Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Der rückwirkende Entfall ei... / II. Sachverhalt

Im Rahmen der Betriebsprüfung (BP) 2007–2009 (Bericht v. 21.7.2011) wurde das mit Notarvertrag vom 27.8.2009 (Übergang Nutzen und Lasten als steuerrechtlicher Übergang wirtschaftliches Eigentum zum 1.9.2009) vom Steuerpflichtigen (Stpfl.) erworbene Grundstück als zur kurzfristigen Vermietung mit Weiterverkaufsabsicht angeschafft qualifiziert und dem bereits bestehenden gewer...mehr

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Der rückwirkende Entfall ei... / 4. Gewinnermittlung beim gewerblichen Grundstückshandel

Die im BMF getätigten Ausführungen gelten grundsätzlich für den zum Beispielsfall umgekehrten Fall – nämlich dass durch Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (neue Tatsache, vgl. Tz. 33 BMF-Schreiben) ein gewerblicher Grundstückshandel rückwirkend fingiert wird und somit entsteht – und nicht den rückwirkenden Entfall der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen...mehr

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Praxisfall: Mögliche Steuer... / 2. Praxisfall (Sachverhalt)

A ist Eigentümer eines zum 1.1.2010 für insg. 350.000 EUR erworbenen Einfamilienhauses (EFH 1, Baujahr 2005, Wohnfläche 150 qm), das er mit seiner Ehefrau seit dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ebenfalls seit Erwerb nutzt er als selbständiger Fotojournalist für politische Themen einen 30 qm großen, abgeschlossenen Raum als häusliches Arbeitszimmer. Von den seinerzeit ...mehr

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Praxisfall: Mögliche Steuer... / d) Veräußerung von EFH 1

Die Veräußerung des vermieteten EFH 1 zum 1.1.2022 erfolgt bezogen auf die Anschaffung des Grundstücks zum 1.1.2010 außerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG und hätte grundsätzlich keine weiteren einkommensteuerlichen Folgen. Allerdings hat A zum 1.1.2018 sein häusliches Arbeitszimmer entnommen und damit die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG ausgelöst, wonach als...mehr

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Der rückwirkende Entfall ei... / 6. Folgen der Zuordnung zum Privatvermögen: Versuch eines Ansatzes für die Praxis

Das Grundstück ist in 2009 (i.R.d. Umqualifizierung durch die Betriebsprüfung) de lege bzw. qua fictione legis vorläufig als Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückhandels erfasst worden. Diese Zuordnung hat sich als tatsächlich unzutreffend erwiesen. Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen ertragsteuerlichen Konsequenzen die Umqualifizierung des Grunds...mehr

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Der rückwirkende Entfall ei... / 1. Grundsystematik des gewerblichen Grundstückshandels

Der gewerbliche Grundstückshandel ist ein durch die Rspr. in zahlreichen Urteilen geschaffenes und durch die Verwaltung insb. im weiterhin geltenden Grundsatz-Schreiben des BMF v. 26.3.2004 – IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl. I 2004, 434, nachfolgend kurz BMF-Schreiben) weiterentwickeltes Rechtsinstitut, dessen Zweck es ist, den Erwerb und die Veräußerung mehrerer Grundstücke ...mehr

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Grundstückshandel: Gewerbesteuerpflicht frühestens ab Erwerb der ersten Immobilie

1 Leitsatz Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. 2 Das Problem Streitig war, ob im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (1.6.2011 bis 31.5.2012) bereits die sachliche GewSt-P...mehr

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Sofortabzug von Sanierungsa... / 3 Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht dem FG. Die Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Der BFH hob für 2010 und 2013 das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Für 2011 und 2012 wurde die Revision als unbegründet zurückgewiesen, da sich insoweit für X aufgrund der Steuerfestsetzung auf 0 EUR kein...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.6 Warenvertrieb und Leistungsangebot

Rz. 19 § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO umfasst das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen für Waren, Ankaufen von Waren, Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen. Rz. 20 Waren sind alle beweglichen Sachen, die als Gegenstände des Handelsverkehrs bestimmt und geeignet sind. Hierunter fallen auch bewegliche Sachen, deren Herstellung, wie z. B. bei...mehr

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Grundstückshandel: Gewerbes... / 3 Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht der Auffassung des FG. Der Beginn des Gewerbebetriebs liegt mit dem ersten Grundstückserwerb (Juni 2012) erst im Wirtschaftsjahr 2012/2013. X hat ihre werbende Tätigkeit nicht bereits im vorhergehenden Wirtschaftsjahr aufgenommen. Beginn einer gewerblichen Tätigkeit Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG i...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.10 Verbotene Tätigkeiten

Rz. 40 Die in § 56 GewO genannten Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten. Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich. Es liegt ein stehender Gewerbebetrieb vor. Verboten ist z. B. der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren.[1] Gleiches gilt für das Feilbieten und den Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legieru...mehr

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Sofortabzug von Sanierungsa... / 1 Leitsatz

Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.mehr

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Sofortabzug von Sanierungsa... / 2 Das Problem

Streitig war, ob Aufwendungen für Baumaßnahmen an einer aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommenen Wohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Wege der AfA zu berücksichtigen sind. X erzielte als Inhaber einer Hofstelle land- und forstwirtschaftliche Einkü...mehr

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Grundstückshandel: Gewerbes... / 2 Das Problem

Streitig war, ob im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (1.6.2011 bis 31.5.2012) bereits die sachliche GewSt-Plicht bestand und Aufwendungen zu einem vortragsfähigen Gewerbeverlust führten. Die X-KG wurde im Januar 2011 gegründet. Gesellschaftszweck war Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Immobilien. Mit notariellem Kaufvertrag vom Juni 2012 (somit im Wirtschaftsjahr 2012/2013) erwa...mehr

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Arbeitszimmer: Gemeinsame Anmietung einer Wohnung durch nichteheliche Gemeinschaft

Was gilt hinsichtlich der Höhe des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das FG Düsseldorf befasst. Im entschiedenen Fall war der nicht verheiratete Kläger im Streitjahr 2018 als Vertriebsleiter nic...mehr

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EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

Leitsatz Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Liegt ein Einzweck-Gutschein i.S. von Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL vor, wenn zwar der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, insoweit feststeht, als diese Dienstleistungen im Gebiet eines Mitgliedst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Höchstbetrag des Erwerbs von 90 Mio. EUR

Rz. 48 Bei der Regelverschonung [1] beträgt der Verschonungsabschlag bei einem Erwerb von 89,75 Mio. EUR genau 0.[2] Die Regelung, wonach ab einem Erwerb von 90 Mio. EUR kein Verschonungsabschlag mehr gewährt wird, konnte demnach auf die Fälle der Optionsverschonung beschränkt werden.[3] Rz. 49 Im Falle der Optionsverschonung [4] beträgt der Verschonungsabschlag bei einem Erwer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: S. die Hinweise vor § 13a ErbStG. 1 Überblick Rz. 1 Mit der Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG soll die Unternehmensnachfolge steuerlich in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z. B. Kinder) hat.[1] Rz. 2 Für den Erwerb von begünstigtem (unternehmeri...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.3.3 Beweisfunktion

Rz. 94 Des Weiteren kommt der USt-IdNr. eine Beweis- oder Indizfunktion zu. Wer als Unternehmer im Geschäftsverkehr bei der Lieferung eines Gegenstands mit einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat eine USt-IdNr. verwendet, erklärt damit konkludent, dass er als Lieferer den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt und kein Kleinunternehmer ist und, dass ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Abschmelzung (§ 13c Abs. 2 ErbStG)

Rz. 67 Die allgemeinen Vorschriften über die Steuerbefreiung für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gelten bei Beantragung des Abschmelzungsmodells weitestgehend entsprechend.[1] Rz. 68 Im Einzelnen ist die entsprechende Anwendung folgender Vorschriften vorgesehen: Lohnsummenregelung[2], Verschonungsabschlag bei Weiterübertragung auf Dritte[3], Behaltensregelung[4], Anzeige- un...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 25 Die neue Verschonungsbedarfsprüfung wirft zahlreiche (verfassungsrechtliche) Fragen auf.[1] Die Verschonungsbedarfsprüfung beruht auf der (3.) Entscheidung des BVerfG zum ErbStG.[2] Eine steuerliche Verschonung bedarf in größeren Fällen einer individuellen Bedürfnisprüfung. Das BVerfG hat allerdings nicht deutlich gemacht, ob es dafür auf die Größe des Erwerbs oder auf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.4 Bedingung Nacherwerb durch Schenkung oder von Todes wegen (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 257 Der Steuererlass (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG) steht schließlich unter der (weiteren) auflösenden Bedingung, dass der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erhält, das verfügbare Vermögen (§ 28a Abs. 2 ErbStG) darstellt (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG).[1] De...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 17 Der reduzierte Verschonungsabschlag[1] findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist.[2] Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.[3] Rz. 18 Bei der Prüfung, ob die Grenze von 26 Mio. EUR überschrit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 7 Die Neuregelung zum (reduzierten) Verschonungsabschlag[1] war sehr umstritten und wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach geändert. Rz. 8 Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom September 2015[2] sollte sich der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % jeweils um einen Prozentpunkt für jede vollen 1,5 Mio. EUR, die der Wert des begüns...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4 Antrag des Erwerbers

Rz. 53 Der reduzierte Verschonungsabschlag wird nicht von Amts wegen gewährt, sondern nur auf Antrag des Erwerbers.[1] Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich. Rz. 54 Der Antrag ist unwiderruflich.[2] Rz. 55 Hinweis Der Antrag nach § 13c ErbStG schließt einen Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung aus.[3] In der Praxis sollte der (unwiderr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2.4 Pauschalisierende Land- und Forstwirte

Rz. 48 Unternehmer, welche ihre Umsätze im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausschließlich nach der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG berechnen, können – im Unterschied zu den Kleinunternehmern – grundsätzlich sowohl innergemeinschaftliche Erwerbe als auch Lieferungen durchführen; sie erhalten schon deshalb auf ihren Antrag hin ein...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.1 Überblick

Rz. 236 Der Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung ist kraft Gesetzes zwingend an die Einhaltung von mehreren Bedingungen geknüpft (§ 28a Abs. 4 ErbStG). Rz. 237 Dabei handelt es sich (zunächst) um die folgenden 3 Bedingungen kein Unterschreiten der Mindestlohnsumme innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStG) und kein Verstoß gegen die ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Die Tarifbegrenzung gilt aufgrund des Gesetzeswortlauts nur für den Erwerb von einer "natürlichen Person".[1] Die Person des Schenkers ist dagegen nicht auf natürliche Person beschränkt; Schenker kann somit jeder sein. Rz. 14 Der Begriff der natürlichen Person umfasst – im Unterschied zu den juristischen Personen – alle Menschen (einschl. des nasciturus, § 1923 Abs. 2 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2.3 Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG

Rz. 43 Unternehmer sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird; das ist die Regelung des sog. Kleinunternehmers. Zu beachten ist, dass die für diese Unternehmer für die Zut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 23 Der reduzierte Verschonungsabschlag gilt nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen.[1] Nicht begünstigtes Vermögen ist von dem Erlass ausgenommen. Rz. 24 Der reduzierte Verschonungsabschlag gilt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen[2] und Schenkungen unter Lebenden.[3] Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst.[4] Auf die Erbersatzsteuer von Familienst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.2 Vermögen des Erwerbers

Rz. 167 Das dem Erwerber "gehörende Vermögen" umfasst das gesamte in- und ausländische, bewegliche und unbewegliche, liquide und illiquide Vermögen (zu 50 %), soweit es nicht zum begünstigten Vermögen gehört. Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen oder Ausnahmen vor. Bagatellgrenzen, Freibeträge oder Steuerbefreiungen gibt es nicht. Rz. 168 Nach dem Gesetzeswortlaut gehör...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Überblick

Rz. 144 Der Steuererlass hängt davon ab, ob der Erwerber die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Begriff des "verfügbaren Vermögens" für Zwecke der Verschonungsbedarfsprüfung ist im Gesetz definiert (§ 28a Abs. 2 ErbStG).[1] Die Definition ist abschließend. Rz. 145 Zu dem verfügbaren Vermögen gehören danach 50 % der Summe der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2.6 Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind

Rz. 54 Juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die bezogenen Gegenstände nicht für ihr Unternehmen benötigen, wird eine USt-IdNr. erteilt, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen benötigen (§ 27a Abs. 1 S. 3 u. 2 UStG). Unter den Begriff der juristischen Person können hier sowohl solche des öffentlichen Rechts, z. B. die Gebietskörpe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Abschmelzungsmodell

Rz. 39 Beim Erwerb begünstigten Vermögens[1] wird grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung [2]) bzw. 100 % (Optionsverschonung [3]) gewährt. Rz. 40 Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen[4] allerdings die Grenze von 26 Mio. EUR (sog. Großerwerb [5]) verringert sich der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % auf Antrag des Erwerbers um jewei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.3.6 Sonstige Funktionen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Rz. 98 Neben den zuvor genannten Funktionen der USt-IdNr. kommen dieser (nach der umsatzsteuerlichen Regelung) einige weitere wichtige Funktionen zu. Gemeint sind damit solche Rechtsfolgen, welche unmittelbar oder auch mittelbar an das Vorliegen und/oder die Benennung einer USt-IdNr. anknüpfen. Rz. 99 Aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung sind an erster Stelle die st...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 45 Der Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung gilt nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 28a Abs. 1 S. 1, § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen ist von dem Erlass ausgenommen. Rz. 46 Der Steuererlass gilt uneingeschränkt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG) und alle Schenkungen unter Lebenden...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4 Keine Doppelbegünstigung (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 78 Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn die Grundstücke "nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a gehören".[1] Rz. 79 Mit dieser Regelung soll eine doppelte Begünstigung (einerseits für unternehmerisches Vermögen, andererseits für vermietete Wohnimmobilien) verhindert werden.[...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.6 Vermögen des Erwerbers

Rz. 208 Für die Verschonungsbedarfsprüfung kommt es auf das verfügbare Vermögen des jeweiligen Erwerbers an (§ 28a Abs. 2 ErbStG). Rz. 209 Eine Zusammenrechnung des Vermögens von mehreren Erwerbern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Personen einander nahestehen (s. § 1 Abs. 2 AStG) oder es sich um Familienangehörige (s. § 15) handelt. Eine Zusa...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 6 Die Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG ist das Herzstück der Erbschaftsteuerreform 2016. Rz. 7 Eine Bedarfsprüfung war dem deutschen ErbStG bislang fremd (allenfalls mit Ausnahme der Stundungsregelung nach § 28 ErbStG). Die Verschonungsbedarfsprüfung ist eine echte Innovation des deutschen Gesetzgebers. Rz. 8 Die Verschonungsbedarfsprüfung geht zurück auf die E...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Steuerstundung (§ 28 ErbStG)

Rz. 35 Die Erbschaftsteuer ist auf Antrag des Erwerbers auf die Dauer von bis zu 10 Jahren zu stunden, sofern zum Erwerb ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück gehört[1] und der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[2] Die Stundung ist auch bei Schenkungen unter Lebenden möglich, da § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG [3] alle Erwerbe (und nicht nur ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Korezkij, Erbschaftsteuerreform: Finger weg vom Abschmelzungsmodell bei Erwerben begünstigten Vermögens ab 51 Mio. EUR!, DStR 2017, 189. Rz. 2 Der (reduzierte) Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen[1] wurde erstmals mit Wirkung zum 1.7.2016 in das deutsche ErbStG eingeführt.[2] Bei einem Erwerb ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Grundstück in EU-/EWR (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 75 Das Grundstück muss im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sein.[1] Für Grundstücke in Drittstaaten (z. B. der Schweiz) wird (bislang) keine Steuerbefreiung gewährt. Mit der EU-Kapitalverkehrsfreiheit ist dies aber nicht vereinbar.[2] Mit dem (deutschen) Brexit-Steuerbegleitgesetz[3] wurde für Zwecke des ErbStG [4] fingiert, dass das Vereinigte Königreich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 16 Die Regelung der Verschonungsbedarfsprüfung beruht weitgehend auf dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom September 2015. Rz. 17 In dem damaligen Entwurf wurde die geplante Neuregelung wie folgt begründet (BT-Drs. 18/5923, S. 32 ff.): Zitat Die Vorschrift regelt die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – erf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 Die Steuerbefreiung gilt für alle Erwerbe von Todes wegen[1] und Schenkungen unter Lebenden.[2] Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst.[3] Auf die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen[4] findet die Steuerbefreiung gleichfalls Anwendung.[5] Rz. 17 Die Steuerbefreiung ist unabhängig vom Wert des Grundstücks möglich. Das Gesetz sieht keinerlei Beschränkung vor. Die S...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2.1 Allgemeines

Rz. 34 Zum Erhalt einer USt-IdNr. sind gem. § 27a Abs. 1 S. 1 UStG zunächst die Unternehmer i. S. d. § 2 UStG berechtigt. In § 27a Abs. 1 S. 2 und 3 UStG finden sich dann Sonderregeln für einige wenige andere Rechtssubjekte, welche eine USt-IdNr. nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Diese Regelung ist mWv 1.1.2010 durch das Gesetz v. 8.4.2010[1] dahingehend geänder...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Vermietung zu Wohnzwecken (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 59 Die Grundstücke müssen zu Wohnzwecken vermietet werden.[1] Für selbst genutzte Grundstücke gilt die Steuerbefreiung nicht. Rz. 60 Eine Vermietung "zu Wohnzwecken" liegt dann vor, wenn die überlassenen Räume als Wohnung genutzt werden können. Der Begriff der Wohnung richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes.[2] Eine Vermietung zu Wohnzwecken is...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2 Zugleich übertragenes, nicht begünstigtes Vermögen (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 153 Das "verfügbare Vermögen" umfasst nach der gesetzlichen Legaldefinition u. a. 50 % des "mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört" (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Rz. 154 Diese Regelung beruht wohl auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass das zusammen mit dem begünstigten Ver...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 41 Die Verschonungsbedarfsprüfung findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.[1] Rz. 42 Die im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Bebaute Grundstücke (§ 13d Abs. 3 Halbs. 1 ErbStG)

Rz. 51 Die Steuerbefreiung gilt für "bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile".[1] Rz. 52 Dies umfasst alle bebauten Grundstücke i. S. d. Bewertungsgesetzes.[2] Für den Erwerb unbebauter Grundstücke[3] ist eine Steuerbefreiung dagegen stets ausgeschlossen. Rz. 53 "Bebaute Grundstücke" sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.[4] Die Benutzbarkeit beginnt d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 Die Tarifbegrenzung gilt nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen.[1] Für nicht begünstigtes Vermögen gilt demnach der normale Steuertarif (ohne Entlastungsbetrag). Die Tarifbegrenzung gilt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen[2] und Schenkungen unter Lebenden.[3] Bei der Erbersatzsteuer von Familienstiftungen[4] kommt ohnehin immer die Steuerklasse ...mehr