Entgeltordnung TV-L
Nach der Entgeltordnung TV-L richtet sich die Eingruppierung und Bezahlung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Bundesländer. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Hessen, das eine eigene Entgeltordnung hat.
Im öffentlichen Dienst der Bundesländer sind alle Beschäftigten in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Aus der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe ergibt sich die Bezahlung. Das monatliche Entgelt kann man anhand dieser beiden Werte aus den Entgelttabellen ablesen. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe regelt die Entgeltordnung TV-L.
Entgeltordnung TV-L
Die Entgeltordnung TV-L ist zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Grundlage hierfür war die Tarifeinigung vom 10.3.2011, in der sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion auf die Entgeltordnung zum TV-L verständigt haben.
Eingruppierung nach der Entgeltordnung TV-L
Die Grundsätze der Eingruppierung sind in § 12 TV-L geregelt. Danach richtet sich die Eingruppierung nach der Entgeltordnung. Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der zeitlich überwiegend und auf Dauer übertragenen Tätigkeit entsprechen. Bis auf ausdrücklich bestimmte Ausnahmen ist grundsätzlich ein Zeitanteil von 50 Prozent maßgebend. Die Eingruppierung ergibt sich also automatisch aus der übertragenen Tätigkeit. Die Beschäftigten „werden“ nicht (vom Arbeitgeber) eingruppiert, sondern „sind“ eingruppiert (sog. Grundsatz der Tarifautomatik).
In der Entgeltordnung TV-L gibt es insgesamt 16 Entgeltgruppen. Dabei sind die Entgeltgruppen mit den niedrigen Ordnungszahlen (z. B. Entgeltgruppe 1) die Entgeltgruppen mit niedrigerem Arbeitsentgelt und die Entgeltgruppen mit den hohen Ordnungszahlen (höchste Entgeltgruppe ist die EG 15) mit höherem Arbeitsentgelt.
Die Entgeltordnung umfasst alle Tätigkeiten, die bei den Ländern anfallen, von Archivarinnen und Archivaren über Beschäftigte in der IT oder in Gesundheitsberufen bis zu Beschäftigten an Theatern und Bühnen.
§ 12 TV-L lautet:
§ 12 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Entgeltstufen nach TV-L
Je länger ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst der Länder beschäftigt ist, desto mehr Entgelt erhält er. In § 16 TV-L ist festgelegt, wann die Beschäftigten in die nächsthöhere Entgeltstufe aufsteigen.
Grundsätzlich steigen die Beschäftigten
nach einem Jahr in der Stufe 1 in die Stufe 2,
nach 2 Jahren in Stufe 2 in die Stufe 3,
nach 3 Jahren in Stufe 3 in die Stufe 4,
nach 4 Jahren in Stufe 4 in die Stufe 5,
und nach 5 Jahren in Stufe 5 in die Stufe 6 auf.