2003 geregelt, das das alte, noch auf dem sowjetischen Zivilrecht beruhende ZGB von 1963 ersetzt hat. Das neue Recht hat insbesondere die im sozialistischen Recht bestehende Beschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf zwei Erbordnungen durchbrochen und auf fünf Erbordnungen erweitert und auch die Mögl...mehr

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Frankreich / cc) Erbteilvermächtnis

Rz. 103 Gemäß Art. 1010 Abs. 1 C.C. ist ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) eine letztwillige Anordnung, die auf die Zuwendung eines Vermögensbruchteiles oder auf die Zuwendung aller Mobilien oder Immobilien oder auf die Zuwendung eines Bruchteils der Mobilien oder Immobilien gerichtet ist. Auch die Zuwendung eines Nießbrauchs kann ein legs à titre universel sein...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / II. Eintritt der Verjährung

Rz. 4 Die einzelnen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 ff. BGB geregelt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Von dieser Regel enthalten die §§ 196, 197 BGB Ausnahmen. So verjähren Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück innerhalb von zehn Jahren. 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dingli...mehr

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Belgien / 2. "Tontine" (Zuwachsvereinbarung)

Rz. 238 Bei Übertragung des Eigentums- oder Nießbrauchrechts in Ausführung einer Tontine oder einer Zuwachsvereinbarung, die im Rahmen eines Erwerbs durch eine oder mehrere Personen vereinbart wurden (siehe Rdn 94), fällt keine Erbschaftsteuer an, sondern die Registrierungsgebühr, die sich je nach Region i.d.R. auf 10 oder 12,50 % des Wertes des von Todes wegen übertragenen ...mehr

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Niederlande / I. Allgemeines

Rz. 71 Seit dem 1.1.2003 ist das neue niederländische Erbrecht in Kraft. Das neue Erbrecht hat seinen Platz in Buch 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BW) gefunden. Über Jahrzehnte wurde an diesem Erbrecht gearbeitet. Die wichtigsten Neuerungen liegen in der weitgehenden Bevorzugung des überlebenden Ehegatten. Erhielt unter dem alten Erbrecht der...mehr

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Ungarn / IV. Erbnachweise der nationalen Rechte anderer Mitgliedstaaten

Rz. 29 Ungeklärt ist derzeit die Frage, ob und wie die in den einzelnen Mitgliedstaaten erteilten nationalen Erbnachweise (z.B. der deutsche Erbschein) in Ungarn verwendet werden können. Eine gefestigte Rechtspraxis gibt es derzeit noch nicht. In den bisher bekannten wenigen Fällen verhielten sich die ungarischen Banken hinsichtlich der Akzeptanz deutscher Erbscheine untersc...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 109 Im Gegensatz zur derogierbaren Ordnung der gesetzlichen Erbfolge umfasst das Pflichtteilsrecht diejenigen Bestimmungen, die sich auch gegen abweichende Anordnungen des Erblassers durchsetzen lassen. Dem Pflichtteilsrecht kommt mithin zwingende Bedeutung zu, und die gebundene Quote bleibt der Verfügung des Erblassers entzogen in dem Sinne, als eine die Pflichtteile ni...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Grundpfandrechte

Rz. 42 Immobilien haben in der Kreditpraxis als Beleihungsgegenstand seit jeher wegen ihrer Wertstabilität (Modebegriff "Betongold") einen großen Stellenwert. Das Gesetz kennt drei unterschiedliche Grundpfandrechte: die Hypothek , die Grundschuld und die Rentenschuld . In der Praxis spielt die mit Abstand größte Rolle die Grundschuld. Da allerdings die meisten Regelungen im Ge...mehr

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§ 8 Sachenrecht / cc) Übertragung der Hypothek

Rz. 45 Die Hypothek kann von dem Gläubiger auf einen Dritten übertragen werden. Ausgehend von der Gesetzessystematik wird dabei genau genommen nicht die Hypothek als solche, sondern die durch die Hypothek gesicherte schuldrechtliche Forderung übertragen. Die Hypothek geht dann gem. § 1153 Abs. 1 BGB "kraft Gesetzes" als akzessorisches (= von der Forderung abhängiges) Sicheru...mehr

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Russische Föderation / VII. Aufteilung des Nachlasses

Rz. 86 Sofern mehrere Erben den Nachlass gemeinschaftlich erhalten, haben diese Erben gemeinschaftliches Eigentum an diesem Nachlass, welches jedoch durch Vereinbarung zwischen ihnen aufgeteilt werden kann. Sollte unter den Erben ein noch ungeborenes Kind sein, so ist eine Aufteilung des Nachlasses gem. Art. 1166 ZGB erst nach der Geburt des Kindes möglich. Sollten unter den...mehr

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Griechenland / III. Steuerpflichtige Vermögensanfälle

Rz. 107 Ein Vermögen gilt als von Todes wegen erworben, wenn es folgendermaßen erworben wird: durch Erbanfall, aufgrund von Vermächtnis oder Auflage, durch elterliche Teilung (Teilung des Vermögens unter Lebenden)[67] oder durch Wiedervereinigung von Nießbrauch mit dem Eigentum nach dem Tod des Nießbrauchsberechtigten. Erfasst werden zudem auch Versicherungssummen bzw. Abfin...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 137 Soll bei Anwendung englischen Erbrechts von einem nach Art. 4 bzw. Art. 10 Abs. 1 EuErbVO international zuständigen deutschen Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erteilt werden, ist die in Rdn 134 dargestellte sachenrechtliche Rechtslage ebenfalls zu beachten. Aufgrund des Zwecks des ENZ und der Einschränkung auf "Vermächtnisnehmer mit unmittelbare...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Unbewegliche Sachen

Rz. 4 Grundstücke, Gebäude, aber auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, die als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen sind, werden als unbewegliche Sachen bezeichnet. Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist insbesondere für die Frage der Eigentumsübertragung von erheblicher Bedeutung. Während z.B. bei beweglichen Sachen die Eigentumsübertrag...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / I. Einführung

Rz. 1 Das zweite Buch des BGB befasst sich mit dem Recht der Schuldverhältnisse. Schuldverhältnisse sind Verhältnisse unter natürlichen oder juristischen Personen, durch die diese Personen zu etwas verpflichtet werden. Das Schuldrecht beschreibt damit "Soll"-Verhältnisse. Beispiel A und B schließen einen Kaufvertrag, wobei A die Verkäuferin und B der Käufer ist. Nach § 433 BG...mehr

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Finnland / b) Quotenvermächtnis und Stückvermächtnis

Rz. 52 Der Erblasser kann über seinen Nachlass in der Form von Vermächtnissen verfügen. Dabei sind Quotenvermächtnisse (yleistestamentti) und Stückvermächtnisse (erityisjälkisäädös/legaatti) zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung für die Art der Beteiligung am Nachlass. Rz. 53 Der mit einem Quotenvermächtnis Bedachte ist neben den Erben und dem überlebenden ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Rückabwicklung von Schenkungen

Rz. 97 Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteils...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 7. Teilungsanordnungen und Vorausteilungen

Rz. 115 Das italienische Recht unterscheidet zwischen Teilungsanordnungen nach Art. 733 c.c. und Vorausteilungen nach Art. 734 c.c. Erstere bewirken nicht die Teilung selbst, sondern lösen lediglich eine Bindung der Erben aus, die diese bei der quotenmäßigen Aufteilung des Nachlasses zu beachten haben.[172] Demgegenüber kann der Erblasser nach Art. 734 c.c. auch eine dinglic...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Verantwortlichkeit

Rz. 98 Wer unter sieben Jahre alt ist, ist für einen Schaden, den er verursacht, nicht verantwortlich. Wer das siebte, aber das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, haftet nur, wenn er bei Begehung der Schädigung die notwendige Einsicht für seine Verantwortlichkeit hatte. Bis zum Alter von zehn Jahren haften im Übrigen Kinder grundsätzlich nicht für Schäden, die sie be...mehr

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Irland / c) Ansprüche des nichtehelichen und nichtverpartnerten Lebenspartners nach dem Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010

Rz. 125 Auch Lebenspartner, die mit dem Erblasser nicht verheiratet waren und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm gelebt haben, haben durch den Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 die Möglichkeit bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Lebenspartners Ansprüche auf Übertragung von Vermögens...mehr

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§ 9 Familienrecht / E. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 51 Im Gegensatz zu Familie und Ehe steht die nichteheliche heterosexuelle Lebensgemeinschaft nicht unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie ist insbesondere gesetzlich nicht geregelt . Dies bedingt zwar einerseits rechtlich die Möglichkeit, die Partnerschaft völlig frei auszugestalten, hat jedoch auch zur Folge, dass ohne eine vertraglich vereinbarte rechtliche Ausges...mehr

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Frankreich / bb) Wohnrecht an der Ehewohnung

Rz. 86 Nach Art. 763 Abs. 1 C.C. hat der überlebende Ehegatte für ein Jahr automatisch das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und dem zugehörigen Mobiliar, sofern die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten stand. Handelt es sich um eine Mietwohnung[74] oder war der Verstorbene lediglich Miteigentümer der Wohnung, so werden dem überlebenden Ehegatten für ein Jahr na...mehr

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§ 21 Interventionsverfahren / II. Zuständigkeit

Rz. 3 Wie bereits gesagt, ist zuständig für die Entscheidung über die Hauptintervention das Gericht , bei dem der Hauptprozess in erster Instanz anhängig gemacht wurde. Rz. 4 Muster 1: Interventionsklage Muster: Interventionsklage Interventionsklage der Rechtsanwaltsfachangestellten Andrea Siebenstern, Hauptstr. 15, 55116 Mainz, Interventionsklägerin, gegen 1. Johann Müller Peter...mehr

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Estland / 2. Nachlassverwaltung

Rz. 36 Das Gericht beschließt im Erbfall eine Nachlassverwaltung,[24] wenn: Das Gericht bestimmt auf eigene Initiative oder auf An...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Einleitung

Rz. 95 Nach spanischem Rechtsverständnis handelt es sich bei den erbrechtlichen Bestimmungen um eine der "verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben" – so der Titel des 3. Buches des Código Civil (Art. 609–1087 CC). Anders als nach deutschem Recht wird nach der Systematik des CC vorrangig auf den testamentarisch geäußerten Willen des Erblassers (Art. 658 CC) abgestellt. S...mehr

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§ 9 Familienrecht / H. Fragen und Antworten

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Österreich / 2. Eigentumswohnung

Rz. 30 Eine Eigentumswohnung[13] kann an eine juristische Person, an eine Personengesellschaft oder an maximal zwei natürliche Personen je zur Hälfte übertragen werden. Die Erbteilung hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen; kommt es zu keiner Einigung, ist die Eigentumswohnung zu versteigern (§ 12 WEG).[14] Rz. 31 Steht eine Eigentumswohnung im Eigentum von zwe...mehr

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Frankreich / bb) Universal- bzw. Erbvermächtnis

Rz. 101 Gemäß Art. 1003 C.C. ist ein Universal- bzw. Erbvermächtnis (legs universel) eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser einer oder mehreren Personen das gesamte im Zeitpunkt seines Todes existierende Vermögen zuwendet. Es ist jedoch nur bedingt mit einer Alleinerbeinsetzung des deutschen Rechts vergleichbar. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist...mehr

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Frankreich / I. Hinweis auf das frühere Internationale Erbrecht

Rz. 1 Seit 17.8.2015 gilt für Frankreich die EuErbVO. Im französischen IPR existieren generell nur wenige kollisionsrechtliche Gesetzesvorschriften.[1] Von Bedeutung ist neben vorrangigen Staatsverträgen vor allem Art. 3 C.C. Dieser bestimmt in seinem Absatz 2, dass Immobilien, selbst wenn sie im Eigentum von Ausländern stehen, dem französischen Recht unterliegen, und in Abs...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Pfandrecht

Rz. 39 Zur Absicherung einer Forderung kann dem Gläubiger gem. § 1204 BGB ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache bestellt werden. Das Gesetz sieht auch ein Pfandrecht an Rechten (§ 1273 BGB) sowie an Forderungen (§§ 1279 ff. BGB) vor, während für Immobilien nur speziell geregelte Pfandrechtsformen, die sog. Grundpfandrechte in Betracht kommen. Das "echte" Pfandrecht an be...mehr

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Belgien / IX. Steuerzahlung

Rz. 239 Die Erben und Universalvermächtnisnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Erbschaftsteuern, die auf ihren Anteil am Nachlass entfallen, zu zahlen. Sie haften gemäß Art. 70 Abs. 2 ErbStGB/Art. 3.10.4.3.1. des Codex auch für die Steuern, die zu Lasten der Bruchteilvermächtnisnehmer und Einzelvermächtnisnehmer sind, mit Ausnahme der Steuern, die aufgrund der A...mehr

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Schweiz / b) Erbeinsetzung

Rz. 97 Eine Erbeinsetzung liegt dann vor, wenn der Erblasser der begünstigten Person eine bestimmte Quote am Nachlass oder den gesamten Nachlass zuweist (Art. 484 ZGB).[137] Die eingesetzten Erben treten – gleich wie die gesetzlichen Erben – mit dem Tod des Erblassers uno actu und ipso iure in alle vererblichen Rechtspositionen des Erblassers ein, und die Schulden des Erblas...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / II. Rechtsquellen des belarussischen Erbrechts

Rz. 2 Art. 44 der belarussischen Verfassung garantiert den gesetzlichen Schutz des Eigentums sowie die Testierfreiheit. Die Hauptrechtsquellen des materiellen Erbrechts in Belarus sind hauptsächlich Art. 1031–1092 ZGB RB. Darüber hinaus werden einzelne wichtigen Fragen im Zivilprozessbuch der Republik Belarus (ZPB RB) und dem Bodengesetz der Republik Belarus geregelt. Zudem ...mehr

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Russische Föderation / II. Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Rz. 66 Zuständig für das Nachlassverfahren ist nicht, wie in Deutschland, ein Gericht, sondern der örtlich zuständige Notar. Hierbei bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Erbfalls, welcher sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet (vgl. Art. 1115 S. 1 ZGB). Sofern der letzte Wohnort eines Erblassers, der Eigentum in der Russische...mehr

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Katalonien / 2. Steuervergünstigung für familiäre Liegenschaften

Rz. 110 Die Vergünstigung für familiäre Liegenschaften ist einer der bedeutendsten Steuervorteile in Katalonien und sehr weit verbreitet. Das Gesetz sieht im Fall der Rechtsnachfolge bezüglich des Wohnhauses des Erblassers vor, dass die Nachfolger nur 5 % seines Wertes versteuern müssen und 95 % steuerfrei sind. Allerdings ist dieser Prozentsatz der Vergünstigung wegen der E...mehr

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Tschechien / III. Einstellung des Nachlassverfahrens

Rz. 143 Ergibt das Vorverfahren, dass der Erblasser keinen Nachlass hinterlassen hat, wird das Verfahren nach § 153 BGVG eingestellt. Eine Begründung oder Zustellung des Beschlusses ist nicht erforderlich. Rechtsmittel sind nicht zulässig. Rz. 144 Hat der Erblasser nur geringwertigen Nachlass hinterlassen, kann das Verfahren eingestellt und dieser Nachlass demjenigen, der die...mehr

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§ 8 Sachenrecht / dd) Verkehrs- und Sicherungshypothek

Rz. 47 Die "normale" Brief- oder Buchhypothek wird gemeinhin auch als Verkehrshypothek bezeichnet. Hierdurch soll sie sprachlich von der Sicherungshypothek gem. §§ 1184 ff. BGB abgegrenzt werden. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der Sicherungshypothek ist nicht gerade sinnvoll, da jede Hypothek, also auch die Verkehrshypothek, eine Forderung absichert. Hierdurch wird häu...mehr

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Estland / 6. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte, u.A. von und an Ausländer

Rz. 61 Die Vererbung von Rechten an Ausländer und von Ausländern ist in der Regel problemlos. Eine Ausnahme bilden Internet-Domains mit der Endung .ee: Nach estnischem Recht können Domains mit der Endung .ee im Eigentum von Ausländern sein, wenn als Verwaltungskontaktperson eine natürliche Person angegeben wird, die eine in Estland ausgegebene ID-Nummer besitzt. Voraussetzung...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / cc) Rechtsfolgen "inter vivos"

Rz. 60 Unter Lebenden bewirkt die Universalschenkung, dass alle gegenwärtigen Güter des Schenkers auf den Beschenkten übergehen. Werden bestimmte Güter von der Schenkung ausgenommen, so schadet dies der Wirksamkeit der Universalschenkung nicht. Auch der Vorbehalt zugunsten des Schenkers, über bestimmte Güter aus beliebigem Rechtsgrund verfügen zu dürfen, ist zulässig. Ebenso...mehr

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Türkei / 5. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 99 Grundsätzlich kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Würde die sofortige Vornahme der Teilung der Erbschaft den Wert der Erbschaft erheblich schädigen, kann das Friedensgericht die Verschiebung der Teilung des Nachlasses oder einzelner Erbschaftssachen anordnen (Art. 642 Abs. 3 ZGB). Ist ein noch nicht gebor...mehr

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§ 9 Familienrecht / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 27 Die sehr selten vorkommende Gütergemeinschaft bewirkt, dass das Vermögen des Mannes und dasjenige der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von Gesamtgut. Zu diesem gehört auch das, was die Ehegatten während der Ehe erwerben. Davon zu unterscheiden ist das Sondergut. Dieser Begriff beschreibt die Gesamtheit der Ve...mehr

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Deutschland / d) Übergang eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 276 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a) ErbStG bleibt zu Lebzeiten die Übertragung des Eigentums oder auch nur des Miteigentums an einem im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen, selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienheim) an einen Ehegatten/ein...mehr