Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bornewasser/Klinger, Erben und Vererben, Vorsorge, Testament und E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1

Die Entwicklungen rund um das Thema Legal Tech (kurz für den englischen Terminus "Legal Technology") sorgen seit Jahren für eine gewisse Aufruhr auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen. Befürchtungen, Anwälte und Anwältinnen werden zeitnah durch künstliche Intelligenzen ersetzt, sind dabei aber genauso wenig begründet, wie der Wunsch nach gänzlich digitalisierten sowie schn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1. Online-Plattformen

Der Einfluss von Online-Plattformen jeglicher Art auf das Verhalten von Nutzerinnen und Nutzern ist eindrucksvoll. Grundsätzlich gilt: Wer mit seinem Unternehmen nicht im Netz zu finden ist, keinen Eintrag bei Suchmaschinenbetreibern wie Google hat, der ist nicht mehr konkurrenzfähig. Kunden orientieren sich am Webauftritt und an den Empfehlungen oder Rezensionen anderer Nut...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / V. Fazit und Ausblick

In vielen Bereichen des Rechts lassen sich Arbeitsabläufe von Algorithmen begleiten, unterstützen, stellenweise sogar durch sie ersetzen. Löst dies in vielen Teilen der rechtlichen Beratung eine Welle der Entrüstung und eine gewisse Panik aus, so können im Erbrecht tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare durchaus beruhigt in die Zukunft blicken...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 7

Auf einen Blick Der Scheitelpunkt der technologischen Fortentwicklung ist indes bei weitem noch nicht erreicht. Es ist zu erwarten, dass der Einfluss digitaler Produkte noch erheblicher wird. Gleichzeitig lässt sich in der Praxis ein erhöhtes persönliches Beratungsbedürfnis der Mandantschaft verzeichnen. Es kann also prognostiziert werden, dass sich insbesondere der Anwalt m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / b) Rechtsdokumente-Generatoren

Eine Vielzahl von erbrechtlichen Mandaten dreht sich um die Gültigkeit bzw. wirksame Errichtung von Testamenten. Je nach Wunsch und Vorstellung des Mandanten ist dabei eine äußerst diffizile und intensive Auseinandersetzung mit den familiären Eigenheiten notwendig. Indes besteht selbstverständlich die Möglichkeit auch umfangreichste Testamente selbst zu erstellen. Hinsichtli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / IV. Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung

1. Gesetzgebung Der Bundestag hat in der Nacht vom 10.6.2021 auf den 11.6.2021 das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt", welches als Legal Tech-Gesetz bezeichnet wird, mit kleineren Abänderungen verabschiedet. Das Gesetz hat am 25.6.2021 den Bundesrat passiert und wird damit am 1.10.2021 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / c) lasthello.de

Das Angebot von lasthello.de erlaubt dem Nutzer zu Lebzeiten über seine im Internet gespeicherten Profildaten und online abgeschlossene Nutzungsverträge zu verfügen. Die Debatte um den sog. Digitalen Nachlass hatte nach dem Tod einer 15-Jährigen und einem anschließenden Streit um den Zugang zu ihrem Social-Media-Konto Fahrt aufgenommen. Der BGH nahm schließlich die Vererblic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / a) Funktionsweise und Besonderheiten

Auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen vermitteln Plattformen meist potenzielle Mandanten an dort vernetzte oder verlinkte Kanzleien. Anhand einer automatischen "Anamnese" des rechtlichen Problem des Nutzers wird eine Vorauswahl aus den im Netzwerk registrierten Anwälten getroffen, eine Empfehlung ausgesprochen oder ein sachlich zuständiger Anwalt meldet sich direkt beim N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / III. Erbrechtliche Legal Tech-Produkte und -Dienstleistungen – ein Status quo

Bislang konzentrieren sich digitale Produkte im Allgemeinen auf drei Säulen – mandatsvermittelnde oder Dokumente generierende Online-Plattformen, Technologien, die die den anwaltlichen Arbeitsalltag erleichtern sollen[8] sowie die Abwicklung massenhaft auftretender Entschädigungsansprüche und Beratung auf Nischenmärkten. Aus erbrechtlicher Sicht interessant sind insoweit nur ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis

Baltzer/Pauli, Vorsorgen mit Sorgenkindern, 2. Auflage 2019 Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2021 Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, hrsg. von Hasselblatt/Sternal, 4. Auflage 2021 Beck’sches Notarhandbuch, hrsg. von Heckschen/Herrler/Münch, 7. Auflage 2019 Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / a) MeinPflichtteil.de

Das Online-Angebot der Bonner Kanzlei Meyer Koering erlaubt dem Enterbten schnellen Zugriff auf rechtssichere Informationen zu seinen Ansprüchen im Pflichtteilsrecht. Sitzt der Schock enterbt zu sein tief, wächst das Verlangen nach Beratung rasch. In der Sorge, die Kosten seien zu hoch, wird die Schwelle sich professionell beraten zu lassen dabei oft nicht überschritten. Auf ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 1. Gesetzgebung

Der Bundestag hat in der Nacht vom 10.6.2021 auf den 11.6.2021 das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt", welches als Legal Tech-Gesetz bezeichnet wird, mit kleineren Abänderungen verabschiedet. Das Gesetz hat am 25.6.2021 den Bundesrat passiert und wird damit am 1.10.2021 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sein, Rechtsanwält...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / I. Einführung

Insbesondere in der erbrechtlichen Beratung geht man mit gewisser Sicherheit davon aus, man sei vor einer fundamentalen Änderung der Marktbedingungen gefeit. Ansprüchen im Bereich des Fluggastrechts mag man per Mausklick zur Durchsetzung verhelfen,[2] aber einen Generationen übergreifenden Familienstreit als Folge eines Erbfalls kann eine künstliche Intelligenz nicht lösen. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / 2. Rechtsprechung

Die Entwicklungen im Legal Tech sind stets im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu sehen. Denn die aufstrebenden digitalen Angebote erfordern ihrerseits eine rechtliche Einordnung, etwa in welcher Gesellschaftsform sie gegründet sind, welche Anforderungen an Qualitätsstandards zu stellen sind und vor allem, wie ihr Verhältnis zu der herkömmlichen Rechtsberatung zu bewerten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / II. Legal Tech im Überblick

Der in der anwaltlichen Beratung herrschende Zeitgeist hat sich im "Digitalen Zeitalter" verändert. Anfangs waren es Diktiergeräte, die das gesprochene Wort mittels Spracherkennung in Schriftdokumente umwandeln oder umfangreiche Softwarelösungen für die kanzleiinterne Kommunikation, neuerdings ist eine Automatisierung ganzer Arbeitszweige denkbar – die Digitalisierung prägt ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Sich Bedürftigmachen durch Pflichtteils-/Erbverzicht zivilrechtlich (§ 2346 BGB)

Rz. 486 Gemäß § 2346 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht oder auch nur auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten.[816] Der Erb-/Pflichtteilsverzicht ist beurkundungspflichtig. Eine Vertragsgestaltung die dies ignoriert, ist offensichtlich "von Anfang an fehlerhaft", "was jedenfalls nicht zu Lasten des überle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Überleitbare Ansprüche

Rz. 415 Grundsätzlich kann jeder privat- oder öffentlich-rechtliche Anspruch des Hilfebedürftigen oder der Mitglieder der Einsatzgemeinschaft, der kein (gesetzlicher) Unterhaltsanspruch ist, übergeleitet werden; Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen aber nur dann, wenn sie sich in Zahlungsansprüche umgewandelt haben. Zu den überleitungsfähigen Ansprüchen gehören z.B.:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Legal Tech un... / b) Internationale Konkurrenz

Die Dimensionen, in denen sich die im internationalen Vergleich größten Legal-Tech-Plattformen bewegen, sind mittlerweile gewaltig. Im Hinblick auf die Statistiken handelt es sich um ein milliardenschweres Geschäft mit großem Wachstumspotenzial.[13] Das ehemalige Start-up des Berkeley-Absolventen Charley Moore "Rocket Lawyer" hat vor kurzem eine Investitionsspritze in Höhe v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Testamentsvollstreckungslösung

Rz. 97 Eine reduzierte Zwischenvariante stellt die "reine Testamentsvollstreckungslösung" dar, bei der auf die Anordnung einer Vorerbschaft/Nacherbschaft verzichtet wird. Der Erbe wird nicht auf die Nutzungen des Nachlasses reduziert, sondern darf den Nachlass unter dem Schutz des Dauertestamentsvollstreckers "verzehren". Manche klassischen Behindertentestamente nähern sich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Leistungsrecht und Regr... / ff) Gestaltungsrechte

Rz. 424 An der Überleitungsfähigkeit fehlt es bei reinen Gestaltungsrechten.[709] Dazu gehört als wichtigstes Beispiel das Recht aus § 1942 BGB zur Ausschlagung einer Erbschaft.[710]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis

Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblatt-Kommentar, 157. Auflage 2021 Daragan/Halaczinsky/Riedel (Hrsg.), Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2017 Fischer/Pahlke/Wachter (Hrsg.), ErbStG, Online-Kommentar, 57 Auflage 2020 Götz/Hülsmann, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, 12. Auflage 2019 Hof...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Gestaltungsoptionen

Rz. 210 Bedürftigentestamente werden mit diversen Lösungsmodellen diskutiert: Allen Lösungen wird attestiert: "keine der diskutierten Lös...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Alles neu mac... / 18

Auf einen Blick Am 1.1.2023 tritt die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit zahlreichen Änderungen auch in der ZPO, dem FamFG, dem BtOG u.a.m. in Kraft. Strukturen und Formulierungen werden vereinfacht und modernisiert, es wird noch stärker auf den subjektiven Willen des Betroffenen statt sein vermeintlich objektives Wohl abgestellt. Direkte Änderungen für das ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Das Buch "Steuerfallen im Erbrecht" ist der Nachfrage nach einer ganzheitlichen Beratung im lukrativen wie umkämpften Tätigkeitsmarkt des Erbrechts geschuldet. Regelmäßig wünscht die Mandantschaft – wohl zu Recht – neben der rechtlichen Dienstleistung mindestens auch Hinweise auf entsprechende steuerliche Berührungspunkte. Die Ausführungen im Buch richten sich an Rechtsanwält...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Schenkungsrückford... / 2. Bereicherung

Rz. 44 Der Entreicherung auf Seiten des Zuwendenden entspricht die Bereicherung auf Seiten des Zuwendungsempfängers. Der Vermögensabfluss beim Erblasser muss zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Zuwendungsempfängers geführt haben.[94] Das wird durch einen objektiven und an wirtschaftlichen Kriterien ausg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Alles neu mac... / 1. Relevanz für Erb- und Vorsorgerechtler

Die Fälle, in denen vorsorge- und betreuungsrechtliche Aspekte im Erbrecht eine Rolle spielen, nehmen weiter zu. Es ist selten, dass ein Erblasser zu Lebzeiten weder unter Betreuung stand, noch für ihn auf der Grundlage von Vorsorgevollmachten gehandelt wurde. Zudem wenden sich zunehmend Mandanten an uns, die zu Lebzeiten ihrer Angehörigen gegen Vermögensverschiebungen durch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Gestaltung aus einem Sachverhalt der Zukunft

Rz. 171 Kein Testament trifft am Todestag gesichert auf den Sachverhalt, den der Erblasser vor Augen hatte. Das größte Risiko eines Behindertentestamentes ist, dass am Ende kein oder nur ein geringer Nachlass da ist. Das kann höchst unterschiedliche Ursachen und unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Rz. 172 Um einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) zu vermeiden, ist es no...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Muster

Rz. 186 Muster: Umgekehrte Vermächtnislösung[217]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Sonstige Freistellungen

Rz. 267 Der Vorerbe bleibt aber nach den allgemeinen Regeln weiterhin berechtigt,mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / III. Vorüberlegungen zur Gestaltung der Erbfolge, wenn bedürftige Menschen in der Erbfolge beteiligt sind

Rz. 57 Die Gestaltung von Bedürftigentestamenten für Menschen mit Behinderung ist gleichermaßen schwierig wie fehlerträchtig, weil man nur durch die Verbindung von Erbrecht und Sozialrecht zu brauchbaren Ergebnissen kommt. 1. Was steht zur Auswahl? a) Die Schutztrias der Erbschaftslösung Rz. 58 Für die erbrechtliche Gestaltung zugunsten eines bedürftigen Menschen mit Behinderun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Grundsätzliches

Rz. 507 Durch die Ausschlagung nach § 1942 BGB wird die Erbenstellung beseitigt und dem Sozialleistungsträger wird der Zugriff auf die Erbschaft verwehrt.[848] Das ist ein Verzicht auf eine Erwerbsquelle, die nach der Entscheidung des BGH zum Pflichtteilsverzicht[849] nichts an der Verpflichtung ändert, vorhandenes Vermögen und vorhandene Einkünfte im sozialhilferechtlichen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Bedingungen i... / I. Charakteristika von Unternehmertestamenten

Das Unternehmertestament wird gerne als Notfalllösung für den Fall des unerwarteten Ablebens des Unternehmers bezeichnet.[1] Es kann aber auch als Vorsorgeinstrumentarium für den Fall angesehen werden, dass die Unternehmensnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers noch nicht vollzogen ist.[2] Jedenfalls besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit, eine Übertragung de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / A. Das Testament für bedürftige Menschen mit Behinderung (Behindertentestament)

Rz. 1 Mit den vorstehenden Erläuterungen zum sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis, seinem Entstehen, seinen Störfällen und seinen Störfallregelungen wurde ausgelotet, welche rechtlichen Spielräume für erbrechtlich Begünstigte, Beschenkte und Erblasser überhaupt verbleiben, was gar nicht funktioniert und was ggf. nur im Einzelfall sinnvoll und machbar ist. Daraus ergibt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / b) Muster

Rz. 181 Muster: Einzeltestament Rz. 182 Muster: Erbvertrag für eine Familie mit einem Kind mit Behinderungen und einem weiteren Kind nach dem Grundmuster von Bengel[215]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 202 Das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt prüft im Todesfall unter Berücksichtigung des erbschaftsteuerlichen Verfahrens, ob ein Grundstückserwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG vorliegt. Für die Frage nach der Erbfolge ist regelmäßig der Erbschein zugrunde zu legen. Rz. 203 Ein (außer-)gerichtlicher Erbvergleich schlägt – wie ein rechtskräftige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / cc) Außerkraftsetzung von Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit?

Rz. 49 Ob eine letztwillige Verfügung bzw. Verwaltungsanordnungen, durch die dem an sich pflichtteilsberechtigten Erben nichts zugutekommt, zu Fall gebracht werden können, kann man schließlich an § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB messen (vgl. dazu § 3 Rdn 303 f.). Für ein zur Zielerreichung "überbeschwertes" Behindertentestament hat die Rechtsprechung bisher keine Entscheidung getroffe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / III. Die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten

Rz. 261 Da die Dauertestamentsvollstreckung ein wesentlicher Baustein ist, um dem Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass zu entziehen und diesen damit unverwertbar im Sinne des Sozialhilferechtes zu machen, könnte eine Idee, wie man ein unzureichendes Testament heilt, darin bestehen, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte nachträglich nu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 09/2021, Wunschkinder, W... / III. "Wunscheltern" und Art. 6 Abs. 2 GG

Wichtig nicht nur für die vorliegenden Fälle, sondern für die Reform des Abstammungsrechts insgesamt, ist die verfassungsrechtliche Qualifizierung der sogenannten "Wunscheltern". Diese haben das Kind weder gezeugt noch ausgetragen, aber seine Entstehung durch Zustimmung zu reproduktionsmedizinischen Maßnahmen verursacht. Müssen sie daher von Anfang an Elternverantwortung mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 1. Die Entwicklung des Behindertentestaments

Rz. 8 Die ersten Entscheidungen zum Behindertentestament basieren auf letztwilligen Verfügungen zugunsten von "Kindern" mit Behinderung im Sinne von in der Regel volljährigen Abkömmlingen, nicht zugunsten von sonstigen Verwandten oder Nichtverwandten mit Behinderung. Das Behindertentestament zugunsten von "Kindern" mit Behinderung in der Ursprungsversion der Erbschaftslösung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Schenkungsrückford... / b) Sittlichkeitsschenkungen

Rz. 20 Sittlich gebotene Schenkungen zielen auf die Moral ab. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass das Unterlassen der Schenkung sich im konkreten Einzelfall als sittliche Verfehlung des Schenkers darstellen würde. Eine allgemein sittliche Pflicht, durch eine Schenkung helfen zu müssen, reicht nicht aus. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Beziehung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Bedingungen i... / 7

Auf einen Blick Da sich der Unternehmer frühzeitig mit seinem Ableben beschäftigen sollte, der Unternehmertod sich meist nicht vollständig absichern lässt und Eventualitäten nach dem Unternehmertod nicht immer vorhergesehen werden können, haben Bedingungen in Unternehmertestamenten durchaus praktische Bedeutung. Bedingungen werden in Unternehmertestamenten häufig zur Sanktion...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / a) Sittenwidrigkeit als Ausnahme

Rz. 18 Die Sittenwidrigkeit eines Testamentes ist der absolute Ausnahmefall.[45] Die allgemeinen Regeln dazu stehen fest:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Auswirkung der EU-ErbVO (Abs. 9)

Rz. 16 [Autor/Stand] Mit der EU-ErbVO,[2] die – außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark – seit 17.8.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, wurde u.a. das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das in sog. Erbfällen mit Auslandsberührung vor allem den Erbnachweis und die Nachlassabwicklung erleichtern soll. Dies veranlasste eine entsprechende Ergänzung in § 34 A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Schenkungsrückford... / aa) Ausdrückliche synallagmatische Verknüpfung im Zeitpunkt der Zuwendung am Beispiel des entgeltlichen Pflegvertrags unter Angehörigen

Rz. 49 In der Praxis sind Zuwendungen zwischen tatsächlich oder potentiell Pflegebedürftigen und Pflegenden nicht selten, synallagmatische Vereinbarungen aber schon. Häufig handelt es sich um Angehörigenpflege, die besonders streitanfällig ist, wenn sie im Kontext mit Zuwendungen des Pflegebedürftigen stehen. Im Hinblick auf einen pflege- oder versorgungsbedingten Vermögenst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Alles neu mac... / 1. Genehmigungen

Direkte Änderungen für das Erbrecht gibt es durch die Reform kaum. Dies war auch nicht beabsichtigt. Die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte, für die Genehmigungen erforderlich sind, werden in § 1851 BGB nF zusammengefasst. Ausdrücklich genannt wird in Nr. 9 der Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrages gem. § 2345 BGB und in Nr. 1 der Verzicht auf die Geltendmachung eines Ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Vorvermächtnis/Nachvermächtnis oberhalb des Pflichtteilsanspruches

Rz. 81 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis (§ 2307 BGB) bedacht, so kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. (§§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB). Folglich muss das Vermächtnis – wie bei der Erbschaftslösung das Erbe – größer sein als der Pflichtteil, um das Vermächtnis attraktiv zu machen. Würde der Pflichtteilsberechtigte s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Leistungsrecht und Regr... / e) Sich Bedürftigmachen durch Umwandlung in Schonvermögen

Rz. 532 Angesichts des schmalen Grats, auf dem man sich bewegt, wenn es darum geht, Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung "sozialhilfefest" zu machen, stellt sich die Frage, ob es möglich ist, ungeschützte Mittel in Schonvermögen umzuwandeln, zumal ja zufließende Mittel im Bedarfszeitraum eigentlich zunächst einmal nach der modifizierten Zuflusstheorie Einkommen und nach § 82 A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2021, Bedingungen i... / bb. Besondere Verwirkungsklauseln

Bei den besonderen Verwirkungsklauseln setzt der Erblasser den Bedachten genaue Verhaltensregeln und ordnet für den Fall des Verstoßes als Sanktion den Verlust der Zuwendung an.[38] Die wohl bekanntesten besonderen Verwirkungsklauseln, die auch außerhalb von Unternehmertestamenten zu finden sind, sind Pflichtteilsstrafklauseln und Wiederverheiratungsklauseln. Es gibt jedoch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr