Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Ungarn / c) Überblick über das Ehegüterrecht

Rz. 56 Die Regelungen des Ehegüterrechts sind in Buch IV des Ptk. enthalten.[55] Der gesetzliche Güterstand ist weiterhin die Gütergemeinschaft.[56] Im Sinne der Vorschriften der Gütergemeinschaft gehört jeder Vermögensgegenstand zum Gesamtgut, mit Ausnahme desjenigen, der durch das Gesetz[57] als Sondervermögen eines der Ehegatten betrachtet wird. Zum Sondervermögen der Ehe...mehr

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Frankreich / bb) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 4 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen. Es besteht eine Vermutung daf...mehr

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Monaco / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Da das Fürstentum Monaco nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist dort die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten. Rz. 2 Traditionell unterstellte das Internationale Privatrecht von Monaco die Erbfolge des beweglichen Vermögens dem Heimatrecht des Verstorbenen. Die Erbfolge des unbeweglichen Vermögens unterlag gem. Art. 3 Abs. 2 Code Civil de...mehr

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Katalonien / 2. Das "Witwenviertel" (Viertel des Ehegatten)

Rz. 74 Die Stellung des überlebenden Ehegatten in Katalonien ist einzigartig. In der gesetzlichen Erbfolge hat er mit dem umfassenden Nießbrauch am ganzen Nachlass im Verhältnis zu den Kindern des Erblassers und dem zweiten Rang in der Erbfolge unter Ausschluss der Vorfahren eine sehr starke Position inne. Diese Stellung wird zwar durch die fehlende Verfügungsbefugnis geschw...mehr

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Belgien / 1. Ehevertragliche Nachlassregelungen

Rz. 89 Häufig enthalten in Belgien Eheverträge auch nachlassregelnde Vereinbarungen (vgl. hierzu Rdn 91 ff. sowie die Hinweise zu nachlassregelnden Vereinbarungen i.S.d. Art. 1388 ZGB in Rdn 88). Eheverträge bedürfen nach belgischem Recht stets der notariellen Beurkundung. Weitere formelle Verfahrensvorschriften für Eheverträge sieht das belgische Recht für solche vor, die e...mehr

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Serbien / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 8 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln der Repräsentation und der Erbfolge nach Stämmen (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge in den Erbteil jeweils ihres Vorv...mehr

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Slowakei / 1. Erbeinsetzung

Rz. 24 Das slowakische Erbrecht kennt lediglich eine Verfügung von Todes wegen – das Testament. Die in anderen Rechtsordnungen bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vermächtnis, Nacherbschaft, Erbverträge, Auflagen oder trusts, sind der slowakischen Rechtsordnung fremd. Solche Verfügungen werden nicht anerkannt und sind daher als ex tunc nichtig zu betrachten. Rz. 25 Mi...mehr

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Belgien / 8. Begünstigung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen

Rz. 231 In der Region Brüssel-Hauptstadt ist eine Tarifermäßigung für Betriebsvermögen, die zum Nachlass gehören, vorgesehen (Art. 482 ErbStGB BH). Diese Tarifermäßigung gilt zugunsten des überlebenden Ehegatten, der Erben in gerader Linie und der Person, die mit dem Erblasser gesetzlich zusammenwohnte, unter der Voraussetzung, dassmehr

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Frankreich / ee) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 106 Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge (substitution fidéicommissaire) war bis 1.1.2007 gem. Art. 896 Abs. 1 C.C. a.F. verboten und führte gem. Art. 896 Abs. 2 C.C. a.F. zur Nichtigkeit auch der Vorerbeinsetzung. Dieses Verbot konnte allenfalls gem. Art. 899 C.C. durch Zuwendung des lebenslangen Nießbrauchs an einen Erstbedachten und Zuwendung des bloßen Eigentums a...mehr

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Estland / 5. Erbengemeinschaft und Aufteilung der Erbschaft

Rz. 57 Wenn mehrere Erben[36] die Erbschaft angenommen haben, gehört sie ihnen gesamthänderisch. Auf das Gesamthandseigentum finden Regelungen zum Miteigentum[37] Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verpflichtungen aus der Erbschaft und die Kosten für die Beerdigung, für den Unterhalt von Familienmitgliedern des Erblassers, für die Inventur und die Verw...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / I. Vertragliche Pflichten

Rz. 41 Die vertraglichen Pflichten gliedern sich in Haupt- und Nebenpflichten. Hauptpflichten sind solche, auf die der Vertrag gerichtet ist. Sie ergeben sich normalerweise aus der Anspruchsgrundlage, d.h. aus dem den Vertrag grundsätzlich regelnden Paragraphen. Beispiel: Hauptpflichten des Kaufvertrages sind für den Käufer die Abnahme und Bezahlung der gekauften Sache, für de...mehr

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Frankreich / aa) Die verschiedenen Güterstände

Rz. 53 Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich gem. Art. 1400–1491 C.C. die sog. communauté réduite aux acquêts, also eine Errungenschaftsgemeinschaft. Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jeweils des Mannes und der Frau. Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 C.C. aus dem von den Ehegatt...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Sonderregime für Immobilien und Unternehmen

Rz. 175 Gemäß Art. 30 EuErbVO finden "Besondere Regelungen" im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, vorrangig vor dem nach den Regeln der EuErbVO bestimmten Erbstatut Anwendung, wenn diese die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / ee) Tilgungs- und Abzahlungshypothek

Rz. 48 Die übliche "Abzahlung" der Hypothek bzw. der dieser zugrunde liegenden schuldrechtlichen Darlehensforderung hängt von der Ausgestaltung des Darlehens ab. Zumeist handelt es sich um sog. Tilgungshypotheken , die eine lange Laufzeit haben. Bei einer Gesamtbelastung von 3,0 %, bestehend aus (unterstellt gleichbleibendem 1,0 % Zins und 1 % anfänglicher Tilgung, ist ein Da...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 196 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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Irland / III. Abwicklung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 187 Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 166 ff.). Rz. 188 Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliche...mehr

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Frankreich / cc) Der Unwandelbarkeitsgrundsatz und seine Ausnahmen

Rz. 58 Nach Art. 1395, 1396 Abs. 2 C.C. sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Abänderungen des Ehevertrages vor Eheschließung müssen gem. Art. 1396 Abs. 1 C.C. unter gleichzeitiger Anwesenheit und Zustimmung aller am ursprünglichen Vertrag beteiligten Personen notariell beurkundet werden. Sie sind gem. Art. 1396 Abs. ...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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Türkei / a) Erbrechtliche Position des Ehegatten

Rz. 21 Der Ehegatte[43] hat ein konkurrierendes Erbrecht gegenüber anderen gesetzlichen Erben. Er erbt neben Abkömmlingen (Erben erster Ordnung) ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. deren Abkömmlingen) die Hälfte und neben Großeltern und deren Abkömmlingen drei Viertel; sind auch keine Großelternteile vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe, Art. 499 ZGB...mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 815 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 843 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 815 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautender Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein;...mehr

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Türkei / c) Güterrechtliche Ansprüche des Ehegatten im Erbfall beim gesetzlichen Güterstand

Rz. 26 Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.[50] Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.[51] Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb, die Leistungen von Einrichtungen der sozialen Sicher...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Gerichtliches Erbenfeststellungsverfahren

Rz. 168 Das gerichtliche Verfahren ist in den Art. 2031 ff. CC geregelt – Eröffnung der Erbschaft. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers (Art. 2031 CC). Erben und Vermächtnisnehmer haben sich auf ihre rechtliche Verbindung zum Erblasser zu berufen und sich zur Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft zu äußern. Rz. 169 Die Annahme der Erbschaft wird im po...mehr

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

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Belgien / 3. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen

Rz. 209 Art. 2.7.3.2.12 des Codex sieht einen Steuerfreibetrag für behinderte Erben und Vermächtnisnehmer vor. Unbebauter, in Naturschutzgebieten belegener Grundbesitz ist unter den in Art. 2.7.6.0.2. des Codex festgelegten Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit. Für Wald ist in Art. 2.7.6.0.3. des Codex eine Steuerbefreiung vorgesehen. Für Erbschaften, die nach dem 23.1....mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Erbschaftsannahme

Rz. 111 Wenn auch der portugiesische Código Civil u.a. vom deutschen Recht beeinflusst wurde,[82] hat sich dies bei den Regelungen für den Anfall und die Annahme der Erbschaft nicht ausgewirkt. Das portugiesische Recht beruht vielmehr auf dem römisch-rechtlichen Gedanken einer hereditas iacens, einer ruhenden Erbschaft (herança jacente).[83] Eine solche liegt nach der Umschr...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / a) Systematik Sach- und Rechtsmangel

Rz. 5 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache frei von Sachmängeln oder Rechtsmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 BGB). Sachmängel sind in § 434 Abs. 1 BGB definiert. Grundsätzlich liegt ein solcher Mangel vor, wenn die "Ist-Beschaffenheit" von der "Soll-Beschaffenheit" abweicht. Dies ist zunächst der Fall,mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 9 I

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Polen / 4. Inhalt von Testamenten

Rz. 50 Gemäß Art. 959 ZGB kann der Erblasser eine oder mehrere Personen zur gesamten Erbschaft oder zu einem Teil der Erbschaft berufen. Wenn der Erblasser mehrere Erben zur gesamten Erbschaft oder zu einem bestimmten Teil der Erbschaft berufen hat, ohne ihre Erbteile zu bestimmen, so erben sie zu gleichen Teilen (Art. 960 ZGB). Rz. 51 Im polnischen Erbrecht ist es zulässig, ...mehr

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Türkei / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Ein neues IPRG wurde im Jahr 2007 vom türkischen Gesetzgeber verabschiedet und ist am 12.12.2007 in Kraft getreten.[1] Die Regelung zum Erbrecht ist jedoch identisch geblieben.[2] Das IPRG enthält keine Übergangsbestimmungen, da in Art. 1 EinfG zum ZGB [3] der allgemeine Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen festgeschrieben ist. Daher sind auf die Erbfolge die (...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 13 M

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Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Grundsatz

Rz. 107 Für sachenrechtliche Verhältnisse gilt gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB das am Belegenheitsort der Sache geltende Recht (Sachenstatut). Dieses Recht entscheidet nicht nur darüber, welche Rechte an einer Sache begründet werden können, sondern auch, wie diese entstehen. Wenn es zur Übertragung des Eigentums im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, also z.B. der Erbfolge, kommt,...mehr

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Slowenien / H. Haftung der Erben

Rz. 85 Eine abweichende testamentarische Verfügung des Erblassers bzgl. der gesetzlichen Haftungsbestimmungen ist wirkungslos.[224] Zur Haftung verpflichtet (mit dem gesamten Vermögen, somit dem geerbten und persönlichen) sind die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben; daher auch ein Pflichterbe bis zur Höhe seines Pflichtteils.[225] Ein Alleinerbe haftet für die Ver...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 22 V

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Irland / 2. Executor

Rz. 167 Der Erblasser hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Person des personal representative zu nehmen, indem er im Testament einen sog. executor bestimmt. Es können auch mehrere Personen benannt werden.[212] Dabei kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung erfolgen; sie kann ferner befristet und auf ei...mehr

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Schweiz / 2. Pflichtteile und verfügbare Quote

Rz. 112 Pflichtteilsgeschützt sind nicht sämtliche gesetzlichen Erben, sondern nur die Nachkommen des Erblassers, seine Eltern und der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil berechnet sich als Bruchteil des jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs: Er beträgt für Nachkommen drei Viertel,[169] für Vater und Mutter je ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 6. Vermächtnis (legato)

Rz. 110 Anders als nach deutschem Recht können nach Art. 649 c.c. einzelne, konkret benannte Sachen oder Rechte – bei Gattungssachen entsteht im Zeitpunkt des Erbfalls ein Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers – mit unmittelbarer dinglicher Wirkung vermacht werden (sog. Vindikationslegat). Das Eigentum an diesen Sachen oder anderen Rechten – nicht aber der Besitz, dessen ge...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 77 Das Erbrecht des Ehegatten ist in Art. 581 c.c. geregelt. Soweit neben dem Ehegatten Abkömmlinge, Eltern, Großeltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden sind, erben diese mit. Sind solche nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Beim Zusammentreffen mit Kindern oder deren Repräsentanten erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, wenn nur ein Kind...mehr

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Finnland / 2. Form des Testaments sowie Testamentstypen

Rz. 65 Es gibt in Finnland kein notarielles Testament; eine Institution, die mit dem deutschen Notariat vergleichbar wäre, gibt es in Finnland nicht. Die Hinterlegung des Testaments bei Gericht ist möglich, entfaltet aber keine besondere Rechtswirkung. Rz. 66 Die Formvorschriften für die Testamentserrichtung sind im Erbrechtsgesetz im 10. Kapitel festgeschrieben. Verglichen m...mehr

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Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

Leitsatz 1. Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten ("Mietereinbauten") im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. 2. Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6 Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen

Zu beachten ist, dass nicht zwangsläufig der treaty override des § 50d Abs. 10 EStG hinsichtlich der Behandlung des Sonderbetriebsvermögens zur Anwendung kommt, da der BFH zumindest für Aktiv-Wirtschaftsgüter die nationalen Grundsätze der Zuordnung von Betriebsvermögen auch auf grenzüberschreitende Fälle anwendet. Insbesondere ist auf folgende Entscheidungen hinzuweisen: Zuord...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Unentbehrlichkeit von Miet-, Pachteinnahmen (Absatz 1)

Rz. 3 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass dem Schuldner als Eigentümer bzw. Miteigentümer (OLG Köln, OLGZ 1992, 81), Pächter bzw. Nießbraucher von Grundstücken oder Eigentumswohnungen (also nicht beweglichen Gegenständen und Rechten) neben den Miet- und Pachteinnahmen keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Unterhaltung, Instandsetzung od...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Rechtsbehelf des Gläubigers/Schuldners bei Verstößen nach Abs. 1 bis 3 ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) bzw. die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, jedoch nur bis zur Beendigung der Vollstreckung. Der Eigentumserwerb eines Dritten wird dadurch allerdings nicht unwirksam. Der nicht schuldnerische Eigentümer der versteigerten Sache hat vielmehr gegen den Gläubiger als Empfä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Mitbieten

Rz. 8 Bieten Gläubiger, Schuldner (§ 95 Abs. 3 GVGA) und Eigentümer der Sache mit, so gilt Abs. 4. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 1239 Abs. 2 BGB, d. h. eine Zurückweisung des Gebotes des Schuldners für den Fall, dass dieser den Betrag nicht sofort oder zumindest bis zum Ende der Versteigerung bar zahlt, ist allerdings nur bei der Präsenzversteigerung, nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Gebotsabgabe/Zuschlag/Wirkungen

Rz. 10 Abgegebene Gebote (zur Legaldefinition des Mindestgebots vgl. § 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO) stellen eine Prozesshandlung (BGH, NJW-RR 2005, 1359) dar. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit sowie Vertretungsmacht sind unabdingbar und bedingungsfeindlich. Der Bieter ist an das Gebot gebunden (§§ 156, 145 BGB). Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB ist bis zur Zuschlagserteil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Auskehr des Erlöses

Rz. 5 Wie der Gerichtsvollzieher im Einzelnen mit dem erlangten Erlös zu verfahren hat, bestimmt § 118 Abs. 2 GVGA. Aus dem Erlös sind vorweg ein im Wege der (vorläufigen) Austauschpfändung dem Schuldner zu erstattender Ersatzbetrag (§§ 74, 75 GVGA) sowie die Verfahrenskosten gem. § 15 Abs. 1 GvKostG zu entnehmen. Danach ist der Betrag, der dem Gläubiger zusteht, einschließl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsfolgen der Empfangnahme des Erlöses

Rz. 2 Von der Empfangnahme an trägt der Gläubiger die Gefahr für den Verlust (und auch die Unterschlagung) des Geldes. Nicht angeordnet werden dagegen die Erfüllung des Gläubigeranspruchs nach materiellem Recht sowie der Übergang des Eigentums. Eigentum erlangt der Gläubiger daher erst mit Ablieferung an ihn. Nur diese hat Erfüllungswirkung. Bis dahin gebühren dem Gläubiger ...mehr