Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Auswirkung einer Abweichung der Miteigentumsanteile vom Verhältnis der Jahresrohmieten auf den festzustellenden Wert

Rz. 16 [Autor/Stand] Der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens (Jahresrohmiete × Vervielfältiger) für das Wohnungseigentum und das Teileigentum ermittelte Wert umfasst den Wert des Sondereigentums einschließlich des Miteigentumsanteils am Grund und Boden und der sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen; ein zusätzlicher Ansatz für den Wert des Miteigentumsanteils kommt som...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Begründung von Wohnungseigentum bzw. Teileigentum

Rz. 5 [Autor/Stand] Soll Wohnungseigentum oder Teileigentum begründet werden, so muss den Beteiligten das Eigentum am Grund und Boden nach Bruchteilen zustehen. Besteht keine Bruchteilsgemeinschaft, so muss eine solche zunächst vereinbart werden. Diesem Grundsatz entsprechend wird Wohnungseigentum oder Teileigentum entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsform

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Rechtsform des "Wohnungseigentums" und des "Teileigentums" wurden durch das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) v. 15.3.51 (BGBl. I, 175, ber. 209), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.84 (BGBl. I, 1493) neu geschaffen. Sie ermöglichen es, selbstständiges Eigentum an r...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Dauerverpachtung von Betrieben

Rz. 106 [Autor/Stand] Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die ihren gesamten Betrieb auf Dauer verpachten, üben keine Einflussnahme auf die Bewirtschaftung des Betriebs mehr aus. Ihre Wohnung gehört damit grundsätzlich nicht zum Wohnteil. Rz. 107 [Autor/Stand] Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, wird allerdings zugelassen, dass eine Zuordnung derartiger...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Binnenfischerei (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Binnenfischerei umfasst die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Stehende Gewässer sind die natürlichen und künstlich angelegten Seen sowie Teiche, Flüsse, Bäche und Kanäle sind hingegen fließende Gewässer. Rz. 21 [Autor/Stand] Gegenstand der Bewertung ist die "sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung" in der Form der Fischerei. Für...mehr

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FoVo 02/2020, Für Sie zusam... / 1 I. Darum geht es im Kern

Der BGH hat zum Pfändungsschutz in der Immobiliarzwangsvollstreckung eine gläubigerfreundliche Entscheidung getroffen, die die frühzeitige Beantragung einer Zwangssicherungshypothek und in der Folge die Beantragung der Zwangsverwaltung bei vermieteten Objekten des Schuldners attraktiv erscheinen lässt. Der Schuldner bekommt Teile der Mieteinkünfte nach § 850i ZPO Der Schuldner...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Erfassung des Miteigentumsanteils an vermieteten Wohnungen und sonstigen Räumen (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 17 [Autor/Stand] Der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens für das Wohnungseigentum ermittelte Wert umfasst nicht die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume, die vermietet sind, wie Garagen, Läden, Dachgeschosswohnungen, Wohnungen des Hauspersonals (vgl. Rz. 14). Der Wert dieser im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume ist bei der Bewertung der einzel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundstückswert im Zeitpunkt der Fertigstellung

Rz. 84 [Autor/Stand] Der Grundstückswert vor Beginn der Baumaßnahme ist um die bis zum Besteuerungszeitpunkt neu geschaffene Bausubstanz zu erhöhen. Um diese Bausubstanz ermitteln zu können, muss das Grundstück nach Bezugsfertigkeit der im Bau befindlichen Gebäude im Ertragswertverfahren bewertet werden. Anzusetzen ist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 BewG die in diesem Zeitpunkt üb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag

Rz. 10 [Autor/Stand] Für die Einordnung eines Grundstücks in die Grundstücksarten Mietwohn-, Geschäfts- und gemischtgenutztes Grundstück stellt das Gesetz entscheidend darauf ab, in welchem Umfang das Grundstück Wohnzwecken bzw. eigenen oder fremden gewerblichen/freiberuflichen (§ 96 BewG) oder öffentlichen Zwecken "dient". Entscheidend ist also die tatsächliche Nutzung des ...mehr

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zfs 02/2020, Schadensersatz... / 2 Aus den Gründen:

"…" [10] 2. Die Haftung des Bekl. zu 1) gem. § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ist nicht in Streit. Der Bekl. zu 1) verursachte mit dem vom früheren Bekl. zu 2) angemieteten Fahrzeug am 19.4.2015 einen Unfall, bei dem es beschädigt wurde. Unstreitig hat der Bekl. zu 1) den Unfall deshalb verursacht, weil er wegen Bedienung des Infotainmentsystems nicht mit der erforderlichen A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Saatzucht (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 89 [Autor/Stand] Unter Saatzucht als i.S. des § 62 BewG sind die Züchtung, Vermehrung und der Verkauf von Zuchtsaatgut zu verstehen. Bloße Vermehrung und Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung ist keine Saatzucht. Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Zuchtsaatgut ist nach den Regeln der Erhaltungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verbindung eines Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an mehreren (abgeschlossenen) Wohnungen oder nicht Wohnzwecken dienenden Räumen

Rz. 4.1 [Autor/Stand] Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit und die maßgebende Grundstücksart beim Wohnungseigentum und Teileigentum den koordinierten Ländererlass v. 20.10.1981[2] herausgegeben. Dieser Erlass führt unter "1. Zivilrechtliche Ausgangslage; Allgemeines" Folgendes aus: „Nach dem Wohnungseigentumsgeset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Tierbestände

Rz. 46 [Autor/Stand] Zu den Tierbeständen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören alle Tiere, die als landwirtschaftliche Nutztiere gelten und nicht nach §§ 51, 51a BewG dem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu §§ 51, 51a BewG verwiesen. Rz. 47 [Autor/Stand] Werden land- und forstwirtschaftliche Tierbest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohnteil bei Kleinbetrieben

Rz. 90 [Autor/Stand] Auch bei Kleinbetrieben stellt sich die Frage, ob die zu diesen Kleinbetrieben gehörenden Wohnungen der Betriebsinhaber noch dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in Form des Wohnteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist an eine mehr als...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 6.4 [Autor/Stand] Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit. Demgemäß umfasst die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums grundsätzlich das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil und die wirtschaftliche Einheit des Teileigentums das Sondereigentum an nicht zu Wohnzw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke, öffentliche Zwecke

Rz. 15 [Autor/Stand] Wohnzwecken dienen Grundstücke (Grundstücksteile), die Wohnbedürfnisse befriedigen. Die Befriedigung von Wohnbedürfnissen setzt nicht voraus, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne (vgl. unten Rz. 37 f.) handelt. Wohnzwecken dienen auch solche Wohnräume, die den Anforderungen des bewertungsrechtlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Teileigentum

Rz. 4 [Autor/Stand] Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.[2] Das Teileigentum umfasst ebenso wie das Wohnungseigentum zwei Eigentumssphären: das Sondereigentum (ausschließliches Eigentum), nicht an einer Wohnung wie beim Wohnung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung (Abs. 2)

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Bewertung des Wohnungseigentums und des Teileigentums – Bewertungsmethode und Wertermittlung – richtet sich grundsätzlich nach den allgemein geltenden Vorschriften der §§ 76–91 BewG (§ 93 Abs. 1 Satz 3 BewG). Es gilt jedoch nach § 93 Abs. 2 BewG die wichtige Ausnahme, dass für die Bewertung des Wohnungseigentums, das der Grundstücksart nach, wie oben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Geschäftsgrundstücke (Abs. 3)

Rz. 24 [Autor/Stand] Als "Geschäftsgrundstücke" (zweite Grundstücksart) bezeichnet das Gesetz solche bebauten Grundstücke, die zu mehr als 80 % eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Zur Entscheidung der Frage, ob die 80-%-Grenze überschritten ist, muss auch hier die gesamte Rohmiete in die Miete für gewerblichen und öffentlichen Zwecken dienende...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücksart (Abs. 1 Sätze 2 und 3)

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bestimmung der Grundstücksart (vgl. § 75 BewG) beurteilt sich bei allen bebauten Grundstücken nach der tatsächlichen baulichen Nutzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für das Wohnungseigentum und das Teileigentum. Bei diesen beiden Rechtsformen muss jedoch berücksichtigt werden, dass ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Der Begriff "Wohnung"

a) Überblick Rz. 29 [Autor/Stand] Wie schon nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 BewDV a.F. kommt auch nach § 75 Abs. 5 BewG dem Wohnungsbegriff für die Einreihung eines Grundstücks in die Grundstücksart Einfamilienhaus entscheidende Bedeutung zu. Der Begriff "Wohnung" wird in einer Vielzahl von Rechtsgebieten verwendet (z.B. in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 EStG; § 5 Abs. 2 GrEStG; § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 6 [Autor/Stand] § 141 BewG enthält eine Definition des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die inhaltlich weitgehend § 34 BewG[2] entspricht. Dadurch wird sichergestellt, dass die bei der Einheitsbewertung über viele Jahre entwickelten Abgrenzungskriterien und Definitionen auch bei der Bedarfsbewertung beibehalten werden können. Eine Abweichung gegenüber § 34 BewG be...mehr

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AGKompakt 02/2020, Die Klag... / II. Streitwert der Herausgabe eines Kfz-Briefes

Interesse an der Verfügungsgewalt ist maßgebend Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe eines Kfz-Briefes bestimmt sich weder nach dem Sachwert des Briefes noch nach dem vollen Wert des Fahrzeugs, sondern nach dem Interesse des Klägers an der Verfügungsgewalt über das Dokument. Hinweis Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs bestimmt sich nach dem I...mehr

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ZErb 02/2020, Ergänzende Te... / 1 Gründe

I. Der Erblasser errichtete am 18.5.1939 das folgende handschriftliche Testament: Zitat "Mein Testament" Hierdurch widerrufe ich alle früheren letztwilligen Verfügungen und bestimme Folgendes:I. Zum Alleinerben bestimme ich meinen Neffen, Dr. H. G. in Breslau, … und im Falle seines Ablebens dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen untereinander.II. E. A. in Breslau ist auf jeden F...mehr

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FF 02/2020, Anpassungsverfa... / 1. Ungekürzte Rentenzahlung wegen besonderer Härte

Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs erleben ausgleichspflichtige Ehegatten bei Pensionierung eine Kürzung ihrer Rentenbezüge. Der Eingriff in den Rentenbestand des im Saldo ausgleichspflichtigen Ehegatten ist im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Eigentum (Art. 14 GG) nur soweit gerechtfertigt, als der ausgleichsberechtigte Ehegatte davon profitieren kan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ländererlass zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten nach der Verkehrsauffassung

Rz. 6.5 [Autor/Stand] Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit beim Wohnungseigentum (Teileigentum) ist somit entsprechend § 2 Abs. 1 BewG die Verkehrsauffassung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Zur Bildung wirtschaft...mehr

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ZErb 02/2020, Zu den Voraus... / 1 Gründe

I. Erblasser ist der in Waldow geborene A. Er verstarb zwischen dem 12.3.2016, 8:00 Uhr, und dem 13.3.2016, 20:41 Uhr in Wuppertal, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erblasser war zuletzt in zweiter Ehe mit B verheiratet, welche am 6.4.2008 vorverstarb. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hinterließen Abkömmlinge, jedoch keine gemeinsamen. Der Beteilig...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / 2 Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2018, 143 veröffentlicht ist, waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt. Daher seien auch die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 242...mehr

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Kapitalvermögen / 2 Besteuerungs­grundsätze

Durch die ab 2009 geltende Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde die Versteuerung von Kapitaleinkünften reformiert. Die folgende Übersicht zeigt die frühereund die aktuelleRechtslage:mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 3.1.6 Ergänzende Problematik der Gewinnzuweisung

Mit der Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs ist aber noch nicht entschieden, welche Gewinnanteile diesen durch Änderungen des Betriebsstätten-Artikels "neu" entstehenden Betriebsstätten zuzurechnen sein sollen. Am 4.7.2016 hat die OECD hierzu ein Diskussionspapier zur Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten veröffentlicht. Die OECD empfiehlt – obwohl dieses Vorgehen bislang n...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.4.2.3 Doppelwohnsitz von natürlichen Personen (sog. "tie breaker rule")

Hat ein Steuerpflichtiger sowohl im Ausland als auch in Deutschland einen Wohnsitz, bestimmt sich die Ansässigkeit in diesen Doppelwohnsitzfällen nach der sog. tie breakter rule[1]. Hierbei ist folgende nachgeordnete Prüfungsreihenfolge abzuarbeiten: Erläuterungen: Die Erläuterung erfolgen anhand des Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz, für den umfangreiche Rechtsprechung und Verwaltung...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 4.3 Eckwerte einer deutschen Lizenzschranke

Nachdem Österreich zum 1.3.2014 ein Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen eingeführt hat, ist auch in Deutschland die Forderung auf eine vergleichbare Regelung aufgekommen[1]. Die österreichische Regelung sieht sowohl für Zins- als auch für Lizenzaufwendungen ein (vollständiges) Abzugsverbot vor, sofern die Vergütungen beim Empfänger nicht mindestens einer Körperschafts...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 3.2.1 Muster der Limitation-on-Benefits-Regel

Die OECD schlägt hierzu nachfolgenden Artikel 10 "Schranken für die Abkommensvergünstigungen" vor: Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person hat keinen Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn sie keine "berechtigte Person" im Sinne von Absatz 2 ist. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist nur dann eine berechtigte Person, wenn sie eine natürlich...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 7.3 Hinzurechnungsbesteuerung

Der deutsche Gesetzgeber ist aufgrund der grundsätzlich verbindlichen Vorgaben der ATAD-Richtlinie in der Reformierung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr frei. Eigentlich bereits bis zum 31.12.2018 sind die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen und ab dem 1.1.2019 anzuwenden. Hierbei gilt die Besonderheit, dass die Richtlinie nach Art. 3 ein sogenanntes Mindestschutzniveau...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalertragsteuer / 8.2 Einschränkung der Anrechnung

§ 36a EStG regelt seit 2016 Einschränkungen bei der Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und Erträge aus Genussscheine, wenn die Wertpapiere zur Sammelverwahrung zugelassen sind. Eine volle Anrechnung der Steuerabzugsbeträge erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige während der Mindesthaltedauer (45 Tage innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Cum-Cum-Geschäfte als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz Wechselseitige Wertpapiergeschäfte zur Erlangung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG sind missbräuchlich. Sachverhalt In dem sehr umfangreichen Urteilsfall sind die nicht steuerfrei gestellten Aktiendividenden sowie die Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer strittig. Eine Hypothekenbank hatte mit anderen Banken Verträge über wechsel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.5.3 Zurechnungsfälle

Rz. 15 Wird ein Stpfl. aufgrund nationaler oder internationaler Regelungen in einem Staat steuerlich schlechter behandelt als in einem anderen, wird er versuchen, seine Einkünfte in Letzteren zu verlagern. Bekannte Instrumentarien hierzu sind, insbesondere bei in Wertpapieren verbrieften Ansprüchen, Wertpapierleihen oder sog. Repo- bzw. Wertpapierpensionsgeschäfte (§ 340b HG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erweiterung von § 2166 BGB

Rz. 4 Durch Abs. 2 wird die Vorschrift des § 2166 Abs. 1 BGB in ihrem Tatbestand erweitert. Es wird der Fall erfasst, dass neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld belastet ist und der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs tritt eine Verschlechterung der Stellung des Erbschaftsbesitzers ein. Er muss nun damit rechnen, nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände zu sein, und ist somit aufgefordert, die Nachlassgegenstände entsprechend zu verwalten. Seine Haftung und seine Ansprüche auf Ersatz der gemachten Verwendungen richten sich nun nach de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Treuhandlösung

Rz. 34 Bei der Treuhandlösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft treuhänderisch und im eigenen Namen für die Erben fort. Er wird im Handelsregister eingetragen und tritt nach außen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Inhaber auf. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: zum einen die Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand, zum anderen die Vollrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Fristbeginn bei tatsächlicher Nutzung durch den Schenker

Rz. 102 Umstritten ist auch die Frage, wie mit Konstellation umzugehen ist, in denen nach der Eigentumsübertragung der verschenkte Gegenstand nach wie vor durch den Schenker genutzt wird. Teilweise wird insoweit vertreten, dass jegliche Nutzung durch den ursprünglichen Eigentümer einen Genussverzicht ausschließe und daher den Fristlauf nicht in Gang setzen könne.[387] Dies g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des Ersitzungseinwandes

Rz. 3 Aufgrund der Regelung des § 2026 BGB kann sich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, nicht auf die Ersitzung eines Erbschaftsgegenstandes berufen, an dem er Eigenbesitz begründet hat.[2] Dritten gegenüber kann sich der Erbschaftsbesitzer auf sein durch die Ersitzung erworbenes Eigentum berufen, so vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 93 Besonderheiten gelten aber, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde.[352] Nach Ansicht des BGH[353] kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung i.S.d. Abs. 3 S. 2 nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ehelicher Haushalt

Rz. 13 Nur dann, wenn es zu einem gemeinsamen häuslichen Leben gekommen ist, kann von Gegenständen, die zum ehelichen Haushalt gehören, gesprochen werden. Leben die Ehegatten getrennt, endet damit jedoch nicht die Zuordnung zum ehelichen Haushalt.[19] In diesem Fall zählen all die Gegenstände, die zum früheren gemeinsamen Haushalt gehört haben, zum Voraus.[20] Desgleichen si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verwendungen/Aufwendungen

Rz. 3 Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Vorschriften für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994–1003 BGB, §§ 256–258 BGB). Dabei wird der Bedachte dem Eigentümer und der Beschwerte dem Besitzer gleichgestellt. Rz. 4 Der Beschwerte kann daher nur seine notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei den Verwendungen handelt es sich um freiwillige V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr